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Rechtsprechung · VG Gera

VG Gera, Urteil vom 17.03.2026 – 5 K 1708/25 Ge

Erledigung vorläufiger Bewilligungsbescheide „auf andere Weise“
Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGGERA:2026:0317.5K1708.25Ge.00

Leitsatz

1. Der prüfende Dritte ist ein Bevollmächtigter im Sinne des § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz. Dabei ist grundsätzlich von einer umfassenden Vertretung auszugehen. Das Verschulden des prüfenden Dritten ist, trotz der Verpflichtung sich eines prüfenden Dritten zu bedienen, dem Kläger zuzurechnen.

2. Werden vorläufige Bewilligungsbescheide durch SchlussAblehnungsbescheide ersetzt, liegt eine Erledigung "auf andere Weise" vor.

3. Der Vorbehalt muss, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, eindeutig gefasst sein. Für die Frage der Eindeutigkeit muss der ganze Inhalt des Bescheids, insbesondere auch die konkretisierenden Nebenbestimmungen, betrachtet werden. Ferner sind ohne Weiteres erkennbare Begleitumstände, insbesondere die einer Bewilligung vorausgehenden Anträge und die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften, zu beachten.

4. Die Bewilligungung der Überbrückungshilfen II, III und III Plus ist sowohl hinsichtlich der Höhe der Förderung als auch der Gewährung der Förderung dem Grunde nach unter Vorbehalt der endgültigen Festsetzung.

5. Die Fristen zur Einreichung der Schlussabrechnung werden im Förderungsrecht maßgeblich durch die Verwaltungspraxis des Beklagten sowie durch die FAQ ausgestaltet.

6. Es begegnet keinen Bedenken, wenn die Behörde einheitlich auf die Angaben im Schlussabrechnungsverfahren abstellt, auch wenn einzelne Umsatzangaben bereits bei Erstantragstellerung verbindlich feststanden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung jedoch abwenden, indem er Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich gegen drei Schluss-Ablehnungsbescheide betreffend die Corona-Überbrückungshilfen II, III und III Plus und begehrt die endgültige Gewährung der Überbrückungshilfen in der jeweils beantragten Höhe.

Randnummer 2

Der Kläger ist ein eingetragener Verein im Bereich der Fliegerei, Flugtechnik sowie Geschichte und Persönlichkeiten der Fliegerei. Er betreibt in N… ein Museum und organisiert Veranstaltungen und kulturelle Events. Dazu beschäftigt er eine Person mit 30 oder mehr Stunden pro Woche. Aufgrund staatlicher Coronabeschränkungen erlitt der Verein Umsatzeinbußen.

Randnummer 3

Deshalb beantragte der Kläger am 30. März 2021 über den prüfenden Dritten, Herrn M…, Überbrückungshilfe II. Im Rahmen der Antragstellung versicherte der prüfende Dritte, durch den Kläger zu allen Verfahrenshandlungen ermächtigt zu sein (vgl. Bl. 12 der Behördenakte 2). Die Überbrückungshilfe II wurde mit Bescheid vom 13. April 2021 in Höhe von 274,49 € vorläufig bewilligt. Im Bescheid heißt es:

Randnummer 4

„2. Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung. Der Betrag verringert sich insbesondere, wenn sich der Umsatzausfall soweit reduziert, dass ein niedrigerer Anrechnungssatz Anwendung findet bzw. die Überbrückungshilfe für einzelne Monate ganz entfällt oder weitere anrechenbare Leistungen aus Corona-bedingten Hilfsprogrammen gewährt werden.“

Randnummer 5

Ferner wird in den Nebenbestimmungen darauf hingewiesen, dass eine Schlussabrechnung einzureichen ist, eine Überprüfung vorbehalten bleibt und Überbrückungshilfen ggf. zu erstatten sind:

Randnummer 6

„4. Nach Ablauf des letzten Leistungsmonats, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2021, ist eine durch einen von Ihnen dafür beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erstellte Schlussabrechnung über die empfangenen Leistungen vorzulegen. In der Schlussabrechnung hat der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer den tatsächlich entstandenen Umsatzrückgang im Zeitraum April bis August 2020, den tatsächlich erzielten Umsatz im jeweiligen Leistungsmonat im Vergleich zum Vergleichsmonat, die tatsächlich angefallenen betrieblichen Fixkosten in den jeweiligen Monaten und die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen aus anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen und etwaige Versicherungsleistungen, die aufgrund Corona-bedingter Umsatzeinbußen gezahlt wurden, über das Online-Portal zu bestätigen. Kommen Sie Ihrer Pflicht zur vollständigen Vorlage der Schlussrechnung und der die in der Schlussrechnung gemachten Angaben belegenden Nachweise nicht innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Anmahnung nach, behalten wir uns vor, die gesamte Überbrückungshilfe zurückfordern.

Randnummer 7

5. Wir behalten uns im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe, der Schlussabrechnung gem. Nr. 4 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids sowie der Verwendung der Überbrückungshilfe vor. In diesem Fall sind die Bewilligungsstelle und das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Überbrückungshilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Thüringer Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des § 91 ThürLHO durchzuführen. Der Bundesrechnungshof ist ebenfalls berechtigt, bei den Leistungsempfängern zu prüfen (im Sinne der §§ 91, 100 Bundeshaushaltsordnung) und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, die Überbrückungshilfe auf Grundlage der Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Soforthilfen als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ (Zweite Phase) zu überprüfen und die Herausgabe aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen.

Randnummer 8

6. Die Überbrückungshilfe ist zu erstatten, soweit im Schlussbescheid eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§ 43, 48, 49 ThürVwVfG) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 31. Dezember 2020 dauerhaft einstellt oder Insolvenz angemeldet hat, die Überbrückungshilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Überbrückungshilfe nicht benötigt wird.“

Randnummer 9

Am 30. April 2021 beantragte der prüfende Dritte für den Kläger Überbrückungshilfe III. Auch hier bestätigte der prüfende Dritte, vom Kläger zu allen Verfahrenshandlungen ermächtigt zu sein (vgl. Bl. 15 Behördenakte 3). Mit Bescheid vom 30. April 2021 bewilligte der Beklagte eine Abschlagszahlung in Höhe von 2.903,30 €. Mit Bescheid vom 6. Mai 2021 wurde dann die gesamte Antragssumme in Höhe von 5.806,60 € vorläufig bewilligt. Im Bescheid heißt es:

Randnummer 10

„2. Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe ergeht unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Der Betrag verringert sich insbesondere, wenn sich die Fixkosten reduzieren und/oder sich der Umsatzrückgang reduziert, höhere bzw. weitere anrechenbare Leistungen aus Corona-bedingten Hilfsprogrammen gewährt werden. Leistungen aus anderen gleichartigen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder sowie aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung aus Versicherungen erhaltene Zahlungen führen ebenfalls zu einer Reduzierung der Leistungen der Überbrückungshilfe, soweit die Fördergegenstände übereinstimmen und die Förderzeiträume sich überschneiden.“

Randnummer 11

Auch dieser Bescheid regelt in seinen Nebenbestimmungen, dass eine Schlussabrechnung einzureichen ist. Ferner behält sich der Beklagte die Prüfung der Voraussetzungen vor und regelt, in welchen Fällen die Überbrückungshilfe zu erstatten ist:

Randnummer 12

„3. Nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 30. Juni 2022, legt der Antragsteller über den/die von ihm beauftragte/n Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte/n Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vor. In der Schlussabrechnung bestätigt der/die Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin den tatsächlich entstandenen Umsatzrückgang für die unter Ziffer 1. der Hauptbestimmungen dieses Bescheides genannten Fördermonate und den tatsächlich erzielten Umsatz im jeweiligen Fördermonat im Verhältnis zum Vergleichsmonat. Zudem muss die Bestätigung im Wege einer detaillierten Auflistung die tatsächlich angefallenen betrieblichen Fixkosten in den jeweiligen Fördermonaten und die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen aus anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen des Bundes und der Bundesländer sowie die tatsächlich erhaltenen Versicherungszahlungen umfassen. Ebenfalls ist zu bestätigen, dass durch die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nach der jeweiligen in Ziffer 1. der Hauptbestimmungen dieses Bescheides genannten beihilferechtlichen Grundlage/n nicht überschritten wird. Unternehmen, die Abschreibungen für Wertminderungen von Saisonware und verderblicher Ware als Fixkosten geltend gemacht haben, müssen im Rahmen der Schlussabrechnung eine Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der entsprechenden Angaben geben, deren Plausibilität der/die prüfende Dritte zu bestätigen hat. Kommen Sie Ihrer Pflicht zur vollständigen Vorlage der Schlussrechnung und der die in der Schlussrechnung gemachten Angaben belegenden Nachweise nicht innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Anmahnung nach, behalten wir uns vor, die gesamte Überbrückungshilfe zurückzufordern.

(…)

Randnummer 13

11. Wir behalten uns im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe sowie der Verwendung der Überbrückungshilfe vor. In diesem Fall sind die Bewilligungsstelle, das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) sowie etwaige von diesen beauftragte Dritte berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Überbrückungshilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Thüringer Rechnungshof ist berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne des § 91 ThürLHO durchzuführen. Der Bundesrechnungshof ist ebenfalls berechtigt, bei den Leistungsempfängern zu prüfen (im Sinne der §§ 91, 100 Bundeshaushaltsordnung) und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, die Überbrückungshilfe auf Grundlage der Förderrichtlinie zu überprüfen und die Herausgabe aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen.

Randnummer 14

Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzuzahlen.

Randnummer 15

12. Die Überbrückungshilfe ist zu erstatten, soweit dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§ 43, 48, 49 ThürVwVfG) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2021 dauerhaft einstellt, die Geschäftstätigkeit nach dem 30. Juni 2021 fortführt aber vor der Auszahlung dauerhaft eingestellt hat oder ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde, die Überbrückungshilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorliegen.“

Randnummer 16

Mit Antrag vom 30. März 2022 beantragte der Kläger über seinen prüfenden Dritten schließlich Überbrückungshilfe III Plus. Wiederum bestätigte der prüfende Dritte bei Antragstellung, dass er vom Kläger zu allen Verfahrenshandlungen ermächtigt wurde (vgl. Bl. 13 der Behördenakte 1). Die Überbrückungshilfe III Plus wurde mit Bescheid vom 27. April 2022 in Höhe von 3.796,30 € vorläufig bewilligt. Im Bescheid heißt es:

Randnummer 17

„2. Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe III Plus ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Der Betrag verringert sich insbesondere, wenn sich die Fixkosten reduzieren und/oder sich der Umsatzrückgang reduziert bzw. im Falle der Antragstellung und Bewilligung auf Grundlage der „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19” sich das Betriebsergebnis erhöht oder aber im Rahmen der Schlussabrechnung noch Anrechnungen gem. Ziffer 11. der Nebenbestimmungen erfolgen. Die Abschlagszahlung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung von Antragsberechtigung und Berechnung der Förderhöhe. Soweit sich keine oder eine geringere Überbrückungshilfe III Plus ergibt, ist die Abschlagszahlung zurückzuzahlen. Es besteht insofern kein Vertrauensschutz, einen ausgezahlten Abschlag behalten zu dürfen.“

Randnummer 18

Auch dieser Bescheid regelt in seinen Nebenbestimmungen, dass eine Schlussabrechnung einzureichen ist. Ferner behält sich der Beklagte die Prüfung der Voraussetzungen vor und regelt, unter welchen Umständen die Überbrückungshilfe zu erstatten ist:

Randnummer 19

„3. Nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2022, haben Sie über den/die von Ihnen beauftragte/n Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte/n Buchprüfer/in, Steuerbevollmächtigte/n oder Rechtsanwalt/anwältin eine Schlussabrechnung über die von Ihnen empfangenen Leistungen vorzulegen. In der Schlussabrechnung bestätigt der/die Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte Buchprüfer/in, Steuerbevollmächtigte/n oder Rechtsanwalt/-anwältin den tatsächlich entstandenen Umsatzrückgang für die unter Ziffer 1. der Hauptbestimmungen dieses Bescheides genannten Fördermonate und den tatsächlich erzielten Umsatz im jeweiligen Fördermonat im Verhältnis zum Vergleichsmonat. Zudem muss die Bestätigung im Wege einer detaillierten Auflistung die tatsächlich angefallenen betrieblichen Fixkosten in den jeweiligen Fördermonaten und die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen aus anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen des Bundes, der Bundesländer und der Kommunen sowie die tatsächlich erhaltenen Versicherungszahlungen umfassen. Bei Anträgen auf Grundlage der „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19” haben Sie über den/die von ihm beauftragte/n Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte/n Buchprüfer/in, Steuerbevollmächtigte/n oder Rechtsanwalt/-anwältin den tatsächlich entstandenen Schaden im Leistungszeitraum anhand der Berechnung des ausgleichsfähigen Schadens über das Online-Portal glaubhaft zu machen. Ebenfalls ist zu bestätigen, dass durch die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III Plus der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nach der jeweiligen in Ziffer 1. der Hauptbestimmungen dieses Bescheides genannten beihilferechtlichen Grundlage/n nicht überschritten wird. Unternehmen, die Abschreibungen für Wertminderungen von Saisonware und verderblicher Ware als Fixkosten geltend gemacht haben, müssen im Rahmen der Schlussabrechnung eine Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der entsprechenden Angaben geben, deren Plausibilität der/die prüfende Dritte zu bestätigen hat.

(…)

Randnummer 20

13. Wir behalten uns im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus, der Schlussabrechnung gem. Nr. 3 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids sowie der Verwendung der Überbrückungshilfe III Plus vor. In diesem Fall sind die Bewilligungsstelle, das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) sowie etwaige von diesen beauftragte Dritte berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Überbrückungshilfe III Plus durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Thüringer Rechnungshof ist berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne der §§ 91 f. ThürLHO durchzuführen. Der Bundesrechnungshof ist ebenfalls berechtigt, bei den Leistungsempfängern zu prüfen (im Sinne der §§ 91, 100 Bundeshaushaltsordnung) und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, die Überbrückungshilfe III Plus auf Grundlage der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Verlängerung der Phase 3 im zweiten Halbjahr 2021 (Überbrückungshilfe III Plus) in der jeweils geltenden Fassung zu überprüfen und die Herausgabe aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen.

Randnummer 21

14. Die Überbrückungshilfe III Plus ist zu erstatten, soweit im Rahmen der Schlussabrechnung im Schlussbescheid eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder dieser Bescheid aus anderen Gründen nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz ThürVwVfG) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Antragstellerin / der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit bis zum 30. September 2021, sofern ausschließlich eine Förderung im Rahmen der ersten Phase der Überbrückungshilfe III Plus (von Juli bis September 2021) gewährt wird, bzw. bis zum 31. Dezember 2021, sofern (auch) eine Förderung im Rahmen der zweiten Phase der Überbrückungshilfe III Plus (von Oktober bis Dezember 2021) gewährt wird dauerhaft eingestellt bzw. nach den entsprechenden Zeitpunkten aber vor Auszahlung der Überbrückungshilfe III Plus eingestellt hat oder ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde, die Überbrückungshilfe III Plus durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorliegen.“

Randnummer 22

Der Beklagte erinnerte den prüfenden Dritten mehrfach per E-Mail an die Übermittlung der Schlussabrechnung. Mit E-Mail vom 19. Oktober 2024 versendete der Beklagte ein mit „Letzte Mahnung und Anhörung“ bezeichnetes, auf den 18. Oktober 2024 datiertes Schreiben an den prüfenden Dritten, mit dem der Beklagte auch zur beabsichtigten Ablehnung der Förderung anhörte, sofern die Schlussabrechnung nicht eingereicht werde.

Randnummer 23

Mit drei Schluss-Ablehnungs- und Leistungsbescheiden über eine Billigkeitsleistung vom 7. Juli 2025 wurden die Förderungen im Rahmen der Überbrückungshilfe II, III und III Plus vollständig abgelehnt und die Beträge zurückgefordert. Zur Begründung heißt es in den Bescheiden, die Schlussabrechnung sei nicht fristgerecht eingereicht worden. Es entspräche pflichtgemäßem Ermessen, die Anträge abzulehnen. Das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln enge den Ermessensspielraum ein. Hier seien keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der regelmäßigen Entscheidungspraxis geböten, da auf die Anhörung keine Reaktion erfolgt sei.

Randnummer 24

Unter dem 30. Juli 2025 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Gera erhoben.

Randnummer 25

Er trägt vor, ihm seien die Anhörungsschreiben vom 18. Oktober 2024 nicht bekannt gewesen. Der Kläger habe erstmals mit Zugang der Schluss-Ablehnungs- und Leistungsbescheide erfahren, dass die Schlussabrechnung nicht fristgerecht eingereicht worden sei. Mit der Bearbeitung habe er den Steuerberater … M…, P… in … A… beauftragt. Dieser habe die Schlussabrechnung nicht fristgerecht erstellt. Allerdings seien die Umsätze abgelaufener Monate bereits in den Erstanträgen korrekt angegeben worden. Somit erscheine eine vollständige Rückforderung trotz bestehender materieller Förderberechtigung unverhältnismäßig. Insoweit habe er, der Kläger, ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Förderung entwickelt.

Randnummer 26

Überdies seien die Fristen nur in den FAQ kommuniziert worden. Diese würden jedoch keine ausreichende Rechtsgrundlage für materiell ausschließende Fristen darstellen. Eine Fristsetzung sei nicht durch Verwaltungsakt erfolgt und ihm gegenüber auch nicht wirksam bekannt gegeben worden. Eine eventuelle Kenntnis des prüfenden Dritten könne ihm nicht zugerechnet werden. Nachträgliche Fristangaben in den FAQ könnten die Bewilligungsbescheide nicht modifizieren.

Randnummer 27

Ferner habe sich der Vorbehalt in den Bewilligungsbescheiden nur auf die Höhe der Förderung, nicht aber auf die Förderberechtigung dem Grunde nach bezogen.

Randnummer 28

Ein außergerichtliches Nachholen der Schlussabrechnung sei nicht möglich gewesen, da das Portal des Beklagten geschlossen gewesen sei. Dies sei allein vom Beklagten zu vertreten gewesen, sodass ein Wiedereinsetzungsantrag nicht in Betracht gekommen sei. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz gebiete eine erneute Prüfung im Klageverfahren.

Randnummer 29

Da er gezwungen gewesen sei, sich eines prüfenden Dritten zu bedienen, seien dessen Versäumnisse ihm nicht zuzurechnen. Eine Empfangsvollmacht habe er dem Steuerberater nicht erteilt. Der Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, Anhörungsschreiben, Erinnerungen, Mahnungen oder sonstige Schriftstücke an Herrn M… zu übersenden.

Randnummer 30

Der Kläger beantragt,

Randnummer 31

1. den Beklagten unter Aufhebung des Schluss-Ablehnungs- und Leistungsbescheides vom 7. Juli 2025 (Az. …) zu verpflichten, dem Kläger Überbrückungshilfe II in Höhe von 274,49 € endgültig zu gewähren;

Randnummer 32

2. den Beklagten unter Aufhebung des Schluss-Ablehnungs- und Leistungsbescheides vom 7. Juli 2025 (Az. …) zu verpflichten, dem Kläger Überbrückungshilfe III in Höhe von 5.806,60 € endgültig zu gewähren;

Randnummer 33

3. den Beklagten unter Aufhebung des Schluss-Ablehnungs- und Leistungsbescheides vom 7. Juli 2025 (Az. …) zu verpflichten, dem Kläger Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 3.796,30 € endgültig zu gewähren.

Randnummer 34

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 35

die Klage abzuweisen.

Randnummer 36

Er trägt ergänzend vor, die vorläufigen Bewilligungsbescheide hätten unter Punkt 4 (Überbrückungshilfe II) bzw. unter Punkt 2 und 3 (Überbrückungshilfe III/III Plus) die Verpflichtung enthalten, eine Schlussabrechnung einzureichen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen. Die Einreichefristen 31. Dezember 2021 (Überbrückungshilfe II), 30. Juni 2022 (Überbrückungshilfe III) bzw. 31. Dezember 2022 (Überbrückungshilfe III Plus) seien verbindlich gewesen und lediglich entgegenkommend mehrfach verlängert worden. Die in den FAQ veröffentlichten Fristverlängerungen habe der Beklagte in seine Verwaltungspraxis übernommen. Dem Kläger seien mit Erlass der vorläufigen Bewilligungsbescheide die Notwendigkeit einer Schlussabrechnung und die damit verbundenen Einreichefristen bekannt gewesen.

Randnummer 37

Der Erstantrag sei durch den prüfenden Dritten Herrn M… gestellt worden, sodass dieser der Ansprechpartner für ihn, den Beklagten, gewesen sei. Bei der Erstantragstellung habe der prüfende Dritte bestätigt, dass er per Vollmacht des Klägers für alle Verfahrenshandlungen ermächtigt sei. Ebenso habe der prüfende Dritte eingewilligt, dass ihm der Bewilligungsbescheid und weitere Verwaltungsakte elektronisch bereitgestellt werden. Hätte der Steuerberater tatsächlich keine Vollmacht gehabt, wäre die Antragstellung und vorläufige Bewilligung unzulässig gewesen, sodass die Erstanträge endgültig (unabhängig von einer Schlussabrechnung) abzulehnen gewesen wären.

Randnummer 38

Ein schutzwürdiges Vertrauen könne im Rahmen der vorläufigen Bewilligung nicht entstehen. Vielmehr stünden die Bewilligungsbescheide vollumfänglich unter dem Vorbehalt der Festsetzung im Schlussbescheid.

Randnummer 39

Ein Wiedereinsetzen in den vorherigen Stand sei mit Blick auf die Verwaltungspraxis des Beklagten aus Gleichbehandlungsgründen nicht zulässig.

Randnummer 40

Hinsichtlich des weiten Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die elektronischen Behördenakten (3 Bände) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Randnummer 41

A. Die Klage hat keinen Erfolg.

Randnummer 42

Sie ist zulässig aber unbegründet.

Randnummer 43

Die Schluss-Ablehnungs- und Leistungsbescheide der Thüringer Aufbaubank vom 7. Juli 2025 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf Gewährung der von ihm begehrten Billigkeitsleistung in Form der Überbrückungshilfe II, III oder III Plus noch einen Anspruch auf erneute Bescheidung seiner Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO -).

Randnummer 44

I. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Geltendmachung eines subventionsrechtlichen Anspruches auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung der Bewilligungsbehörde abzustellen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 6 ZB 20.438 juris Rn. 15). Dem steht nicht entgegen, dass bei einer Verpflichtungsklage, wie sie hier erhoben wurde, grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Letztlich ergibt sich nämlich aus dem materiellen Recht, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Zuwendung erfüllt sein müssen und ob demnach der geltend gemachte Anspruch besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989 8 C 17/87 juris Rn. 24). Dem materiellen Recht folgend kommt es bei der Bewilligung von Fördergeldern auf die Förderrichtlinie und deren Anwendung durch die Bewilligungsbehörde in ihrer ständigen Praxis an. Nach der einschlägigen Förderrichtlinie entscheidet der Beklagte über die Bewilligung der begehrten Zuwendung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung hängt demnach nur von Tatsachen und Verhältnissen ab, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 8 C 42.88 juris Rn. 34; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 6 ZB 20.438 juris Rn. 15; VG Gera, Urteil vom 8. Februar 2022 5 K 978/18 Ge Seite 16 f.; VG Weimar, Urteil vom 19. September 2020 8 K 609/20 juris Rn. 26; VG Gera, Urteil vom 30. Mai 2023 5 K 551/22 Ge juris Rn. 82). Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – ein Widerspruchsverfahren nicht stattfindet. Hier ist der Zeitpunkt des Erlasses der ablehnenden Entscheidungen durch den Beklagten am 7. Juli 2025 maßgeblich. Die Mitteilung von Umsatzzahlen im Klageverfahren vermag dem Kläger demnach nicht zum Erfolg verhelfen.

Randnummer 45

II. Zunächst sind die Schluss-Ablehnungs- und Leistungsbescheide vom 7. Juli 2025 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

Randnummer 46

Dabei kann letztlich offenbleiben, ob und inwieweit eine formelle Rechtswidrigkeit der Schlussbescheide zu einem Anspruch des Klägers auf Gewährung der Überbrückungshilfen führen kann. Nach Auffassung des Gerichts greift die Rüge des Klägers, dass er das Anhörungsschreiben nicht kenne und dem prüfenden Dritten für derartige Mitteilungen auch keine Empfangsvollmacht erteilt habe, nicht durch.

Randnummer 47

Die Übermittlung des Anhörungsschreibens an den prüfenden Dritten ist nicht zu beanstanden, da dieser ein Bevollmächtigter des Klägers im Sinne des § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) i. V. m. § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist. § 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nimmt grundsätzlich eine umfassende Vertretung im Sinne einer Ermächtigung zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen an, sofern sich aus dem Inhalt der Vollmacht nicht etwas anderes ergibt. Der Begriff der Verfahrenshandlungen ist weit auszulegen und umfasst neben den das Verfahren selbst betreffenden aktiven Handlungen wie beispielsweise die Antragstellung auch passive, wie die Entgegennahme von Erklärungen der Behörde (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 14 VwVfG Rn. 11). Ist eine inhaltliche Begrenzung der Vollmacht der Behörde nicht mitgeteilt worden (vgl. auch § 83 Zivilprozessordnung ZPO -), so hat das Überschreiten der Vertretungsmacht auf die Wirksamkeit der vorgenommenen Verfahrenshandlungen keinen Einfluss, da eine Vermutung zugunsten einer nicht eingeschränkten Vollmacht besteht (Schmitz, a. a. O., Rn. 13).

Randnummer 48

Hier trägt der Kläger selbst vor, dass er den Steuerberater Herrn M… mit der Beantragung der Überbrückungshilfen beauftragt hat. Zu Beschränkungen im Innenverhältnis, die gegenüber dem Beklagten kommuniziert wurden, ist hingegen nichts vorgetragen. Allein der Vortrag im Klageverfahren, der Kläger habe den prüfenden Dritten nicht zur Entgegennahme von Mitteilungen bevollmächtigt, rechtfertigt die Annahme der Vollmachtbeschränkung nicht, da sich dies nicht aus den Behördenakten ergibt.

Randnummer 49

Der Kläger dringt auch nicht mit seinem im Klageverfahren angebrachten Vortrag durch, dass der Beklagte sich hätte die schriftliche Vollmacht vorlegen lassen müssen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG hat der Bevollmächtigte auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Verfahrenshandlungen, die ohne Vorlage der Vollmacht vorgenommen werden, sind – auch wenn durch sie Fristen in Gang gesetzt werden – weder unzulässig noch unwirksam. Bis zur schriftlichen Aufforderung zur Vorlage einer Vollmacht muss die Behörde, weil sie jederzeit den Nachweis verlangen kann, den Vertreter als bevollmächtigt behandeln, sofern sie nicht hinreichend konkrete Anhaltspunkte hat, dass die behauptete Vollmacht in Wahrheit nicht besteht (Schmitz, a. a. O., Rn. 14). Derartige Anhaltspunkte lagen hier nicht vor. Vielmehr erklärte der prüfende Dritte jeweils bei Antragstellung, dass er durch Vollmacht des Klägers für alle Verfahrenshandlungen ermächtigt sei. Dies spricht eindeutig gegen eine nach außen und damit gegenüber dem Beklagten wirksame Beschränkung der Bevollmächtigung.

Randnummer 50

Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte, nachdem der prüfende Dritte auf die Erinnerungen aus April 2024 und August 2024 nicht reagierte, nicht direkt an den Kläger gewandt hat. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 VwVfG soll sich die Behörde gerade an den Bevollmächtigten wenden, wenn dieser bestellt ist.

Randnummer 51

Weiteren Bedenken begegnet das Anhörungsschreiben nicht.

Randnummer 52

III. Die Schluss-Ablehnungs- und Leistungsbescheide vom 7. Juli 2025 sind auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf endgültige Bewilligung der beantragten Überbrückungshilfen.

Randnummer 53

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht schon daraus, dass die zunächst ergangenen Bewilligungsbescheide vom 13. April 2021 (betreffend Überbrückungshilfe II), 6. Mai 2021 (betreffend Überbrückungshilfe III) und 27. April 2022 (betreffend Überbrückungshilfe III Plus) nach wie vor Geltung beanspruchen (nachfolgend unter 1.). Weiterhin folgt ein Anspruch auf Bewilligung auch nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten auf der Basis der Überbrückungshilfe-Richtlinien (vgl. nachfolgend unter 2.). Genauso wenig ist der Ausschluss der Förderung nach den Überbrückungshilfe-Richtlinien und der Förderpraxis des Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten (vgl. nachfolgend unter 3.). Schließlich liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor (vgl. nachfolgend unter 4.).

Randnummer 54

1. Die zunächst ergangenen Bewilligungsbescheide entfalten keine Wirkung mehr, da sie durch die Schluss-Ablehnungs- und Leistungsbescheide „auf andere Weise“ erledigt sind.

Randnummer 55

Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 VwVfG genannten Varianten entweder an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2021 – 6 C 3/11 juris Rn. 19).

Randnummer 56

Hier liegt eine Erledigung „auf andere Weise“ vor. Die Bewilligungsbescheide konnten wegen der Vorläufigkeitsvorbehalte (jeweils Ziffer 2 der Bescheide) durch die Schluss-Ablehnungs- und Leistungsbescheide jeweils vom 7. Juli 2025 ersetzt werden.

Randnummer 57

Die Möglichkeit, zunächst einen sogenannten vorläufigen Verwaltungsakt zu erlassen, der zu einem späteren Zeitpunkt durch einen abschließenden Verwaltungsakt ersetzt wird, ist insbesondere im Zusammenhang mit der Bewilligung staatlicher Förderungsleistungen allgemein anerkannt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7/09 juris Ls. und Rn. 16; Urteil vom 14. April 1983 – 3 C 8.81 juris Rn. 26 ff.). Der Regelungsgehalt eines vorläufigen Bescheides im Zusammenhang mit der Bewilligung staatlicher Förderungsleistungen beschränkt sich darauf, dem Leistungsempfänger den Förderungsbetrag bis zur abschließenden Regelung des Sachverhalts zuzuweisen. Dieser Vorbehalt schränkt die Bindungswirkung des Verwaltungsaktes in der Form ein, dass er sich auf andere Weise erledigt, wenn er durch einen endgültigen Verwaltungsakt ersetzt wird. Der Vorbehalt ist damit unselbständiger Bestandteil der Hauptregelung des Ausgangsbescheids und betrifft dessen innere Wirksamkeit. Da dem Leistungsempfänger allein eine vorläufige Rechtsposition zugewiesen ist, muss sich die Schlussentscheidung nicht an den Voraussetzungen der §§ 48 f. VwVfG messen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1983 – 3 C 8.82 juris Rn. 23 ff.; Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7/09 juris Ls. und Rn. 16).

Randnummer 58

Die Vorläufigkeit eines Verwaltungsaktes ebenso wie deren Umfang muss sich dabei allerdings aus diesem selbst ergeben. Der Vorbehalt muss, schon um dem in § 37 Abs. 1 VwVfG zum Ausdruck kommenden Bestimmtheitsgebot zu genügen, eindeutig gefasst sein. Dies kann ausdrücklich oder in sonstiger unmissverständlicher Weise erfolgen. Wird ein Verwaltungsakt nicht hinreichend deutlich unter Vorbehalt gestellt, ist von einer endgültigen Regelung auszugehen, auch weil bei Auslegung eines Verwaltungsaktes Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen.

Randnummer 59

Die ursprünglichen Bewilligungsbescheide unterliegen vorliegend der Auslegung analog §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da ihr Wortlaut den Vorbehalt der Regelung betreffend nicht eindeutig ist. Die Bescheide nehmen jeweils in Ziffer 2, der die Förderung unter den Vorbehalt der endgültigen Festsetzung durch einen Schlussbescheid stellt, zwar explizit Bezug auf die Höhe der Überbrückungshilfen, allerdings muss für die Frage der Eindeutigkeit einer Regelung der ganze Inhalt des Bescheides, insbesondere auch die den Bescheidtenor konkretisierenden Nebenbestimmungen, betrachtet werden.

Randnummer 60

Maßgebend für die Auslegung ist nicht der innere Wille der Behörde, sondern der im Verwaltungsakt zum Ausdruck kommende erklärte Wille, wie ihn der Empfänger unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 10 C 5/17 -, BVerwGE 164, 237-253, juris Rn. 25), wobei für die Auslegung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 – 6 C 19/06 -, BVerwGE 126, 149-166, juris Rn. 52). Zu den ohne Weiteres erkennbaren Begleitumständen gehören insbesondere die einer Bewilligung vorausgehenden Anträge und die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften. Förderrichtlinien, die Grundlage der Bewilligung gewesen sind, sind bei der Auslegung ebenfalls zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2026 – 4 B 6.25 juris Rn. 6 m. w. N.). Der Erklärungsempfänger hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1988/22 juris Rn. 140 m. w. N.).

Randnummer 61

Unter Maßgabe dieser Grundsätze ergibt die Auslegung der Bewilligungsbescheide, dass die Bewilligung sowohl hinsichtlich der Höhe der Förderung als auch der Gewährung der Förderung dem Grunde nach unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid gestellt worden ist (a.A. trotz im Wesentlichen gleicher Bestimmungen im Bewilligungsbescheid: VG Hamburg, Urteil vom 8. Mai 2024 -16 K 2025/23 juris).

Randnummer 62

Zwar regeln jeweils die Ziffern 2 in den Bewilligungsbescheiden, dass die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfen unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Schlussbescheid ergeht. Allerdings konnte und durfte der Kläger aus Sicht eines objektiven Empfängers dies mit Blick auf die übrigen Bestimmungen in den Bewilligungsbescheiden nicht so verstehen, dass der Beklagte die Bescheide lediglich hinsichtlich der Höhe offenhalten wollte. Dies ergibt sich zum einen schon aus dem, dem Kläger bei Antragstellung bekannten Zusammenhang zwischen der Förderhöhe und der Förderberechtigung dem Grunde nach. So waren dem Grunde nach nur Unternehmen förderberechtigt, deren Umsatzrückgang eine gewisse Schwelle überschritten hat; gleichzeitig ist der Umsatzrückgang maßgeblich für die Höhe der Förderung (vgl. dazu nur Tz. 3 der Richtlinie zur Überbrückungshilfe II; Tz. G. XIX. 3. Abs. 1 Bst. c Vollzugshinweise Überbrückungshilfe Dritte Phase; Tz. H. XXII. 3. Abs. 1 Bst. c Vollzugshinweise Überbrückungshilfe Vierte Phase). Bereits aufgrund dieser engen Verzahnung der Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach war einem objektiven Empfänger der Bescheide bewusst, dass der Beklagte den Bewilligungsbescheid vollumfänglich offenhalten will.

Randnummer 63

Für dieses Auslegungsergebnis streiten auch die Nebenbestimmungen in den Bewilligungsbescheiden. In den Ziffern 5 (Bescheid vom 13. April 2021), 11 (Bescheid vom 6. Mai 2021) und 13 (Bescheid vom 27. April 2022) weist der Beklagte darauf hin, dass die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe vorbehalten bleibt. Eine Beschränkung auf die Bewilligungshöhe wurde nicht vorgenommen, sodass der objektive Empfänger davon ausgehen musste, dass auch die Gewährung als solche – also dem Grunde nach – überprüft werden kann. Diese ausdrückliche Regelung ist nur dann sinnvoll, wenn der Bescheid insgesamt unter Vorbehalt ergeht, da eine Prüfung des Bescheids und dessen Aufhebung unter den Voraussetzungen der §§ 48 f. VwVfG der Behörde jederzeit offensteht und damit keiner besonderen Erwähnung in Form einer Nebenbestimmung bedarf.

Randnummer 64

Nichts anderes ergibt sich auch aus den weiteren Nebenbestimmungen Ziffern 6 (Bescheid vom 13. April 2021) und 14 (Bescheid vom 27. April 2022), die im Gegensatz zu der Nebenbestimmung Ziffer 12 (Bescheid vom 6. Mai 2021) einen Bezug zur Höhe der Billigkeitsleistung enthalten, da neben abweichenden Feststellungen zur Höhe auch andere Gründe dazu führen können, dass der Verwaltungsakt unwirksam wird. Im weiteren Text werden Regelbeispiele beschrieben, bei denen die Förderberechtigung dem Grunde nach entfällt (z.B. Einstellung der Geschäftstätigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe liegen nicht vor). Da neben der Rücknahme und dem Widerruf auch auf das „sonst Unwirksam werden“ Bezug genommen wurde, musste ein objektiver Dritter erkennen, dass sich der Beklagte durch Erlass des Bewilligungsbescheids weder hinsichtlich der Förderung dem Grunde noch der Höhe nach abschließend festlegen wollte.

Randnummer 65

Neben den ausdrücklichen Bestimmungen im Bescheid dürfen auch weitere Umstände, die einem objektiven Dritten in der Position des Klägers bekannt sind, nicht unberücksichtigt bleiben. Hier müssen insbesondere die Umstände des Bewilligungsverfahrens einbezogen werden. Das Antragsverfahren folgte dem Gedanken einer zügigen Bewilligung der Erstanträge unter dem Vorbehalt der intensiven Prüfung der im Nachgang verpflichtend einzureichenden Schlussabrechnungen. Diesem Verfahren wurde durch die zunächst vollumfänglich vorläufige Bewilligung der Überbrückungshilfen Rechnung getragen. Vor der Prämisse eines effektiven und zielgerichteten Einsatzes der Fördermittel musste einem objektiven Dritten in der Position des Klägers bewusst sein, dass der Bescheid sowohl hinsichtlich der Förderhöhe als auch hinsichtlich der Förderberechtigung dem Grunde nach, erneut geprüft wird und damit nur vorläufigen Charakter hat. Insoweit tritt der Wortlaut der Ziffer 2 der Bescheide hinter dem (erkennbaren) Sinn und Zweck der Erklärung zurück (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1986/22 juris Rn. 140).

Randnummer 66

Der Beklagte war auch berechtigt die Bewilligung sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach unter den Vorbehalt einer abschließenden Prüfung zu stellen. Hierfür bestand aufgrund der zum Erlasszeitpunkt bestehenden Ungewissheiten ein sachlicher Grund im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7/09 juris Rn. 21 f.). Voraussetzung für eine Antragsberechtigung dem Grunde nach war bei den streitgegenständlichen Überbrückungshilfen ein corona-bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent in einem Monat des Förderzeitraums im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 (vgl. beispielsweise für die Überbrückungshilfe II: Ziffer 3 (1) c) der Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Soforthilfen als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ (Zweite Phase) vom 26. Oktober 2020 sowie FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe II Ziffer 1.1 (Stand: 1. März 2021); für die Überbrückungshilfe III: FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III“ Ziffer 1.1 (Stand: 27. April 2021); für die Überbrückungshilfe III Plus: FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III“ Ziffer 1.1 (Stand: 18. März 2022)). Da die Höhe des Umsatzeinbruchs bereits für die Antragsberechtigung Relevanz hat und das zur Beurteilung notwendige Zahlenwerk zum jeweiligen Antragszeitpunkt noch nicht endgültig vorlag, sondern nur die vorläufigen Zahlen durch den prüfenden Dritten im Rahmen des Antrags zugrunde gelegt werden konnten, bestand sowohl hinsichtlich der Förderhöhe als auch der Förderberechtigung dem Grunde nach eine tatsächliche Ungewissheit und der Beklagte durfte zulässigerweise zunächst nur vorläufig über die Bewilligung der Überbrückungshilfen entscheiden.

Randnummer 67

Durch den Erlass der Schluss-Ablehnungs- und Leistungsbescheide vom 7. Juli 2025 haben die vorläufigen Bewilligungsbescheide vom 13. April 2021 (betreffend Überbrückungshilfe II), 6. Mai 2021 (betreffend Überbrückungshilfe III) und 27. April 2022 (betreffend Überbrückungshilfe III Plus) ihre Wirksamkeit verloren. An ihre Stelle sind die endgültigen Bescheide getreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 25).

Randnummer 68

2. Ansprüche des Klägers auf die Überbrückungshilfen II, III und III Plus ergeben sich auch nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten.

Randnummer 69

In Ermangelung eines gesetzlichen Förderanspruchs kann nur das aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie Art. 2 Abs. 1 Verfassung des Freistaat Thüringens (ThürVerf) folgende Gebot der Gleichbehandlung unter Beachtung des Haushaltsrechts (§§ 23, 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung ThürLHO -) in Verbindung mit der ständigen Förderpraxis des Beklagten anspruchsbegründend sein.

Randnummer 70

a) Die Überprüfung der Anwendung von Richtlinien durch die Verwaltungsgerichte hat sich an den Maßstäben zu orientieren, die in § 114 VwGO für die Fälle gesetzt sind, in denen die Behörden durch Rechtsvorschriften des materiellen Rechts ermächtigt werden, nach ihrem Ermessen zu handeln (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 10 C 1.17 juris Rn. 13 und 28; VG Gera, Urteil vom 30. Mai 2023 – 5 K 551/22 Ge juris Rn. 98). Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln. Die Vorschrift legt damit den begrenzten gerichtlichen Prüfungsumfang bei Ermessensentscheidungen fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 10 C 8.15 juris Rn. 13). Dementsprechend ist den Gerichten verwehrt, eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens zu setzen (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 5 C 8.09 juris Rn. 25) und die behördliche Entscheidung auch nur anhand derjenigen Erwägungen zu überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO auch nachgeschobene Erwägungen zählen (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 10 C 8.15 juris Rn. 13 m. w. N.).

Randnummer 71

Hat die Exekutive durch ein, wenn auch nur Haushaltsgesetz die Befugnis erhalten, durch Richtlinien zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Zuwendungen an den gesetzlich festgelegten „Empfängerkreis“ zu verteilen sind, dann sind diese – für den Bereich der gesetzesfreien Erfüllung öffentlicher Aufgaben erlassenen – Richtlinien grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation zugänglich. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2015 10 C 15.14 juris Rn. 24, sowie vom 17. Januar 1996 11 C 5.95 juris Rn. 21). Es kommt demnach nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinie durch das Gericht an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die verwaltungsinternen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 4 BV 15.1830 juris Rn. 42 m. w. N.). Folglich kann die Kammer das dem Beklagten bei der Vergabe der Fördermittel eingeräumte Ermessen nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG lediglich dahin überprüfen, ob bei Anwendung der Richtlinien, der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet oder der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt worden ist.

Randnummer 72

Entscheidend ist dabei wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger Praxis gehandhabt hat, was insbesondere bei unklarem und daher auslegungsbedürftigem Wortlaut der Richtlinien entscheidend ist (BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 3 C 111/79 juris Rn. 24; VG Gera, Urteil vom 30. Mai 2023 – 5 K 551/22 Ge juris Rn. 100), und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist; nur insoweit ist der Wille des Vorschriftengebers durch Auslegung zu ermitteln (Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. Januar 2021 6 B 266/20 juris Rn. 5). Ausgangspunkt ist folglich die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Für diesen Fall müssen ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften einen Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Auflage 2024, § 40 Rn. 43 ff.; Schenke/Ruthig in: Kopp/Schenke, VwGO 26. Auflage 2020, § 114 Rn. 41 ff.; verneinend für Zuwendungsrichtlinien: VG München, Urteil vom 5. Juli 2021 M 31 K 21.1483 juris Rn. 33 ff.).

Randnummer 73

Daneben trifft den Kläger als Zuwendungsempfänger im Zuwendungsverfahren eine substantiierte Darlegungslast. Er ist gehalten, die für das Zuwendungsverhältnis relevanten Angaben vollumfänglich vorzutragen und glaubhaft zu machen. Hierfür hat er alle förderungsrelevanten Unterlagen bereits im Verwaltungsverfahren einzureichen, da er allein aufgrund der Sachnähe die umfassende Kenntnis der für die Bewilligung relevanten Informationen besitzt. Dies bedeutet aber zugleich, dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. VG Gera, Urteil vom 8. Februar 2022 5 K 978/18 Ge Seite 16 f.; siehe auch VG Würzburg, Urteil vom 14. November 2022 W 8 K 22.1357 juris Rn. 27; VG Weimar, Urteil vom 29. Januar 2021 8 K 795/20 We juris Rn. 31 m. w. N.; Sächsisches OVG, Urteil vom 16. Februar 2016 1 A 677.13 juris Rn. 67; VG Gera, Urteil vom 30. Mai 2023 – 5 K 551/22 Ge juris Rn. 104).

Randnummer 74

b) Der Kläger hat damit lediglich einen Anspruch auf eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung des Beklagten über seine Anträge auf Gewährung der Überbrückungshilfen. Die zu überprüfenden Ermessenserwägungen ergeben sich dabei aus den Bescheidbegründungen und hinsichtlich der Ergänzungen im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO aus dem Vortrag des Beklagten im gerichtlichen Verfahren.

Randnummer 75

Die maßgeblichen, das Ermessen des Beklagten lenkenden Förderbestimmungen, nämlich unter welchen Voraussetzungen die bereitgestellten Mittel zu gewähren sind, ergeben sich insbesondere aus folgenden Verwaltungsvorschriften, namentlich:

Randnummer 76

der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Freistaat Thüringen über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistung für „Corona-Überbrückungshilfen für kleiner und mittelständische Unternehmen“ vom 1. November 2020 (Verwaltungsvereinbarung),

Randnummer 77

die Vollzugshinweise des Bundes für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Buchstabe B: Überbrückungshilfe Zweite Phase von September bis Dezember 2020 („Überbrückungshilfe II“); Buchstabe G: Überbrückungshilfe Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021 („Überbrückungshilfe III); Buchstabe H: Überbrückungshilfe Vierte Phase von Juli bis Dezember 2021 („Überbrückungshilfe III Plus“); (VzH),

Randnummer 78

die Überbrückungshilfe-Richtlinien (Zweite Phase sowie dritte und vierte Phase)

Randnummer 79

die FAQ des Bundes zur „Überbrückungshilfe II“ (Fragen und Antworten zur „Überbrückungshilfe II“; abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQListe/Ubh-II/ueberbrueckungshilfe-ii.html)

Randnummer 80

die FAQ des Bundes zur „Corona-Überbrückungshilfe III“ (Fragen und Antworten zur „Überbrückungshilfe III“; abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html)

Randnummer 81

die FAQ des Bundes zur „Corona-Überbrückungshilfe III Plus“ (Fragen und Antworten zur „Überbrückungshilfe III Plus“; abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-IIIP/ueberbrueckungshilfe-iiiplus.html).

Randnummer 82

Gemäß Ziffer 1. (1) Abs. 3 Überbrückungshilfe-Richtlinie Zweite Phase bzw. Ziffer 1. a) Abs. 4 Überbrückungshilfe-Richtlinie Dritte und Vierte Phase besteht kein Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer Überbrückungshilfe, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Für die Gewährung einer Überbrückungshilfe finden gemäß Ziffer 2. Satz 1 Überbrückungshilfe-Richtlinie Dritte und Vierte Phase die Vollzugshinweise des Bundes Anwendung. Nach Satz 3 sind für die Auslegung der Vollzugshinweise die FAQ des Bundes maßgeblich.

Randnummer 83

Ziffer 6. (3) der Überbrückungshilfe-Richtlinie Zweite Phase regelt eigens, dass nach Ablauf des letzten Fördermonats durch einen prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung vorzulegen ist.

Randnummer 84

Überdies ist auch in den FAQ ausgeführt, dass nach Ablauf des Förderzeitraums eine Schlussabrechnung durch den prüfenden Dritten einzureichen ist (vgl. Tz. 3.11 für die Überbrückungshilfe II; 3.12 für die Überbrückungshilfe III und III Plus).

Randnummer 85

c) Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Versagung der beantragten Überbrückungshilfen durch den Beklagten mit der Begründung, Schlussabrechnungen seien nicht vorgelegt worden, rechtmäßig. Mangels Vorlage aussagekräftiger Schlussabrechnungen durfte der Beklagte von der Nichterfüllung der Fördervoraussetzungen ausgehen. Die Ermessensausübung des Beklagten im Schlussablehnungsbescheid erfolgte ermessensfehlerfrei.

Randnummer 86

Die Einreichung von Schlussabrechnungen wäre erforderlich gewesen, um dem Beklagten die abschließende Prüfung der Fördervoraussetzungen zu ermöglichen. Es ist gerade kennzeichnend für Zuwendungsverfahren, dass es im Grundsatz in der Sphäre des Antragstellenden liegt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung darzulegen und nachzuweisen (VG Gera, Urteil vom 30. Mai 2023 – 5 K 551/22 Ge juris Rn. 124; VG Weimar, Urteil vom 17. September 2020 8 K 609/20 We juris Rn. 26). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragstellenden im Rahmen des Zuwendungsantrags und im Schlussabrechnungsverfahren abhängig. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Zuwendungsgeber die Angaben der Antragstellenden auf ihre Substantiierung und Plausibilität hin prüft, weitere Unterlagen zur Prüfung anfordert und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die begehrte Zuwendung ablehnt (VG München, Urteil vom 20. September 2021 M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 30 ff. m.w.N; VG Würzburg, Urteile vom 29. November 2021 W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 juris Rn. 15 f. sowie vom 3. August 2020 W 8 K 20.743 juris Rn. 37).

Randnummer 87

Hier hat es der prüfende Dritte versäumt für die Überbrückungshilfen II, III und III Plus innerhalb der vom Beklagten gesetzten Fristen Schlussabrechnungen einzureichen.

Randnummer 88

Die vom Beklagten gesetzten (und mehrfach verlängerten) Fristen waren hier auch ohne gesetzliche Grundlage verbindlich, da die gesamte Förderung nur als Billigkeitsleistungen – ohne gesetzliche Grundlage – gewährt wurde. Die maßgeblichen Fristen wurden wie das gesamte Förderverfahren durch die Verwaltungspraxis des Beklagten sowie durch die FAQ ausgestaltet. Überdies wurde der Kläger durch die Ausschlussfristen zur Einreichung der Schlussabrechnungen auch nicht unangemessen benachteiligt, da ihm die Fristen, die im Nachgang zugunsten der Antragsteller mehrfach verlängert wurden, aus den Bewilligungsbescheiden und den FAQ bekannt waren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fristen unangemessen kurz waren.

Randnummer 89

Ferner ist die Fristversäumnis des prüfenden Dritten auch dem Kläger zuzurechnen (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG a.F.). Dabei ist es unbeachtlich, dass sich der Kläger im Antrags- und Schlussabrechnungsverfahren zwingend eines prüfenden Dritten bedienen musste, da das Verschulden selbst bei einem gesetzlichen Vertreter zugerechnet wird (vgl. Kallerhoff/Stamm in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 32, Rn. 16). Dies gilt erst Recht bei einem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter, unabhängig davon, ob Vertretungszwang besteht oder nicht. Hier oblag es dem Kläger selbst, einen prüfenden Dritten sorgfältig auszuwählen und zu beauftragen.

Randnummer 90

Die vollständige Ablehnung der Förderanträge und die damit verbundene Rückforderung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Umsätze einzelner Monate schon bei Antragstellung festgestanden hätten. Sinn und Zweck der Überbrückungshilfen war es gerade, den betroffenen Unternehmen in der Pandemie schnell und unbürokratisch zu helfen. Damit einher gehen jedoch zwangsläufig ein vereinfachtes Antragsverfahren und ein verminderter Prüfungsumfang. Dementsprechend beruhte die vorläufige Bewilligung der Überbrückungshilfen allein auf den durch den prüfenden Dritten – ohne Vorlage weiterer Nachweise – gemachten Angaben im Antrag. Erst im Rahmen der Schlussabrechnung war es erforderlich, verbindliche Umsatzzahlen und weitere Angaben darzulegen sowie auf Anforderung ggf. Nachweise vorzulegen. Die Angaben im Antragsverfahren waren (vielfach) nur vorläufiger Natur. Insofern begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte – unabhängig davon, ob im Erstantrag schon verbindliche Angaben zu Umsätzen gemacht werden konnten – einheitlich auf die Angaben im Schlussabrechnungsverfahren abstellt. Insbesondere steht dem auch nicht der Vertrauensschutz der Bewilligungsbescheide entgegen, da ein vorläufiger Bescheid solchen schon gar nicht vermitteln kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7/09 juris Rn. 25). Hierzu wird auch auf die obigen Ausführungen unter 1. verwiesen.

Randnummer 91

3. Ein Gleichheitsverstoß im Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG, der zu einer ermessensfehlerhaften Entscheidung des Beklagten führt, ist ebenso wenig ersichtlich.

Randnummer 92

Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2009 10 S 1578/08 juris Rn. 30).

Randnummer 93

Dass der Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen – abweichend von der eigenen Förderpraxis – bewusst anders verfahren wäre, ist zur Überzeugung des Gerichts nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Verwaltungspraxis beim Beklagten dahingehend abweicht, dass er Unternehmen auch dann Überbrückungshilfen gewährt, wenn diese keine Schlussabrechnungen einreichen. Die Kammer hat keinen Anlass dieses Vorbringen in Zweifel zu ziehen, insbesondere weil dem Gericht die Verwaltungspraxis des Beklagten aus anderen Fällen bekannt ist. Der Kläger ist diesem Sachverhalt nicht substantiiert entgegengetreten.

Randnummer 94

Die Förderpraxis des Beklagten erweist sich auch als willkürfrei; sie dient dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck, Fördermittel nur tatsächlich betroffenen Unternehmen zu gewähren. Diesem Umstand wird durch das Erfordernis einer Schlussabrechnung Rechnung getragen, ohne dadurch vom Subventionsempfänger Unmögliches zu verlangen. Die Willkürgrenze wird dabei selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere oder gar vernünftigere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären (vgl. VG Gera, Urteil vom 30. Mai 2023 – 5 K 551/22 Ge juris Rn. 142 ff.). Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen jedoch keine triftigen Anhaltspunkte. Die Anforderung einer Schlussabrechnung ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ThürLHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht als gleichheitswidrig oder gar willkürlich zu beanstanden. Die fehlende Willkür liegt in Gestalt der Verhütung von Missbrauch auf der Hand.

Randnummer 95

Auch die Umsetzung der Zuwendungspraxis im konkreten Einzelfall begegnet keinen Bedenken. Es entspricht der ständigen Praxis des Beklagten, die prüfenden Dritten zur Übermittlung einer Schlussabrechnung aufzufordern. So ist der Beklagte auch im Fall des Klägers verfahren, sodass der Kläger nicht anders behandelt wurde, als andere Antragsteller, die ebenfalls mangels Einreichung einer Schlussabrechnung nicht gefördert wurden (vgl. VG Gera, Urteil vom 30. Mai 2023 – 5 K 551/22 Ge juris Rn. 150).

Randnummer 96

3. Eine atypische Fallkonstellation, die unter Ermessensgesichtspunkten ausnahmsweise eine andere Entscheidung rechtfertigen würde (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 5 B 36.08 juris Rn. 4), hat weder der Kläger dargetan noch ist eine solche sonst ersichtlich.

Randnummer 97

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Randnummer 98

C. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 der ZPO.

Beschluss

Randnummer 99

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.877,39 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 14 ThürVwVfG, § 91 ThürLHO, § 43 ThürVwVfG, § 48 ThürVwVfG, § 7 ThürLHO, § 32 ThürVwVfG, § 37 ThürVwVfG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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