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Rechtsprechung · VG Gelsenkirchen

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.08.2025 – 18a L 1375/25.A

Spruchkörper
18a. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGGE:2025:0827.18A.L1375.25A.00
Normenkette
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, Grundrechtecharta Art. 4, EMRK Art. 3

Leitsatz

Ehepaare mit einer Schutzberechtigung für Griechenland unterfallen nicht der von dem Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – eingegrenzten Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Die Kammer hält derzeit für die Personengruppe der Ehepaare mit einer Schutzberechtigung für Griechenland weiterhin an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest und geht davon aus, dass Angehörige dieser Personengruppe für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort grundsätzlich die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 18a K 4262/25.A gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2025 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Randnummer 2

Der dem Tenor sinngemäß entsprechende Antrag der Antragsteller hat Erfolg. Dieser ist zulässig und begründet.

Randnummer 3

I. Der Antrag ist zulässig.

Randnummer 4

Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil die Klage der Antragsteller 18a K 4262/25.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 3. Juli 2025 gemäß §§ 36 Abs. 1 und 3, 75 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) in Bezug auf die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

Randnummer 5

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wahrt der am 17. Juli 2025 gestellte Eilantrag die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Ausweislich des im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes enthaltenen Empfangsbekenntnisses der Bezirksregierung U. ist der angefochtene Bescheid vom 3. Juli 2025 der Aufnahmeeinrichtung, in welcher die Antragsteller untergebracht sind, am 14. Juli 2025 zugegangen und den Antragstellern am 15. Juli 2025 persönlich ausgehändigt worden.

Randnummer 6

II. Der Antrag ist auch begründet.

Randnummer 7

Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne der genannten Vorschrift liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

Randnummer 8

Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99 ff.

Randnummer 9

Nach diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten der Antragsteller aus. Denn es bestehen derzeit unter Würdigung des bisherigen Akteninhalts ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes vom 3. Juli 2025.

Randnummer 10

Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt einem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wird, er also deshalb unzulässig ist, weil ein anderer Staat der Europäischen Union ihm bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG beträgt die dem Ausländer mit der Abschiebungsandrohung zu setzende Ausreisefrist in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 AsylG und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags gemäß § 30 AsylG – abweichend von § 38 Abs. 1 AsylG – eine Woche.

Randnummer 11

Das Bundesamt hat in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides den Asylantrag der Antragsteller nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Ob diese Entscheidung und damit die Grundlage für die erlassene Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Überprüfung standhält, unterliegt derzeit jedoch ernstlichen Zweifeln.

Randnummer 12

1. Zwar wurde den Antragstellern ausweislich einer im Verwaltungsvorgang enthaltenen Mitteilung der griechischen Asylbehörde an das Bundesamt vom 16. September 2024 am 28. Juni 2024 in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft und damit internationaler Schutz zuerkannt, so dass die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Grunde nach vorliegen.

Randnummer 13

Gleichwohl ist die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) umsetzt, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass ein in Deutschland gestellter Asylantrag trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union dann nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. des – wortgleichen – Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) droht.

Randnummer 14

Vgl. insoweit EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 (Hamed) –, juris, Rn. 43, sowie Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. (Ibrahim) –, juris, Rn. 83 bis 94, und vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris, Rn. 81 bis 97; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris, Rn. 18 ff., m. w. N.

Randnummer 15

Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann danach nicht ungeachtet der Frage getroffen werden, ob dem in einem anderen Staat anerkannten Schutzberechtigten im Fall seiner Rücküberstellung dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

Randnummer 16

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 – 11 A 1564/20.A –, juris, Rn. 26 ff., und – 11 A 2982/20.A –, juris, Rn. 28 ff., sowie Beschlüsse vom 5. April 2022 – 11 A 314/22.A –, juris, Rn. 39 ff., und vom 30. Januar 2020 – 11 A 2480/19.A –, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.

Randnummer 17

2. Davon ausgehend ist hier ernstlich zweifelhaft, ob der Asylantrag der Antragsteller gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte.

Randnummer 18

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der ständigen Spruchpraxis der beschließenden Kammer war davon auszugehen, dass ohne Hinzutreten etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls in der Regel – auch bei nichtvulnerablen Personen – angenommen werden musste, dass für den Fall einer Rückkehr eines in Griechenland anerkannten international Schutzberechtigten dort die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht.

Randnummer 19

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 – 11 A 1564/20.A –, juris, Rn. 30 ff., und – 11 A 2982/20.A –, juris, Rn. 32 ff., sowie Beschluss vom 5. April 2022 – 11 A 314/22.A –, juris, Rn. 43 ff.; Beschluss der beschließenden Kammer vom 23. August 2024 – 18a L 1299/24.A –, juris.

Randnummer 20

An dieser Bewertung hat die Kammer auf Grundlage einer eingehenden Auswertung der jeweils aktuellen Erkenntnisse und unter Auseinandersetzung mit abweichender Instanzrechtsprechung,

Randnummer 21

vgl. etwa Hess. VGH, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A –, juris, Rn. 157 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2024 – 12 A 4023/22 –, juris, Rn. 73 ff.,

Randnummer 22

bis in die jüngste Vergangenheit festgehalten.

Randnummer 23

Soweit nunmehr das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass dem gegenüber nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der Grundrechtecharta zur Folge haben,

Randnummer 24

vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris,

Randnummer 25

hat sich die beschließende Kammer dieser Rechtsprechung für die in der Entscheidung streitgegenständliche Personengruppe der männlichen, volljährigen, alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen nunmehr angeschlossen.

Randnummer 26

Vgl. Beschluss vom 26. August 2025 – 18a L 1418/25.A –, bislang n.v.

Randnummer 27

3. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen jedoch im Fall der Antragsteller nach Auffassung der Kammer weiterhin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Unzulässigkeitsentscheidung. Denn beide Antragsteller unterfallen als Ehepaar mit einer Schutzberechtigung für Griechenland nicht der von dem Bundesverwaltungsgericht eingegrenzten Personengruppe.

Randnummer 28

Die Kammer hält derzeit für diese Personengruppe weiterhin an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest und geht davon aus, dass Angehörige dieser Personengruppe für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht. Insoweit wird Bezug genommen auf die bisherige Rechtsprechung der Kammer.

Randnummer 29

Denn jedenfalls die Antragstellerin zu 2. gehört bereits aufgrund ihres weiblichen Geschlechts nicht zu der Personengruppe, die Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – war. Unter Berücksichtigung der Erkenntnislage zu Griechenland kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bei nach Griechenland zurückkehrenden internationalen Schutzberechtigten weiblichen Geschlechts keine erhebliche Erhöhung des Risikos besteht, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta zu erfahren.

Randnummer 30

So auch VG Hamburg, Beschluss vom 13. August 2025 – 12 AE 5505/25.A –, juris, Rn. 6; VG Aachen, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 10 L 647/25.A –, juris, Rn. 32 ff.; VG Gießen, Beschluss vom 16. Juli 2025 – 1 L 3807/25.GI.A –, juris, Rn. 11 ff.

Randnummer 31

Insbesondere kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es Frauen – anders als Männern – grundsätzlich zumutbar ist, informelle Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art in Anspruch zu nehmen, bei denen es sich nach der Erkenntnislage häufig um Unterkünfte ohne Rückzugsräume handelt, die ausschließlich von Männern bewohnt werden.

Randnummer 32

Darüber hinaus erscheint es ernstlich zweifelhaft, ob das Existenzminimum der Antragstellerin zu 2. in wirtschaftlicher Hinsicht gesichert werden könnte. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Möglichkeit einer eigenen Erwerbstätigkeit der Antragstellerin zu 2. Denn es erscheint allgemein fraglich, ob die vom Bundesverwaltungsgericht für junge, gesunde und arbeitsfähige Männer angeführten Erwerbsmöglichkeiten im informellen Sektor Frauen tatsächlich in gleichem Maße offenstehen wie Männern; dies erscheint insbesondere im Bereich der Land- und Bauwirtschaft zweifelhaft. Auch dass der Antragsteller zu 1. durch eine Erwerbstätigkeit nicht nur seinen eigenen Lebensunterhalt, sondern zugleich denjenigen der Antragstellerin zu 2. sichern könnte, erscheint aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen ernstlich zweifelhaft. Eine getrennte Betrachtung der beiden Antragsteller scheidet insoweit aus, da diese verheiratet sind und damit im Regelfall – Gründe für eine abweichende Betrachtung sind hier nicht ersichtlich – von einer gemeinsamen Rückkehr nach Griechenland auszugehen ist.

Randnummer 33

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 1 C 8.23 –, juris, Rn. 13 ff.

Randnummer 34

Da nach Aktenlage auch nicht ersichtlich ist, dass den Antragstellern aufgrund von besonderen persönlichen Eigenschaften, Qualifikationen oder Lebensumständen für den Fall ihrer Rückkehr nach Griechenland ausnahmsweise keine Verletzung von Art. 4 Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK drohen würde, überwiegt angesichts des Vorstehenden hier das Interesse der Antragsteller, jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von einer Abschiebung nach Griechenland verschont zu bleiben.

Randnummer 35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung:

Randnummer 37

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 EMRK, § 35 AsylG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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