Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Karlsruhe

VG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2017 – 10 K 3091/15

Beurteilung eines Richters währen der Abordnung zur Erprobung
Spruchkörper
10. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGKARLS:2017:0706.10K3091.15.0A

Leitsatz

1. Maßstab für die Beurteilung eines zum Zweck der Erprobung an ein

Obergericht abgeordneten Richters ist das während der

Erprobungsabordnung ausgeübte Amt im abstrakt-funktionellen

Sinn.(Rn.22)

2. Der Beurteiler darf sich bei dienstlichen Beurteilungen

grundsätzlich nicht ausschließlich auf Werturteile von

Beurteilungsbeitragsleistenden verlassen. Dabei ist es nicht

erforderlich, dass der Beurteiler jeden im Beurteilungsbeitrag

positiv oder negativ genannten Punkt aufgrund eigener Beobachtungen

bestätigen kann. Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist

hingegen eine mindestens summarische Überprüfung durch den

Beurteiler.(Rn.30)

Tenor

Die dienstliche Beurteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

13.08.2014 und der Widerspruchsbescheid des Oberlandesgerichts

Karlsruhe vom 04.05.2015 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird

verpflichtet, für den Beurteilungszeitraum vom 01.09.2013 bis zum

30.06.2014 eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der

Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 25 % und das

beklagte Land 75 %

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin ist Richterin am Landgericht und wendet sich

gegen ihre dienstliche Beurteilung betreffend ihre

Erprobungsabordnung an das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Randnummer 2

Die Klägerin trat am 01.02.1996 in den Justizdienst des

Landes Baden-Württemberg ein. Sie arbeitete als Richterin bei

verschiedenen Amts- und Landgerichten im Zivil- und Strafrecht, sie

war im Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig und zuständig

für Betreuungs- und Wohnungseigentümergemeinschaftssachen. Sie war

Mitglied einer Baulandkammer und arbeitete zeitweilig als

Staatsanwältin. Seit Februar 2004 ist sie nach Rückkehr aus dem

Mutterschutz in Teilzeit (0,5 AKA) beschäftigt.

Randnummer 3

Durch Verfügung des Justizministeriums vom 19.07.2013

wurde die Klägerin vom 01.09.2013 bis zum 31.05.2014 zur Erprobung

an das Oberlandesgericht Karlsruhe abgeordnet. Während der

Erprobungsabordnung arbeitete sie weiterhin in Teilzeit (0,5 AKA).

Mit Verfügung des Justizministeriums vom 31.03.2014 wurde die

Abordnungszeit aus dienstlichen Gründen und mit dem Einverständnis

der Klägerin bis zum 30.06.2014 verlängert. Für die Dauer der

Abordnung an das Oberlandesgericht war die Klägerin dem ...

Zivilsenat zugewiesen. Dieser ist für Bausachen, Leasingsachen und

gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten zuständig.

Randnummer 4

Am 18.06.2014 erstellte der Vorsitzende des ...

Zivilsenats VRaOLG ... einen Beurteilungsbeitrag

für die anstehende Beurteilung der Klägerin. In diesem stellte er

das quantitative Arbeitsergebnis der Klägerin bis zum 18.06.2014

dar. Die Klägerin habe 41 Verfahren erledigt, hiervon 12 Bausachen

und 6 gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten. Hochgerechnet auf 1,0

AKA seien dies 82 Erledigungen. Bei Übernahme des Dezernats seien 17

Verfahren älter als ein Jahr gewesen. Zum 18.06.2014 seien hiervon

noch fünf offen gewesen, wobei zwei dieser Altverfahren, unter

anderem das älteste, voraussichtlich noch bis Ende des Monats Juni

2014 erledigt werden würden. Die Erledigungszahlen belegten in

quantitativer Hinsicht ein hervorragendes Arbeitsergebnis. Die

Hochrechnung auf 1,0 AKA und ein ganzes Jahr führe zu dem Ergebnis

von etwa 100 erledigten Berufungsverfahren. Die Klägerin verfüge

über gute Kenntnisse des materiellen und prozessualen Zivilrechts.

Immer wieder habe sie bei der Fallbearbeitung zielführend auf

bemerkenswertes rechtliches Detailwissen zurückgreifen können. Von

Anfang an habe sie sich mit großem Fleiß und hoher

Einsatzbereitschaft ihrer neuen Aufgabe zugewandt. Sie habe auch

nicht davor zurückgeschreckt, schon bald umfangreiche und schwierige

Verfahren anzugehen, wobei sie sich in der Regel an der Reihenfolge

des Verfahrenseingangs orientiert habe. Ihr Aktenstudium sei

ausnahmslos von großer Sorgfalt gekennzeichnet gewesen. Die dabei

herausgearbeiteten Rechtsfragen seien in der Regel gründlich und

zuverlässig beantwortet worden. Allerdings sei die Umsetzung der

durch Aktenstudium und Sichtung der einschlägigen Rechtsprechung und

Literatur gewonnenen Erkenntnisse in das Schreibwerk der Klägerin

nicht immer ohne Nachbesserungsbedarf gelungen. Soweit es sich dabei

um Flüchtigkeitsfehler gehandelt habe, hätten diese ohne weiteres

dem hohen Arbeitstempo und der außergewöhnlich großen Zahl

erledigter Verfahren zugeschrieben werden können. Zum Teil hätten

die schriftlichen Arbeiten aber auch an Überzeugungskraft verloren

durch eine unausgewogene Schwerpunktsetzung durch Ausführungen zu

nachrangigen Gesichtspunkten oder eine (zu) knappe Behandlung

wesentlicher rechtlicher Argumentationsschritte sowie durch eine

nicht immer eindeutige Trennung von rechtlichem Maßstab und

Subsumtion der festgestellten Tatsachen. Die Zusammenarbeit mit der

Klägerin im Alltagsgeschäft des Senats sei absolut unproblematisch

gewesen. Ihre Referate und schriftlichen Entscheidungsvorschläge

seien stets pünktlich vorgelegt worden und Beleg für ein

sorgfältiges Studium der Akten gewesen. Sie hätten sich in der Regel

als tragfähige Grundlage für die Beratung im Senat erwiesen. In den

Beratungen habe die Klägerin ihren Standpunkt selbstbewusst und

argumentativ vertreten, sich aber auch in der Lage gezeigt, auf neue

Gesichtspunkte einzugehen und die eigene Position zu überprüfen.

Rechtsgespräche mit ihr seien immer zielführend gewesen. Die dabei

zu Tage getretenen entscheidungserheblichen Rechtsfragen seien von

der Klägerin stets nach ausführlicher Recherche zeitnah und

zuverlässig geklärt worden. Im persönlichen Umgang habe sich die

Klägerin als unkomplizierte, stets freundliche und hilfsbereite

Kollegin erwiesen. Die Stärken der Klägerin lägen in der

Aufarbeitung komplexer Sachverhalte und der Entwicklung

praxisgerechter Lösungen durchaus im Dialog mit den Parteien in

mündlicher Verhandlung -, weshalb eine Tätigkeit im Beförderungsamt

am Amts- oder Landgericht ihren Fähigkeiten vermutlich besser

entspreche als eine künftige Verwendung in der Berufungsinstanz.

Randnummer 5

Am 13.08.2014 erteilte die Präsidentin des

Oberlandesgerichts der Klägerin eine dienstliche Beurteilung aus

Anlass des Endes der Abordnung. Dabei ging sie eingangs auf die

dienstliche Vita der Klägerin ein. Sodann gab die Präsidentin weite

Teile des Beurteilungsbeitrags des Vorsitzenden eingerückt wieder.

Sie trete dem Beurteilungsbeitrag bei und mache ihn zum Gegenstand

ihrer dienstlichen Beurteilung. Um ihre „Beurteilungsbasis weiter zu

verbreitern“, habe sie eine Reihe der von der Klägerin

ausgearbeiteten Entscheidungen durchgesehen. Die Klägerin sei eine

zielgerichtet arbeitende und ungeheuer fleißige Kollegin. Sie sei

die ihr zugewiesenen Verfahren mit großem Tatendrang und äußerst

zügig angegangen und habe diese in großer Zahl erledigt.

Hochgerechnet auf 1,0 AKA pro Jahr ergebe sich eine Erledigungszahl

von ca. 100 U-Verfahren, was eine weit überdurchschnittliche

Erledigungsleistung darstelle. Die Klägerin liege damit „in der

Spitzengruppe der beim Oberlandesgericht Karlsruhe erprobten

Richterinnen und Richter“. Sie verfüge über gute Kenntnisse des

materiellen und prozessualen Zivilrechts. Besonders beeindruckend

sei die Zahl der konsensualen Erledigungen in Form von Vergleichen

und Berufungsrücknahmen nach rechtlichen Hinweisen. Der von dem

Vorsitzenden geschilderte Nachbesserungsbedarf bei den Voten und

Entscheidungen sei überwiegend dem Erledigungsdruck, dem sich die

Klägerin aufgrund der meist überjährigen Verfahren ausgesetzt

gefühlt habe, geschuldet gewesen. Die Klägerin habe sich dabei nicht

ausreichend Zeit genommen, ihre Entscheidungen nochmals zu

überdenken und nachzuarbeiten. Sie habe den Schwerpunkt auf die

Bewältigung des nicht unerheblichen Bestands im ... Zivilsenat

gelegt. Sie habe „den Anforderungen, die an das Amt einer Richterin

am Oberlandesgericht in einem Zivilsenat gestellt werden, voll

entsprochen“. Angesichts ihrer großen Erfahrungen als

Tatsachenrichterin mit großer Einsatzbereitschaft und ihrer großen

fachlichen Befähigung sei sie zweifelsohne in der Lage, den Vorsitz

einer Zivilkammer beim Landgericht erfolgreich zu führen, was für

das Gericht ein Gewinn wäre. In diesem Sinne sei die Klägerin

uneingeschränkt beförderungswürdig.

Randnummer 6

Die Klägerin legte am 06.03.2015 Widerspruch gegen ihre

Beurteilung ein. Die Beurteilung sei aufzuheben und eine neue

dienstliche Beurteilung zu erstellen, in der sie mit dem

Gesamtmerkmal „übertrifft die Anforderungen“, hilfsweise „übertrifft

teilweise die Anforderungen“ beurteilt werde. Aus der Darstellung

des Werdeganges (dienstliche Vita) gehe nicht hinreichend hervor,

dass sie nicht nur Erfahrung im Zivilrecht, sondern auch im

Strafrecht, im öffentlichen Recht (Baulandkammer) und im Recht der

freiwilligen Gerichtsbarkeit gesammelt habe. Ihr quantitatives

Arbeitsergebnis sei in der dienstlichen Beurteilung nicht

vollständig erfasst. Sie habe nicht 41, sondern 43 Verfahren

erledigt. Das Beurteilungsverfahren sei fehlerhaft. Der

Beurteilungsbeitrag sei ihr weder vor dem Abschlussgespräch mit der

Präsidentin noch während dieses ausgehändigt worden. Ihr Ansinnen,

dass der Vorsitzende auf den Beurteilungsbeitrag angesprochen und zu

ihren Einwendungen befragt werde, sei abgelehnt worden, da die

Beurteilung unbedingt habe fertiggestellt werden müssen und der

Vorsitzende nach Auskunft der Präsidentin im Urlaub gewesen sei. Die

Bestätigung im Beurteilungsbeitrag von lediglich „guten

Rechtskenntnissen“, welche sich die Präsidentin zu eigen gemacht

habe, werde ihrem Kenntnisstand nicht gerecht. Soweit im

Beurteilungsbeitrag an insgesamt drei Stellen durch die Verwendung

der Formulierung „in der Regel“ Kritik geübt worden sei, sei dies

nicht gerechtfertigt. Bei der Bearbeitung der Akten habe sie sich

stets an die vorgegebene oder vom Vorsitzenden erbetene Reihenfolge

gehalten. Soweit sich in den Entwürfen Flüchtigkeitsfehler

eingeschlichen hätten, wäre dies vermeidbar gewesen, wenn der

Vorsitzende im Rahmen einer regulären Kommunikation darauf

hingewiesen hätte, dass er Wert darauf lege, dass er Entwürfe oder

Entscheidungsvorschläge schon in der Endkorrekturfassung vorgelegt

bekomme. Der Vorsitzende habe gleich zu Beginn der Station darauf

hingewiesen, dass sich die Klägerin keine Gedanken darüber machen

solle, wenn er Vieles umformuliere. Aus diesem Grund habe sie

zunächst keinen Wert auf Rechtschreibung und Zeichensetzung gelegt.

Erst im Frühjahr 2014 habe der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass

die vorzulegenden Arbeiten so sein sollten, dass sie aus ihrer Sicht

ohne weitere Änderung unterschrieben werden könnten. Der Senat habe

ihre Arbeiten regelmäßig ohne oder ohne große Abänderungen

unterschrieben. Soweit sich die Präsidentin die Kritik des

Vorsitzenden zu eigen gemacht habe, sei nicht erkennbar, worauf die

Präsidentin ihre diesbezügliche Einschätzung gestützt habe. Die

Präsidentin habe es etwa versäumt, den Vorsitzenden zu fragen,

welche Punkte er als nachrangig angesehen und in welchen konkreten

Entscheidungen sie einen zu großen Wert auf derartige Gesichtspunkte

gelegt habe. Teilweise sei die Präsidentin über die Kritik des

Vorsitzenden gar hinausgegangen, etwa soweit sie geschrieben habe,

die Klägerin habe sich nicht ausreichend Zeit genommen, ihre

Entscheidungen nochmals zu überdenken und nachzuarbeiten. Die

Präsidentin habe der Beurteilung zudem einen falschen

Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt. Vergleichsmaßstab seien nicht

nur die Richter am Oberlandesgericht, sondern auch alle Vorsitzenden

einer Zivilkammer. Unabhängig hiervon rechtfertigten ihre

Erledigungszahlen und ihr positives Auftreten in Senatsberatungen

eine Beurteilung mit „übertrifft deutlich die Anforderungen“.

Flüchtigkeitsfehler könnten nicht dazu führen, ihre Ansiedlung im

Bereich „übertrifft die Anforderungen“ infrage zu stellen.

Randnummer 7

Der Senatsvorsitzende ... erklärte in einer Stellungnahme

vom 11.03.2015 zum Widerspruch, es verstehe sich von selbst, das

Verfahren nicht ausnahmslos in der Reihenfolge ihres

Verfahrenseingangs bearbeitet würden. Er habe mit der Formulierung,

die Klägerin habe sich in der Regel an der Reihenfolge des

Verfahrenseingangs orientiert, keine Kritik an der Vorgehensweise

der Klägerin zum Ausdruck gebracht. Wenn ausnahmsweise ein

zentrales Rechtsproblem des Falles nicht erkannt oder nicht

zutreffend behandelt worden sei, sei dies keine Frage der

richterlichen Unabhängigkeit, sondern des handwerklich sauberen

Vorgehens. Der im Beurteilungsbeitrag beschriebene

Nachbesserungsbedarf sei mit der Klägerin regelmäßig mündlich

besprochen worden. Er habe sich auch aus den zurückgereichten,

handschriftlich korrigierten Entwürfen ergeben und sich nicht nur

auf Flüchtigkeitsfehler, sondern zum Teil auch auf den (formalen)

Aufbau der Entwürfe und die Nachvollziehbarkeit der rechtlichen

Argumentation bezogen. Zutreffend werde in dem

Widerspruchsschriftsatz ausgeführt, dass er notwendige Korrekturen

und ihm erforderlich erscheinende Änderungen über den PC zur

Vereinfachung der Arbeitsabläufe meist selbst eingebe.

Randnummer 8

Das Oberlandesgericht Karlsruhe ergänzte mit Bescheid vom

04.05.2015, der Klägerin am 15.05.2015 zugestellt, durch den

Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts in der Vita der Klägerin ein

Verb („hat“). Im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Die

dienstliche Vita werde in der Beurteilung üblicherweise nur knapp

und mit den wesentlichen Stationen geschildert. Die dort

geschilderten Zeiträume seien für die Beurteilung selbst und die

vergebene Notenstufe nicht von ausschlaggebendem Belang. Dass die

Klägerin 43 Berufungsverfahren (U-Verfahren) erledigt habe, lasse

sich dem Fachanwendungsprogramm HADES nicht entnehmen. Ein solch

geringer Unterschied im Zahlenwerk sei für die konkrete Beurteilung

im Übrigen nicht von Bedeutung, zumal das quantitative

Arbeitsergebnis lobend hervorgehoben worden sei. Die in der

Beurteilungsrichtlinie vorgesehene Besprechung der Beurteilung, die

der Dienstvorgesetzte „auf Verlangen“ nach der förmlichen Eröffnung

der dienstlichen Beurteilung mit dem Beurteilten führen solle, habe

nicht wie die Klägerin meine den Sinn, dem Beurteilten

Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Rücksprache mit dem

Beurteilungsbeitragsleistenden zu geben. Vielmehr sei zu diesem

Zeitpunkt nach der Konzeption der Beurteilungsrichtlinie die

Erstellung der dienstlichen Beurteilung abgeschlossen. Die

Besprechung nach der förmlichen Eröffnung diene lediglich dazu, dem

Beurteilten die Möglichkeit zu geben, die (abgeschlossene)

Beurteilung mit dem Beurteiler zu besprechen, die Sichtweise des

Dienstvorgesetzten zu erfragen und gegebenenfalls weitere

Konsequenzen aus der Beurteilung anzusprechen. Der Beurteiler könne

dann die Möglichkeit zu einer zu den Personalakten zu nehmenden

Gegenäußerung nutzen, sofern er nicht das Abänderungsverfahren in

die Wege leite. Die Beurteilung sei auch nicht deshalb fehlerhaft,

weil die Präsidentin die Rechtskenntnisse der Klägerin „nur“ als

„gut“ und nicht, wie frühere Beurteilungen anderer Beurteiler, mit

Attributen wie „herausragend“, „sehr gut“ oder „ausgezeichnet“

bezeichnet habe. Eine Zeugnissprache mit festgelegten

Bedeutungsinhalten sei der dienstlichen Beurteilung fremd. Es bleibe

jedem Beurteiler selbst vorbehalten, in einem Akt wertender

Erkenntnis einzuschätzen, wie er die jeweils zu beurteilende

Leistungsentfaltung bewerte. Hinzu komme, dass die Klägerin erstmals

an einem höheren Maßstab, nämlich dem Beförderungsamt „Richterin am

Oberlandesgericht R2“ gemessen worden sei. Bei den

Senatsentscheidungen habe die Präsidentin darauf vertrauen dürfen,

dass der erfahrene Vorsitzende die Beiträge der Klägerin zu diesen

Entscheidungen zutreffend eingeschätzt und bewertet habe. Die

Präsidentin kenne den Vorsitzenden als sehr erfahrenen Vorsitzenden,

der bereits über eine Reihe von Abordnungsrichterinnen und -richtern

wie auch über Planrichter am Oberlandesgericht Beurteilungsbeiträge

verfasst habe und auch in seiner früheren Tätigkeit als

Vizepräsident eines Landgerichts mit Beurteilungsaufgaben betraut

gewesen sei. Aufgrund der nachvollziehbaren, ausgewogenen und auf

langjähriger Erfahrung beruhenden Ausführungen des

Senatsvorsitzenden in seinem Beurteilungsbeitrag habe es für die

Präsidentin fern gelegen, die dortigen Beobachtungen und

Einschätzungen infrage zu stellen. Die Formulierung, die Klägerin

habe sich bei der Bearbeitung der Verfahren in der Regel an der

Reihenfolge des Verfahrenseingangs orientiert, sei nicht als Kritik

gemeint gewesen. Es verstehe sich von selbst, dass bei Vorliegen von

sachlichen Gründen eine Abweichung von der Reihenfolge des

Eingangsdatums bei der Bearbeitung der Verfahren nicht nur

sachgerecht sei, sondern auch geboten sein könne. Die Kritik, dass

es der Klägerin während ihrer Erprobungszeit zwar in der Regel, aber

nicht ohne Ausnahme gelungen sei, die herausgearbeiteten

Rechtsfragen gründlich und zuverlässig zu beantworten, bleibe

bestehen. Es sei nicht erforderlich, jeweils konkrete Einzelfälle zu

benennen, in denen eine solche Ausnahme aufgetreten sei. Das der

Beurteilung zu Grunde liegende Werturteil beruhe auf einer Vielzahl

von Eindrücken, die nicht jeweils einzeln dokumentiert werden

könnten und müssten. Der Senatsvorsitzende habe in seinem

Beurteilungsbeitrag plausibel dargelegt, worin er Mängel in den

vorgelegten Arbeitsergebnissen gesehen habe. Eine Beeinträchtigung

der richterlichen Unabhängigkeit sei mit der Formulierung im

Beurteilungsbeitrag nicht verbunden. Gegenstand kritischer

Beobachtung gerade im Rahmen der Erprobungsabordnung sei nicht

die Rechtsauffassung des erprobten Richters, sondern ob ein

zentrales Rechtsproblem eines Falles nicht erkannt oder handwerklich

nicht sauber bearbeitet worden sei. Das Gesamtbild des

Senatsvorsitzenden sei nicht nur durch Flüchtigkeitsfehler

beeinträchtigt worden. Gegenstand der Kritik sei zum Teil auch der

formale Aufbau der Entwürfe und die Nachvollziehbarkeit der

rechtlichen Argumentation gewesen. Der Senatsvorsitzende habe der

Klägerin nicht zu verstehen gegeben, die Vorlage einer

„Endkorrekturfassung“ sei nicht erforderlich. Die Klägerin habe die

Entwürfe regelmäßig unterschrieben und damit zum Ausdruck gebracht,

dass sie diese als taugliche Entscheidungsentwürfe ansehe. Dass sich

die im Beurteilungsbeitrag angesprochenen Kritikpunkte zum

Nachbesserungsbedarf von Entwürfen in den der Präsidentin

vorgelegten Entscheidungen, die bereits das redigierte Endprodukt

dargestellt hätten, nicht zwingend wieder gefunden hätten, liege auf

der Hand. Die Schlussfolgerung der Beurteilerin, dass die Klägerin

sich nicht ausreichend Zeit genommen habe, ihre Entscheidung

nochmals zu überdenken und nachzuarbeiten, ergebe sich ohne weiteres

aus dem Zusammenhang zwischen Erledigungsgeschwindigkeit einerseits

und den im Beurteilungsbeitrag geschilderten Mängeln. Als Maßstab

sei bei der Erprobung das in der Erprobung ausgeübte Amt, hier also

das „Amt der Richterin am Oberlandesgericht“ anzulegen. Die

Leistungen der Klägerin seien daher „an dem Niveau der bereits an

den beiden Oberlandesgerichten des Landes planmäßigen, also

beförderten Richterinnen und Richtern zu messen“. Um die Stufe

„übertrifft teilweise die Anforderungen“ zu erreichen, sei es

erforderlich, dass die Leistungen als so gut eingestuft würden, dass

sie besser seien als bei mehr als 30 % der bereits beförderten

Amtsinhaber.

Randnummer 9

Die Klägerin hat am 15.06.2015 Klage vor dem

Verwaltungsgericht erhoben. Vor dem Richterdienstgericht hat sie

ebenfalls Klage erhoben (RDG 3/15). Im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren macht sie geltend, dass, wenn von der Möglichkeit der

Darstellung der dienstlichen Vita Gebrauch gemacht werde,

gewährleistet werden müsse, dass der Beurteiler zu einem

vollständigen Bild gelange und dass nicht durch Weglassungen ein

falscher Eindruck entstehen könne. Das quantitative Arbeitsergebnis

sei nicht zutreffend wiedergegeben. Die im Beurteilungsbeitrag des

Senatsvorsitzenden referierten Zahlen stellten nur das

Arbeitsergebnis bis zum 18.06.2014 dar. Bis zum Ende der Abordnung

seien mindestens zwei weitere Erledigungen hinzugekommen. Sie habe

einen Rechtsanspruch auf eine zutreffende Angabe der

Erledigungszahlen. Das Verfahren sei auch, wie bereits dargelegt,

nicht ordnungsgemäß hinsichtlich der Eröffnung und des endgültigen

Zustandekommens der Beurteilung verlaufen. Die Beurteilerin hätte

die dienstliche Beurteilung förmlich eröffnen und diese und damit

auch den Beurteilungsbeitrag auf Verlangen mit der Klägerin

besprechen müssen. Dementsprechend befinde sich auf der Beurteilung

auch nicht ihre Unterschrift, mit der bestätigt werde, dass eine

ordnungsgemäße Eröffnung und Besprechung stattgefunden habe. Die

Besprechung bezwecke, dass der Beurteiler die Möglichkeit der

Eigenreflektion habe. Das Abschlussgespräch habe erst am 12. August

und damit unter einem erheblichen Termindruck stattgefunden, obwohl

die Abordnung bereits zum 30. Juni geendet habe. Dies wiederum habe

dazu geführt, dass die Beurteilerin, die selbst nicht habe erklären

können, warum die schriftlichen Ausarbeitungen der Klägerin durch

den Senat in aller Regel im Umlaufverfahren unterschrieben worden

seien, obwohl sie nach Einschätzung des Senatsvorsitzenden

unzureichend gewesen seien, weder mit diesem habe Rücksprache halten

noch eine eigene Überprüfung habe vornehmen können. Eine eigene

mindestens stichprobenartige Überprüfung sei trotz des Urlaubs des

Senatsvorsitzenden möglich gewesen, etwa durch Einsicht in die

Sammelakten, in der die Originalurteile mit den handschriftlichen

Änderungen vorhanden seien. Die in dem Beurteilungsbeitrag dreifach

verwendete Formulierung „in der Regel“ stelle keine sachlich

begründete Bewertung dar. Das beklagte Land habe kein konkretes

Beispiel für seine Behauptung genannt, die Arbeiten der Klägerin

hätten in Ausnahmefällen keine tragfähige Grundlage für die Beratung

im Senat dargestellt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung

bestehe die Verpflichtung, Beanstandungen im Laufe des Verfahrens zu

konkretisieren und die Argumentation zu verdichten. Um die

Unabhängigkeit des Richters zu wahren, müsse sichergestellt werden,

dass „handwerkliche Beanstandungen“ nicht mit rechtlichen

Bewertungen verwechselt würden. Die Präsidentin habe es zudem

versäumt, die erforderlichen Konsequenzen aus den von ihr

durchgesehenen Entscheidungen zu ziehen. Die von ihr herangezogenen

Entscheidungen hätten das Ergebnis des Beurteilungsbeitrages gerade

nicht bestätigen können. Angesichts dessen sei sie verpflichtet

gewesen, Nachfragen an den Senatsvorsitzenden zu richten. Die

Vergleichsmaßstäbe seien in der Beurteilung nicht klar beachtet

worden. Das Gesetz kenne den Begriff des Erprobungsrichters nicht.

Da bei Anlassbeurteilungen immer auch das angestrebte Amt im

Blickfeld sei, beziehe sich die 30 %-Grenze nicht auf alle Inhaber

von Ämtern in R2Positionen, sondern auf die Inhaber von R1-Ämtern

in gleicher Funktion, mithin auf R1-Richter in der Erprobung. Der im

Widerspruchsbescheid dargestellte Vergleichsmaßstab entspreche zudem

nicht der Praxis der Beurteilung der Erprobungsrichter. Diese

erhielten in aller Regel mindestens die Note „übertrifft teilweise

die Anforderungen“. Schließlich sei im Widerspruchsbescheid kein

Ermessen ausgeübt worden. Das beklagte Land habe es versäumt, die

Erledigungszahlen noch einmal zu überprüfen.

Randnummer 10

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 11

die dienstliche Beurteilung des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.08.2014 und den

Widerspruchsbescheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

04.05.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine

neue dienstliche Beurteilung zu erstellen, in der die

Klägerin mit dem Gesamtmerkmal „übertrifft die

Anforderungen“, hilfsweise hierzu „übertrifft teilweise die

Anforderungen“ beurteilt wird,

Randnummer 12

weiter hilfsweise das beklagte Land zu

verpflichten, für die Tätigkeit der Klägerin am

Oberlandesgericht Karlsruhe im Beurteilungszeitraum vom

01.09.2013 bis zum 30.06.2014 eine neue dienstliche

Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des

Gerichts zu erstellen unter Aufrechterhaltung der letzten

zwei in der Beurteilung aufgeführten Sätze.

Randnummer 13

Das beklagte Land beantragt,

Randnummer 14

die Klage abzuweisen.

Randnummer 15

Die allgemeine Vorbemerkung (dienstliche Vita) besitze

für die Beurteilung der Eignung, Leistung und Befähigung des

Beurteilten, die sich allein auf die während der Beurteilungszeit

sichtbar gewordenen Leistungen stütze, keine Relevanz. Es sei

ausgeschlossen, dass die Aufnahme oder Weglassung einer früheren

Tätigkeit der Klägerin einen Einfluss auf die streitgegenständliche

dienstliche Beurteilung gehabt habe. Das quantitative

Arbeitsergebnis der Klägerin sei richtig wiedergegeben. Ein bestrittener Irrtum könne keinen Einfluss auf die Beurteilung

gehabt haben, nachdem in der Beurteilung von einer weit

überdurchschnittlichen Erledigungsleistung die Rede sei. Die

Verfahrensweise sei nicht zu beanstanden. Die damals geltende

Beurteilungsrichtlinie habe nicht vorgesehen, dass die von der

Beurteilerin einzuholenden Beurteilungsbeiträge vor Eröffnung der

Beurteilung mit den Beurteilten zu besprechen seien. Das am

12.08.2014 zwischen der Präsidentin und der Klägerin geführte

Abschlussgespräch sei von der zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen

Beurteilung zu trennen. Dieses Gespräch diene in erster Linie

dazu, mit dem jeweiligen Erprobungsrichter zu besprechen, wie er

oder sie die Abordnungszeit erlebt habe und welche Perspektiven sich

für die berufliche Zukunft ergäben beziehungsweise welche Wünsche

der Richter oder die Richterin habe. Die Beurteilerin habe nicht aus

Zeitgründen auf eine nochmalige Rücksprache mit dem

Senatsvorsitzenden verzichtet, sondern deshalb, weil ihr kein Grund

ersichtlich gewesen sei, weshalb dieser von seinem

widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Beurteilungsbeitrag habe

abweichen sollen. Der Vorsitzende habe in seinem Beurteilungsbeitrag

plausibel dargelegt, worin er Mängel in den vorgelegten

Arbeitsergebnissen der Klägerin gesehen habe. Es sei von einem

Senatsvorsitzenden nicht zu verlangen, jede einzelne Beanstandung

oder jeden einzelnen Nachbesserungsbedarf schriftlich zu

dokumentieren. Maßgeblich sei nicht, dass der Abordnungsrichter die

Rechtsfragen jeweils so entscheide, wie es auch seine Kollegen nach

eingehender Beratung täten. Die vorbereitenden Voten sollten den

übrigen Senatsmitgliedern ermöglichen, sämtliche in einem Fall

relevanten Rechtsfragen zu erörtern. Werde ein Rechtsproblem eines

Falles nicht erkannt und bearbeitet, sei eine auf dem Votum fußende

Beratung nicht oder nur eingeschränkt möglich. Im

Widerspruchsbescheid sei Ermessen ausgeübt worden.

Gründe

A.

Randnummer 16

Die Klage ist zulässig (I.) und teilweise begründet

(II.).

I.

Randnummer 17

Die Klage gegen die dienstliche Beurteilung ist als

Leistungsklage (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der

Praxis, 9. Auflage 2017, § 11 Rnrn 56, 64 m.w.N.) statthaft und auch

im Übrigen zulässig. Die vor dem Richterdienstgericht anhängige

Klage RDG 3/15 steht der Zulässigkeit trotz der Regelung des § 17

Abs. 1 Satz 2 GVG, wonach die Sache während der Rechtshängigkeit von

keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann, nicht

entgegen. Denn die Klage vor dem Verwaltungsgericht und das

dienstgerichtliche Verfahren haben unterschiedliche

Streitgegenstände. Der Unabhängigkeitsrechtsstreit wird bei dem

Richterdienstgericht nur in dem Umfang rechtshängig, der sich aus

dem Anfechtungsgrund des § 26 Abs. 3 DRiG und der darauf

beschränkten Sachurteilsbefugnis des Richterdienstgerichts ergibt

(BVerwG, Urteil vom 09.06.1983 2 C 34.80 -, juris Rn. 12; VGH

Bad.-Württ., Beschluss vom 27.10.2015 4 S 1733/15 -, juris Rn.

7).

II.

Randnummer 18

Die Klage ist teilweise begründet. Die dienstliche

Beurteilung vom 13.08.2014 und der Widerspruchsbescheid vom

04.05.2015 sind aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für den

Beurteilungszeitraum eine neue dienstliche Beurteilung unter

Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen (1.).

Soweit die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verpflichten,

eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen, in der die Klägerin

mit dem Gesamtmerkmal „übertrifft die Anforderungen“, hilfsweise

hierzu „übertrifft teilweise die Anforderungen“ beurteilt wird, ist

die Klage abzuweisen (2.). Gleiches gilt, soweit die Klägerin

beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, eine neue dienstliche

Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu

erstellen unter Aufrechterhaltung der letzten zwei in der

Beurteilung aufgeführten Sätze. Es spricht bereits einiges dafür,

dass es sich bei diesen beiden Sätzen, wonach die Klägerin

angesichts ihrer großen Erfahrung als Tatsachenrichterin mit großer

Einsatzbereitschaft und ihrer großen fachlichen Befähigung

zweifelsohne in der Lage sei, den Vorsitz einer Zivilkammer beim

Landgericht erfolgreich zu führen, was für das Gericht ein Gewinn

wäre, in diesem Sinne sei sie uneingeschränkt beförderungswürdig,

lediglich um einen dienstlichen Verwendungsvorschlag handelt. Als

bloßer Verwendungsvorschlag blieben die beiden Sätze von der

Aufhebung der dienstlichen Beurteilung unberührt.

Verwendungsvorschläge sind nicht Teil der dienstlichen Beurteilung,

auch wenn sie wie hier in ein einheitliches Textdokument

aufgenommen werden. Dem Verwendungsvorschlag würde durch die

Aufhebung der dienstlichen Beurteilung lediglich die Grundlage

entzogen. Sähe man die beiden Sätze abweichend hiervon als Teil der

dienstlichen Beurteilung an, würde sich im Tenor nichts ändern. Denn

einerseits wäre in diesem Fall zu beachten, dass eine Verpflichtung

zur Neubescheidung unter Aufrechterhaltung der beiden Sätze nicht

möglich wäre, da das auf die Erstellung einer fehlerfreien

dienstlichen Beurteilung gerichtete Klagebegehren einen

einheitlichen Streitgegenstand hat, welcher sich nicht anhand

verschiedener rechtlicher Argumente teilen lässt. Über den rechtlich

unteilbaren Streitgegenstand der Rechtmäßigkeit der dienstlichen

Beurteilung müssen die Verwaltungsgerichte einheitlich entscheiden

(BVerwG, Urteil vom 13.07.2000 2 C 34.99 -, juris Rn. 11 f.; VGH

Bad.-Württ., Urteil vom 25.09.2012 4 S 660/11 -, juris Rn. 23;

Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Auflage 2016, XVII 3., Rn.

253; in der Begründung abweichend, im Ergebnis aber wohl genauso

Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage

2017, § 11 Rn. 64 sowie Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz,

Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 51.

Erg.-Lfg Dezember 2015, B VIII Rn. 447). Andererseits wäre der

Klageantrag, nachdem die Klägerin schriftsätzlich und in der

mündlichen Verhandlung kommuniziert hat, dass ihr Anspruch auf

Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts

nicht mit der Aufrechterhaltung der letzten zwei in der Beurteilung

aufgeführten Sätze stehen und fallen solle, zugleich dahingehend

auszulegen, dass die Klägerin im Wege eines dritten Hilfsantrags

beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, für ihre Tätigkeit am

Oberlandesgericht eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung

der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.

Randnummer 19

1. Die dienstliche Beurteilung vom 13.08.2014 und der

Widerspruchsbescheid vom 04.05.2015 sind in entsprechender Anwendung

von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom

28.01.2016 2 A 1.14 -, juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom

09.06.2015 4 S 2375/14 -, juris Rn. 11; a.A.

Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten

und der Richter, 56. Erg.-Lfg März 2017, B VIII Rn. 487b Fn. 3;

Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Auflage 2016, A VII. Rn. 253;

Klinkhardt, Dienstliche Beurteilungen, Beförderungsentscheidungen,

Dienstpostenbewertungen, 2. Auflage 1985, S. 54) und das beklagte

Land ist entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Neubescheidung

unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu

verpflichten.

Randnummer 20

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen

Beurteilung ist auf die allgemein für Beurteilungsentscheidungen

anzuwendende Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen

Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen

Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den

rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht

beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG, Urteil

vom 02.03.2017 2 C 21.16 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Unter

Zugrundelegung dieser Vorgaben erweisen sich die angegriffene

Beurteilung und der Widerspruchsbescheid als rechtswidrig, da das

beklagte Land der dienstlichen Beurteilung der Klägerin nicht den

richtigen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt hat (a) und die

Beurteilung auf eine unvollständige Tatsachengrundlage gestützt ist

(b). Mit ihren weiteren gegen die Beurteilung vorgebrachten

Einwänden dringt die Klägerin hingegen nicht durch (c).

Randnummer 21

a) Das beklagte Land hat der dienstlichen Beurteilung

der Klägerin nicht den richtigen Beurteilungsmaßstab zugrunde

gelegt.

Randnummer 22

Gemäß Nr. 4 Abs. 5 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinie für

Richter und Staatsanwälte in der Fassung vom 15.10.2008 (im

Folgenden: Beurteilungsrichtlinie), welche bis zum 30.06.2014 gültig

und der Beurteilung der Klägerin daher zugrunde zu legen war, hat

sich die zusammenfassende Beurteilung auf das ausgeübte oder auf das

angestrebte Amt beziehungsweise nach der Erprobungsabordnung auf das

dort ausgeübte Amt zu beziehen. Damit ist das Amt im

abstrakt-funktionellen Sinn (i.S.d. der Zuordnung eines Beamten zu

einer bestimmten Behörde, also z.B. eines Richters am

Oberlandesgericht Karlsruhe) angesprochen, nicht das Amt im

konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten, z.B. Richterin im 1.

Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe), weil nur bei diesem

Verständnis die Beurteilung ihrem Zweck, Vergleichbarkeit zwischen

verschiedenen Richtern herzustellen, genügen kann.

Randnummer 23

Die Kammer sieht keinen Anlass, an der

Verfassungskonformität dieser Vorgabe, namentlich der Vereinbarkeit

mit Art. 33 Abs. 2 GG, zu zweifeln (keine Zweifel äußernd auch

Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche

Beurteilung der Beamten und der Richter, 53. Erg.-Lfg April 2016, C

IV Rn. 565 Fn. 76.01) oder sonst einen Verstoß gegen höherrangiges

Recht anzunehmen. Zwar ist nach der (neueren) Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21.12.2016 2 VR1.16 -,

juris Rn. 25; Urteil vom 17.09.2015 2 C 27/14 -, juris Rn. 28;

Beschluss vom 20.06.2013 2 VR 1.13 -, juris Rn. 18 u. 22)

Ausgangspunkt für eine dienstliche Beurteilung das (innegehabte) Amt

im statusrechtlichen Sinn. Es ist in der Rechtsprechung aber

anerkannt, dass dienstliche Beurteilungen nicht ausnahmslos

statusamtsbezogen zu erfolgen haben (BVerfG, Beschluss vom

16.12.2015 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 56; BVerwG, Beschluss vom

06.06.2006 2 B 5.06 -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom

29.03.2016 4 S 141/16 -, juris Rn. 8 ff.). In der Literatur findet

sich obiger Vorgabe in der baden-württembergischen

Beurteilungsrichtlinie entsprechend der ausdrückliche Hinweis, dass

in der Erprobungsbeurteilung mit Blick auf den Zweck der Erprobung

auf die Anforderungen des funktionellen Amtes abzustellen sei

(Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche

Beurteilung der Beamten und der Richter, 51. Erg.-Lfg Dezember 2015,

B IV Rn. 238 sowie 53. Erg.-Lfg April 2016, C V Rn. 581). Ob Art. 33

Abs. 2 GG für die Erprobungsbeurteilung weitere Vergleichsmaßstäbe

zuließe (vgl. etwa Abschn. IV Nr. 4 des Runderlasses des hessischen

Ministeriums der Justiz betreffend die dienstliche Beurteilung der

Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom

19.04.2012, in welchem auf die für den zu Beurteilenden

üblicherweise erreichbaren Beförderungsämter abgestellt wird sowie

BGH (Dienstgericht des Bundes), Urteil vom 14.01.1991 RiZ (R) 5/90

-, juris Rn. 49), ist mit Blick auf die nach Ansicht der Kammer

verfassungskonforme ausdrückliche gesetzliche Regelung im

baden-württembergischen Landesrecht nicht entscheidungsrelevant.

Randnummer 24

Der Umstand, dass § 5 Landesrichter- und

-staatsanwaltsgesetz (LRiStAG) in der maßgeblichen Fassung vom

22.05.2000 eine Erprobungsabordnung anders als die jetzige Fassung

nicht ausdrücklich erwähnt, führt zu keiner anderen Bewertung.

Denn gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LRiStAG sind Richter auf Lebenszeit zu

beurteilen, wenn dies aus konkretem Anlass erforderlich ist. Gemäß

Satz 4 Nr. 2 ist dies der Fall bei einem Wechsel des Gerichts oder

der Dienstbehörde für die Dauer von mindestens sechs Monaten. Diese

Voraussetzungen waren bei Beendigung der Erprobungsabordnung der

Klägerin erfüllt.

Randnummer 25

Maßstab für die vorliegende Anlassbeurteilung war mithin

das während der Erprobungsabordnung ausgeübte Amt einer Richterin am

Oberlandesgericht Karlsruhe. Dieser Anforderung werden die

dienstliche Beurteilung vom 13.08.2014 und der Widerspruchsbescheid

vom 04.05.2015 nicht gerecht.

Randnummer 26

Das beklagte Land hat der dienstlichen Beurteilung und

dem Widerspruchsbescheid als Beurteilungsmaßstab nicht das Amt im

abstrakt-funktionellen Sinn (Richterin am Oberlandesgericht

Karlsruhe) zu Grunde gelegt, sondern verschiedene andere, einander

im Übrigen widersprechende Beurteilungsmaßstäbe. Auf S. 5 der

dienstlichen Beurteilung vom 13.08.2014 wird hinsichtlich des

quantitativen Arbeitsergebnisses der Klägerin auf die

Erledigungszahlen der „beim Oberlandesgericht Karlsruhe erprobten Richterinnen

und Richter“ abgestellt. Auf S. 6 der Beurteilung heißt es, die

Klägerin habe den „Anforderungen, die an das Amt einer Richterin am

Oberlandesgericht in einem

Zivilsenat gestellt werden, voll entsprochen“. Auf S. 14

des Widerspruchsbescheides heißt es zunächst, es sei das „Amt der

Richterin am Oberlandesgericht anzulegen“. Sodann wird auf das

„Niveau der bereits an den

beiden Oberlandesgerichten des Landes planmäßigen“

Richter abgestellt (Unterstreichungen jeweils ergänzt).

Randnummer 27

Damit wird der anzulegende Beurteilungsmaßstab verfehlt.

Daran ändert auch der Einwand des beklagten Landes in der mündlichen

Verhandlung nichts, der Vergleich hinsichtlich des quantitativen

Arbeitsergebnisses mit den beim Oberlandesgericht erprobten Richtern

sei lediglich zu Gunsten der Klägerin angestellt worden, man habe

zum Ausdruck bringen wollen, dass das quantitative Arbeitsergebnis

der Klägerin sogar im Vergleich mit den Erprobungsrichtern, die

bekannt dafür seien, sehr viele Verfahren zu erledigen, hervorragend

gewesen sei. Denn selbst wenn man dem beklagten Land insoweit folgen

wollte, bliebe es dabei, dass in der von der Klägerin insgesamt

angegriffenen dienstlichen Beurteilung und im Widerspruchsbescheid

unzutreffende und unterschiedliche Maßstäbe angelegt wurden.

Randnummer 28

b) Die Beurteilung ist überdies auf eine unvollständige

Tatsachengrundlage gestützt, da die Präsidentin des

Oberlandesgerichts als Beurteilerin und der Vizepräsident des

Oberlandesgerichts als Verfasser des Widerspruchsbescheids keine

ausreichenden eigenen Beobachtungen angestellt haben.

Randnummer 29

Der allgemeine beurteilungsrechtliche Grundsatz der

Vollständigkeit der Tatsachengrundlage fordert von einem Beurteiler,

der keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen

und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten beziehungsweise

Richters hat, sich im Vorfeld der Beurteilung die fehlenden

Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen

vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung

Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des

Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. Beurteilungsbeiträge müssen

die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben,

diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung,

Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen,

über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis

besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des

Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen

und bedacht werden. Wie der Beurteiler den Kontakt zu seinen

Informanten im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm im Wesentlichen

überlassen (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 2 A 1.14 -, juris Rn. 22

f.; Urteil vom 04.11.2010 2 C 16.09 -, juris Rn. 47; VGH

Bad.-Württ., Beschluss vom 12.08.2015 4 S 1405/15 -, juris Rn. 13;

Beschluss vom 13.11.2014 4 S 1641/14 -, juris Rn. 10; Urteil vom

28.09.2010 4 S 1655/09 -, juris Rn. 30).

Randnummer 30

Der Beurteiler darf sich bei dienstlichen Beurteilungen

aber grundsätzlich nicht ausschließlich auf Werturteile von

Beurteilungsbeitragsleistenden verlassen und muss eigene

Beobachtungen anstellen (letzteres als „unverzichtbar“ bezeichnend

BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 2 C 21.16 -, juris Rn. 23; ebenso

Bay. VGH, Beschluss vom 30.03.2017 6 CE 17.426 -, juris Rn. 14).

Wie der Beurteiler diese eigenen Beobachtungen ausgestaltet, bleibt

ihm aufgrund seiner Beurteilungsermächtigung ebenfalls weitgehend

überlassen. Er kann den Ersteller des Beurteilungsbeitrags etwa

bitten, ihm Tatsachen, welche seinen Werturteilen zugrunde liegen,

zu schildern. Ebenso kann der Beurteiler exemplarisch Einsicht in

vom zu Beurteilenden bearbeitete Akten nehmen oder sich schriftliche

Arbeiten vorlegen lassen. Es ist nicht erforderlich, dass der

Beurteiler jeden im Beurteilungsbeitrag positiv oder negativ

genannten Punkt aufgrund eigener Beobachtungen bestätigen kann.

Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist hingegen eine mindestens

summarische Überprüfung durch den Beurteiler (in diese Richtung

gehend auch BVerwG, Urteil vom 17.04.1986 2 C 13.85 -, juris Rn.

14; Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 18.07.1979 1 WB 105.78

-, Ls., juris; OVG NRW, Urteil vom 07.06.2017 1 A 2303/16 -, Ls.

1, juris; Beschluss vom 10.07.2015 1 B 1474/14 -, Ls. 1, juris;

Urteil vom 24.01.2011 1 A 1810/08 -, juris Rn. 67; Beschluss vom

09.09.2002 6 B 1375/02 -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss

vom 12.08.2015 4 S 1405/15 -, juris Rn. 13; Bodanowitz, in:

Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten

und der Richter, 46. Erg.-Lfg September 2014, B V Rn. 282 sowie 51.

Erg.-Lfg Dezember 2015, B V Rn. 312; Klinkhardt, Dienstliche

Beurteilungen, Beförderungsentscheidungen, Dienstpostenbewertungen,

2. Auflage 1985, S. 25; in eine andere Richtung deutend hingegen teilweise allerdings unter ausdrücklichem Hinweis auf die

Besonderheiten von Beurteilungen bei großen Personalkörpern BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 2 C 21.16 -, juris Rn. 36; Urteil

vom 27.11.2014 2 A 10.13 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom

07.06.2017 1 A 2303/16 -, juris Rn. 41; Beschluss vom 10.07.2015 1 B 1474/14 -, juris Rn. 30 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom

29.04.2016 OVG 7 S 3.16 -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ.,

Beschluss vom 29.03.2016 4 S 141/16 -, juris Rn. 15; Bodanowitz,

in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der

Beamten und der Richter, 51. Erg.-Lfg Dezember 2015, B V Rn. 311a;

Schnellenbach, ZBR 2003, 1, 12). Diese von der Kammer vertretene

Auslegung stellt sicher, dass der Beurteilungsbeitragsleistende

nicht an die Stelle des Beurteilers tritt. Auf der anderen Seite

werden aber auch keine überspannten Anforderungen aufgestellt,

welche in der Praxis kaum einzuhalten wären.

Randnummer 31

Die Beurteilung vom 13.08.2014 genügt den oben

formulierten Anforderungen nicht. Die Beurteilerin, die Präsidentin

des Oberlandesgerichts, hat jedenfalls die Kritikpunkte des

Senatsvorsitzenden in dessen Beurteilungsbeitrag vom 18.06.2014

nicht ausreichend überprüft und sich daher keine eigene hinreichende

Tatsachengrundlage verschafft. Zwar hat sie eigene Beobachtungen

angestellt. Das von ihr gewählte Mittel war aber ungeeignet, um die

Kritik des Vorsitzenden zu überprüfen und genügt dem Erfordernis

einer summarischen Prüfung daher nicht.

Randnummer 32

Die Kammer ist überzeugt, dass sich die Präsidentin des

Oberlandesgerichts vom Senatsvorsitzenden fünf von der Klägerin

ausgewählte Entscheidungsabdrucke aus verschiedenen Rechtsgebieten

hat aushändigen lassen, darunter eine Einzelrichterentscheidung und

vier Senatsentscheidungen. Die Klägerseite hat dies auf Nachfrage

des Gerichts im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Der

Vortrag der Beklagtenseite deckt sich mit diesen Angaben. Denn die

Beklagtenseite hat erklärt, der Vorsitzende habe bei einer

gerichtsinternen Rücksprache gesagt, sich an die genauen

Entscheidungen nicht mehr zu erinnern, er empfehle den

Erprobungsrichtern aber grundsätzlich, Entscheidungen aus allen

Rechtsgebieten und sowohl Einzelrichterals auch

Senatsentscheidungen vorzulegen, die Auswahl überlasse er den

Erprobungsrichtern. Die Präsidentin schreibt in der Beurteilung

dementsprechend, sie habe „eine Reihe der von der Richterin

ausgearbeiteten Entscheidungen durchgesehen“. Die Lektüre dieser

fünf vorgelegten Entscheidungsabdrucke war nicht geeignet, die

Präsidentin in die Lage zu versetzen, die Kritik des Vorsitzenden

zumindest summarisch zu überprüfen. Denn die vier

Senatsentscheidungen waren Computerausdrucke der endgültigen, von

allen drei Senatsmitgliedern unterschriebenen

Entscheidungsfassungen. Die Defizite in der

Entscheidungsvorbereitung, welche der Klägerin vom

Senatsvorsitzenden entgegen gehalten worden waren, konnten sich in

diesen vom Senat verantworteten Endfassungen nicht mehr

widerspiegeln. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die

Präsidentin die vermeintlichen Defizite anhand der einen von der

Klägerin selbst ausgesuchten Einzelrichterentscheidung

nachvollziehen konnte. Denn die Klägerin dürfte wie es bei zu

beurteilenden Richtern üblich ist der Präsidentin ihre qualitativ

hochwertigste Entscheidung vorgelegt haben. Die Präsidentin

behauptet in der Beurteilung dementsprechend selbst nicht, die

Angaben des Senatsvorsitzenden überprüft zu haben. Sie schreibt

vielmehr, sie habe Entscheidungen durchgesehen, um ihre

„Beurteilungsbasis weiter zu verbreitern“.

Randnummer 33

Der Einwand des beklagten Landes in der mündlichen

Verhandlung, es sei der Präsidentin mit Blick auf das

Beratungsgeheimnis nicht möglich gewesen, sich einen über die

erfolgte Entscheidungslektüre hinausgehenden eigenen Überblick über

die Leistungen der Klägerin zu verschaffen, überzeugt nicht. Denn

die Präsidentin hätte die Möglichkeit gehabt, den Senatsvorsitzenden

zu bitten, ihr ohne einen solchen Verstoß die seinen Werturteilen

zugrunde liegenden Tatsachen zu schildern (s.u.). Dies hat sie, wie

zwischen den Beteiligten unstreitig ist, unterlassen. Die Klägerin

hat in der Klagebegründungsschrift lediglich auf ein Gespräch

zwischen der Präsidentin und dem Vorsitzenden verwiesen, über

welches die Präsidentin sie im Frühjahr 2014 im Rahmen eines

Empfangs informiert habe. Demnach habe der Vorsitzende der

Präsidentin nur gesagt, die Abordnung „laufe gut“. Ebenso hätte die

Präsidentin den Vorsitzenden und/oder die Klägerin um die Vorlage

von Akten bitten können. Akten können Aufschlüsse über die

Arbeitsweise und die Verfahrensführung des Berichterstatters geben,

etwa im Fall von Hinweisverfügungen (vgl. BGH (Dienstgericht des

Bundes), Urteil vom 27.09.1976 RiZ (R) 4/78 -, juris Rn. 57; OVG

NRW, Urteil vom 28.08.1980 12 A 2169/78 -, juris Rn. 36). Die

Kammer geht auch davon aus, dass ein Teil der Verfahrensakten, in

denen die Klägerin Berichterstatterin war, Senatsentscheidungen mit

mehreren handschriftlichen Änderungen und/oder Ergänzungen enthält,

aus denen sich der vorgehaltene Nachbesserungsbedarf ergibt. Denn

die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass der

Vorsitzende ihr während der Erprobungszeit lediglich zwei von ihr

unterschriebene Entscheidungsentwürfe zurückgegeben habe, damit sie

die von ihm angeregten Änderungen am Computer einarbeite. Sie habe

sich angesichts dessen irgendwann angewöhnt, die Akten nach einiger

Zeit noch einmal „zu ziehen“, um nachzulesen, was aus ihren

Entwürfen geworden sei, wie diese dann „raus gegangen“ seien. Dabei

habe sie festgestellt, dass die von ihr unterschriebenen Entwürfe

vor der Beifügung der weiteren Unterschriften teilweise in einem

Umfang handschriftlich ergänzt worden seien, welchen sie als

„grenzwertig“ empfunden habe, da die Entwürfe ja nur dann weiterhin

von ihrer Unterschrift gedeckt gewesen seien, wenn es sich um

lediglich marginale handschriftliche Veränderungen gehandelt hätte,

dass sie deswegen aber auch davon ausgegangen sei, dass der

Veränderungsbedarf nicht so erheblich gewesen sein könne, wie in der

angegriffenen Beurteilung vorgehalten. Die Kammer wertet diese

Angaben der Klägerin als glaubhaft, da sie plausibel und detailreich

waren. Die Klägerin hatte sowohl objektiv als auch subjektiv die

Möglichkeit, die geschilderten Beobachtungen zu machen. Nachdem es

sich bei der Erprobungsabordnung im Allgemeinen und

Meinungsverschiedenheiten mit dem Senatsvorsitzenden im Besonderen

um ein markantes Ereignis im Leben eines Richters handelt, ist es

nachvollziehbar, dass sich die Klägerin auch drei Jahre nach Ende

ihrer Erprobungsabordnung noch an die geschilderten Vorgänge

erinnert. Das erhebliche Interesse der Klägerin am Ausgang des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht ihrer Glaubwürdigkeit nach

Auffassung der Kammer nicht entgegen. Denn die Klägerin zeigte sich

im Rahmen der mündlichen Verhandlung sehr ruhig und sachlich und

schien nicht darauf bedacht zu sein, die Verhandlung auf eine

emotionale Ebene zu bringen. Das beklagte Land ist dem Vortrag der

Klägerin nur pauschal entgegengetreten, indem es allgemein darauf

verwiesen hat, es sei ausgeschlossen, dass Entscheidungsentwürfe dem

Berichterstatter trotz erheblicher Veränderungen durch die weiteren

Senatsmitglieder nicht noch einmal zur Unterschrift vorgelegt

würden. Dass zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass Entwürfe

der Klägerin verändert wurden, steht, anders als vom beklagten Land

in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, der Notwendigkeit

einer Einsichtnahme durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts

nicht entgegen. Denn streitig ist nach wie vor die Erheblichkeit und

Erforderlichkeit der Veränderungen. Die Akteneinsicht durch die

Präsidentin hätte auch nicht gegen das Beratungsgeheimnis (§ 43

DRiG) verstoßen.

Randnummer 34

Der Verfasser des Widerspruchsbescheides, der

Vizepräsident des Oberlandesgerichts, hat ebenfalls keine

ausreichenden Beobachtungen angestellt. Zwar wurde der

Senatsvorsitzende um eine ergänzende Stellungnahme gebeten. Diese

enthält aber lediglich weitere Werturteile, so dass sie dem

Vizepräsidenten keine hinreichende Kenntnis der den Werturteilen zu

Grunde liegenden Tatsachen vermitteln konnte. Dass der Vizepräsident

Akten der Klägerin beigezogen oder mit dem Senatsvorsitzenden

persönlich Rücksprache gehalten hätte, wurde weder vorgetragen noch

ist es aktenkundig. Aus dem in Vorbereitung auf die mündliche

Verhandlung übersandten Schriftsatz des nunmehrigen Präsidenten des

Oberlandesgerichts vom 30.06.2017, in welchem konkrete Beispiele

angeführt werden, auf denen die Wertungen des Senatsvorsitzenden

basiert haben sollen, ergibt sich nichts Anderes. Denn das

Beurteilungsverfahren war mit Ergehen des Widerspruchsbescheides

abgeschlossen. Ist es für einen Beurteiler auch zulässig, seine

Werturteile im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu

plausibilisieren (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 2 C 8.78 -, juris

Rn. 26), so gilt dies nicht für das Anstellen eigener Beobachtungen.

Der nunmehrige Präsident könnte die im Schriftsatz vom 30.06.2017

aufgeführten konkreten Beispiele erst im Rahmen einer neuen noch zu

erstellenden Beurteilung berücksichtigen.

Randnummer 35

c) Im Übrigen ist die streitgegenständliche dienstliche

Beurteilung gerichtlich nicht zu beanstanden. Das beklagte Land muss

sich weder Fehler in Bezug auf die Wiedergabe der dienstlichen Vita

(aa) noch in Bezug auf die Wiedergabe der Erledigungszahlen der

Klägerin (bb) entgegenhalten lassen. Die Eröffnung der dienstlichen

Beurteilung und des Beurteilungsbeitrags durch die Präsidentin des

Oberlandesgerichts gegenüber der Klägerin entsprach den gesetzlichen

Vorgaben (cc). Die in der dienstlichen Beurteilung geäußerte Kritik

wurde ausreichend substantiiert (dd). Ermessensfehler liegen nicht

vor (ee).

Randnummer 36

aa) Soweit die Klägerin geltend macht, aus der

Darstellung ihrer dienstlichen Vita in der Beurteilung gehe nicht

hinreichend hervor, dass sie nicht nur Erfahrungen im Zivilrecht,

sondern auch im Strafrecht, im öffentlichen Recht (Baulandkammer)

und im Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit gesammelt habe, wenn

von der Möglichkeit der Darstellung der dienstlichen Vita Gebrauch

gemacht werde, müsse gewährleistet werden, dass der Beurteiler zu

einem vollständigen Bild gelange und dass durch Weglassungen kein

falscher Eindruck entstehen könne, folgt die Kammer dem nicht.

Randnummer 37

Die Beurteilungsrichtlinie, insbesondere Nr. 4 Abs. 2

Satz 5 und Abs. 3, gebietet es nicht, die dienstliche Vita entweder

vollständig oder gar nicht wieder zu geben. Gemäß Nr. 4 Abs. 2 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinie sollen alle im Beurteilungsschema

genannten Kriterien bewertet werden, soweit diese für das ausgeübte

beziehungsweise das angestrebte Amt relevant sind. Die Darstellung

einer dienstlichen Vita wird im Beurteilungsschema der Anlage 1

nicht erwähnt. Die dienstliche Vita der Klägerin ist für das von ihr

während der Erprobungszeit ausgeübte Amt überdies nicht im obigen

Sinne relevant. Nr. 4 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinie, wonach die

Beurteilung soweit möglich auch Aufschluss geben soll, ob die

Beurteilten die für die Wahrnehmung von Verwaltungs- und

Führungsaufgaben erforderlichen besonderen Fähigkeiten besitzen,

gebietet ebenfalls nicht die vollständige Wiedergabe der

dienstlichen Vita der Klägerin. Denn diese gibt keinen Aufschluss,

ob die Klägerin die für die Wahrnehmung von Verwaltungs- und

Führungsaufgaben erforderlichen besonderen Fähigkeiten besitzt.

Randnummer 38

Aus dem einfachen und dem Verfassungsrecht lässt sich

ebenfalls nicht ableiten, dass eine dienstliche Vita in einer

Beurteilung entweder vollständig oder gar nicht wiederzugeben ist.

Aus dem allgemeinen beurteilungsrechtlichen Grundsatz der

Vollständigkeit der Tatsachengrundlage folgt, dass die dienstliche

Tätigkeit während des Beurteilungszeitraums vollständig zu erfassen

ist, nicht aber die vorherige dienstliche Tätigkeit.

Randnummer 39

bb) Der Einwand der Klägerin, ihr quantitatives

Arbeitsergebnis sei in der dienstlichen Beurteilung nicht

vollständig erfasst, die im Beurteilungsbeitrag des

Senatsvorsitzenden referierten Zahlen stellten nur das

Arbeitsergebnis bis zum 18.06.2014 dar, bis zum Ende der Abordnung

seien mindestens zwei weitere Erledigungen hinzugekommen, vermag der

Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Randnummer 40

In der Beurteilung sind die Erledigungszahlen der

Klägerin richtig gerundet wiedergegeben. Die Angabe, die Klägerin

habe hochgerechnet auf 1,0 AKA „ca. 100 U-Verfahren“ erledigt,

entspricht auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags den

Tatsachen. Ginge man mit der Klägerin von 43 Erledigungen in 10

Monaten aus, ergäbe dies hochgerechnet auf 1,0 AKA und 12 Monate

103,2 Erledigungen. Die Abweichung zu den von der Präsidentin

genannten 100 Erledigungen betrüge damit weniger als 5 %. Durch den

Satz „Das quantitative Arbeitsergebnis der Richterin stellt sich zum

18.06.2014 wie folgt dar“ hat die Präsidentin deutlich gemacht, dass

die genannten Zahlen nur einen Zwischenstand darstellten, die

Erledigungszahlen somit nicht genau wiedergegeben wurden.

Randnummer 41

Die Entscheidung der Beurteilerin, sich mit der

Wiedergabe der groben Erledigungszahlen zu begnügen, ist mit Blick

auf die ihr zustehende Beurteilungsermächtigung gerichtlich nicht zu

beanstanden. Der Beurteilungsrichtlinie lässt sich kein Anspruch auf

Wiedergabe der genauen Erledigungszahlen entnehmen. Im

Beurteilungsschema des Anhangs 1 zur Beurteilungsrichtlinie heißt es

unter Nr. 6 lediglich: Quantitative Arbeitsergebnisse, Statistik und

Auswertung. Hieraus folgt, dass die Erledigungszahlen im Rahmen der

Beurteilung berücksichtigt und aufgeführt werden müssen.

Hinsichtlich der Frage, ob der Beurteiler die exakten

Erledigungszahlen nennen muss oder ob er sich mit der Wiedergabe

gerundeter Zahlen begnügen darf, trifft die Beurteilungsrichtlinie

keine Aussage. Ein entsprechender Anspruch der Klägerin ergibt sich

auch nicht aus dem übergeordneten Recht. Zwar hat der Beurteiler bei

seiner Beurteilung alle Tatsachen zu berücksichtigen, die für die

Beurteilung relevant sind. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts

hat die Erledigungszahlen der Klägerin aber ausdrücklich gelobt. Es

erscheint ausgeschlossen, dass die Klägerin im Ergebnis besser

beurteilt worden wäre, wenn sie noch mehr Verfahren erledigt hätte.

Kritik wurde ausschließlich an der Qualität der Arbeitsergebnisse

geübt, nicht aber am quantitativen Arbeitsergebnis.

Randnummer 42

cc) Fehler im Bekanntgabebeziehungsweise

Besprechungsverfahren liegen nicht vor.

Randnummer 43

§ 5 Abs. 4 LRiStAG in der Fassung vom 22.05.2000 und die

Beurteilungsrichtlinie sehen keine Anhörung der zu Beurteilenden in

der Phase der Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung vor.

Normiert ist lediglich, dass die Beurteilung mit den Beurteilten im

Nachgang, nach ihrer Fertigstellung, zu besprechen ist. Gemäß § 5

Abs. 4 LRiStAG ist die Beurteilung dem Richter bekannt zu geben, auf

Verlangen mit ihm zu besprechen und mit einer etwaigen Äußerung des

Richters zu dessen Personalakten zu nehmen. Gemäß Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinie hat der Beurteiler den Beurteilten die

dienstliche Beurteilung förmlich zu eröffnen und den Inhalt der

dienstlichen Beurteilung mit ihnen auf Verlangen zu besprechen.

Diese Besprechung folgt der Fertigstellung und der Eröffnung der

dienstlichen Beurteilung nach (vgl. Bodanowitz, in:

Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten

und der Richter, 56. Erg.-Lfg März 2017, B V Rn. 327; Schnellenbach,

ZBR 2003, 1, 7). In Bezug auf den Beurteilungsbeitrag enthält die

Beurteilungsrichtlinie ebenfalls kein Anhörungserfordernis. Gemäß

Nr. 3 Abs. 4 Satz 3 sind die Beurteilungsbeiträge den Beurteilten soweit sie nicht in der dienstlichen Beurteilung wiedergegeben sind

formlos zusammen mit der Beurteilung mitzuteilen. Ein

Anhörungserfordernis ergibt sich schließlich auch nicht aus der

verfassungsrechtlichen Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn.

Zwar hat der Dienstherr dem Beamten Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben, bevor er in einer dienstlichen Beurteilung aus einem

Sachverhalt ungünstige Schlüsse ableitet. Diese Anhörungspflicht

bezieht sich aber allein auf Tatsachen. Zu ungünstigen Werturteilen

muss der Beamte auch im Zusammenhang mit einer dienstlichen

Beurteilung nicht angehört werden (BVerwG, Beschluss des 1.

Wehrdienstsenats vom 18.07.1979 1 WB 105/78 -, juris Rn. 22 ff.;

Urteil vom 12.10.1971 VI C 99.67 -, juris Rn. 39; Beschluss des 1.

Wehrdienstsenats vom 03.08.1971 1 WB 114.70 -, BVerwGE 43, 255;

Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche

Beurteilung der Beamten und der Richter, 51. Erg.-Lfg Dezember 2015,

B V Rn. 317).

Randnummer 44

Der Beurteilungsbeitrag war der Klägerin auch nicht

auszuhändigen. Gemäß Nr. 3 Abs. 4 Satz 3 der Beurteilungsrichtlinie

sind die Beurteilungsbeiträge den Beurteilten soweit sie nicht in

der dienstlichen Beurteilung wiedergegeben sind lediglich formlos

zusammen mit der Beurteilung mitzuteilen.

Randnummer 45

dd) Das beklagte Land hat die in der dienstlichen

Beurteilung und dem Widerspruchsbescheid geäußerte Kritik auch

ausreichend konkretisiert.

Randnummer 46

Es unterliegt grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen

des Dienstherrn, wie er die Beurteilung gestalten und begründen und

worauf er im einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten stützen

will. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder

Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen

wertende Schlussfolgerungen ziehen. Er kann sich andererseits aber

auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer

unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und

Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken.

Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten in

abgestufter Form nebeneinander verwenden beziehungsweise miteinander

verbinden (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 2 C 8.78 -, juris Rn.

20)

Randnummer 47

Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche

Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können,

wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom

beklagten Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von

einem "richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der

jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin

ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Soweit der

Dienstherr entweder historische Einzelvorgänge aus dem gesamten

dienstlichen (und außerdienstlichen) Verhalten des Beamten

ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die

dienstliche Beurteilung beziehungsweise einzelne in ihr enthaltene

wertende Schlussfolgerungen auf bestimmte Tatsachen gründet, muss er

im Streitfall diese Tatsachen darlegen und trägt das Risiko ihres

Beweises. Sind Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung

hingegen auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen

beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten, so

kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der

einzelnen "Tatsachen" verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem

Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber entsprechend

der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit nicht

in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Ein

solches Verlangen ließe außer Acht, dass die einem Werturteil

zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der zusammenfassenden und wertenden persönlichen Beobachtung des

Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar

sind. Es griffe auch in die der gesetzlichen Regelung immanente

Beurteilungsermächtigung der wertenden Behörde ein. Dies träfe

insbesondere dann zu, wenn man dem Dienstherrn auferlegte, er müsse

jedenfalls beispielhaft Vorgänge benennen, welche die abgegebenen

Werturteile stützen könnten. Denn hierdurch könnten

Einzelereignisse, die für das Werturteil ohne selbständig-prägendes

Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in

Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht

zukommen sollte. Hiervon abgesehen müsste eine gerichtliche

Überprüfung von (reinen) Werturteilen des Dienstherrn über den

Beamten letztlich an unüberwindlichen praktischen Hindernissen

scheitern. Die Behörde müsste nämlich, um im Streitfall ihr

Werturteil durch Darlegung von "Tatsachen" rechtfertigen zu können,

während des gesamten Beurteilungszeitraumes ständig solche

Einzelbeobachtungen und Einzelvorgänge, die für die spätere

Beurteilung erheblich werden könnten, festhalten und hierüber

schriftliche Aufzeichnungen anlegen. Ein solches dauerndes

"Leistungsfeststellungsverfahren" hätte einen gänzlich

unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge. Es

würde darüber hinaus auch das gegenseitige Vertrauensverhältnis

zwischen Beamten und Dienstherrn in einer der sachgerechten

Aufgabenerfüllung abträglichen Weise erschüttern (BVerwG, Urteil vom

26.06.1980 2 C 8.78 -, juris Rnrn. 21-24).

Randnummer 48

Der Beamte braucht solche für sein berufliches

Fortkommen wesentlichen Werturteile, sofern sie fehlerhaft sind und

ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, gleichwohl nicht

widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfe hinzunehmen. Schon die

dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche

Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Die

Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung gibt dem

Dienstherrn Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen

Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu

erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr

enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht

gerechtfertigt, so kann er durch Einlegen des Widerspruchs die

Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Vornahme einer

neuen Beurteilung beantragen. Auch in diesem der Anrufung der

Verwaltungsgerichte zwingend vorgeschalteten Verwaltungsverfahren

wird der Dienstherr gegebenenfalls allgemeine und pauschal

formulierte Werturteile durch weitere nähere (schriftliche)

Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu

machen haben. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen,

aber auch von weiteren (Teil-) Werturteilen erfolgen. Schließlich

hat der Beurteiler die Möglichkeit, allgemein gehaltene Werturteile

im gerichtlichen Verfahren zu erläutern. Entscheidend ist, dass das

Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für

den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar

wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn

erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar

wird (BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 2 C 21.16 -, juris Rn. 18;

Urteil vom 26.06.1980 2 C 8.78 -, juris Rn. 25 f.; vgl. BVerfG,

Beschluss vom 29.05.2002 2 BvR 723/99 -, juris Rn. 12 ff.).

Randnummer 49

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das beklagte Land

seine Kritik ausreichend konkretisiert. Zwar ist diese in der

dienstlichen Beurteilung zunächst sehr pauschal geäußert. Sie wird

in der Beurteilung selbst sowie im Widerspruchsverfahren sodann aber

in zulässiger Weise konkretisiert.

Randnummer 50

Die Behauptung im in der Beurteilung wiedergegebenen

Beurteilungsbeitrag, die von der Klägerin herausgearbeiteten

Rechtsfragen seien (nur) „in der Regel“ gründlich und zuverlässig

beantwortet worden, ist als Obersatz naturgemäß unsubstantiiert. In

den folgenden Sätzen des Beurteilungsbeitrags wird der Vorsitzende

des Senats ... zunehmend konkreter. Die Umsetzung der durch

Aktenstudium und Sichtung der einschlägigen Rechtsprechung in

Literatur gewonnenen Erkenntnisse in das Schreibwerk sei nicht immer

ohne Nachbesserungsbedarf erfolgt. Zum Teil hätten die schriftlichen

Arbeiten durch eine unausgewogene Schwerpunktsetzung durch

Ausführungen zu nachrangigen Gesichtspunkten oder eine (zu) knappe

Behandlung wesentlicher rechtlicher Argumentationsschritte sowie

durch eine nicht immer eindeutige Trennung des rechtlichen Maßstabs

und der Subsumtion der festgestellten Tatsachen an Überzeugungskraft

verloren. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.03.2015 knüpft

der Vorsitzende ... an letztere Wertung an. Es sei vorgekommen, dass

ein zentrales Rechtsproblem des Falles nicht erkannt oder nicht

zutreffend behandelt worden sei. Der formale Aufbau habe nicht immer

überzeugt, die rechtliche Argumentation sei teilweise nicht

nachvollziehbar beziehungsweise für die Parteien verständlich

gewesen. Eine derartige Präzisierung im Widerspruchsverfahren ist

zulässig (BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 2 C 21.16 -, juris Rn. 18;

Urteil vom 26.06.1980 2 C 8.78 -, juris Rn. 25; Schnellenbach, ZBR

2003, 1, 7). Einen Anspruch, dass das beklagte Land die einzelnen

Tatsachen darlegt, die den Werturteilen des Vorsitzenden

beziehungsweise der Präsidentin in ihrem Ursprung zugrunde liegen,

hat die Klägerin nicht.

Randnummer 51

Dem Einwand der Klägerin, die obige negative Wertung

greife in unzulässiger Weise in ihre richterliche Unabhängigkeit

ein, vermag die Kammer nicht zu folgen. Zwar hat die

verwaltungsgerichtliche Prüfung unter allen Gesichtspunkten zu

erfolgen. Die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts zur

Überprüfung von Maßnahmen der Dienstaufsicht im Hinblick auf eine

Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit führt nicht dazu,

dass der Prüfungsumfang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

beschränkt wäre und dass das Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung

Aspekte der richterlichen Unabhängigkeit ausblenden müsste (VGH

Bad.-Württ., Beschluss vom 27.10.2015 4 S 1733/15 -, juris Rn. 6).

Auch kann ein Mangel einer dienstlichen Beurteilung darin bestehen,

dass eine negative Wertung an eine bestimmte, der richterlichen

Unabhängigkeit unterliegende Verfahrensweise des Richters anknüpft

und damit bezogen auf die richterliche Tätigkeit auf sachfremden

Erwägungen beruht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.02.2016 4 S

2578/15 -, juris Rn. 14). Das Gericht vermag aber keinen

unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit der

Klägerin zu erkennen.

Randnummer 52

Eine Beeinträchtigung der durch Art. 97 GG geschützten

richterlichen Unabhängigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn in

einer dienstlichen Beurteilung die richterliche Amtsführung und

spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet werden. Dies ist

vielmehr gerade der Sinn der dienstlichen Beurteilung von Richtern.

Sachliche Unabhängigkeit bedeutet in erster Linie Weisungsfreiheit.

Daher verletzt die dienstliche Beurteilung eines Richters seine

Unabhängigkeit, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung

hinausläuft, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden

soll. Insoweit muss sich die Beurteilung auch jeder psychologischen

Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn der Richter durch

die in ihr enthaltene Kritik veranlasst werden könnte, eine

Verfahrens- oder Sachentscheidung in einem anderen Sinne als ohne

diese Kritik zu treffen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.04.2005 4 S 439/05 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Dies schließt ein, dass die

Dienstaufsicht auch nicht versuchen darf, den Richter in einer seine

Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Weise auf eine bestimmte

Art der Bearbeitung festzulegen. So hat das Dienstgericht des Bundes

zum Beispiel ausgesprochen, dass der Versuch eines

Dienstvorgesetzten, den Richter zu veranlassen, vermehrt oder

verstärkt eine bestimmte Form der Prozesserledigung anzustreben, mit

der Unabhängigkeit des Richters nicht zu vereinbaren sei. Ebenso

wurde die Ermahnung zu einer strafferen Verhandlungsführung oder zu

einer bestimmten Art der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung als

Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bewertet; weiter

die Bemerkung, betont auf Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit

bedacht, bemühe sich der Richter um eine positive, problemfreie

Zusammenarbeit mit Vorgesetzten. Die richterliche Amtsführung

unterliegt jedoch insoweit der Dienstaufsicht und damit auch der

dienstlichen Beurteilung, als es um die Sicherung eines

ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung

oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der

Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch

als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH (Dienstgericht

des Bundes), Urteil vom 14.01.1991 RiZ (R) 5/90 -, juris Rn. 38

m.w.N.).

Randnummer 53

Ausgehend von diesen Grundsätzen verletzt die

Formulierung, die herausgearbeiteten Rechtsfragen seien (nur) in der

Regel gründlich und zuverlässig beantwortet worden, die Umsetzung

der durch Aktenstudium und Sichtung der einschlägigen Rechtsprechung

und Literatur gewonnenen Erkenntnisse in das Schreibwerk sei nicht

immer ohne Nachbesserungsbedarf gelungen, zum Teil hätten die

schriftlichen Arbeiten an Überzeugungskraft verloren durch eine

unausgewogene Schwerpunktsetzung durch Ausführungen zu

nachrangigen Gesichtspunkten oder eine (zu) knappe Behandlung

wesentlicher rechtlicher Argumentationsschritte sowie durch eine

nicht immer eindeutige Trennung des rechtlichen Maßstabs und der

Subsumtion der festgestellten Tatsachen, die Klägerin nicht in ihrer

richterlichen Unabhängigkeit. Der Zweck der aus Anlass einer

Erprobung beim Oberlandesgericht erfolgenden Beurteilung erfordert

eine umfassende Bewertung der Fähigkeiten, der Leistungen und der

dienstlichen Eignung des Erprobungsrichters. Eine solche Bewertung

gehört zum Wesen einer Erprobungsbeurteilung. Soll sie als Grundlage

für die am Leistungsprinzip orientierte Entscheidung über die

Besetzung eines richterlichen Beförderungsamtes einen Sinn haben, so

muss sie sich auch, wo dies geboten ist, kritisch zu den spezifisch

richterlichen Fähigkeiten äußern (BGH (Dienstgericht des Bundes),

Urteil vom 14.01.1991 RiZ (R) 5/90 -, juris Rn. 49; ähnlich

bereits BGH (Dienstgericht des Bundes), Urteil vom 10.12.1971 RiZ

(R) 4/71 -, juris Rn. 49). So verhält es sich hier. Die geäußerte

Kritik bezieht sich auf die Arbeitsgüte. Kritisiert werden

Aufbaufragen, Gesichtspunkte der Übersichtlichkeit und

Verständlichkeit sowie eine mangelnde Argumentationstiefe. Dass die

durchweg allgemein gehaltene Kritik die Klägerin für künftige Fälle

in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen könnte, ist nicht

erkennbar. Es wird ihr nicht nahegelegt, in einer irgendwie

bestimmten Weise künftig anders zu verfahren oder anders zu

entscheiden als bisher. Die gewählten Formulierungen sind in

Richterbeurteilungen überdies nicht unüblich (vgl. etwa BGH

(Dienstgericht des Bundes), Urteil vom 14.01.1991 RiZ (R) 5/90 -,

juris Rn. 41, 47; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die

dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 41. Erg.-Lfg

April 2013, C VIII Rn. 641, 643).

Randnummer 54

Soweit es im Beurteilungsbeitrag heißt, die Referate und

schriftlichen Entscheidungsvorschläge hätten sich nur „in der Regel“

als tragfähige Grundlage für die Beratung im Senat erwiesen, wird

die obige Kritik, die Rechtsfragen seien nur in der Regel gründlich

und zuverlässig beantwortet worden, lediglich in anderen Worten

umschrieben. Werden Rechtsfragen in einem Einzelfall nicht gründlich

und zuverlässig beantwortet, stellt dies keine tragfähige Grundlage

für die Beratung in einem Senat dar. Die übrigen Mitglieder des

Senats sollen, worauf im Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen

wird, aus dem Referat oder Votum den Fall vollständig erfassen und

die relevanten Rechtsfragen erkennen können. Dabei geht es nicht

darum, dass sich die Rechtsauffassung des Votums am Ende durchsetzt.

Ein umfassendes Votum beziehungsweise Referat ermöglicht vielmehr

eine konzentrierte Form der Beratung.

Randnummer 55

Die Tatsachenbehauptung, die Klägerin habe sich „in der

Regel“ an der Reihenfolge des Verfahrenseingangs orientiert, ist

gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat diese Behauptung

mit ihrer Erklärung, sie habe sich stets an die vorgegebene oder vom

Vorsitzenden erbetene Reihenfolge gehalten, unstreitig gestellt.

Kritik wird durch die Behauptung, die Klägerin habe sich in der

Regel an der Reihenfolge des Verfahrenseingangs orientiert, nach dem

objektiven Empfängerhorizont nicht geübt, wenn es stilistisch auch

missverständlich sein mag, dass die Formulierung „in der Regel“ an

den oben genannten zwei Stellen im negativen Sinne und an dieser

dritten Stelle im positiven Sinne verwendet wird. Es ist

selbstverständlich, dass jüngere Verfahren älteren Verfahren in

begründeten Ausnahmefällen vorgezogen werden können.

Randnummer 56

ee) Der Widerspruchsbescheid leidet schließlich auch

nicht an einem Ermessensbeziehungsweise Beurteilungsfehler in Form

eines Ermessensbeziehungsweise Beurteilungsdefizits. Das beklagte

Land hat sich im Widerspruchsbescheid eingehend mit den

Erledigungszahlen der Klägerin und der vergebenen Note

beschäftigt.

Randnummer 57

2. Soweit die Klägerin beantragt hat, das beklagte Land

zu verpflichten, eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen, in

der die Klägerin mit dem Gesamtmerkmal „übertrifft die

Anforderungen“, hilfsweise hierzu „übertrifft teilweise die

Anforderungen“ beurteilt wird, ist die Klage abzuweisen. Ein

derartiger Verpflichtungsausspruch analog § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die dienstliche

Beurteilung einen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender

Erkenntnis darstellt (vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz,

Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 51.

Erg.-Lfg Dezember 2015, BVIII Rn. 447;

Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage

2017, § 11 Rn. 64). Eine Ermessensreduktion auf Null liegt nicht

vor.

B.

Randnummer 58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1

VwGO.

C.

Randnummer 59

Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen.

Randnummer 60

Beschluss vom 06.07.2017

Randnummer 61

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR

festgesetzt.

Randnummer 62

Gründe

Randnummer 63

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1

GKG i.V.m. Nr. 10.5. des Streitwertkatalogs 2013 für die

Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW 2014, Beilage zu Heft 1).

Randnummer 64

Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die

Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG

verwiesen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 5 LRiStAG BW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Karlsruhe in 10 K 3091/15 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten