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Rechtsprechung · VG Freiburg

VG Freiburg, Beschluss vom 06.10.2026 – A 1 K 5452/26

Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGFREIB:2026:1006.A1K5452.26.00
Normenkette
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG 1992, § 29 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG 1992, Art. 38 Abs. 1 Buchst. c AsylVfVO, Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO, Art. 55 Abs. 2 AsylVfVO ... mehr

Leitsatz

1. Ein Antrag in Deutschland ohne vorherige negative Entscheidung in einem anderen Land stellt auch nach der neuen Rechtslage keinen Folgeantrag dar.

2. Im Falle eines „Drittstaatenbescheids“ bzw. „Anerkanntenbescheids“ ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 lit. c AsylVfVO die einschlägige Rechtsgrundlage

(1. und 2. wie VG Ansbach, Beschluss vom 03.09.2026 AN 17 S 26.50245 juris).

3. Bei nichtvulnerablen also gesunden, arbeitsfähigen und erwachsenen schutzberechtigten Frauen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie trotz der schwierigen Lebenssituation in Griechenland in der Lage sind, zumindest ihre elementarsten Bedürfnisse aus eigener Kraft zu befriedigen

(wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2026 A 4 S 2473/25 juris).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

Randnummer 1

I. Das Gericht ist nicht etwa deshalb an einer Entscheidung gehindert, weil in Bezug auf die Frage, ob weiblichen Schutzberechtigten die Rückkehr nach Griechenland zumutbar ist, sog. Tatsachenrevisionen beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind (1 C 13.26 und 1 C 14.26). Einfachrechtlich ist der Vorschrift des § 78 Abs. 8 AsylG keine Ausweitung des Suspensiveffekts über das als Revision anhängige Verfahren hinaus zu entnehmen. Verfassungsrechtlich ist eine Sperrwirkung erst recht nicht geboten. An einer Befassung mit gleichgelagerten Fällen im Eilverfahren sind die Fachgerichte vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine „Tatsachenrevision“ daher nicht gehindert. Der Gefahr, dass ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist allerdings durch eine Intensivierung der Prüfungspflicht im Eilverfahren zu begegnen (ausführlich: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.12.2024 2 BvR 1341/24 juris).

Randnummer 2

II. Der Entscheidung sind in rechtlicher Hinsicht die Verordnung (EU) 2024/1347 (Status-VO), die gemäß Art. 42 Abs. 2 Status-VO ohne Übergangsregelung ab dem 12.06.2026 gilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2026 A 12 S 1014/24 juris-Rn. 32), sowie im Übrigen die Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung, AsylVfVO) zugrunde zu legen, weil die Antragstellerin ihren Asylantrag nach dem 12.06.2026 gestellt hat (vgl. § 87e Abs. 1 AsylG i. V. m. Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO). Die Antragstellerin reiste am 13.07.2026 aus Griechenland kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte eine Asylantrag, der am selben Tag registriert und am 23.07.2026 förmlich eingereicht wurde.

Randnummer 3

III. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11.09.2026 A 1 K 5451/26 gegen die Abschiebungsandrohung in dem am 10.09.2026 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.08.2026 anzuordnen, ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Sowohl nach Entscheidungen aufgrund von Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 6 AsylG (Unzulässigkeitsentscheidung nach Folgeantrag) als auch aufgrund von Art. 38 Abs. 1 lit. c AsylVfVO i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Unzulässigkeitsentscheidung wegen Schutzzuerkennung in einem anderen Land) besteht kein Recht auf Verbleib während des Klageverfahrens (Art. 68 Abs. 3 lit. b AsylVfVO). Dem Eingreifen des Art. 68 Abs. 3 lit. b AsylVfVO steht nicht entgegen, dass Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO in seinem Obersatz (ebenso wie Art. 68 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 7 AsylVfVO) von Personen spricht, denen internationaler Schutz „entzogen“ wurde. Unter diese Formulierung sollen ersichtlich auch Fälle der Versagung von internationalem Schutz fallen; der Begriff „entzogen“ ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 68 Abs. 3 lit. a und lit. b AsylVfVO. Dort wird explizit darauf abgestellt, dass eine Entscheidung vorliegt, mit der ein Antrag „abgelehnt wird“ (ebenso VG Ansbach, Beschluss vom 03.09.2026 AN 17 S 26.50245 juris-Rn. 5).

Randnummer 4

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Er ist insbesondere fristgerecht innerhalb einer Woche nach Zustellung des angegriffenen Bescheids erhoben worden (§ 36 Abs. 2 AsylG)

Randnummer 5

IV. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Abschiebungsandrohung überwiegt hier das gegenläufige Interesse der Antragstellerin, bis zur Entscheidung über die Klage von einer Rückführung nach Griechenland verschont zu bleiben. Es ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig ist. Dabei ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu beachten, dass die Klage im Regelfall keine aufschiebende Wirkung entfalten soll. Das Aussetzungsinteresse eines Antragstellers überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse daher grundsätzlich nur dann, wenn die vorläufige Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren eindeutig ergibt, dass sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig darstellt, mithin voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG darf im Fall einer Abschiebungsandrohung auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, also erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die getroffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 2 BvR 1516/93 juris-Rn. 99).

Randnummer 6

Im Falle der Antragsstellerin liegen keine ernstlichen Zweifel in diesem Sinne vor. Nach derzeitiger Aktenlage sprechen keine erheblichen Gründe dafür, dass die Abschiebungsandrohung nach Griechenland einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.

Randnummer 7

1. Allerdings ist das Bundesamt wohl zu Unrecht davon ausgegangen, dass hier ein Folgeantrag vorliegt, nachdem der Antragstellerin bereits in Griechenland internationaler Schutz bewilligt worden war (hierzu und zum Folgenden VG Ansbach, Beschluss vom 03.09.2026 AN 17 S 26.50245 juris-Rn. 21).

Randnummer 8

Ein Antrag in Deutschland ohne vorherige negative Entscheidung in einem anderen Land stellt keinen Folgeantrag dar. Nach dem Wortlaut des Art. 3 Nr. 19 AsylVfVO und des Art. 55 Abs. 2 AsylVfVO liegt ein Folgeantrag allerdings bei jedem weiteren Asylantrag vor, der in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem über einen früheren Antrag desselben Antragstellers eine endgültige Entscheidung ergangen ist. Hierunter fällt sprachlich auch ein Asylantrag in einem zweiten Staat nach einer Anerkennung im ersten Staat. Dies ist jedoch ersichtlich nicht gewollt. Die Ergänzung in der Definition in Art. 3 Nr. 19 AsylVfVO, wonach auch eine ausdrückliche oder stillschweigende Rücknahme eines (ersten) Antrags eine solche erste Entscheidung darstellen soll, deutet vielmehr darauf hin, dass weiter eine negative erste Entscheidung vorausgesetzt wird, wie dies auch nach der früheren Rechtslage der Fall war. Dass der Folgeantrag eine Ablehnung eines ersten Antrags voraussetzt, ergibt sich auch aus den beiden letzten Sätzen des Erwägungsgrundes 45 zur AsylVfVO („Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn einem Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde. Zudem sollte ein Antrag als unzulässig betrachtet werden, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände vorgebracht werden“). Hiernach wird erkennbar zwischen den Fällen unterschieden, in denen ein anderer Staat bereits internationalen Schutz gewährt hat, und den Fällen, in denen es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände vorgebracht werden. Aus der im letzten Satz verwendeten Formulierung „zudem“ lässt sich schließen, dass der Fall der Anerkennung in einem anderen Staat gerade keine Folgeantragskonstellation darstellen soll.

Randnummer 9

Für dieses Ergebnis spricht ferner eine systematische Auslegung: Wenn ein Asylantrag in einem zweiten Staat nach einer Anerkennung im Erststaat unter den Begriff des Folgeantrags fiele, wäre der Unzulässigkeitstatbestand für diese Fallgruppe nach Art. 38 Abs. 1 lit c AsylVfVO überflüssig. Aus Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO ergibt sich zudem, dass ein Folgeantrag auch dann anzunehmen ist, wenn eine Unzulässigkeitsentscheidung bereits vorliegt und in Bezug auf den Grund, der zur Unzulässigkeit geführt hat, neue Umstände vorgebracht werden. Damit ist der Fall eines zweiten Asylantrags nach einer bereits erfolgten Anerkennung in einem anderen Staat („Anerkannten-Folgeantrag“), dessen Behandlung nach der alten Rechtslage streitig war, nunmehr ausdrücklich geregelt. Auch dies bestätigt, dass der Folgeantrag eine zuvor ergangene negative Entscheidung voraussetzt.

Randnummer 10

2. In der vorliegenden Konstellation („Drittstaatenbescheid“ bzw. „Anerkanntenbescheid“) ist folglich § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 lit. c AsylVfVO die einschlägige Rechtsgrundlage. Diese Rechtsgrundlage hat das Bundesamt auch herangezogen, obwohl es von einem fehlerhaften Begriff des Folgeantrags ausgegangen sein dürfte. Da eine gebundene Entscheidung vorliegt, keine Wesensänderung der Entscheidung stattfindet und keine unterschiedlichen Rechtsfolgen gegeben sind, ist dies indes rechtlich unerheblich (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 03.09.2026 AN 17 S 26.50245 juris-Rn. 20).

Randnummer 11

3. Die Antragsgegnerin hat die Abschiebungsandrohung im Ergebnis zu Recht auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO gestützt. Die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Hiernach droht das Bundesamt dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat, die Abschiebung in den Staat an, in dem der Ausländer vor Verfolgung sicher war. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Randnummer 12

Die Antragsgegnerin durfte hier von dieser Vorschrift Gebrauch machen. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass die Aufnahmebedingungen für anerkannte und nichtvulnerable Asylantragsteller in Griechenland im Regelfall die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) mit sich bringen. Es ist nicht davon auszugehen, dass Asylantragsteller in diesem Land mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten, in welcher sie nicht mehr in der Lage sind, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden. Sofern sich die Lebensverhältnisse als schwierig erweisen, erreicht die hiermit verbundene Belastung nicht das Maß, nach welchem sie nach ihrer Intensität einer sonstigen gezielten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch den Staat oder Dritte gleichgestellt werden könnte (zu diesem Maßstab vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 C-163/17 u.a. Jawo juris-Rn. 87 ff; Urteil vom 19.03.2019 C-297/17 u.a. Ibrahim juris-Rn. 86 f. und Beschluss vom 13.11.2019 C-540/17 und C-541/17 Hamed u.a. juris-Rn. 35 ff; hierzu auch BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 1 C 35.19 juris-Rn. 23 ff. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 A 4 S 749/19 juris-Rn. 40). Diese Grundsätze sind auch nach der neuen Rechtslage zu beachten.

Randnummer 13

4. Bei der Beurteilung einer auf die allgemeinen Lebensumstände gegründeten Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh unterscheidet der Europäische Gerichtshof (vgl. EuGH, Urteile vom 19.03.2019, a.a.O.) in Übereinstimmung mit der Tarakhel-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 29217/12 juris) zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen einerseits und vulnerablen Antragstellern andererseits. Während bei gesunden und arbeitsfähigen Antragstellern grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass sie in der Lage sind, ihren elementaren Lebensunterhalt auch unter schwierigen Bedingungen selbst zu sichern und entsprechende Notlagen zumindest vorübergehend hinzunehmen, ohne dass sie deshalb bereits einer menschenunwürdigen Verelendung preisgegeben wären, sind in Anlehnung an Art. 21 der Aufnahme-RL 2013/33/EU vulnerable Antragsteller solche Personen, die wie etwa Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere oder erheblich kranke oder behinderte Menschen aufgrund einer besonderen Verletzlichkeit nicht nur einen höheren Bedarf geltend machen können, sondern die aufgrund ihrer besonderen Situation auch in einem erheblich geringerem Umfang in der Lage sind, selbst für die Deckung ihres Existenzminimums zu sorgen (ähnlich für die notwendige medizinische Versorgung EGMR, Entscheidung vom 18.05.2021 Nr. 46595/19 - <M.T.>; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2022 A 4 S 2182/22 juris-Rn. 6 ff; Urteil vom 29.07.2019 A 4 S 749/19 juris-Rn. 41 und Urteil vom 07.07.2022 A 4 S 3696/21 juris-Rn. 25).

Randnummer 14

Die Antragstellerin ist nicht hiernach nicht der Gruppe der vulnerablen Personen zuzuordnen. Sie hat keine individuellen Umstände vorgetragen, die eine besondere persönliche Vulnerabilität begründen können, sondern verweist lediglich allgemein auf die Lage weiblicher Schutzberechtigter in Griechenland.

Randnummer 15

5. Bei nichtvulnerablen also gesunden, arbeitsfähigen und erwachsenen schutzberechtigten Frauen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie trotz der schwierigen Lebenssituation in Griechenland in der Lage sind, zumindest ihre elementarsten Bedürfnisse aus eigener Kraft zu befriedigen. Insoweit schließt sich das Gericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an (Urteil vom 26.05.2026 A 4 S 2473/25 juris), wonach nicht vulnerablen alleinstehenden weiblichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen eine Lage extremer materieller Not droht, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen (ebenso VG Freiburg, Beschluss vom 23.07.2026 A 3 K 3655/26 n.v.; vgl. zu anderen Personengruppen: BVerwG, Urteile vom 16.04.2025 1 C 18.24 - und vom 23.10.2025 1 C 11.25 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.01.2026 A 4 S 1758/25 -; VGH Hessen, Urteile vom 06.08.2024 2 A 1131/24.A - und 2 A 489/23.A -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.03.2025 4 LB 474/23 OVG - und vom 19.08.2025 4 LB 513/23 OVG sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2025 11 A 2431/24.A alle juris).

Randnummer 16

a) Dabei wird nicht verkannt, dass sich Schutzberechtigte in Griechenland nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert sehen, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert sie gegebenenfalls daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte wie griechische Staatsbürger genießen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, 30.07.2025, S. 24 ff.; RSA/Stiftung Pro Asyl, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 9 ff., 23 ff. und 42 ff.; RSA/Stiftung Pro Asyl, Beneficiaries of international protection in Greece, Access to documents and socio-economic rights, März 2024; SFH, Factsheet Griechenland Update 2024, 10.10.2024, S. 3). Allerdings hat der griechische Staat als Reaktion auf die Probleme beim Zugang (insbesondere) zur Aufenthaltserlaubnis unter anderem das Einwanderungsgesetzbuch überarbeitet und ein neues Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Betrieb genommen. Zudem wird an weiteren Lösungen gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System zu beheben (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, 30.07.2025, S. 29 m. w. N.). Dies hat dazu geführt, dass zumindest die Zahl der Schutzberechtigten, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, zuletzt stark angestiegen ist (vgl. UNHCR, Key Findings on 2024 Protection Monitoring of Refugees in Greece, 17.03.2025, S. 2).

Randnummer 17

Im Jahr 2024 ist es zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem griechischen Ministerium für Migration und Asyl zu einer Verständigung über die Konzeption eines aus EU-Mitteln finanzierten griechischen Überbrückungsprojekts gekommen, welches von der internationalen Organisation für Migration IOM umgesetzt wird und eine nahtlose Integration in das Programm Helios+ gewährleisten soll (vgl. hierzu die Mitteilung der EU-Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland vom 04.04.2025, COM <2025> 170 final, S. 14 ff.; IOM, Helios+, Comprehensive actions for the integration of third-country nationals into the labour market, project regulations handbook, April 2025; statistische Informationen hierzu IOM, Helios+ Factsheet, 30.06.2025). Ziel des Projekts ist es, Personen, die nach einer Schutzgewährung in Griechenland nach Deutschland weitergezogen sind und hier einen weiteren Asylantrag gestellt haben, bei der Rückkehr in den für sie zuständigen Mitgliedstaat Griechenland zu unterstützen und ihnen dort eine langfristige Integration zu ermöglichen. Zur Teilnahme an dem Unterstützungsprogramm berechtigt sind allerdings nur Personen, deren Schutzerteilung in Griechenland nicht länger als 20 Monate zurückliegt. Das Überbrückungsprogramm stellt für Rückkehrende nach Abholung am vereinbarten Flughafen eine Grundversorgung (Unterkunft, Verpflegung, Sozialberatung) in den ersten bis zu vier Monaten nach der Ankunft sicher. Außerdem werden die notwendigen Unterlagen vorbereitet, um eine möglichst rasche und nahtlose Aufnahme in das griechische nationale Integrationsprogramm Helios+ in die Wege zu leiten (vgl. auch RSA/Stiftung Pro Asyl, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 43 ff.).

Randnummer 18

Danach erscheint die Deckung der elementarsten Bedürfnisse für zurückkehrende Schutzberechtigte, die an dem Überbrückungsprogramm teilnehmen können, unmittelbar nach der Ankunft und darüber hinaus gesichert (so auch BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 1 C 18.24 juris-Rn. 30 f. m. w. N.). Davon kann im Übrigen wohl auch im Fall der Antragstellerin ausgegangen werden, da ihr erst am 13.03.2026 in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde.

Randnummer 19

b) Es ist weiter davon auszugehen, dass sich die Suche nach einer Unterkunft für anerkannte Schutzberechtigte nicht als derart schwierig gestaltet, dass bei einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Obdachlosigkeit zu befürchten ist.

Randnummer 20

Zwar bestehen in Griechenland keine spezifischen Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus. Diese können jedoch nach Schutzgewährung am Integrationsprogramm Helios+ teilnehmen (dazu bereits oben; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, 30.07.2025, S. 34 und 40 f.; krit. BVMN, Access to shelter, 29.09.2025, S. 26 f.). Zudem bestehen gerade in den größeren Städten zahlreiche informelle Unterkünfte. Auch gibt es, wenn auch nur begrenzt, Obdachlosenunterkünfte, die meist von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, 30.07.2025, S. 42 f.; RSA/Stiftung Pro Asyl, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 39 f.; AIDA/ECRE, Country Report Greece, September 2025, S. 259 f.; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 01.02.2023, S. 9; SFH, Griechenland als „sicherer Drittstaat“, 11.08.2023, S. 7 f.). Derzeit lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass anerkannt Schutzberechtigte regelmäßig obdachlos würden (vgl. Solidarity Now/Robert Bosch Stiftung, Revealing the Unseen Vulnerable Migrant Workers, 04.03.2025, S. 23: unter 1 %; Immigration Policy Lab/ETH Zürich/UCL, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, 11.02.2024: unter 5 %).

Randnummer 21

Konkrete Belege dafür, dass für Frauen im Vergleich zu Männern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in entscheidungserheblichem Umfang größere Probleme bei der Suche nach einer Unterkunft bestehen, ergeben sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht. Besondere Bedürfnisse bei der Unterbringung können für Frauen nicht generell anerkannt werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 1 C 24.23 BVerwGE 184, 1 <juris Rn. 88 f.> zu Italien). Verschiedene Organisationen bieten z. B. in Athen Notschlafstellen an, bei denen nichts dafür ersichtlich ist, dass sie sich ausschließlich an Männer richten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, 30.07.2025, S. 56 ff.). Die vom National Centre for Social Solidarity angebotenen Notunterkünfte in Attica und Thessaloniki richten sich sogar ausschließlich an vulnerable Frauen und Mütter mit Kindern (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, 30.07.2025, S. 12). Auch Médecins du Monde bietet in Athen ein Open Accommodation Centre ausschließlich für Frauen an. Daneben gibt es sowohl in Athen als auch in Piräus jeweils Frauenhäuser, die Unterstützung für Frauen anbieten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, 30.07.2025, S. 65). Dass für Frauen ein beachtlich wahrscheinliches Risiko für sexuelle Übergriffe in gemischten oder überwiegend von Männern bewohnten Unterkünften oder im Fall vorübergehender völliger Unterkunftslosigkeit auf der Straße besteht, ist den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen.

Randnummer 22

c) Ferner ist davon auszugehen, dass es der Antragstellerin voraussichtlich gelingen wird, das notwendige Existenzminimum durch Einsatz ihrer Arbeitskraft erwirtschaften zu können.

Randnummer 23

Auf staatliche Sozialleistungen wird sie voraussichtlich (zunächst) nur sehr eingeschränkt oder gar nicht zugreifen können (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, 30.07.2025, S. 32 f.; SFH, Griechenland als „sicherer Drittstaat“, 11.08.2023, S. 9; AIDA/ECRE, Country Report Greece, September 2025, S. 264 ff.). Schutzberechtigte mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben allerdings unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zum Arbeitsmarkt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, 30.07.2025, S. 44). Wichtig für eine legale Beschäftigung ist dafür jedoch zunächst der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET), deren Beantragung beziehungsweise Verlängerung mit den oben beschriebenen Hindernissen verbunden ist. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, 30.07.2025, S. 27 m. w. N.). Die größten Chancen, eine Arbeit zu finden, bietet für Schutzberechtigte jedoch ohnehin der Sektor der „Schattenwirtschaft“ (hierzu BVerwG, Urteile vom 16.04.2025 1 C 18.24 juris Rn. 45 und vom 21.11.2024 1 C 24.23 juris Rn. 100 f.; BVerfG, Beschluss vom 01.04.2025 2 BvR 1425/24 juris-Rn. 25). In diesem finden sie in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit. In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft sogar ein Arbeitskräftemangel, so dass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, 30.07.2025, S. 45; vgl. auch Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 01.02.2023, S. 7). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich die wirtschaftliche Lage in Griechenland zuletzt verbessert hat (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, 30.07.2025, S. 46; vgl. auch Statista, Griechenland: Wachstum des realen Bruttoinlandsprodukts <BIP> von 1980 bis 2024 und Prognosen bis 2030, 30.04.2025). Dies wirkt sich trotz der fortbestehenden Probleme auch auf die Deckung der Grundbedürfnisse von Schutzberechtigten aus (vgl. UNHCR, Key Findings on 2024 Protection Monitoring of Refugees in Greece, 17.03.2025, S. 2). International Schutzberechtigte können vor diesem Hintergrund in Griechenland voraussichtlich eine Beschäftigung aufnehmen und mit dem Erwerbseinkommen gegebenenfalls in Verbindung mit Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Hilfsorganisationen und karitativer Einrichtungen ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen.

Randnummer 24

Auch wenn schwere körperliche Arbeiten für Frauen teilweise nicht möglich sein sollten, stehen ihnen ausreichende zumutbare Arbeitsmöglichkeiten in der Landwirtschaft, der Gastronomie und im Tourismus zur Verfügung. Darüber gibt es in Griechenland spezielle Hilfsangebote wie etwa die „Refugee Woman Academy“, die allein Frauen zugutekommen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, 30.07.2025, S. 49).

Randnummer 25

d) Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige, wobei der tatsächliche Zugang durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten beschränkt wird (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, 30.07.2025, S. 52; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 01.02.2023, S. 6). Trotz Schwierigkeiten beim Zugang zu einer vollumfänglichen medizinischen Versorgung (RSA/Stiftung Pro Asyl, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 41 f.; AIDA/ECRE, Country Report Greece, September 2025, S. 266 ff.), die in weiten Teilen auch die griechische Bevölkerung treffen, sind staatliche Gesundheitseinrichtungen gesetzlich zur kostenlosen medizinischen Notfallbehandlung und Erstversorgung auch von Patienten ohne Sozialversicherungsnummer verpflichtet (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, 30.07.2025, S. 24 und 52 f.; SFH, Griechenland als "sicherer Drittstaat": Juristische Analyse Update 2024, 10. Oktober 2024, S. 12; s. auch Mitteilung der EU-Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den Stand des Migrationsmanagements auf dem griechischen Festland vom 04.04.2025, COM <2025> 170 final, S. 9).

Randnummer 26

6. Nach alledem kommt weder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht (vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerwG, Urteile vom 21.11.2024 1 C 24.23 juris-Rn. 125 und vom 16.04.2025 1 C 18.24 juris-Rn. 62; Bayerischer VGH, Urteil vom 21.03.2024 24 B 23.30860 juris-Rn. 46 ff.) noch bedarf es einer individuellen Zusicherung Griechenlands (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 2 BvR 714/18 juris-Rn. 19).

Randnummer 27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Randnummer 28

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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