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Rechtsprechung · VG Gelsenkirchen

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.01.2025 – 15a K 3284/22.A

Spruchkörper
15a Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGGE:2025:0110.15A.K3284.22A.00
Normenkette
EMRK Art. 3, AufenthG § 60 Abs. 5, AsylG § 77 Abs.1

Leitsatz

Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 AufenthG) für eine yezidische Familie aus dem Sindjar (Ninive, Irak) mit minderjährigen Kindern wegen gegenwärtig (Januar 2025) nicht zu sichernden Existenzminimums durch die Kläger und fehlenden Obdachs mangels freier Kapazitäten in Flüchtlingslagern, für die Wartelisten geführt werden.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger ihre Klagen zurückgenommen haben.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. August 2022 verpflichtet, jeweils ein Abschiebungsverbot in den Personen der Kläger hinsichtlich Irak nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen.

Die Kläger tragen 3/4 und die Beklagte trägt 1/4 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Kläger – der am 00.00.1981 in Shingal (Irak) geborene Kläger zu 1., seine am 00.00.1987 in Shingal geborene Ehefrau (Klägerin zu 2) sowie deren gemeinsamen minderjährigen Kinder, die am 00.00.2010 in Shingal geborene Klägerin zu 3., der am 00.00.2013 in Shingal geborene Kläger zu 4., die am 00.00.2015 in Sulaimaniya geborene Klägerin zu 5. und der am 00.00.2016 in Sulaimaniya geborene Kläger zu 6. – sind irakische Staatsangehörige, kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Die Kläger zu 1. und 2. sprechen kurdisch-kurmanci und arabisch. Nach ihren Angaben haben sie ihre irakischen Personalausweise in Griechenland abgegeben, ihre Reisepässe verloren. Die Staatsangehörigkeitsurkunde und Heiratsurkunde des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. haben sie in der Bundesrepublik Deutschland vorgelegt, für deren Inhalte auf Blatt 282-285 und 289-291 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen wird.

Randnummer 3

Den Irak haben sie nach eigenen Angaben im April 2018 verlassen und sind von dort über die Türkei nach Griechenland gereist, wo sie sich ca. drei Jahre und sieben Monate aufhielten. Am 12. Februar 2021 erkannten die griechischen Behörden ihnen die Flüchtlingseigenschaft zu. Sie könnten sich auf eine Verfolgung als Yeziden berufen, die der irakische Staat nicht unterbinde. Am 25. November 2021 reisten sie aus Griechenland mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland (Düsseldorf) ein.

Randnummer 4

Am 1. Dezember 2021 stellten sie ihre Asylanträge bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt).

Randnummer 5

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 22. April 2022 gab der Kläger zu 1. – insoweit auch für die Kläger zu 3. bis 6. – an, im August 2014 seien sie aus dem Shingal vor dem IS geflohen. Dort habe er mit seiner Frau und den Kindern in einem Haus aus Lehm gewohnt. Bis April 2018 hätten sie in einem Flüchtlingscamp in Sharya in der Nähe von Dohuk gelebt. Er habe fünf bis sechs Jahre die Schule besucht und als Tagelöhner gearbeitet. Seine wirtschaftliche Situation sei schlecht gewesen. Ausgereist sei er, weil sie als Yeziden verachtet würden. Sieben Angehörige seiner Frau seien von Terroristen getötet worden. Sie seien unmittelbar vom IS angegriffen in die Berge geflohen. Im Flüchtlingslager in Kurdistan sei ihm nichts passiert, aber es sei dort nicht sicher. Probleme mit der Arbeitssuche in Kurdistan habe er nicht erlebt, sie seien eine große Gruppe Yeziden gewesen. Seine Gallenblase sei entfernt worden. Seine Kinder hätten die gleichen Gründe wie er. Seine Eltern seien verstorben. Im Irak lebten noch eine Schwester und vier Brüder sowie die Großfamilie. In der Bundesrepublik Deutschland lebten noch zwei Cousins. Die Ausreise aus dem Irak habe ca. 2.000 USD gekostet. Das Geld habe er sich geliehen. Die Flüge nach Deutschland hätten ca. 650 Euro gekostet. Das Geld habe sein Bruder ihnen aus dem Irak überwiesen.

Randnummer 6

Die Klägerin zu 2. gab bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 22. April 2022 – insoweit auch für die Kläger zu 3. bis 6. – an, ihr Ziel sei von Anfang an Deutschland gewesen. In Griechenland hätten sie zunächst in dem Lager Moria auf Lesbos gelebt, Essen und Klamotten vom Müll gesammelt. Der Bruder ihres Mannes habe sie ein paar Mal unterstützt, wobei sie nicht wisse, wie oft und mit wieviel Geld. Vor ihrer Flucht aus dem Shingal habe sie im Dorf Y. in Shingal gelebt. Ihre eigene Familie habe im Dorf Gerzarek in der Nähe von Shingal gelebt. Nach ihrer Flucht aus dem Shingal hätten sie im Flüchtlingslager in Sharya in einem kleinen Zelt gelebt. Zur Geburt ihrer 2015 und 2016 geborenen Kinder sei sie mit dem Rettungswagen nach Sulaimaniya gebracht worden. Ihre Eltern und ihr Bruder lebten noch in dem Camp, wie alle ihre Familienangehörige. Für die Flucht habe ihr Ehemann gearbeitet und etwas sparen können, den Rest habe er geliehen. Ihre Großfamilie lebe im Irak. Sie habe einen Bruder und zwei Cousins in der Bundesrepublik Deutschland. Sie selbst sei nicht zu Schule gegangen und könne nicht lesen oder schreiben. Sie habe sich um den Haushalt gekümmert. Wenn ihr Mann keine Arbeit gefunden habe, hätten sie nichts zu essen gehabt. Wenn sie in den Irak zurück müssten, fänden sie keine Arbeit.

Randnummer 7

Das Bundesamt erkannte durch Bescheid vom 3. August 2022 (0000000-438) den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziff. 1), lehnte ihre Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Ziff. 2), erkannte ihnen den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziff. 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziff. 4), forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, drohte ihnen für den fruchtlosen Fristablauf die Abschiebung in den Irak oder einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat an (Ziff. 5) und befristete das Einreiseverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen nicht vor. Sie hätten den Irak nicht vorverfolgt verlassen, eine Gruppenverfolgung sei gegenwärtig nicht festzustellen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Den Klägern drohe nicht die Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe. Nicht ersichtlich sei, dass ein ernsthafter Schaden durch Folter oder durch eine erniedrigende Behandlung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eintrete. Weiterhin liege kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in der Provinz Ninive vor, woher die Kläger nach ihren Angaben ursprünglich stammten. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger sei eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch ihre Abschiebung in den Irak nicht beachtlich wahrscheinlich. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Sie hätten ihre Existenz im Irak auch bisher, mit familiärer Unterstützung, sicherstellen können. Ebenso drohe keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führe. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die griechische Zuerkennungsentscheidung binde das Bundesamt nicht, von einer Abschiebungsandrohung in den Irak abzusehen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Für die weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides (Beiakte Heft 1, Bl. 311-325) Bezug genommen.

Randnummer 8

Hiergegen haben die Kläger am 16. August 2022 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger zu 1. bis 6. auf den Vortrag im Vorverfahren und auf den Akteninhalt verwiesen. Nachdem die Kläger mit ihrer Klage zunächst auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG und hilfsweise des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG begehrt hatten, haben sie diesen Klageteil in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Randnummer 9

Die Kläger beantragen nunmehr,

Randnummer 10

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. August 2022 (0000000-438) zu verpflichten, jeweils ein Abschiebungsverbot in ihrer Person hinsichtlich Irak nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen.

Randnummer 11

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

Randnummer 12

die Klage abzuweisen.

Randnummer 13

Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.

Randnummer 14

Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 23. Januar 2024 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Verfahren war durch Beschluss vom 26. Januar 2023 bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof C-753/22 auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2022 – 1 C 26.21 – ausgesetzt.

Randnummer 15

Mit Aufklärungsverfügung vom 29. Juli 2024 hat das Gericht der Beklagten aufgegeben, bei den griechischen Behörden binnen eines Monats bei den griechischen Behörden eine Abschrift der Entscheidung vom 12. Februar 2021 und der dortigen Anhörung anzufordern sowie dies oder eine Fehlmitteilung übersetzt binnen zweier weiterer Monate zur Gerichtsakte zu übersenden. Mit Schriftsatz vom 11. September 2024 hat die Beklagte den übersetzten Bescheid und die übersetzte Anhörung der griechischen Behörden übersandt. Die Klägerin zu 2. hatte dort vorgetragen, nach der Flucht aus dem Shingal nach Kurdistan seien sie nach Dohuk gefahren. Von dort seien sie nach Sulaimaniya gegangen, weil sie in Dohuk keinen Platz gehabt und Angst gehabt hätten. Sie seien in ein Lager in Sulaimaniya gegangen, dort seien sie eine Weile geblieben, bis sie nach Dohuk zurückgekommen seien. Vielleicht seien sie ein Jahr in Sulaimaniya geblieben. Von Dohuk seien sie nach Griechenland gekommen. Für die Einzelheiten wird auf Bl. 94 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

Randnummer 16

Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung zu ihren Fluchtgründen informatorisch angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 18

Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch den Einzelrichter. Das Gericht konnte in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten entscheiden, weil diese gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, das beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

Randnummer 19

I. Das Verfahren war einzustellen, soweit die Kläger ihre Klagen zurückgenommen haben (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Randnummer 20

II. Die zur gerichtlichen Entscheidung verbliebene zulässige Klage ist begründet.

Randnummer 21

Der Bescheid des Bundesamtes vom 3. August 2022 ist, soweit er noch zur gerichtlichen Überprüfung gestellt war (Ziffern 4. bis 6.), rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Randnummer 22

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in seiner aktuellen Fassung (derzeit: in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008, BGBl. I S. 1798, zuletzt geändert durch den am 31. Oktober 2024 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332). Im Rahmen der asylrechtlichen Streitigkeit hat das Tatsachengericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen.

Randnummer 23

1. Der angefochtene Bescheid ist in Ziffer 4. rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Sie haben im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) Anspruch darauf, in ihren Personen jeweils ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Irak nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Randnummer 24

Diese Prüfung der nicht unionsrechtlich determinierten und auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gerichteten Anspruchsgrundlage aus dem Recht des Mitgliedstaats,

Randnummer 25

vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Januar 2024 – 15a K 4469/22.A –, Rn. 103, zu § 60 Abs. 5 AufenthG

Randnummer 26

erfolgt ohne Berücksichtigung der griechischen Zuerkennungsentscheidung. Vorliegend geht es nicht um die Prüfung internationalen Schutzes.

Randnummer 27

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre.

Randnummer 28

Vgl. EGMR, Urteile vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110, m.w.N., und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212.

Randnummer 29

Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind.

Randnummer 30

Vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 22 ff.

Randnummer 31

Erforderlich ist die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung; eine hypothetische, auf bloßen Spekulationen gründende Gefahr genügt nicht.

Randnummer 32

Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 15. April 2021 – A 13 K 5632/27 –, juris S. 10 f. UA, m.w.N.

Randnummer 33

Das ist mit Blick auf die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen im Abschiebungszielstaat nur dann der Fall, wenn ein sehr hohes Gefährdungsniveau vorliegt. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts vor, in dem eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) aufweisen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen.

Randnummer 34

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, juris Rn. 380 ff., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR und des BVerwG.

Randnummer 35

Bei der Feststellung, ob schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die im Einzelfall zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt, ist eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen.

Randnummer 36

Die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr sind unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Zielstaat der Abschiebung als auch der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen.

Randnummer 37

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 – 9 A 570/20.A –, juris Rn. 343.

Randnummer 38

Im vorliegenden Fall bestehen stichhaltige Gründe für eine den Klägern bei ihrer Rückkehr in den Irak drohende tatsächliche Gefahr, eine Verletzung in ihren Rechten auf menschenwürdige Existenzsicherung aus Art. 3 EMRK zu erleiden.

Randnummer 39

Diese stichhaltigen Gründe ergeben sich aus den individuellen Umständen der Kläger, die einer durch den Genozid des IS aus ihren ursprünglichen Siedlungsgebieten vertriebenen religiösen Minderheit angehören. Zudem haben sie sich bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak in Flüchtlingslagern aufgehalten, die ihnen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt für eine Unterkunft im Rückkehrfall nicht mehr offenstehen. Auf familiäre Unterstützung können sie im vorliegenden Fall nicht verwiesen werden. Die allgemeine Sicherheits- und humanitäre Lage im Herkunftsland verschärft vorliegend die in den individuellen Umständen begründete Gefahr einer Verelendung der Kläger im Rückkehrfall.

Randnummer 40

Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung werden die Kläger zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse ihr Existenzminimum im Irak nicht sicherstellen können.

Randnummer 41

Zwar begründen die derzeitigen humanitären Verhältnisse in der Provinz Ninive nach den gegenwärtig dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen nicht für jeden dorthin zurückkehrenden Yeziden mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK.

Randnummer 42

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 218 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 20. Dezember 2024 – 15a K 1155/24.A –, und vom 9. Dezember 2024 – 15a K 4958/23.A –, beide n.v.; VG Köln, Urteil vom 4. November 2024 – 27 K 2428/22.A –, juris Rn. 44 ff.

Randnummer 43

Bei den Klägern als sechsköpfige yezidische Familie mit vier minderjährigen Kindern treten jedoch individuell erschwerende Umstände hinzu, die ein erhöhtes Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung begründen. Zunächst sind die individuellen erschwerenden Umstände der Klägerin zu 2. – Ehefrau des Klägers zu 1. und Mutter der Kläger zu 3.-6. – in den Blick zu nehmen. Als Frau in der irakischen Gesellschaft, zumal als Yezidin, wird es ihr zur Überzeugung des Gerichts wegen der Frauen im Irak gegenüber auf dem Arbeitsmarkt bestehenden erheblichen Zugangshürden,

Randnummer 44

vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Mai 2023 – 15a K 2809/21.A –, juris Rn. 156 f. m.w.N; European Union Agency for Asylum (EUAA), Iraq - Country Focus, Country of Origin Information Report, Mai 2024, S. 33; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Irak, Stand: 9. Oktober 2023, S. 176 f.,

Randnummer 45

und den für Yeziden außerhalb ihrer ursprünglichen Siedlungsstrukturen und -verbände im Besonderen bestehenden Erwerbsschwierigkeiten, die über Tagelohnarbeiten und Hilfstätigkeiten hinausgehen,

Randnummer 46

vgl. BAMF, Länderkurzinformation, Irak, Die Situation der Jesidinnen und Jesiden, Stand: 08/2024, S. 6, wonach anhaltende Alltagsdiskriminierung den eigentlich gesetzlich geregelten Zugang zum Arbeitsmarkt erschwert,

Randnummer 47

nicht gelingen, eine Erwerbsmöglichkeit im Irak zu finden, um zu einer Existenzsicherung der Klägerfamilie beizutragen. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob sie, wie die dem Termin zur mündlichen Verhandlung ferngebliebene Beklagte meint, ungeachtet des Betreuungsbedarfs der gemeinsamen vier minderjährigen Kinder ohne Weiteres neben dem Kläger zu 1. voll erwerbsfähig sein und welcher Erwerbstätigkeit sie als schreib- und leseunkundige Yezidin nachgehen könnte.

Randnummer 48

Wenngleich nach Auffassung des Gerichts von einem alleinstehenden Mann erwartet werden kann, sein den Anforderungen des Art. 3 EMRK genügendes Existenzminimum auch unter Erbringung höherer Anstrengungen und durch Tagelohn- oder Hilfsarbeiten zu erwirtschaften,

Randnummer 49

vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 – 9 A 1591/20.A –, juris Rn. 284; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 20. Dezember 2024 – 15a K 1155/24.A –, und vom 9. Dezember 2024 – 15a K 4958/23.A –, beide n.v.,

Randnummer 50

genügen solche für den Kläger zu 1. eventuell erreichbare Hilfstätigkeiten oder ein unregelmäßig erreichbarer Tagelohnerwerb im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zur Existenzsicherung der sechsköpfigen Klägerfamilie. Die minderjährigen Kläger zu 3. bis 6. können nicht zumutbar zum Familienerwerb beitragen, sind aber hinsichtlich der Sicherung von Nahrung, Obdach und Hygiene als Minimum einer menschenwürdigen Existenz als besonders verletzliche Personen anzuerkennen. Unabhängig davon stünden die weiblichen Kinder denselben Zugangsschwierigkeiten zum Arbeitsmarkt wie die Klägerin zu 2. gegenüber. Die männlichen Kinder sind elf und acht Jahre alt.

Randnummer 51

Auf die im Jahr 2021 erhaltene einmalige finanzielle Hilfe durch den Bruder des Klägers zu 1. können die Kläger im Rückfall im Jahr 2025 nicht verwiesen werden. Eine regelhafte Unterstützungsfähigkeit und -bereitschaft lässt sich aufgrund der vorliegenden Angaben über die einmalige Hilfe zur Existenzsicherung in Griechenland nicht feststellen. Die dem Termin zur mündlichen Verhandlung ferngebliebene Beklagte hat hierzu nichts Gegenteiliges vorgetragen. Das Gericht kann insoweit mit dem ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, insbesondere aufgrund der informatorischen Anhörung der Kläger, keine weitere Unterstützungsfähigkeit und -bereitschaft feststellen.

Randnummer 52

Ein Verweis auf ihre in Flüchtlingslagern lebenden weiteren Familienangehörigen kommt zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt von dem Bundesamt auf Beklagtenseite selbst zusammengetragenen Erkenntnislage nicht in Betracht. Die Flüchtlingslager sind zwar entgegen der Ankündigung der irakischen Regierung nicht geschlossen worden bzw. sollten, soweit Flüchtlingslager außerhalb Sulaimaniya betroffen sind, entgegen früherer Ankündigungen bis Ende des Jahres 2024 offengehalten werden.

Randnummer 53

Vgl. BAMF, Länderkurzinformation, Irak, Die Situation der Jesidinnen und Jesiden, Stand: 08/2024, S. 6.

Randnummer 54

Letztlich ist dies Folge des faktischen Umstands, dass die Binnenvertriebenen in der Region Kurdistan Irak schlicht in den Flüchtlingslagern verblieben sind.

Randnummer 55

Diese durch das Bundesamt, einer Behörde der Beklagten, zusammengetragenen Informationen finden ihre Entsprechung in Darstellungen von den Klägerinteressen näherstehenden Nichtregierungsorganisationen. So berichtet PRO ASYL im April 2024 ebenfalls über die beabsichtigten Schließungen der Flüchtlingslager in der Region Kurdistan Irak, deren faktischen Fortbestands aufgrund weiterhin ansässiger Binnenvertriebener und die Entscheidung der Regierung der Region Kurdistan Irak, Rücksiedelungen nicht erzwingen zu wollen.

Randnummer 56

Vgl. PRO ASLY e.V. und Wadi e.V., Zehn Jahre nach dem Völkermord, Zur Lage der Jesidinnen und Jesiden im Irak, April 2024, abrufbar im Internet unter https://www.proasyl.de/material/gutachten-zehn-jahre-nach-dem-voelkermord-zur-lage-der-jesidinnen-und-jesiden-im-irak/ (zuletzt abgerufen am 10. Januar 2025), S. 14; Pathways to Protection, A report calling für immediate solutions to the ongoing destruction of the Yazidi community of Sinjar, November 2024, Yale University, Sponsored by: Yale University’s Genocide Studies Program and the International Bar Association’s Human Rights Law Committee, ecoi.net, Document #2119077, im Internet abrufbar unter https://macmillan.yale.edu/sites/default/files/2024-11/Pathways%20to%20Protection.pdf (zuletzt abgerufen am 10. Januar 2025), S. 26 und 31, zur beabsichtigten, aber bis Ende 2024 aufgeschobenen Schließung der Flüchtlingslager in der Region Kurdistan Irak und S. 25 zur Überfüllung der Flüchtlingslager, aus dem tatsachendarstellenden Teil des ansonsten als nicht objektiv einzuordnenden Meinungspapiers rechtlicher Interessenvertreterinnen und eines -vertreters (s. Autorenangaben auf S. 53).

Randnummer 57

Eine große Anzahl an Binnenvertriebenen ist in den Flüchtlingslagern geblieben, obwohl die irakische Regierung für Personen, die freiwillig die Lager verlassen und an ihren Herkunftsort zurückkehren, eine Starthilfe i.H.v. 4.000.000 irakische Dinar, im August 2024 umgerechnet rund 2.800 Euro, ausgelobt hatte.

Randnummer 58

Vgl. BAMF, Länderkurzinformation, Irak, Die Situation der Jesidinnen und Jesiden, Stand: 08/2024, S. 6.

Randnummer 59

Die Europäische Agentur für Asyl (European Union Agency for Asylum - EUAA -) weist im Dezember 2024 auf 300.000 in Flüchtlingslagern lebende Yeziden hin, wohingegen andere Quellen die in Flüchtlingslagern lebenden Yeziden (bspw. im Jahr 2021) mit bis zu 200.000 angegeben haben.

Randnummer 60

Vgl. European Union Agency for Asylum (EUAA), COI QUERY, Treatment of Yazidis by the state and by society in Iraq, in particular in the Kurdistan Region of Iraq (KRI); information on recruitment of Yazidi children by armed groups, including the PKK, abrufbar im Internet unter https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2024_11_EUAA_COI_Query_Response_Q77_Iraq_Yazidis.pdf (zuletzt abgerufen am 10. Januar 2025), S. 4; European Union Agency for Asylum (EUAA), Country Guidance: Iraq Common ana-lysis and guidance note, November 2024, https://euaa.europa.eu/country-guidance-iraq-2024 (zuletzt abgerufen am 10. Januar 2025), S. 39, mit der Angabe in 2021 lebten 200.000 binnenvertriebene Yeziden in Flüchtlingslagern in der Region Kurdistan Irak.

Randnummer 61

Andere Quellen gehen, ohne eine genaue Personenanzahl zu nennen, von im Stand August 2024 etwa 26.000 Familien in den Flüchtlingslagern in der Provinz Dohuk aus.

Randnummer 62

Vgl. BAMF, Länderkurzinformation, Irak, Die Situation der Jesidinnen und Jesiden, Stand: 08/2024, S. 6.

Randnummer 63

Bei dieser gegenwärtigen Tatsachenlage kann eine Familie, die wie die Kläger im Jahr 2018, ein Flüchtlingslager verlassen hat, im Rückkehrfall nicht auf eine Rückkehr in dieses oder ein anderes Flüchtlingslager verwiesen werden. Die Flüchtlingslager sind im entscheidungserheblichen Zeitpunkt voll. Für die Aufnahme in einem der Flüchtlingslager in der Region Kurdistan Irak existieren im entscheidungserheblichen Zeitpunkt Wartelisten.

Randnummer 64

Vgl. BAMF, Länderkurzinformation, Irak, Die Situation der Jesidinnen und Jesiden, Stand: 08/2024, S. 5; BAMF, Länderreport 68 Irak, Die Autonome Region Kurdistan, Stand: 03/2024, S. 19.

Randnummer 65

Ein aufgegebener Platz wird bei der festgestellten Tatsachenlage für eine etwaige Rückkehr, zumal vorliegend nach einem Zeitraum von mehreren Jahren, nicht freigehalten.

Randnummer 66

Dies stellt sich zur Überzeugung des Gerichts bei einzelnen Familienangehörigen, die ein Flüchtlingslager verlassen haben, anders dar, wenn sie auf die Aufnahme durch ihre in dem Flüchtlingslager verbliebenen Familienmitglieder verwiesen werden können, mit denen sie vor Ausreise in einer Ihnen gemeinsam Obdach bietenden Unterkunft zusammengelebt haben. In diesen Fällen besteht eine Aufnahmemöglichkeit in dem vor Ausreise verlassenen, aber im Rückkehrfall weiterhin von Familienangehörigen bewohnten Obdach.

Randnummer 67

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Dezember 2024 – 15a K 4958/23.A – n.v.

Randnummer 68

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Randnummer 69

Ebenso haben keine Familienangehörigen der Kläger in der Vergangenheit bereits die Bereitschaft gezeigt, sie aufzunehmen, wie dies auch nach Ausreise bei Obdachgewährung bzw. erlebter Unterstützung anlässlich zeitweiser freiwilliger Rückreisen in den Irak unabhängig von § 73 Abs. 7 AsylG für die Fragen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen sein kann.

Randnummer 70

Nach alledem wären die Kläger im vorliegenden Fall, auch bei Berücksichtigung möglicher Rückkehrhilfen spätestens nach deren Verbrauch mangels ersichtlicher Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherstellung einer Mietunterkunft für die Klägerfamilie, zur Überzeugung des Gerichts auf einen Platz in einem Flüchtlingslager über Wartelisten angewiesen. Dies ist mit Art. 3 EMRK nicht zu vereinbaren. Ein Wartelistenplatz bietet kein Obdach, keine Nahrung und keine hinreichende Hygiene.

Randnummer 71

2. Die Ziffern 5. und 6. des angefochtenen Bescheids nehmen an der Rechtswidrigkeit der Ziffern 4. des angefochtenen Bescheides teil. Das nach den vorstehenden Ausführungen für die Kläger jeweils festzustellende zielstaatsbezogene Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG steht sowohl gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG der Abschiebungsandrohung (Ziffer. 5) als auch in der weiteren Folge der Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Ziffer 6.) nach § 11 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes entgegen.

Randnummer 72

III. Die Kostenentscheidung teilweise zu Lasten der Kläger folgt wegen des zurückgenommenen Klageteils aus § 155 Abs. 2 VwGO und trägt insoweit dem Umfang des aufgegebenen Anteils an dem rechtshängig gemachten Streitgegenstand Rechnung. Die Kostenentscheidung teilweise zu Lasten der Beklagten im Umfang des erfolgreichen Klageteils folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

Randnummer 74

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Randnummer 75

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 EMRK, § 4 AsylG, § 73 AsylG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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