Rechtsprechung · VG Gera
VG Gera, Gerichtsbescheid vom 14.08.2025 – 4 K 315/25 Ge
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGGERA:2025:0814.4K315.25Ge.00
Leitsatz
1. Der Bescheid, mit dem Kosten für eine ordnungsbehördliche Sicherstellung geltend gemacht werden, bildet den Rechtsgrund für das „Behaltendürfen“ einer erst durch seinen Erlass fällig werdenden Geldleistung, sodass die Zahlung hierauf nicht zu dessen Erledigung führt.
2. Bei der Anfechtung von Bescheiden über die Heranziehung zu Kosten (Gebühren und Auslagen) ist maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld abzustellen.
3. Wenngleich einem behördlich angefertigten Protokoll, in welchem die Unmöglichkeit einer Kfz-Umsetzung festgehalten worden ist, kein voller Beweiswert zukommt, so begründen die dort festgestellten Tatsachen gleichwohl einen indiziellen Beweis für deren Richtigkeit, der in aller Regel nur durch ein substantiiertes Bestreiten erschüttert werden kann.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Gebühren und Auslagen für einen Abschleppvorgang.
Am 6. Februar 2020 stand der auf den Kläger zugelassene Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen … mindestens in der Zeit von 08:35 Uhr bis 09:38 Uhr am rechten Fahrbahnrand der B… in Jena vor einer Bordsteinabsenkung. Diese Bordsteinabsenkung ist farblich durch sogenannte Leitstreifen (Bodenindikatoren) zusätzlich von der übrigen Gehwegpflasterung abgesetzt. Wegen der näheren Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird auf die von der Beklagten angefertigten Lichtbilder (Bl. 10-31 d. BA) Bezug genommen. Auf Anordnung einer Bediensteten der Beklagten wurde das vorbezeichnete Fahrzeug am 6. Februar 2020 um 09:38 Uhr durch ein Abschleppunternehmen – … … – entfernt und auf einem von diesem unterhaltenen Verwahrplatz in der L…, Jena, abgestellt. Dort nahm es der Kläger am selben Tag wieder in Empfang.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2020 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Kosten in Höhe von 160,00 EUR fest, die sich aus „Kosten der Sicherstellung“ in Höhe von 110,00 EUR sowie „Verwahrgebühren“ in Höhe von 50,00 EUR zusammensetzten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Fahrzeug des Klägers habe unmittelbar vor einem abgesenkten Bordstein geparkt und damit die verkehrsregelnde Funktion dieser Verkehrsfläche beeinträchtigt. Der verbotswidrig abgestellte Personenkraftwagen habe den Verkehr behindert, ohne dass der Verantwortliche zu erreichen gewesen wäre. Daraus hätte sich eine gegenwärtige Gefahr ergeben, der nur durch die Sicherstellung des Fahrzeugs wirkungsvoll hätte begegnet werden können. Ein bloßes Umsetzen des Personenkraftwagens sei in dem umliegenden, stark frequentierten Bereich nicht möglich gewesen, da es an zur Verfügung stehendem Parkraum gefehlt habe. Die Sicherstellung sei auch deshalb erforderlich gewesen, da sich im Fahrzeuginneren kein Hinweis zum Aufenthaltsort des Halters beziehungsweise Fahrers befunden habe, eine Erreichbarkeit für den Vollzugsdienst der Beklagten mithin nicht gegeben gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch seine späteren Prozessbevollmächtigten am 21. Februar 2020 Widerspruch. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass die tatsächlichen Feststellungen der Beklagten zwar zutreffend seien. Die Sicherstellung des vom Kläger gehaltenen Fahrzeugs sei jedoch unverhältnismäßig gewesen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in unmittelbarer Nähe des Abstellortes des Kraftfahrzeugs wohnhaft sei. In diesem Fall hätte als milderes Mittel gegenüber der Sicherstellung die Verpflichtung der Beklagten bestanden, den Kläger ausfindig zu machen und zu kontaktieren. Zudem liege zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung des Fahrzeugs und dem Abschleppen desselben eine nicht unerhebliche Zeitspanne, sodass auch deshalb eine Kontaktaufnahme mit dem Kläger zwecks kurzfristiger Störungsbeseitigung zweckmäßiger gewesen wäre. Die Telefonnummer des Klägers sei unproblematisch über das Internet oder die Telefonauskunft zu ermitteln gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2024 – den Prozessbevollmächtigten des Klägers als elektronisches Dokument am 28. Oktober 2024 zugestellt – wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück. Das Fahrzeug sei verbotswidrig abgestellt worden. Das insoweit beachtliche Parkverbot folge unmittelbar aus § 12 Abs. 3 Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Aus in der Verwaltungsakte befindlichen Lichtbildern ergäbe sich zweifelsfrei, dass der abgesenkte Bordstein durch den Kläger derart zugeparkt worden sei, dass ein Auf- oder Abfahren mit einem Rollstuhl oder Kinderwagen nicht mehr möglich gewesen sei. Die Sicherstellung des Fahrzeugs sei zur Beseitigung der Störung sowohl geeignet als auch erforderlich gewesen. Eine Umsetzung des Fahrzeugs sei wegen fehlender Parkmöglichkeiten im näheren Umfeld nicht in Betracht gekommen. Auch sei vor Durchführung der Maßnahme keine Halterabfrage angezeigt gewesen. Eine Benachrichtigung des Halters eines Fahrzeugs komme von vornherein nur in Betracht, wenn dieser geradezu in greifbarer Nähe erscheine; wer sich jedoch nicht in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhalte, könne auch keine personal- und zeitaufwendigen Ermittlungen erwarten. Hinweise auf den Aufenthaltsort des Klägers habe es im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auch die festgesetzten Kosten würden der Höhe nach keinen Bedenken unterliegen.
Am 26. November 2024 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend trägt er vor, dass die Auffassung der Beklagten, eine Benachrichtigung des Fahrzeughalters komme nur unter besonders engen Voraussetzungen in Betracht, angesichts der gegenwärtigen Lebensumstände nicht mehr zu halten sei. Soweit die Beklagte für ihre Ansicht verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus den 1990er Jahren angeführt habe, sei diese nicht mehr zeitgerecht und damit überholt. Eine Halterabfrage sei den Vollzugsdienstmitarbeitern der Ordnungsbehörde der Beklagten durch stets mitgeführte Mobiltelefone unproblematisch möglich gewesen. Im Übrigen seien die festgesetzten Kosten der Höhe nach unverhältnismäßig. Es wäre „auch unter Berücksichtigung des Klimaschutzes“ nicht nachzuvollziehen, weshalb ein Abschleppfahrzeug aus der Kreisstadt Apolda angefordert worden sei, um ein Fahrzeug in Jena abzuschleppen.
Der Kläger beantragt,
den Leistungsbescheid der Beklagten vom 7. Februar 2020 (Az. A 048/20) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 22. Oktober 2024 (Az. 520.1.11-3614-025/20) aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertieft ihre im verfahrensgegenständlichen Bescheid getätigten Ausführungen.
Mit Beschluss vom 10. Februar 2025 hat sich das Verwaltungsgericht Weimar für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gera verwiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen.
Mit Beschluss vom 22. April 2025 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Gründe
Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem diesem das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Ebenfalls konnte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind.
I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig.
Der Zulässigkeit einer vorliegend statthaften Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) steht insbesondere nicht die zwischenzeitlich durch den Kläger erfolgte Zahlung der Kosten in Höhe von 160,00 EUR entgegen. Dieses Ereignis hat namentlich nicht zur Erledigung des angefochtenen Kostenbescheides geführt (vgl. § 43 Abs. 2 Var. 5 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der bis zum 31.12.2024 gültigen Fassung). Erledigung in diesem Sinne tritt erst und nur dann ein, soweit der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Zwar ist die Erfüllung eines Gebotes grundsätzlich dazu geeignet, entsprechende Folgen zu bewirken. In Fällen, in denen der Verwaltungsakt jedoch weiterhin Rechtsgrund sein kann, erledigt sich die Wirksamkeit indes nicht. So liegt es, wenn – wie hier – auf festgesetzte Kosten geleistet wird. Der Verwaltungsakt bildet dann den Rechtsgrund für das „Behaltendürfen“ einer erst durch seinen Erlass fällig werdenden Geldleistung (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 29.03.2023 – B 4 K 21.694 = BeckRS 2023, 26264 Rn. 25; VG Magdeburg, Urt. v. 14.01.2025 – 4 A 90/23 = BeckRS 2025, 5721 Rn. 45; Decker, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 74. Ed. 01.07.2025, § 113 Rn. 84.1).
Hieraus folgt für den Kläger zugleich weiterhin ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der begehrten Aufhebung des Kostenbescheides.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Ausgehend von der im maßgeblichen Zeitpunkt (2.1) geltenden Rechtslage ist der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 7. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2024 rechtmäßig (2.2) und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat ihn zu Recht für die mit der Sicherstellung seines Fahrzeugs entstandenen Gebühren und Auslagen in Anspruch genommen.
2.1 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist der Zeitpunkt bei Entstehung der Kostenschuld.
Bei der Beurteilung der Begründetheit einer Klage ist auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, auf die es nach dem Streitgegenstand und dem darauf anwendbaren materiellen Recht für die Entscheidung ankommt. Hieraus folgt für eine Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2021 – 2 B 69/20 = NVwZ-RR 2021, 540 Rn. 14 m. w. N.).
Derartiges gilt für den Bereich des Gebührenrechts. Da dessen Regelungen sicherstellen sollen, dass die mit der Vornahme einer Amtshandlung verbundenen Kosten für den Kostenschuldner vorhersehbar sind (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 07.09.2022 – 3 KO 293/14 = BeckRS 2022, 35602 Rn. 19), ist bei der Anfechtung von Bescheiden über die Heranziehung zu Kosten (Gebühren und Auslagen) maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld abzustellen (siehe nur BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 – 7 C 34/15 = NVwZ-RR 2018, 961; BayVGH, Beschl. v. 09.02.2023 – 23 ZB 21.1401 = BeckRS 2023, 2766 Rn. 34; SächsOVG, Urt. v. 13.03.2025 – 3 A 375/23 = BeckRS 2025, 10544 Rn. 17).
Nach § 7 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) entsteht die Gebührenschuld – soweit es für eine Leistung keines Antrages bedarf – mit der vollständigen Erbringung der öffentlichen Leistung. Die Auslagenschuld entsteht gemäß § 7 Abs. 2 ThürVwKostG mit der Aufwendung des zu erhebenden Betrags, in den Fällen des § 11 Abs. 4 ThürVwKostG mit der vollständigen Erbringung der öffentlichen Leistung.
Hiervon ausgehend beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids nach der im Zeitpunkt der (vollständigen Erbringung der) Sicherstellung und damit nach der am 6. Februar 2020 geltenden Rechtslage.
2.2 Rechtsgrundlage für den formell rechtmäßigen Leistungsbescheid vom 7. Februar 2020 ist §§ 25 Abs. 3 Satz 1, 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) vom 18. Juni 1993 (in der am 6. Februar 2020 geltenden Gesetzesfassung) i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 2 der Thüringer Verordnung über die Kosten ordnungsbehördlicher Maßnahmen (ThürOBKostV) i. V. m. §§ 1, 2 der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) i. V. m. Nr. 1.1 und Nr. 2.3 der Anlage zu § 1 ThürAllgVwKostO. Die sich daraus ergebenden Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Klägers für die mit dem Bescheid geltend gemachten Gebühren und Auslagen in Höhe von 160,00 EUR liegen vor. Die Anordnung der Sicherstellung des klägerischen Fahrzeugs sowie dessen anschließende Verwahrung waren rechtmäßig (a)). Die hierfür von der Beklagten geltend gemachten Gebühren und Auslagen entsprechen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach den maßgeblichen gebührenrechtlichen Vorschriften (b)). Die Beklagte war schließlich auch berechtigt, den Kläger in Anspruch zu nehmen (c)).
a) Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 OBG werden Kosten u. a. für die Sicherstellung erhoben. § 22 Abs. 1 Nr. 1 OBG bestimmt, dass die Ordnungsbehörden eine Sache sicherstellen können, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Fahrzeuge, die verkehrswidrig auf öffentlichen Straßen abgestellt sind, sollen gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 OBG in der Regel erst dann nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 OBG sichergestellt werden, wenn ein Umsetzen nicht möglich ist. Mit der Vorschrift des § 22 OBG hat der Gesetzgeber – als lex specialis gegenüber den Regelungen für Anordnungen, die im Wege der Ersatzvornahme oder unmittelbaren Ausführung vorgenommen werden dürfen – eigene, speziell ausgestaltete Anforderungen für die Sicherstellung eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs normiert.
Das Verwaltungsgericht Gera hat in seinem Urteil vom 29. August 2018 (2 K 932/18 = BeckRS 2018, 24658 Rn. 13) zur Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 Nr. 1 OBG für die dem Leistungsbescheid zugrundeliegende Maßnahme bereits das Folgende ausgeführt:
„Aus § 22 Abs. 2 Satz 1 OBG folgt, dass die Vorschrift auf verkehrswidrig im öffentlichen Straßenraum abgestellte Fahrzeuge anwendbar ist (a. A. VG Weimar, Urteil vom 28. September 2000 -2 K 1537/98.We = ThürVBl. 2001, 92). Der Thüringer Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, dass verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge nach den in § 22 Abs. 1 und 2 OBG genannten Voraussetzungen sichergestellt werden können (Schwan, Grundzüge des Polizei- und Ordnungsrechts, ThürVBl. 2000, 30 f). Eine in dem Fahrzeug über das verkehrswidrige Abstellen hinausgehende, zusätzlich angelegte Gefahr ist daher für die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung nicht erforderlich (so aber: VG Weimar, Urteil vom 28. September 2000 -2 K 1537/98.We a. a. O.). Das folgt bereits aus der vom Gesetzgeber vor der Sicherstellung geforderten Prüfung, ob das auf öffentlichen Straßen verkehrswidrig abgestellte Fahrzeug – so der ausdrückliche Wortlaut – umgesetzt werden kann. Folglich ist der vom Gesetzgeber vorgesehene Regelfall für die Sicherstellung eines Fahrzeugs allein dessen verkehrswidriges Abstellen auf öffentlichen Straßen und nicht eine zusätzliche, in dem Fahrzeug selbst angelegte Gefahr. Zudem könnte allein mit einer Umsetzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenraum einer solchen Gefahr, wie etwa das Auslaufen motortechnischer Flüssigkeiten, gar nicht begegnet werden, so dass dies ebenfalls dagegenspricht, dass der Gesetzgeber ein solches zusätzliches Erfordernis für verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge regeln wollte. Abgesehen davon erstreckt sich auch die unmittelbare Ausführung nach § 12 Abs. 1 OBG nur auf die Entfernung des verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs aus dem betreffenden Gefahrenbereich, nicht aber auf dessen anschließende Ingewahrsamnahme. Spätestens mit der Ingewahrsamnahme an einem geschützten Ort erfolgt ferner eine Sicherstellung des Fahrzeugs.“
Diese rechtlichen Erwägungen macht sich der erkennende Einzelrichter zu eigen.
Als Fortführung der materiellen Polizeipflicht setzt die Kostentragungspflicht ein rechtmäßiges Polizeihandeln voraus. Die sich demnach in § 22 Abs. 1 Nr. 1 OBG für die Sicherstellung des vom Kläger gehaltenen Kraftfahrzeugs vorausgesetzte gegenwärtige Gefahr bestand im maßgeblichen Zeitpunkt der Sicherstellung (s.o.). Denn eine Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne liegt jedenfalls bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze vor. Sie ist gegenwärtig, wenn das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht (§ 54 Nr. 3 lit. b) OBG).
Das war vorliegend der Fall. Der mit dem auf den Kläger zugelassenen Personenkraftwagen am rechten Fahrbahnrand der Beethovenstraße in Jena vor einer Bordsteinabsenkung vorgenommene Parkvorgang verstieß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO. Hiernach ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen unzulässig. Dieser Verkehrsverstoß stand sogar nicht nur unmittelbar bevor, sondern dauerte bereits an. Dass das klägerische Fahrzeug entgegen des gesetzesunmittelbaren Verbotes aus § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO vor einer – hier sogar farblich und baulich besonders abgesetzten – Bordsteinabsenkung geparkt worden ist, ist durch den Kläger selbst eingeräumt worden und ergibt sich zudem zweifelsohne aus der umfangreichen Lichtbilddokumentation sowie dem zum Vorgang angefertigten Vermerk durch die Beklagte.
Das Einschreiten gegen den Parkverstoß in Form der Sicherstellung des Fahrzeugs durch Veranlassung dessen Abschleppens erfolgte auch ermessensfehlerfrei, § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet (vgl. § 6 OBG). Die Sicherstellung des Fahrzeugs war geeignet, den Verstoß gegen das Parkverbot zu beseitigen und eine Behinderung übriger Verkehrsteilnehmer zu verhindern.
Entgegen der Auffassung des Klägers stand der Beklagten in der konkreten Situation kein milderes, jedoch gleichermaßen effektives Mittel zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr zur Verfügung. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte wäre gehalten gewesen, das Fahrzeug vor Ort umzusetzen, kann er hiermit nicht durchdringen. Zwar stellt das Umsetzen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeuges gegenüber dessen Sicherstellung regelmäßig ein milderes Mittel dar (vgl. auch § 22 Abs. 2 Satz 1 OBG). Der von dem Fahrzeug des Klägers ausgehenden Gefahr konnte nach den Erkenntnissen der seinerzeit einschreitenden Bediensteten jedoch schon deshalb nicht mit einer Umsetzung auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen, freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum begegnet werden, weil eine solche Fläche im Gefahrenzeitpunkt nicht zur Verfügung stand. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem durch die Bedienstete der Beklagten angefertigten Protokoll über den Abschleppvorgang. Wenngleich diesem Protokoll, in welchem die Unmöglichkeit einer Umsetzung festgehalten worden ist, kein voller Beweiswert zukommt, so begründen die dort festgestellten Tatsachen gleichwohl einen indiziellen Beweis für deren Richtigkeit, der in aller Regel nur durch ein substantiiertes Bestreiten erschüttert werden kann (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14.04.2025 – 6 A 86/22 = BeckRS 2025, 13022 Rn. 6; VG Düsseldorf, Urt. v. 30.01.2020 – 14 K 6667/19 = BeckRS 2020, 7629 Rn. 52; VG Gera, Urt. v. 25.09.2020 – 2 K 364/20 Ge = BeckRS 2020, 29598 Rn. 33; Müller/Rebler Ruhender Verkehr, 4. Aufl. 2024, 16. Kap. Rn. 82). Begründeter Anlass, an der Richtigkeit des Protokolls zu zweifeln, besteht nicht. Der Kläger vermochte es auch nicht, die Richtigkeit der darin festgehaltenen Tatsache einer unmöglichen Umsetzung durch substantiierten Vortrag zu erschüttern.
Entgegen seiner Auffassung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliegend auch nicht dadurch verletzt, dass es die handelnde Bedienstete der Beklagten unterlassen hat, den Kläger „ausfindig zu machen und zu kontaktieren“. Denn die Ordnungsbehörde ist – schon unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr – grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, vor Beauftragung eines Abschleppunternehmers Ermittlungen über den Aufenthaltsort des Halters oder Fahrers eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs anzustellen, um diesen aufzufordern, den rechtswidrigen Zustand selbst zu beseitigen. Hat sich der Fahrer von dem Fahrzeug entfernt und steht er – wie hier – nicht unmittelbar wie jemand, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, zur Verfügung, sind in aller Regel deshalb schon keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt (stRspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2002 – 3 B 149/01 = NJW 2002, 2122, 2123; OVG Hamburg, Urt. v. 22.02.2005 – 3 Bf 25/02 = NJW 2005, 2247, 2248; OVG NRW, Beschl. v. 02.03.2009 – 5 A 787/08 = BeckRS 2010, 56965; HessVGH, Beschl. v. 05.03.2014 – 8 D 2361/13 = BeckRS 2014, 49987; VG Leipzig, Urt. v. 02.06.2021 – 1 K 1591/20 = BeckRS 2021, 19485 Rn. 19; VG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2024 – 14 K 491/23 = NJW 2024, 2201 Rn. 35).
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, die Anforderungen an behördliche Ermittlungspflichten seien unter den modernen Verhältnissen der Informationstechnologie abweichend zu beurteilen, kann ihm auch hierin nicht gefolgt werden. Weshalb die Ordnungsbehörde – selbst wenn ihre Bediensteten vor Ort hinreichend mit Mobilfunkgeräten ausgestattet sein sollten – unter diesen Gegebenheiten gehalten wären, einen mitunter zeitintensiven Nachforschungsversuch gleichermaßen „ins Blaue“ hinein zu unternehmen, erschließt sich nicht. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Nachforschungshandlungen selbst dann untunlich wären, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Maßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem Fahrzeug liegt oder, wenn im Fahrzeug eine Mobilfunknummer ausgelegt ist. Wer sich nicht in Ruf- oder Sichtweite seines eine gegenwärtige Gefahr darstellenden Fahrzeugs aufhält, kann auch von der Ordnungsbehörde regelmäßig keine personal- und zeitaufwendigen Ermittlungen erwarten (vgl. SächsOVG, Urt. v. 29.03.2023 – 6 A 916/20 = BeckRS 2023, 11453 Rn. 26; VG Bremen, Urt. v. 08.10.2015 – 5 K 2021/13 = BeckRS 2016, 40194; VG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2024 – 14 K 491/23 = NJW 2024, 2201 Rn. 36; Urt. v. 21.01.2025 – 14 K 5996/23, BeckRS 2025, 1740 Rn. 22).
Der Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung des klägerischen Fahrzeugs steht auch nicht entgegen, dass konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer durch den verbotswidrigen Parkvorgang weder seitens der Beklagten vorgebracht noch in den Veraltungsvorgängen dokumentiert sind. Ob es zu solchen Behinderungen gekommen sein sollte, ist nämlich schon im Ausgangspunkt unbedeutend. Das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs erweist sich, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt, jedenfalls dann als angemessen, wenn mit dem verbotswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2002 – 3 B 149/01 = NJW 2002, 2122; Urt. v. 09.04.2014 – 3 C 5/13 = BeckRS 2014, 52601 Rn. 12; OVG NRW, Beschl. v. 13.04.2023 – 5 A 3180/21 = BeckRS 2023, 7782 Rn. 15; OVG Hamburg, Urt. v. 25.01.2024 – 3 Bf 296/21 = BeckRS 2024, 14815 Rn. 4), was beim Abstellen eines Fahrzeugs unmittelbar vor einem abgesenkten Bordstein grundsätzlich der Fall ist. Das Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen soll sicherstellen, dass diese Verkehrsflächen von mobilitätseingeschränkten Personen (bspw. Rollstuhlfahrern, blinden Personen oder solchen mit Kinderwägen) für ein erleichtertes und gefahrloses Auf- und Abfahren genutzt werden können. Ausreichend ist es deshalb, wenn – wie hier – nicht ausgeschlossen werden kann, dass das klägerische Fahrzeug diese spezifische Funktion der Bordsteinabsenkung behinderte.
Letztlich nicht ohne jeden Wert ist im Rahmen der Angemessenheit der verfügten Sicherstellung das generalpräventiv begründete Interesse daran einzustellen, dass andere Kraftfahrer vom streng verbotswidrigen Parken vor Bordsteinabsenkungen abgehalten werden. Es steht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang, generalpräventiv Missstände zurückzudrängen, die in der Praxis von Verkehrsteilnehmern bestehen, teilweise unter Inkaufnahme von Bußgeldern, aber in der Erwartung eines hieraus folgenden „Abschlepp-Schutzes“ Verkehrsverstöße zu begehen. Zudem geht von verbotswidrig geparkten Fahrzeugen eine negative Vorbildwirkung für Dritte aus. Die Berücksichtigung auch solcher Belange steht im Einklang mit dem Zweck der Verkehrsregelung (siehe VGH BW, Urt. v. 15.01.1990 – 1 S 3673/88 = NZV 1990, 286, 287; OVG MV, Beschl. v. 06.03.2015 – 3 L 201/11 = BeckRS 2015, 47521; VG Leipzig, Urt. v. 05.05.2021 – 1 K 860/20 = BeckRS 2021, 12741 Rn. 31; VG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2025 – 14 K 5996/23 = BeckRS 2025, 1740 Rn. 26)
Im Übrigen folgt das Gericht der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2024 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
b) Die von der Beklagten geltend gemachten Gebühren und Auslagen entsprechen – entgegen dem pauschalen Bestreiten des Klägers – sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach den maßgeblichen gebührenrechtlichen Vorschriften.
Die für die Erhebung der Amtshandlungsgebühr gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ThürOBKostV i. V. m. §§ 1, 2 ThürAllgVwKostO i. V. m. Nr. 1.1 der Anlage zu § 1 ThürAllgVwKostO erforderliche Amtshandlung der Ordnungsbehörde im Zusammenhang mit der Sicherstellung verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge lag in der Tätigkeit der Bediensteten der Beklagten vor Ort sowie in der weiteren Abwicklung des Abschleppvorgangs (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 06.04.2022 – 3 Bf 259/20 = BeckRS 2022, 12276 Rn. 44). Der Betrag von 50,00 EUR steht mit der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 2 ThürOBKostV vorgesehenen Gebührenhöhe in Einklang und ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
Die Auferlegung der Abschleppkosten in Höhe von 110,00 EUR stützt sich auf § 2 ThürOBKostV i. V. m. §§ 1, 2 ThürAllgVwKostO i. V. m. Nr. 2.3 der Anlage zu § 1 ThürAllgVwKostO. Die Höhe des geforderten Betrages entspricht dem von dem beauftragten Unternehmen in Rechnung gestellten Entgelt. Es ist nicht zu erkennen, dass diese Abschleppkosten unverhältnismäßig hoch sind oder durch die Beklagte sonst wie hätten minimiert werden können. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang wegen des Unternehmenssitzes des beauftragten Unternehmens außerhalb von Jena auf „den Klimaschutz“ beruft, ist dieser nicht weiter substantiierten Vortrag von vornherein nicht geeignet, eine Verletzung eigener Rechte nicht begründen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
c) Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten durfte die Beklagte schließlich auch den Kläger in Anspruch nehmen. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 OBG haben die nach den §§ 10 oder 11 OBG Verantwortlichen die Kosten für die Verwahrung – als gesetzliche Folge einer Sicherstellung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 OBG) – zu tragen. Als Halter des sichergestellten Fahrzeugs war der Kläger jedenfalls Zustandsverantwortlicher im Sinne des § 11 Abs. 1 OBG.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 160,00 € festgesetzt (§ 52 GKG).
Zitierte Vorschriften
- § 12 StVO
- § 113 VwGO
- § 52 GKG
- § 114 VwGO
- § 117 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 42 VwGO
- § 6 VwGO
- § 84 VwGO
- § 708 ZPO
Außerdem: § 22 OBG TH, § 1 ThürAllgVwKostO, § 11 OBG TH, § 25 OBG TH, § 2 ThürAllgVwKostO, § 10 OBG TH, § 12 OBG TH, § 23 OBG TH, § 6 OBG TH, § 11 ThürVwKostG, § 7 ThürVwKostG
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