Rechtsprechung · VG Hamburg
VG Hamburg, Urteil vom 30.09.2026 – 8 A 9345/25
- Spruchkörper
- 8. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGHH:2026:0930.8A9345.25.00
- Normenkette
- Art 10 Abs 1 Buchst d EUV 2024/1347, Art 9 EUV 2024/1347
Leitsatz
1.Verwestlichte irakische Frauen bilden eine soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d) VO (EU) 2024/1347.
2. Eine Gruppenverfolgung verwestlichter Frauen im Irak besteht derzeit nicht.
3. Zur Feststellung, ob einer verwestlichten Frau individuelle Verfolgung droht, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei sind insbesondere die familiäre Situation, das heißt die Orientierung der jeweiligen Familie an traditionellen Geschlechterrollen, sowie die genaue Herkunftsregion und die dort vorherrschenden Vorstellungen zu Geschlechterrollen zu berücksichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes und hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich des Irak.
Die 24-jährige Klägerin ist irakische Staatsangehörige mit kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste zusammen mit ihren Eltern und ihren Geschwistern (den Klägern des Verfahrens 8 A 8496/25) im Oktober 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im Dezember 2022 einen förmlichen Asylantrag. Die Beklagte lehnte den Asylantrag zunächst als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Klägerin nach Bulgarien an. Auf die dagegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht den Bescheid auf (4 A 661/23), woraufhin die Beklagte eine Entscheidung im nationalen Verfahren vorbereitete.
Im Rahmen ihrer Anhörung bei der Beklagten am 16. Januar 2023 gab die Klägerin im Wesentlichen an, sie sei aufgrund der schlechten Sicherheitslage aus dem Irak ausgereist. Gerade für Jesiden sei die Lage besonders schwierig.
Mit Bescheid vom 20. November 2025 lehnte die Beklagte die Anträge auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Außerdem ordnete sie ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin habe eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Auch Abschiebungsverbote seien nicht festzustellen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin zusammen mit ihrer Familie, deren Asylanträge ebenfalls abgelehnt worden seien, in den Irak zurückreisen würde.
Mit der beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ihr drohe bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der irakischen Frauen, deren Identität westlich geprägt ist. Sie sei in diesem Sinne verwestlicht. Ihre Integration in die deutsche Gesellschaft sei nicht allein ausschlaggebend für die Frage ihrer Verwestlichung. Eine Frau könne auch verwestlicht sein, wenn sie sich selbstbestimmt für ein konservatives Lebensmodell entscheide. Entscheidend sei, dass sie autonome Entscheidungen über ihr Leben treffe. Jedenfalls sei ihr als Jesidin wegen der Sicherheitslage in Shingal subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot zuzusprechen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. November 2025 (Az. xx) zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihr den subsidiären Schutz zuzuerkennen,
weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Irak vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Bescheid.
Das Verfahren ist mit dem Verfahren 8 A 8496/25 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden. Die Klägerin ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30. September 2026 zusammen mit ihrer Schwester und ihrer Mutter, den Klägerinnen des Verfahrens 8 A 8496/25, persönlich angehört worden. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Außerdem ist Beweis erhoben worden durch die Zeugenvernehmung des Vaters der Klägerin. Hinsichtlich der Aussage des Zeugen wird ebenfalls auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie auf die Asylakten der Beklagten Bezug genommen, die ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind wie die Gerichtsakten zu den Verfahren 8 A 4446/23 und 8 AE 8497/25 sowie die mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erkenntnisquellen und die Ausländerakten der Klägerin.
Gründe
I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die maßgeblichen Verfahrensvorschriften ergeben sich aus dem Asylgesetz in der vor dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung (im Folgenden: AsylG a.F.). Dies folgt aus § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG in der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung (im Folgenden: AsylG). Danach gilt Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung; im Folgenden: AsylVVO) auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 – gemeint sein dürfte die Fassung vor dem 12. Juni 2026 – und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens. Nach Art. 79 Abs. 3 AsylVVO gilt jene Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ist damit nach dem Sinn und Zweck sowie dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen dahin zu verstehen, dass die Änderung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetzes zum 12. Juni 2026, die bislang durch die Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) geprägt waren, erst auf Asylanträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind (vgl. VG Minden, Urt. v. 23.6.2026, 15 K 1977/26.A, juris Rn. 12; VG Osnabrück, Beschl. v. 22.6.2026, 7 B 80/26, juris Rn. 16 f.; VG Hamburg, Beschl. v. 21.6.2026, 3 AE 3641/26, juris Rn. 3; VG Berlin, Beschl. v. 19.6.2026, 39 L 283/26 A, juris Rn. 5 ff.; VG Oldenburg, Urt. v. 12.6.2026, 3 A 4278/25, juris Rn. 10).
2. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 20. November 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat bei Anwendung der im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG a.F. maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage (dazu a)) weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu b)) noch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (dazu c)) noch auf die weiter hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu d)). Die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind ebenfalls nicht zu beanstanden (dazu e)).
a) Die Prüfung, ob die Klägerin Anspruch auf die Gewährung internationalen Schutzes hat, richtet sich im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nach der Verordnung (EU) 2024/1347 (Statusverordnung; im Folgenden: StatusVO). Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung. Soweit § 87e Abs. 2 AsylG demgegenüber vorsieht, dass die Statusverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die Statusverordnung beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 sowie Schlussformel der StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden (vgl. zum Vorstehenden VGH Mannheim, EuGH-Vorlage v. 11.2.2026, A 12 S 1014/24, juris Rn. 32; VG Oldenburg, Urt. v. 12.6.2026, 3 A 4278/25, juris Rn. 104; VG Hamburg, Beschl. v. 21.6.2026, 3 AE 3641/26, juris Rn. 9; VG Osnabrück, Beschl. v. 22.6.2026, 7 B 80/26, juris Rn. 37; VG Minden, Beschl. v. 24.6.2026, 1 L 422/26.A, juris Rn. 11 ff.).
b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 StatusVO.
aa) Gemäß Art. 13 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Statusverordnung erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. „Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet.
Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschn. A der Genfer Flüchtlingskonvention wird gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (lit. b). Zwischen den in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß Art. 9 Abs. 3 StatusVO ein – ursächlicher (vgl. Erwägungsgrund 39 StatusVO) – Zusammenhang bestehen. Dabei kommt es nach Art. 10 Abs. 2 StatusVO nicht darauf an, ob der Drittstaatsangehörige das Verfolgungsmerkmal tatsächlich aufweist, sondern es genügt, wenn ihm das Merkmal von seinen Verfolgern zugeschrieben wird.
Die Verfolgung kann gemäß Art. 6 StatusVO ausgehen von dem Staat (lit. a), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (lit. b) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure – der Staat bzw. stabile und etablierte nicht-staatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen – erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (lit. c). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (Art. 8 Abs. 1 StatusVO).
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Drittstaatsangehörigen entsprechende Gefahren bzw. Handlungen angesichts der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände und seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. zur früheren Rechtslage: BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 32; Beschl. v. 13.02.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urt. v. 01.12.2020, 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 32). Dies ist anzunehmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen und zu bewerten, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der betroffenen Person Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 33.18, juris Rn. 15 m.w.N).
Für seine Entscheidung muss das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Kläger behaupteten Verfolgungsschicksals erlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109/84, juris Rn. 16, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 33/18, juris Rn. 18 ff.). Der Antragsteller hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24/01, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 27.10.2021, 4 Bf 106/20.A, juris Rn. 38).
bb) Gemessen an diesen Vorgaben ist die Klägerin kein Flüchtling. Ihr droht im Fall einer Rückkehr in den Irak dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in Art. 10 StatusVO genannten Gründe, insbesondere auch nicht aufgrund der von ihr geltend gemachten westlichen Prägung. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin in so einem Maße verwestlicht ist, dass sie entweder nicht mehr in der Lage wäre oder es ihr nicht mehr zugemutet werden kann, bei einer Rückkehr in den Irak ihren Lebensstil den im Irak erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen (dazu (1)). Denn jedenfalls besteht nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln keine Gruppenverfolgung verwestlichter Frauen im Irak (dazu (2)). Schließlich hat die Klägerin auch keine Verfolgungsgefahr dargetan, die an individuelle, in ihrer Person liegende Umstände anknüpft (dazu (3)).
(1) Offen bleiben kann, ob sich die Klägerin in einer identitätsprägenden Weise zum Grundwert der Gleichheit der Geschlechter bekennt.
(a) Zwar gehören verwestlichte Frauen im Irak zu einer sozialen Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d) StatusVO. Nach dieser Vorschrift gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (Art. 10 Abs. 1 lit. d) i) StatusVO, sog. interne Merkmale) und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Art. 10 Abs. 1 lit. d) ii) StatusVO; sog. externes Merkmal).
Bereits die Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht stellt ein angeborenes Merkmal im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d) i) StatusVO dar. Ferner kann die tatsächliche Identifikation einer Frau mit dem Grundwert der Gleichheit der Geschlechter (dazu sogleich) als ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung angesehen werden, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass diese Staatsangehörige nicht meint, mit anderen Drittstaatsangehörigen oder allen sich mit diesem Grundwert identifizierenden Frauen eine Gruppe zu bilden. Auch der Umstand, dass sich junge drittstaatsangehörige Frauen während einer identitätsbildenden Lebensphase in einem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten und sich im Zuge dieses Aufenthalts tatsächlich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifiziert haben, kann „einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d) i) StatusVO darstellen. Bei der Feststellung, ob verwestlichte Frauen deswegen von der umgebenden Gesellschaft als andersartig im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d) ii) StatusVO betrachtet werden, kommt es auf die Gegebenheiten im Herkunftsland und insbesondere auf die dort geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen an. Es ist Sache des betreffenden Mitgliedstaats, zu bestimmen, welche umgebende Gesellschaft für die Beurteilung des Vorliegens dieser sozialen Gruppe relevant ist. Diese Gesellschaft kann mit dem gesamten Herkunftsdrittland der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, zusammenfallen oder enger eingegrenzt sein, z. B. auf einen Teil des Hoheitsgebiets oder der Bevölkerung dieses Drittlands (vgl. zum Ganzen EuGH, Urt. v. 11.6.2024, C-646/21, juris Rn. 42 ff.). Die Wahrnehmung als andersartig durch die umgebende Gesellschaft muss jedoch nicht die Schwelle zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgung erreichen und ist deshalb auch nicht mit der Annahme einer Gruppenverfolgung gleichzusetzen. Dies folgt bereits in systematischer Hinsicht daraus, dass die StatusVO (und das AsylG a.F.) zwischen den Verfolgungsgründen (Art. 10 StatusVO, § 3b AsylG a.F.) und den Verfolgungshandlungen (Art. 9 StatusVO, § 3a AsylG a.F.) unterscheidet. Die Verfolgungsgründe stellen lediglich den Anknüpfungspunkt für die – in ihrer Intensität durch die StatusVO näher qualifizierten – Verfolgungshandlungen dar (vgl. Art. 9 Abs. 3 StatusVO).
Nach diesem Maßstab bilden verwestlichte irakische Frauen eine soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d) StatusVO (vgl. VG Hannover, Urt. v. 22.5.2026, 3 A 739/24, BeckRS 2026, 19595, Rn. 24 m.w.N.; VG Minden, Urt. v. 18.3.2025, 16 K 640/25.A, juris Rn. 77; VG Braunschweig, Urt. v. 4.4.2024, 2 A 26/21, juris Rn. 38). Aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt sich, dass Frauen, die sich in identitätsprägender Weise mit dem Grundwert der Gleichheit der Geschlechter identifizieren, von der konservativ-patriarchal geprägten irakischen Mehrheitsgesellschaft als andersartig betrachtet werden. Frauen sind im Alltag Diskriminierungen ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben im Irak verhindern. Der Irak ist in weiten Teilen des Landes patriarchalisch geprägt, die Frau hat sich also nach den in den jeweiligen Familien und Stämmen geltenden sozialen Regeln dem Mann klar unterzuordnen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 20.3.2026, S. 14 f.).
(b) Dahinstehen kann, ob die Klägerin dieser Gruppe angehört. Für eine Verwestlichung der Klägerin im oben genannten Sinne spricht der Umstand, dass sie sich eigenständig um den Spracherwerb in Deutschland bemüht hat und neben der Schule in einem erheblichen Umfang – 30 Stunden pro Woche – arbeitet, wodurch sie bereits beginnt, sich die Möglichkeit zu eröffnen, auch außerhalb ihres kurdisch sprechenden Umfelds in Deutschland Fuß zu fassen. Sie hat zudem erklärt, sich bereits im Irak um eine Arbeitsstelle bemüht zu haben (vgl. Sitzungsniederschrift v. 30.9.2026, S. 15). Für eine selbstbestimmte Lebensplanung spricht auch, dass die Klägerin eine nichteheliche Beziehung führt und bereits konkrete Pläne für ihre berufliche Ausbildung hat. Sie möchte Kindergärtnerin werden und hat betont, dass sie zunächst die Ausbildung abschließen möchte, bevor sie eine Familie gründet (vgl. Sitzungsniederschrift v. 30.9.2026, S. 15). Weiterhin trägt sie – wie ihre Schwester – ein dezentes Tattoo am Handgelenk, das sie sich in Deutschland hat stechen lassen und ist äußerlich nicht von anderen in Deutschland lebenden jungen Frauen gleichen Alters zu unterscheiden. Zudem gibt sie an, in ihrer Freizeit schwimmen und in die Sauna zu gehen oder mit Freundinnen oder Kollegen auszugehen, wenn ihre Zeit dies zulasse (vgl. Sitzungsniederschrift v. 30.9.2026, S. 15 f.). Insofern ist eine Abgrenzung von den Traditionen der irakischen bzw. jesidischen Gesellschaft ihres Herkunftslandes zu erkennen.
Allerdings sprechen auch einige Umstände dagegen, dass die Klägerin den westlichen Wertekatalog bereits so weit verinnerlicht hat, dass ihr eine Eingliederung in die irakische Gesellschaft nicht mehr zumutbar wäre. So lässt etwa die von der Klägerin geschilderte Vorstellung ihrer zukünftigen Lebensgestaltung darauf schließen, dass sie sich im Hinblick auf das Familienleben im Wesentlichen an einem traditionellen Rollenverständnis von Frau und Mann orientiert. Zwar kann sie sich vorstellen, sich von einem etwaigen Ehemann zu trennen, sollte die Beziehung nicht mehr funktionieren. Allerdings sieht sie sich allein für die Betreuung und Erziehung ihrer zukünftigen Kinder verantwortlich und möchte keiner schulischen oder anderen Verpflichtung neben der Kinderbetreuung nachgehen müssen. Dem zukünftigen Ehemann misst sie in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Rolle bei. So erklärt sie, sie würde ihre Kinder im Alltag für den Kindergarten vorbereiten, anschließend, wenn die Kinder in den Kindergarten gebracht worden sind, wieder nach Hause gehen und etwas für ihren Ehemann vorbereiten. Ihr Ehemann würde arbeiten gehen und später würde sie die Kinder wieder abholen. Dann würde die Familie gemeinsam essen oder aus dem Haus gehen (vgl. Sitzungsniederschrift v. 30.9.2026, S. 16). Auch für den Fall, dass sie nach einigen Jahren neben der Kinderbetreuung einer Erwerbstätigkeit nachgehen sollte, bleibt die Zuständigkeit für die Kinderbetreuung nach ihrer Vorstellung allein in ihren Händen (vgl. Sitzungsniederschrift v. 30.9.26, S. 16 f.). Allein, dass die Klägerin – wie ihr Prozessbevollmächtigter betont – die Wahlfreiheit hinsichtlich ihrer Lebensgestaltung hat und diese insoweit zugunsten eines traditionellen Rollenbildern entsprechenden Lebens ausübt, stellt zur Überzeugung der Kammer keinen Ausdruck einer Verwestlichung dar. Zwar ist die Wahlfreiheit hinsichtlich der Lebensgestaltung entscheidende Voraussetzung für ein selbstbestimmtes Leben, das sich an dem Grundwert der Gleichheit der Geschlechter ausrichtet. Allerdings kommt es für eine asylrechtlich relevante Verwestlichung maßgeblich darauf an, ob eine Frau ihre Entscheidungsfreiheit in einer Weise ausübt, die von den traditionellen Geschlechterrollen ihrer Herkunftsgesellschaft abweicht. Denn nur in diesem Fall könnte eine Frau in ihrem Herkunftsland als andersartig wahrgenommen werden und deswegen einer Verfolgung ausgesetzt sein. Dass die Klägerin ihre Lebensführung in einer solchen Weise gestalten möchte, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen. Vielmehr entspricht das von ihr angestrebte Familienmodell im Wesentlichen einer traditionellen Rollenverteilung, wie sie auch im Irak häufig gelebt wird.
Darüber hinaus hält sich die Klägerin, auch wenn sie von deutschen Kollegen und Mitschülern anderer Staatsangehörigkeit berichtet, noch immer vornehmlich in einem kurdisch geprägten Umfeld auf. So berichtet sie, dass ihr Freund, mit dem sie eine Beziehung führt, wie sie aus dem Irak stamme und Jeside sei. Außerdem erklärt sie, ihre besten Freundinnen seien ihre Schwester, ihre Cousine, die ebenso wie sie aus Sinune stammt, und eine Mitschülerin, bei der es sich um eine Kurdin aus Syrien handele. Auch die weiteren konkret geschilderten Freizeitaktivitäten übt sie in ihrem kurdischen Umfeld aus. So trat sie eine Reise nach A. gemeinsam mit ihrer Schwester, einer Freundin und in Begleitung ihres Bruders an. Und auch eine geplante Fahrt nach B. soll zusammen mit diesen Familienangehörigen stattfinden (vgl. Sitzungsniederschrift v. 30.9.2026, S. 16). Zudem hat die Klägerin berichtet, dass es in ihrer Schule zahlreiche Schüler aus islamisch geprägten Ländern gebe. Mit möglichen Konflikten, die bei einem westlichen Lebensstil innerhalb dieses Umfelds auch im Bundesgebiet auftreten können, hat sich die Klägerin nicht auseinandergesetzt.
Ob die Klägerin in der Gesamtschau in ihrer Identität von der Gleichberechtigung der Geschlechter geprägt oder ob sie lediglich einen westlichen Lebensstil präferiert, bedarf aber letztlich keiner Entscheidung durch die Kammer. Denn jedenfalls fehlt es auch bei einer unterstellten Verwestlichung der Klägerin an einer Gruppenverfolgung verwestlichter Frauen im Irak. Auch eine individuelle Verfolgung der Klägerin aufgrund einer unterstellten Verwestlichung lässt sich nicht feststellen (dazu sogleich (2) und (3)).
(2) Für Frauen mit einem westlichen Lebensstil besteht im Irak keine Gruppenverfolgung.
(a) Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Feststellung einer solchen gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale treffen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die staatliche Gruppenverfolgung, sondern sind auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar (vgl. zur alten Rechtslage BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 10 C 11/08, juris Rn. 13 ff. m.w.N.; OVG Münster, Urt. v. 22.10.2021, 9 A 2152/20.A, juris Rn. 35 ff.).
(b) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt lassen sich den dem Gericht zur Verfügung stehenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung westlich geprägter Frauen im Irak entnehmen. Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich, dass sich die Möglichkeiten von Frauen, im Irak ein selbstbestimmtes Leben zu führen, je nach den Umständen des Einzelfalls – insbesondere abhängig von familiärer Situation und Herkunftsregion – fundamental unterscheiden können.
(aa) In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 Prozent – in Kurdistan von 30 Prozent – im Parlament verankert. In politischen Entscheidungsprozessen spielen Frauen jedoch eine untergeordnete Rolle. Nur wenige Frauen nehmen Spitzenpositionen in Politik, Verwaltung und Wirtschaft ein. Laut Art. 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verboten. Die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung findet aber auf einfachgesetzlicher Ebene häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb-, und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Frauen sind im Alltag Diskriminierungen ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben im Irak verhindern. Der Irak ist in weiten Teilen des Landes patriarchalisch geprägt, die Frau hat sich also nach den in den jeweiligen Familien und Stämmen geltenden sozialen Regeln dem Mann klar unterzuordnen (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Lagebericht, 20.3.2026, S. 14 f.). In der Folge sind Frauen erheblichen Gefahren durch staatliche und nichtstaatliche Akteure ausgesetzt, zu denen insbesondere sogenannte Ehrverbrechen, Zwangsverheiratungen, Vergewaltigungen, häusliche Gewalt, Zwangsprostitution und weitere Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung zählen (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 150; EUAA, Iraq: Country Focus, Oktober 2025, S. 96 ff.; BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 202 ff.). Befördert wird dies durch staatliche Gesetze, die den Mord aus „Ehre“ als Strafmilderungsgrund vorsehen und den männlichen Vergewaltiger straffrei stellen, wenn er sein Opfer im Anschluss an die Tat heiratet, sowie durch entsprechend geringe oder nicht vorhandene Möglichkeiten von Frauen, Schutz durch staatliche Behörden zu erhalten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 20.3.2026, S. 15 f.; UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 151 f.). Im Januar 2025 verabschiedete das Parlament eine Neuregelung des Personenstandsrechts, das schiitischen islamischen Gerichten und Geistlichen erweitere Befugnisse im Familienrecht, einschließlich der Bereiche Ehe, Scheidung und Sorgerecht, einräumt (vgl. Carnegie Endowment for International Peace, The Politics of Personal Status Law in Egypt and Iraq, November 2025, S. 11; Amnesty International, Report Iraq 2025, 21.4.2026, S. 6). Sofern sich das Ehepaar nicht bereits bei der Eheschließung für dieses sogenannte Jafaari-Personenstandsrecht entschieden hat, ist es dem Ehemann nun möglich, den Ehevertrag ohne Zustimmung seiner Ehefrau so umzuwandeln, dass er dem neuen Jafaari-Gesetz unterliegt (vgl. EUAA, Iraq: Divorce and child custody, 5. Februar 2026, S. 4). Zudem geht die weibliche Genitalverstümmelung insbesondere in Kurdistan, wo sie traditionell weit verbreitet war, kontinuierlich zurück, findet aber nach wie vor im Verborgenen statt (vgl. EUAA, Iraq: Country Focus, Oktober 2025, S. 98). Die zum Schutz von Frauen geschaffenen Gesetze und Maßnahmen werden im ganzen Land nicht konsequent umgesetzt und sind unterfinanziert (vgl. EUAA, a.a.O.).
(bb) Trotz alledem bieten die dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel keine Grundlage dafür, die für eine Gruppenverfolgung von Frauen mit westlicher Lebensweise notwendige Verfolgungsdichte anzunehmen (so auch VG Hannover, Urt. v. 20.2.2022, 3 A 3963/19, juris Rn. 36 ff.; ausdrücklich offen gelassen von VG Braunschweig, Urt. v. 4.4.2024, 2 A 26/21, juris Rn. 39; eine Gruppenverfolgung wohl bejahend VG Hannover, Urt. v. 22.5.2026, 3 A 739/24, BeckRS 2026, 19595, Rn. 22 ff. m.w.N.; VG Weimar, Urt. v. 21.6.2022, 3 K 95/20 We, juris Rn. 47 ff.; VG Aachen, Urt. v. 3.5.2019, 4 K 3092/17.A, juris Rn. 30). Es fehlt insbesondere an belastbaren Statistiken über die Anzahl von Übergriffen auf verwestlichte Frauen für einen bestimmten Zeitraum. Vielmehr zeigt sich in Bezug auf die Situation von Frauen im Irak ein differenziertes Bild.
Eine Verfolgung von Frauen und Mädchen im Irak, deren Verhalten als Verletzung moralischer Standards bewertet wird, ist nicht stets anzunehmen. Vielmehr ist eine Einzelfallbetrachtung der Situation der jeweiligen Frau erforderlich. Dabei sind insbesondere die familiäre Situation, das heißt die Orientierung der jeweiligen Familie an traditionellen Geschlechterrollen, sowie die genaue Herkunftsregion und die dort vorherrschenden Vorstellungen zu Geschlechterrollen zu berücksichtigen (vgl. EUAA, Country Guidance, November 2024, S. 46 f.; EUAA, Iraq: Country Focus, Oktober 2025, S. 98). Auch hinsichtlich der Frage, ob eine Verfolgungsgefahr besteht, kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 166).
So sind regionale Unterschiede und Verbesserungen der Situation von Frauen zu beobachten. Zur Region Kurdistan-Irak wird etwa berichtet, dass die Stellung der Frauen dort, insbesondere in rechtlicher Hinsicht, relativ gesehen besser sei als im Rest des Irak (vgl. EUAA, Iraq: Country Focus, 1.5.2024, S. 35 f.; Danish Refugee Council, Kurdistan Region of Iraq, 21.3.2023, S. 9). Auch in Bagdad tragen junge Frauen zunehmend kein Kopftuch mehr. Frauen besuchen Cafés und Restaurants und reisen allein. Liebesbeziehungen entwickeln sich vermehrt am Arbeitsplatz, im Studium oder in Workshops, anstatt dass die Eltern die Partner ihrer Kinder auswählen (vgl. Deutsche Welle, Die neuen Freiheiten von Bagdad, 23.6.2019). Auch hinsichtlich des Bekleidungsstils bestehen innerhalb Bagdads Unterschiede. Während es in wohlhabenderen Stadtteilen üblich ist, dass Mädchen und junge Frauen sich in enge Jeans und Shirts kleiden, müssen Mädchen in traditionellen Gegenden bereits im Jugendalter bodenlange Kleider tragen (vgl. ACCORD, Umgang mit jungen Frauen in Bagdad und Kerbala, 23.4.2021). Welche Anforderungen an die Bekleidung von Frauen gestellt werden, hängt dabei insbesondere vom familiären, konfessionellen, ethnischen und beruflichen Umfeld, dem Wohnort, dem Familienstand sowie dem sozioökonomischen Status der Frau und ihrer Familie ab (vgl. BFA, Ergänzende Informationen zu Vorschriften zur Frauenbekleidung durch Gesellschaft und Milizen sowie Ergänzungen zur Lage von Kellnerinnen, 13.11.2017, S. 6).
Auch innerhalb Kurdistans bestehen Unterschiede hinsichtlich der gesellschaftlichen Stellung von Frauen. So sind alleinstehende Frauen in Sulaimaniyya eher akzeptiert als in Erbil und Dohuk. Für alleinstehende Frauen ist die Situation in ländlichen Gebieten schwieriger als in den Städten. Witwen sind gesellschaftlich eher akzeptiert als ledige und geschiedene Frauen. Alleinlebende Frauen haben im Allgemeinen Schwierigkeiten, die für die Anmietung oder den Kauf einer Wohnung erforderliche Erlaubnis der Sicherheitsbehörden zu erhalten. Frauen mit einem festen Einkommen, etwa als Ärztin oder im öffentlichen Dienst, haben hierbei hingegen kaum Probleme. Rückkehrerinnen aus dem Ausland haben verbesserte Chancen auf die Erteilung einer solchen Erlaubnis. Frauen, die keine männlichen Angehörigen haben, erhalten diese grundsätzlich (vgl. Danish Refugee Council, Kurdistan Region of Iraq, Situation of single women, 21.3.2023, S. 7 ff.).
Auch in dem insgesamt ländlich geprägten Distrikt Shingal ist ein deutliches Stadt-Land-Gefälle zu beobachten. So gaben im Rahmen einer Befragung in Sindschar Stadt (ca. 90.000 Einwohner) fast 70 % der Befragten an, dass sie über die Verwendung der Haushaltsmittel gemeinsam als Paar entschieden, die Frau also Einfluss auf die Verwendung der Ressourcen habe. In dem Modelldorf Sinune im Norden des Distrikts erklärten nur 35 % der Frauen, ein finanzielles Mitspracherecht zu haben (vgl. CARE, Sinjar District, Ninewa Governorate, Iraq, Rapid Gender Analysis, November 2022, S. 9). Zudem sind innerhalb der jesidischen Gemeinschaft im Irak nach dem Genozid durch den IS Verbesserungen in der Lage der Frauen zu beobachten. Trotz der nach wie vor dominierenden patriarchalen Rollenbilder hat der Genozid zu einer Öffnung der jesidischen Gemeinschaft geführt. Frauen sind selbstbewusster geworden, Frauenrechtsinstitutionen und Bildungsinitiativen sind entstanden. Auch die Männer gestehen den Frauen jetzt mehr Freiheiten zu. Aufgrund internationaler Unterstützung haben sich außerdem die Arbeitsmöglichkeiten für Frauen wieder verbessert (vgl. Qantara, Jesidinnen im Irak: Aufbruch nach der Tragödie, 9.1.2022).
Auch, wenn die Zahl der Frauen, die im Irak ein selbstbestimmtes Leben führen (können), nach wie vor gering ist (vgl. BFA Staatendokumentation, Iraq Socio-Economic Survey 2026, 9.3.2026, S. 15, wonach knapp 60 % der weiblichen Befragten Hausfrauen seien), lässt sich aufgrund der Erkenntnislage die für eine Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte angesichts der dennoch bestehenden Heterogenität der irakischen Gesellschaft nicht feststellen.
(3) Schließlich liegen zur Überzeugung des Gerichts auch keine individuellen Umstände vor, die im Fall der Klägerin eine Verfolgung aufgrund einer westlichen Lebensweise beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen. Zwar kommt die Klägerin aus dem Dorf Sinune, in dem bei einer Befragung nur 35 % der Frauen erklärt haben, ein finanzielles Mitspracherecht zu haben (vgl. CARE, Sinjar District, Ninewa Governorate, Iraq, Rapid Gender Analysis, November 2022, S. 9). Außerdem hat sie ihre im Irak lebende Familie, insbesondere einen Onkel und den Großvater väterlicherseits, als besonders streng und konservativ beschrieben. Beide versuchten, die Familienangelegenheiten nach ihren Vorstellungen zu entscheiden (vgl. Sitzungsniederschrift v. 30.9.2026, S. 12). So hat der Vater der Klägerin, befragt als Zeuge in der mündlichen Verhandlung, geschildert, dass sein Bruder im Jahr 2014 mit der Freundschaft der Klägerin mit einem arabischen Jungen nicht einverstanden gewesen sei. Da der Bruder die Klägerin wegen dieser Freundschaft mit dem Tod bedroht habe, habe er, der Zeuge, über mehrere Jahre nicht mit seinem Bruder gesprochen. Eine ernsthafte Gefahr für die Klägerin bestand nach den glaubhaften Angaben des Zeugen trotz der von seinem Bruder ausgesprochenen Todesdrohung gegen die Klägerin aber nicht. So hat der Onkel die Entscheidung des Zeugen, das Leben seiner Tochter nicht kontrollieren oder sie sogar für die Freundschaft bestrafen zu wollen, jedenfalls insoweit akzeptiert, als dass er nicht versucht hat, sich durch eigenes Handeln oder die Einschaltung weiterer Familienmitglieder über die Entscheidung des Zeugen hinwegzusetzen. Soweit die Klägerin darüber hinaus berichtet hat, ihre Familie habe ihre kurze Kleidung „nicht akzeptiert“ (vgl. Sitzungsniederschrift v. 30.9.2026, S. 18), sind ihr daraus nach ihren eigenen Angaben ebenfalls keinerlei negative Konsequenzen erwachsen. Von anderen Restriktionen durch die (erweiterte) Familie hat die Klägerin nicht berichtet. Im Gegenteil hat sie ihre Eltern als verhältnismäßig offen und akzeptierend geschildert. So war es ihr möglich, sich auf eine Arbeitsstelle als Babysitterin zu bewerben. Sie habe die Arbeitsstelle zwar nach wenigen Tagen wieder verlassen, nicht aber wegen äußerer gesellschaftlicher Einschränkungen, sondern lediglich wegen der strengen Regeln der Eltern der zu beaufsichtigenden Kinder. Auch ihre Mutter, die Klägerin zu 2) des Verfahrens 8 A 8496/25, habe im Irak als Reinigungskraft gearbeitet (vgl. Sitzungsniederschrift v. 30.9.2026, S. 14, 15, 18).
Darüber hinaus hat der Zeuge überzeugend und anschaulich die Angaben seiner Töchter und seiner Ehefrau bestätigt, dass er die Entscheidungen seiner Töchter nach außen gegen traditionelle Vorstellungen der Familie verteidigt hat und weiter verteidigen wird. Im Falle einer Rückkehr seiner Familie würde er zusammen mit ihnen in den Irak zurückkehren und die Familie müsste sich nicht mehr in unmittelbarer Nähe der Verwandtschaft niederlassen (vgl. Sitzungsniederschrift v. 30.9.2026, S. 20). Dass der Familie als Ganzes oder seinen Töchtern, der Klägerin und der Klägerin zu 3) des Verfahrens 8 A 8496/25, in diesem Fall eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde, hat der Zeuge nicht dargelegt. Es könne lediglich sein, dass die Familie verstimmt reagiere und es nicht mehr zu gegenseitigen Besuchen käme, sollte er etwa die Kritik von Verwandten am Kleidungsstil seiner Töchter zurückweisen (vgl. Sitzungsniederschrift v. 30.9.2026, S. 20). Die auch im Bundesgebiet in ihrem Familienverband lebende Klägerin hat ausgeführt, erst ihre Ausbildung beenden zu wollen, bevor sie ausziehen würde. Daher ist auch nicht erkennbar, dass es im Fall der Klägerin dem Wesenskern einer – unterstellten – verinnerlichten westlichen Lebenseinstellung und -führung widersprechen würde, wenn sie zur Vermeidung von Anfeindungen darauf verwiesen wäre, wieder bei ihren Eltern zu leben. Nach alledem lässt sich weder den Angaben des Zeugen, noch der Klägerin oder den Klägerinnen des Verfahrens 8 A 8496/25 entnehmen, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr in erheblicher Weise in für sie identitätsprägenden autonomen Entscheidungen beschränkt wäre.
c) Die Klägerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte nach Art. 18 StatusVO.
Ein Drittstaatsangehöriger hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden i.S.v. Art. 15 StatusVO zu erleiden, und auf den Art.17 Abs. 1 und 2 StatusVO keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Nach Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden i.S.v. Art. 3 Nr. 6 StatusVO die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens kann nach Art. 5 Abs. 1 StatusVO unter anderem auch auf Umständen beruhen, die nach dem Verlassen des Herkunftslands eingetreten sind. Diese Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt die Klägerin nicht.
aa) Dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Irak die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung droht, ist nicht ersichtlich. Zur vorgetragenen Bedrohung ihrer Person wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Zwar kann auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach Art. 18, Art. 15 lit. b) StatusVO begründen. Dafür ist aber ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs erforderlich, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (vgl. zur alten Rechtslage BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 10 ff.; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2/19, juris Rn. 13). Jedenfalls daran fehlt es hier. Die in weiten Teilen des Irak bestehende allgemein schwierige Versorgungslage ist multifaktoriell bedingt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 20.3.2026, S. 20 f.). Soweit es zu einzelnen gezielten Anschlägen auf die Infrastruktur kommt, sind diese nicht von ausreichendem Gewicht, um von einer Zurechnung der insgesamt schlechten Lage zu einem der genannten Akteure auszugehen. Sie verstärken die schlechte humanitäre Lage nicht erheblich (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10.5.2021, 9 A 570/20.A, juris Rn. 252 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 5.3.2020, A 10 S 1272/17, juris Rn. 42 f.).
bb) Auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Klägerin infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 lit. c) StatusVO ist nicht ersichtlich.
Das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bezieht sich auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land bzw. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 35). Dies bleibt allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 36 ff.). Der notwendige Grad willkürlicher Gewalt muss umso geringer sein, je mehr die Person aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 39; zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 19). Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 21).
Zwar finden in Teilen des Irak Kampfhandlungen statt, die einen bewaffneten Konflikt im Sinne des Art. 15 lit. c) StatusVO darstellen dürften. Insbesondere finden in Bereichen des Nordirak Militäroperationen der Türkei gegen die PKK bzw. mit ihr assoziierte Milizen statt (vgl. BAMF, Länderkurzinformation Irak. Die Situation der Jesidinnen und Jesiden, April 2025, S. 6; BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 25 ff.). Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit von Personen, die nicht spezifisch betroffen sind, besteht aber nach den vorgenannten Maßstäben nicht (vgl. die Daten zu zivilen Opferzahlen von Musings on Iraq, verfügbar unter http://musingsoniraq.blogspot.com/ sowie von ACLED, verfügbar unter https://www.acleddata.com/data/ bzw. https://www.acleddata.com/#/dashboard/ sowie die Bevölkerungszahlen in EUAA, Iraq Security Situation, Januar 2022; EUAA, Leitfaden Irak, Juni 2022, S. 48 f.). Auch in jüngerer Zeit kommt es immer wieder zu kurzfristigen Eskalationen zwischen den bewaffneten Gruppen in Shingal, die aber nicht mehr das Ausmaß der Auseinandersetzungen des Jahres 2022 erreichen (vgl. BAMF, Länderkurzinformation Irak. Die Situation der Jesidinnen und Jesiden, April 2025, S. 6).
Eine ernsthafte individuelle Bedrohung von nicht spezifisch betroffenen Personen besteht auch nicht angesichts der Angriffe, die der Iran von seinem Staatsgebiet und durch pro-iranische Milizen seit Februar 2026 auf Teile des Irak ausführt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Angriffe ein solches Ausmaß erreichen, dass sie eine ernsthafte individuelle Bedrohung für nicht spezifisch Betroffene darstellen. Die Angriffe richten sich gegen Stützpunkte und Waffenlager von iranisch unterstützten irakischen paramilitärischen Gruppen, gegen US-Militär- und diplomatische Einrichtungen sowie gegen iranisch-kurdische Oppositionsgruppen (vgl. BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung. Irak – Januar bis Juni 2026, 30.6.2026, S. 12; ICG, A Sprawling Middle East War Explodes, 6.3.2026). Obgleich bei den Angriffen auch Zivilpersonen zu Schaden gekommen sind (vgl. Cedoca, Der Einfluss des Iran Kriegs auf die Sicherheitslage im Irak, 19.5.2026, S. 17 ff.; CPT, Attacks on the Kurdistan Region of Iraq Continue as Civilian Harm Increases, 17.3.2026), sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Bedrohung von Zivilisten ohne hinzutretende Umstände eine beachtliche Wahrscheinlichkeit erreicht. Es ist auch nicht erkennbar, dass jenseits der Opferzahlen weitere qualitative Kriterien dazu führen könnten, dass der Klägerin ein ernsthafter Schaden im Sinne von Art. 15 lit. c) StatusVO droht.
d) Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
aa) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem des Art. 15 lit. b) StatusVO (vgl. zur alten Rechtslage BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris Rn. 36). Dies zugrunde gelegt begründen die Verbürgungen der EMRK im Fall der Klägerin kein Abschiebungsverbot.
Humanitäre Gründe führen nicht zu der Annahme, dass eine Abschiebung der Klägerin in ihr Heimatland gegen Art. 3 EMRK verstieße. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nicht-staatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (vgl. EGMR, Urt. v. 27.5.2008, Nr. 26565/05, HUDOC Rn. 42 ff.; BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C45/18, juris Rn. 12). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016, Nr. 41738/10, HUDOC Rn. 174). Maßgeblich ist, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 91 ff.; BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 12). Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 15).
Zugrunde zu legen ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 28; Beschl. v. 17.04.2008, 10 B 28/08, juris Rn. 6). Maßgeblich ist, ob der Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 25).
Nach Maßgabe dieser Anforderungen besteht kein Abschiebungsverbot aufgrund der humanitären Bedingungen im Irak.
(1) Die stark vom Ölverkauf abhängige irakische Wirtschaft erholt sich allmählich von den wirtschaftlichen Schocks, die durch die COVID-19-Pandemie und den gleichzeitigen Einbruch der Ölpreise im Jahr 2020 verursacht wurden (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 65). Dennoch ist die humanitäre Lage nach wie vor angespannt, und der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Nach Schätzungen der Weltbank aus dem Jahr 2023 lebten 20,4 % der irakischen Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit gehobenem mittlerem Einkommen von 6,85 USD; nur 0,1 % lebten unterhalb der internationalen Grenze für extreme Armut von 2,15 USD pro Person und Tag (FEWS NET, Food Security Impacts of Drought in Iraq, 13.10.2025, S. 3). Besonders gefährdet sind Binnenvertriebene und Rückkehrer, Frauen, Kinder, alte Menschen und Menschen mit Behinderung. Diese haben häufig Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und Arbeitsplätzen, sind öfter von Armut und Ernährungsunsicherheit betroffen und abhängig von humanitärer Hilfe (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 69 f.). Seitdem im Jahr 2017 die Terrorgruppe „Islamischer Staat“ militärisch besiegt wurde, hat sich die humanitäre Situation aber erheblich verbessert (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 67). So ist die Zahl der Menschen, die aufgrund des Konflikts humanitäre Hilfe benötigten, von 11 Millionen Menschen im Jahr 2017 auf ca. 600.000 im Jahr 2026 gesunken (vgl. OCHA, Iraq Humanitarian Needs Overview 2017, Januar 2017, S. 5; Auswärtiges Amt, Lagebericht, 20.3.2026, S. 6).
Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist im Irak weitgehend gewährleistet. Grundnahrungsmittel sind in allen Provinzen verfügbar (vgl. BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 263). Insbesondere die Abwertungen des Irakischen Dinar in den Jahren 2020 und 2023, der Anstieg der weltweiten Lebensmittelpreise aufgrund des Kriegs in der Ukraine und der Rückgang der landwirtschaftlichen Produktion aufgrund von Wasserknappheit im Irak führten zu einer Steigerung der Lebensmittelpreise sowie der Ernährungsunsicherheit (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 74 f.), wobei eine erhöhte Agrarproduktion, staatliche Subventionen und Maßnahmen zur Stabilisierung der Landeswährung im Jahr 2024 dazu beitrugen, die Lebensmittelpreise wieder zu entspannen. Jedoch sind einige Provinzen stark von den Folgen des Klimawandels betroffen. Wüstenbildung, Dürren und Überschwemmungen beeinträchtigen die landwirtschaftliche Produktion und lösten Vertreibungen aus (WFP, Annual Country Report 2024, März 2025, S. 10). In einer Befragung unter Binnenvertriebenen und Rückkehrern im Jahr 2023 berichtete die große Mehrheit (98,5 %) von einem „akzeptablen“ Lebensmittelkonsum – die höchste Kategorie des Food Consumption Score des UN World Food Programme. 98 % gaben an, nicht oder wenig unter Hunger zu leiden; die übrigen 2 % erklärten, unter mäßigem Hunger zu leiden (vgl. REACH, Cross-Cutting Needs Assessment, Januar 2024, S. 11, 31). Der Anteil der von Ernährungsunsicherheit bedrohten Personen lag im Jahr 2022 bei 49 % bis 63 %. Allerdings war der Anteil der von Ernährungsunsicherheit tatsächlich betroffenen Personen mit 3 % bis 4 % deutlich niedriger (vgl. OCHA, Humanitarian Transition Overview, Februar 2023, S. 11). Im Grundsatz haben irakische Familien, die über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (ca. 760 USD) verfügen, Zugang zum Öffentlichen Verteilungssystem („Public Distribution System“ – PDS), das monatliche Nahrungsmittelrationen zuteilt (vgl. BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 263), jedoch nicht in allen Regionen gleichermaßen umgesetzt wird und insbesondere für Binnenvertriebene und Rückkehrer oft schwer zugänglich ist (vgl. US Department of State, Iraq 2023 Human Rights Report, 22.4.2024, S. 44). Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, zum Beispiel bei ihren Eltern. Sollten sie keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine Unterstützung (vgl. BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 263). In einer bis August 2021 durchgeführten Erhebung unter 420 Personen, die bis zum August 2020 unterstützt von einem Programm der IOM aus Deutschland, Griechenland und Finnland in den Irak zurückgekehrt waren, gaben im August 2021 41 % an, aufgrund finanzieller oder sonstiger äußerer Umstände oft oder sehr oft weniger Lebensmittel gekauft zu haben als für die Grundversorgung erforderlich gewesen wären (vgl. IOM, Returning from Abroad, 27.8.2023, S. 20).
Die Wasserversorgung im Irak leidet unter maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen, die zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr führen. Hinzu kommt Verschmutzung durch (Industrie-)Abfälle (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 20.3.2026, S. 21). Trinkwasser ist aber im Grundsatz in allen Provinzen verfügbar (vgl. BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 266). Im Rahmen einer Befragung im Jahr 2023 gaben 71 % der Teilnehmer an, immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben; 17 % der Befragten berichteten, manchmal und jeweils 6 % selten oder nie, Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben (vgl. BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 267).
Im Irak herrscht Wohnungsnot, die sich durch das starke Bevölkerungswachstum, Verstädterung und die großflächige Zerstörung von Wohnraum während des Krieges verschärft hat. Die hohe Nachfrage, Korruption und Geldwäsche im Immobiliensektor haben die Preise in die Höhe getrieben, was vor allem Haushalte mit mittleren und niedrigen Einkommen betrifft (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 77 f.; BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 268 f.; EUAA, Iraq Country Focus, May 2024, S. 69 f.). Schätzungen zufolge lebten im Jahr 2022 11 % der Bevölkerung in informellen Siedlungen, die sich vor allem in und um Bagdad, in Basra und Kirkuk befinden. Häufig bestehen diese aus minderwertigen Behelfsbauten, sind überfüllt und es mangelt an grundlegender Infrastruktur und Dienstleistungen. Die Behörden bemühen sich, dem Wohnungsmangel durch kostengünstige und hochwertige Wohnungsbauprojekte zu begegnen; doch selbst wenn alle Projekte verwirklicht würden, würden diese nach Ansicht von Beobachtern nicht ausreichen, um den wachsenden Bedarf zu decken (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 78 f.). 45 % der in der von IOM durchgeführten Erhebung befragten Rückkehrer schätzten 2021 ihren Zugang zu Wohnraum als schlecht oder sehr schlecht ein, wobei 47 % angaben, zur Miete zu wohnen, und 36 %, Eigentümer ihrer Wohnungen zu sein (vgl. IOM, Returning from Abroad, 27.8.2023, S. 25).
Die Arbeitslosigkeit im Irak ist hoch. Landesweit lag die Arbeitslosenquote im Dezember 2024 bei 15,5 % (vgl. Trading Economics, Iraq Indicators, 26.4.2024). Frauen und junge Menschen sind besonders häufig von Arbeitslosigkeit betroffen (vgl. DFAT, Country Information Report, 16.1.2023, S. 8): Nach Schätzungen der Weltbank lag die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2024 bei 36,8 %. 30,4 % der arbeitssuchenden Frauen waren demzufolge arbeitslos (vgl. Datenbank World Bank, modellierte ILO-Schätzung). Besonders von Arbeitslosigkeit betroffen sind außerdem Binnenvertriebene und Rückkehrer. Unter den Binnenvertriebenen, die in Lagern leben, war im Jahr 2021 in etwa 29 % der Haushalte mindestens ein Mitglied arbeitslos und suchte aktiv nach Arbeit. Bei den Binnenvertriebenen, die außerhalb von Lagern leben, war dies in 22 % und bei Rückkehrern in 18 % der Haushalte der Fall (vgl. BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 261). Hauptarbeitgeber im Irak ist die öffentliche Hand (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 20.3.2026, S. 20). Im Übrigen macht informelle Arbeit einen erheblichen Anteil (54,8 %) der Beschäftigungen aus (vgl. IOM, Livelihoods Policy Brief No. 7, März 2024, S. 4). Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD, je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD pro Monat (BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 262), während im Jahr 2023 zur Befriedigung der grundlegenden Überlebensbedürfnisse für eine sechsköpfige Familie monatlich rund 250 USD (ca. 324.000 IQD) aufgewendet werden mussten (vgl. CWG, Survival Minimum Expenditure Basket, 2.1.2023, S. 9). In der unter 420 Rückkehrern aus Europa durchgeführten Erhebung gaben im August 2021 27 % an, arbeitssuchend zu sein, wobei als größte Hürden bei der Arbeitssuche das Alter – die Befragten waren weniger als 40 Jahre alt –, ein Mangel an Kontakten in der Gesellschaft und einflussreichen Beziehungen („wasta“) sowie der große Wettbewerb um Beschäftigungsmöglichkeiten genannt wurden. Ein großer Teil der Rückkehrer, die einer Beschäftigung nachgingen (29 % der Rückkehrer) gab an, als Tagelöhner zu arbeiten. Nur 9 % berichteten, ein ausreichendes Einkommen zu haben (vgl. IOM, Returning from Abroad, 27.8.2023, S. 19 f.).
Über die Provinz Niniwe lässt sich den vorliegenden Erkenntnisquellen entnehmen, dass diese eines der Hauptkampfgebiete im Krieg gegen den IS dargestellt hat (hierzu und zum Folgenden IOM, Integrated Location Assessment, Part II, Governorate Profiles, März 2017, S. 50 f.). Weite Teile der Städte und Gemeinden sind zerstört worden, wobei die Städte Mossul, Sinjar und Tal Afar besonders stark betroffen waren, die Distrikte Akre und Al-Shikhan weisen demgegenüber kaum kriegsbedingte Zerstörungen auf. Die Infrastruktur ist in Mitleidenschaft gezogen worden (vgl. hierzu auch Minority Rights Group international, Crossroads: The future of Iraq’s minorities after ISIS, Juni 2017, S. 20). Laut der IOM, der Migrationsagentur der Vereinten Nationen, wurden 80 Prozent der öffentlichen Infrastruktur und 70 Prozent der Häuser in Sinjar während des Konflikts gegen ISIS zwischen 2014 und 2017 zerstört. Der Wiederaufbau des Bezirks Sinjar im Norden des Irak wird laut Human Rights Watch durch einen politischen Streit über dessen Verwaltung aufgehalten (vgl. HRW: Iraq: Political Infighting Blocking Reconstruction of Sinjar, 6. Juni 2023). Zudem waren erhebliche Schäden an der landwirtschaftlichen Infrastruktur sowie den Viehbeständen zu verzeichnen (hierzu und zum Folgenden EASO, Sicherheitslage, Oktober 2020, S. 132). Da der Wiederaufbau der Landwirtschaft, die den wichtigsten Sektor in dieser Region darstellte, (bisher) nicht das vor dem Konflikt bestehende Niveau erreicht hat, ist die Arbeitslosigkeit in der Niniwe-Ebene hoch. Die Armutsrate in der Provinz Niniwe liegt bei 37,7 % (BFA, Länderinformationsblatt v. 17.3.2020, S. 134). Der Bevölkerungsanteil in der Provinz Niniwe, der nach den Maßgaben des World Food Programme (WFP) unzureichend Lebensmittel konsumiert, ist zuletzt als „mäßig niedrig“ („moderately low“, 10-19 %) beschrieben worden (vgl. FAO/WFP, COVID-19 Food Security Monitor v. 25.2.2021, S. 2). Der Anteil der Haushalte außerhalb eines Lagers und der Haushalte von Rückkehrern, die keinen ausreichenden Zugang zu Trinkwasser haben, betrug ausweislich einer landesweit durchgeführten Haushaltsbefragung im Sommer 2022 in der Provinz Niniwe zwischen 31 und 55 % (MCNA X: Food security and water scarcity, April 2023, S. 4). Die Mehrzahl der Häuser in Niniwe ist unzerstört oder (nur) leicht beschädigt (IOM, Integrated Location Assessment, Part II, Governorate Profiles, März 2017, S. 50). Trotz der angespannten Lage kann den Erkenntnismitteln eine größer werdende Rückkehrbewegung nach Niniwe entnommen werden. Die IOM berichtet mit Stand Dezember 2020 von etwa 1.889.000 Rückkehrern (hierzu und zum Folgenden IOM, Returns in Iraq: 2020 Overview, Juli 2021, S. 1 f.). Aus der Provinz Niniwe sind danach etwa 705.000 Personen weiterhin auf der Flucht.
Auch wenn die humanitäre Lage im Irak und insbesondere in der Provinz Niniwe nach wie vor angespannt ist, ist nach gegenwärtiger Erkenntnislage davon auszugehen, dass keine derart unzureichende allgemeine Versorgungslage besteht, dass eine Rückführung in Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK generell ausgeschlossen wäre. Es besteht – vorbehaltlich besonderer individueller Umstände – grundsätzlich Zugang zu Unterkunft, Lebensmitteln, Wasser, Gesundheitsversorgung sowie zum Arbeitsmarkt.
(2) Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin im Irak ihre elementarsten Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft nicht befriedigen könnte. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass ihr Vater in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er würde im Falle einer Abschiebung mit seiner Familie in den Irak zurückkehren. Zwar hat die Klägerin übereinstimmend mit den Klägerinnen des Verfahrens 8 8496/25 erklärt, dass die Familie vor der Ausreise ihr Haus im Irak verkauft habe. Allerdings wird der Vater der Klägerin voraussichtlich in der Lage sein, durch Erwerbstätigkeit den Mindestbedarf der Familie zu decken und der Familie eine neue Existenz aufzubauen. Er hat früher als Polizist und vor der Ausreise lange Jahre als Taxifahrer gearbeitet. Auf diese Erfahrungen wird er auch im Fall einer Rückkehr zurückgreifen können. Dass es der Familie – anders als vor ihrer Ausreise – nunmehr nicht mehr möglich wäre, ihre existenziellen Bedürfnisse zu decken, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für die Klägerin – insbesondere im Fall einer freiwilligen Ausreise – die Möglichkeit besteht, deutsche und europäische Unterstützungsleistungen für Rückkehrer in Anspruch zu nehmen, die ihr bei der Überbrückung finanzieller Engpässe unmittelbar nach einer Rückkehr helfen können (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iraq/; OVG Hamburg, Urt. v. 27.10.2021, 4 Bf 106/20.A, juris Rn. 103 ff.).
bb) Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann die Klägerin nicht für sich in Anspruch nehmen. Nach dieser Bestimmung soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies ist nach den obigen Ausführungen nicht der Fall. Dass sie sich wegen etwaiger gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen könnte, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
e) Die in dem angefochtenen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. in Verbindung mit § 59 AufenthG. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung stehen insbesondere weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen der Klägerin entgegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG a.F., § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Auch das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es entspricht der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 AufenthG. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen.
Zitierte Vorschriften
- § 60 AufenthG
- § 87e AsylG
- § 34 AsylG
- § 11 AufenthG
- § 59 AufenthG
- § 77 AsylG
- § 83b AsylG
- § 108 VwGO
- § 113 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 708 ZPO
- § 709 ZPO
- § 711 ZPO
Außerdem: Art. 10 VO (EU) 2024/1347, Art. 9 VO (EU) 2024/1347, Art. 3 EMRK, § 3a AsylG, § 3b AsylG, Art. 15 EMRK, Art. 79 VO (EU) 2024/1348
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