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Rechtsprechung · VG Frankfurt

VG Frankfurt, Beschluss vom 28.09.2011 – 7 L 540/11.F

Kommunalrechts
Spruchkörper
7. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGFFM:2011:0928.7L540.11.F.0A
Normenkette
§ 123 VwGO, § 19 HGO

Leitsatz

Sportplatznutzung; Lärmbelästigung; öffentlich rechtlicher Vertrag; Drittschutz

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Nutzung des gemeindlichen Sportplatzes I-Straße in C-Stadt auf die in § 7 Abs. 1 des Betreuungs- und Nutzungsvertrages für die Sportanlage J-Stadion und den Sportplatz I-Straße zwischen der Antragsgegnerin und dem beigeladenen Fußballclub H-Club vom 25.07.2000 festgelegten Zeiten zu beschränken.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln und die Antragsteller zu einem Drittel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

I.

Die Antragsteller zu 1. bis 3. sind unmittelbare Anwohner des von der Antragsgegnerin errichteten Sportplatzes I-Straße. Der Antragsteller zu 4. wohnt in der I-Straße. Dieses Anwesen liegt südlich des Sportplatzes jenseits der Straße.

Randnummer 2

Aus den dem Gericht vorliegenden Behördenakten ergibt sich, dass sich der Antragsteller zu 2. seit Frühjahr 1998 immer wieder bei der Antragsgegnerin über eine seiner Ansicht nach von der Benutzung des Sportplatzes ausgehende unzumutbare Lärmbelästigung beschwert hat.

Randnummer 3

Am 25.07.2000 fand auf Einladung des Ortsvorstehers für den Ortsbeirat 6 auf dem Sportplatz I-Straße ein Ortstermin statt, an dem u.a. der Antragsteller zu 2., für das Sport- und Badeamt der Antragsgegnerin Herr K., der auch das Protokoll erstellte, und für den Beigeladenen der seinerzeitige 1. Vorsitzende, Herr L., sowie der Geschäftsführer, Herr M., teilnahmen. Gegenstand der Besprechung waren die Beschwerden des Antragstellers zu 2. Hierzu ist im Ergebnisprotokoll vom 17.08.2000 ausgeführt:

Randnummer 4

„1.: Zunächst erläuterte Herr D. seine Beschwerde und erwähnte insbesondere folgende Punkte:

Randnummer 5

a) Er fühlt sich durch vereinsungebundene Nutzer des Sportplatzes in seiner Ruhe gestört

Randnummer 6

b) Am 28.05.2000 fand auf der Sportanlage eine Veranstaltung statt, bei der erstmals, seitdem er dort wohnt, eine Verstärkeranlage eingesetzt wurde. Durch diese fühlte er sich bis nach 22.00 Uhr gestört.

Randnummer 7

c) Er weist darauf hin, dass für den kürzlich aufgestellten Container aus seiner Sicht eine Baugenehmigung erforderlich sei.

Randnummer 8

2. Der Unterzeichner teilte hierzu folgendes mit:

Zu a) Auch nach Abschluss eines Betreuungs- und Nutzungsvertrages mit dem H-Club ist die Benutzung des Sportplatzes nur mit Zustimmung der Stadt C-Stadt bzw. des betreuenden Vereins zulässig.

Nach der neuen Sportanlagenordnung stellt die unberechtigte Nutzung von Sportanlagen eine Ordnungswidrigkeit dar.

Randnummer 9

Zu b) Bei der vom Beschwerdeführer genannten Veranstaltung handelte es sich um die Meisterschaftsfeier des N-Club, der in die nächst höhere Spielklasse aufgestiegen ist. Eine Genehmigung für den Betrieb von Verstärkeranlagen wurde vom Sport- und Badeamt als Grundstückseigentümer nicht erteilt.“

…

Randnummer 10

3. Stellungnahme des 1. Vorsitzenden des H-Club, Herrn L.:

Herr D.. erhält einen Belegungsplan der Sportanlage J-Stadion und des Sportplatzes I-Straße (siehe Anlage), wobei darauf hingewiesen wird, dass es im Bereich der vom Verband angesetzten Pflichtspiele zu geringfügigen Veränderungen kommen kann (z. B. wegen witterungsbedingten Spielausfällen, Nachholspielen oder Pokalspielen). Zwischen den den Sportplatz I-Straße nutzenden Vereinen und Gruppen soll eine Verständigung herbeigeführt werden mit dem Ziel, die Nutzung durch vereinsungebundene Nutzer zu verhindern.

Randnummer 11

Weiterhin besteht Einigung darüber, dass eine Beschallung des Sportplatzes künftig unterbleibt. Bei Ausnahmefällen wegen besonderer Ereignisse wird eine vorherige Absprache mit Herrn D. und der übrigen Nachbarschaft stattfinden.

Herr L. wies weiterhin darauf hin, dass bei der Beurteilung des Sachverhalts zu berücksichtigen ist, dass die Vereine einen wichtigen Beitrag in der Jugendarbeit leisten. Diese beugt z. B. der Kriminalität, dem Drogenkonsum u.a. vor, und ist für den Stadtteil aus Gründen der Gewaltprävention unverzichtbar.

Randnummer 12

4. Der Leiter des 20. Polizeireviers Herr P. bat ebenfalls um die Überlassung eines Nutzungsplans und wies darauf hin, dass bei strikter Einhaltung der Sportanlagenordnung und der rigorosen Ahndung von Verstößen es zu einer Kriminalisierung von Jugendlichen kommen kann, die von keinem ernsthaft gewollt werden kann.

Randnummer 13

Alle Teilnehmer streben eine gütliche Beilegung der Beschwerden an. Herr D. will hierüber nachdenken und sich hierzu äußern.“

Randnummer 14

Gleichfalls am 25.07.2000 haben die Antragsgegnerin und der Beigeladene einen „Betreuungs- und Nutzungsvertrag für die Sportanlage J-Stadion und den Sportplatz I-Straße“ geschlossen.

Randnummer 15

In § 2 Abs. 6 dieses Vertrages heißt es:

Randnummer 16

„Aus dem Kreis von unmittelbaren Anwohnern des Sportplatzes I-Straße liegen Beschwerden über die von dem dortigen Sportbetrieb ausgehenden Geräuschemissionen vor. Der betreuenden Verein verpflichtet sich, auf die Belange der Nachbarschaft angemessene Rücksicht zu nehmen und dafür Sorge zu tragen, dass die in der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18.BImSchV) vom 18. Juli 1991 festgelegten Werte nicht überschritten werden.“

Randnummer 17

In § 7 des Vertrages ist geregelt:

Randnummer 18

„Nutzung der Sportanlage:

Randnummer 19

(1) Die Nutzung der Sportanlagen ist auf den sportlichen Trainings- und Spielbetrieb beschränkt und erfolgt eigenverantwortlich durch den betreuenden Verein zu folgenden Zeiten auf nachfolgenden Plätzen einschließlich Benutzung des Umkleidegebäudes:

Randnummer 20

(siehe Anlage 6)

Randnummer 21

Bei der Nutzung im Rahmen der dem betreuenden Verein eingeräumten Zeiten haben die durch die Sportverbände festgelegten Verbandsspiele Priorität.

Bei Sportveranstaltungen, deren Durchführung in dringendem städtischen Interesse liegt, verpflichtet sich der Verein zur Mithilfe und Überlassung der Sportanlagen. Finanzielle Nachteile gleicht die Stadt aus.

Randnummer 22

(2) Die Anlagen werden außer den in Absatz 1 genannten Nutzungen durch Schulen, andere Vereine sowie Dritte zu folgenden Zeiten und unter Nutzung des Umkleidegebäudes nach Festlegung durch das Sport- und Badeamt mitgenutzt:

Randnummer 23

(siehe Anlage 6)

Randnummer 24

Hierbei sind die durch den betreuenden Verein gemäß § 3 dieses Vertrages zu treffenden Entscheidungen zu beachten.

Randnummer 25

(3) Der Schulsport hat montags bis freitags vormittags Vorrang vor anderen Nutzern. Eine besondere Aufsicht des betreuenden Vereins ist für die Benutzung der Anlagen zu Schulsportzwecken nicht erforderlich, sofern nicht Umkleide- und Sanitäreinrichtungen in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen erfolgt eine gesonderte Regelung durch das Sport- und Badeamt.

Randnummer 26

(4) Der betreuende Verein ist berechtigt, seine Nutzungszeiten in begründeten Einzelfällen mit Dritten zu tauschen, sofern das Sport- und Badeamt vorher schriftlich zustimmt.

Randnummer 27

(5) Es wird empfohlen, für alle Platzbenutzer zugänglich ein Kontrollbuch auszulegen, in das etwaige Mängel an der Beschaffenheit der Sportanlage, der technischen Einrichtungen, der Gebäude und Geräte sowie aufgetretene Schäden eingetragen werden sollen. Sofern Schäden sofort beseitigt werden müssen oder bei schwerwiegenden Unfällen ist die Stadt schnellstmöglich zu unterrichten (zuständiger Bezirk des Sport- und Badeamtes: Betriebshof X, Q-Straße, C-Stadt, Tel.: …, Fax: …, Mobiltelefon … oder Sport- und Badeamt, Abt. XX, R-Straße, C-Stadt, Tel.: …, Fax. …).

Randnummer 28

(6) Andere Nutzungen außerhalb des Trainings- und Spielbetriebes bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung zur Nutzung für Vereinsjubiläen und -feiern im Zusammenhang mit Festtagen gilt als erteilt soweit Nutzungszeiten Dritter hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

Randnummer 29

(7) Der Betreuungs- und Nutzungsvertrag schließt andere zu beschaffende Erlaubnisse und Genehmigungen nicht ein und entbindet nicht von Anmeldepflichtenaufgrund anderer Vorschriften (z.B. nichtsportliche Veranstaltungen, Aufbau von Zelten, Betrieb von Lautsprecheranlagen, Zubereitung und Verkauf von Speisen und Getränken usw.).“

Randnummer 30

In den folgenden Jahren kam es immer wieder zu Beschwerden des Antragstellers zu 2. über eine unzulässige Nutzung des Sportplatzgeländes. In Reaktion hierauf teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 2. mit, „dass uns nach wie vor daran gelegen ist, die bei dem Ortstermin am 25. Juli 2000 getroffenen Vereinbarungen einzuhalten“ (Schreiben vom 24.08.2001; Bl. 155 BA). Mit Schreiben vom 12.08.2002 wurde unter anderem der Beigeladene im Hinblick auf die Nutzung einer Beschallungsanlage am 04.08.2002 zur Einhaltung der Vereinbarung vom 25.07.2000 angemahnt (Bl. 169 BA). Vergleichbare Korrespondenz zwischen den Beteiligten erfolgte in den nachfolgenden Jahren. Mit Schreiben vom 27.07.2009 wurde der Beigeladene noch einmal ausdrücklich „auf die Einhaltung der vertraglichen Regelungen sowie der getroffenen Vereinbarungen“ (gemeint sind die des Ortstermins vom 25.07.2000) hingewiesen (Bl. 495 f. BA).

Randnummer 31

Mit Schriftsatz vom 18.06.2010 forderte der Antragsteller zu 2. die Antragsgegnerin auf dafür zu sorgen, dass im Rahmen eines von dem Beigeladenen angekündigten Turniers eine Beschallung des Sportplatzes unterbleibt (Bl. 502 ff.). Zugleich teilte er mit, dass er auch die Interessen der Antragsteller zu 1 und 3. bis 4. anwaltlich vertrete. Hierauf teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 26.07.2010 mit, „dass die im Ergebnisprotokoll vom 17.08.2000 über den auf Initiative das damaligen Ortsvorstehers für den Ortsbeirat 16 anberaumten Ortstermin am 25.07.2000 festgehaltenen Punkte nach wie vor zu beachten sind“ (Bl. 509 f. BA).

Randnummer 32

Am Abend des 17.08.2010 wurde die westseitige Fassade des Hauses des Antragstellers zu 2. von Unbekannten mit faulen Eiern beworfen und beschädigt. Diesen Vorfall brachte der Antragsteller zu 2. mit Schriftsatz vom 09.09.2010 bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht C-Stadt zur Anzeige (Bl. 511 ff. BA). Darüber hinaus beantragte er gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.09.2010 die Schließung des Sportplatzes I-Straße (Bl. 517 f. BA). Dies nahm die Antragsgegnerin unter Beteiligung ihres Rechtsamtes zum Anlass zu einem ersten Gespräch mit einem Vertreter des Beigeladenen am 28.10.2010, bei dem auch Lärmmessungen erwogen wurden (Bl. 523 BA). Ein weiteres Gespräch zwischen dem Beigeladenen und Vertretern der Antragsgegnerin fand am 08.12.2010 statt. Als Ergebnis wird dort unter anderem festgehalten:

Randnummer 33

„2. Nach Prüfung der Unterlagen (

gemeint sind das Protokoll über den Besprechungstermin vom 25.07.2000 und der Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen vom 25.07.2000

) durch das Rechtsamt wird festgestellt, dass es keine privatrechtliche Vereinbarung gibt.

Randnummer 34

Die bisherige Regelung sollte der Deeskalation dienen und basiert auf einem Protokoll vom 17.08.2000. Die damals gewünschte Deeskalation ist jedoch nicht eingetreten. Die Absprachen aus dem Protokoll hat nach Einschätzung des Rechtsamtes auch die Polizei nicht zu überwachen.“

Randnummer 35

Herr D. müsste nachweisen, dass die Nutzung der Sportanlage I-Straße nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.“

Randnummer 36

Nach einer erneuten Beschwerde des Antragstellers zu 2. vom 19.01.2011 (Bl. 532 ff. BA) wurde diesem mit Schreiben der Antragsgegnerin unter anderem mitgeteilt:

Randnummer 37

„Bei dieser Überprüfung (

der Beschwerde vom 19.01.2011

) ist das Rechtsamt der Stadt C-Stadt zum Ergebnis gekommen, dass der H-Club die Sportanlage im Rahmen des geltenden Rechts uneingeschränkt nutzen kann.

Randnummer 38

Es besteht keine einschränkende Vereinbarung zwischen der Stadt C-Stadt, Sportamt, dem Verein H-Club und Ihnen.

Randnummer 39

Sie beziehen sich auf ein Protokoll eines Gesprächstermins vom 17.08.2000, dieses Papier enthielt lediglich ein Angebot an Sie, welches Sie nicht annahmen.

Randnummer 40

Diese Rechtsauffassung haben wir dem 18. Polizeirevier in C-Stadt mitgeteilt.“

Randnummer 41

Gegen dieses Schreiben hat der Antragsteller zu 2. zugleich im Namen der Antragsteller zu 1. und 3. bis 4. mit Schriftsatz vom 12.02.2011 „rein vorsorglich“ Widerspruch eingelegt (Bl. 546 f. BA).

Randnummer 42

Mit am 23.02.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 22.02.2011 haben die Antragsteller sowie Frau S.. den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, vorläufig die Einhaltung der am 25.07.2000 getroffenen Vereinbarung durchzusetzen. Die Antragsteller begründen den Eilantrag damit, dass sie immer wieder unzumutbaren Lärmeinwirkungen durch die Benutzung des Sportplatzes I-Straße ausgesetzt seien. Aufgrund der am 25.07.2000 getroffenen Vereinbarung stehe ihnen ein Anspruch zu, dass der Sportplatz nur vereinbarungsgemäß genutzt werde. Auf das ausführliche Vorbringen der Antragsteller wird Bezug genommen.

Randnummer 43

Nach Eingehen des Eilantrages wurde ein gerichtliches Mediationsverfahren durchgeführt, das jedoch zu keiner Einigung zwischen den Beteiligten führte.

Randnummer 44

Die ursprüngliche Antragstellerin zu 4., Frau S., hat am 21.08.2011 ihren Eilantrag zurückgenommen. Daraufhin wurde das Verfahren insoweit abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 7 L 2377/11.F mit Beschluss vom 23.08.2011 eingestellt.

Randnummer 45

Die Antragsteller beantragen,

Randnummer 46

I. I. der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die zwischen der Antragsgegnerin, den Antragstellern zu 2., 4. und 5. und dem H-Club, G-Straße, C-Stadt, am 25. Juli 2000 getroffene Vereinbarung in der Fassung des Schreibens der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu 2.) vom 27. Juli 2009 unter Außerachtlassung des weiteren Schreibens der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu 2.) vom 25. Januar 2011 bis zum Abschluss eines Klageverfahrens weiterhin als gültig zu behandeln,

Randnummer 47

II. II. der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, dem Leiter des 18. Polizeirevieres C-Stadt, T-Straße, C-Stadt, Herrn U. schriftlich den Widerruf des Schreibens ihres Sportamtes an den Antragsteller zu 2.) vom 25. Januar 2011 mitzuteilen.

Randnummer 48

III. III. Der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO insbesondere aufzugeben, die zwischen der Antragsgegnerin, den Antragstellern zu 2. 4. und 5. und dem H-Club., G-Straße, C-Stadt, am 25. Juli 2000 getroffene Vereinbarung in der Fassung des Schreibens der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu 2.) vom 27. Juli 2009 unter Außerachtlassung des weiteren Schreibens der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu 2.) vom 25. Januar 2011 bis zum Abschluss eines Klageverfahrens unverändert in der wie in den 10 ½ Jahren vom 25. Juli 2000 bis zum 25. Januar 2011 praktizierten Art und Weise wie folgt umzusetzen:

Randnummer 49

1. Anbringung deutlich sichtbarer Schilder in den Maßen von mindestens Breite 50 cm x Höhe 30 cm auf der gesamten Umzäunung des Sportplatzes Rangenbergstraße im Abstand von je 20 m mit folgendem Text:

Randnummer 50

„Die Nutzung des Sportplatzes ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Sportamtes des Magistrates der Stadt C-Stadt ist verboten. Eine verbotene Nutzung des Sportplatzes kann als Ordnungswidrigkeit durch Bußgeld geahndet und als Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB bestraft werden. Der Magistrat“

Randnummer 51

2. Platzverweis und Personalienfeststellung unbefugter Nutzer des Sportplatzes I-Straße durch Bedienstete der Antragsgegnerin und des 18. Polizeirevieres, T-Straße, C-Stadt

Randnummer 52

3. Platzverweis und Personalienfeststellung durch Bedienstete der Antragsgegnerin und des 18. Polizeirevieres auch von Mitgliedern des Vereines H-Club im Falle der Nutzung des Sportplatzes I-Straße durch sie außerhalb der Zeiten gemäß Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2009 gemäß vorstehend Ziffer I.

Randnummer 53

4. Unterlassung elektronischer Beschallung des Sportplatzes I-Straße

Randnummer 54

5. Unterlassung von Trainingsbetrieb auf dem Sportplatz I-Straße außerhalb der Geltung der offiziellen Sommerzeit vom letzten Sonntag des Monats März bis zum letzten Sonntag des Monats Oktober eines jeden Kalenderjahres

Randnummer 55

6. Platzverweis und Personalienfeststellung durch Bedienstete der Antragsgegnerin und des 18. Polizeirevieres von Nutzern des Sportplatzes I-Straße außerhalb der Geltung der offiziellen Sommerzeit vom letzten Sonntag des Monats März bis zum letzten Sonntag des Monats Oktober eines jeden Kalenderjahres, mit Ausnahme von den Antragstellern mindestens eine Woche zuvor schriftlich angekündigter vom Hessischen Fußballverband festgelegter Pflichtspiele und Freundschaftsspiele an Wochenenden

Randnummer 56

7. Jährliche Sperrung des Sportplatzes I-Straße zwecks Wartungsarbeiten für sechs Wochen während der Dauer der hessischen Sommerferien.“

Randnummer 57

Die Antragsgegnerin beantragt,

Randnummer 58

die Anträge abzulehnen.

Randnummer 59

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass sich die Antragsteller nicht auf ihnen zustehende Abwehransprüche gegen die von ihnen als unzumutbare Lärmbelästigung bewertete Nutzung des Sportplatzes I-Straße berufen könnten. Insbesondere sei bei dem Ortstermin am 25.07.2000 keine ihnen günstige Vereinbarung zwischen dem Antragsteller zu 2. und der Antragsgegnerin getroffen worden.

Randnummer 60

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Randnummer 61

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und auf den Inhalt der Behördenakte (2 Leitz-Ordner) Bezug genommen.

Randnummer 62

II.

Der Antrag der Antragsteller zu I. ist gemäß § 88 VwGO sachgerecht dahingehend auszulegen, dass es ihnen darum geht,

Randnummer 63

die Antragsgegnerin zu verpflichten, auf den Beigeladenen einzuwirken, dass die in dem zwischen diesem und der Antragsgegnerin geschlossenen Betreuungs- und Nutzungsvertrag unter anderem betreffend den Sportplatz I-Straße vom 25.07.2000 vereinbarten Nutzungsarten und –zeiten eingehalten werden.

Randnummer 64

Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet.

Randnummer 65

Soweit die Antragsteller darüber hinaus weitergehende Anträge stellen, sind diese hingegen abzulehnen.

Randnummer 66

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist statthaft. Gegenüber den Antragstellern hat die Antragsgegnerin keinen Verwaltungsakt erlassen, gegen den einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht käme.

Randnummer 67

Die Antragsteller sind antragsbefugt. Sie haben ihr Begehren, von einer ihrer Ansicht nach unzumutbaren Lärmbelästigung durch die Nutzung des Sportplatzes I-Straße verschont zu bleiben, bereits mit Schreiben des Antragstellers zu 2. als deren Bevollmächtigter vom 18.06.2010 gegenüber der Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht.

Randnummer 68

Soweit die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren geltend gemacht hat, der Antragsteller zu 1. sei nicht zur Vertretung der Antragsteller zu 2. bis 4. bevollmächtigt, ist dieser Einwand durch Vorlage der Vollmachten entkräftet worden.

Randnummer 69

Den Antragstellern steht auch ein Anordnungsgrund zu. Sie haben plausibel dargelegt, dass sie immer wieder durch von dem Sportplatz ausgehenden Lärmbelästigungen betroffen sind, die sie als unzumutbar empfinden. Entsprechende Vorkommnisse sind durch diverse Beschwerden des Antragstellers zu 2., die sich in der Behördenakte befinden, belegt. Sie waren auch mehrfach Anlass für die Antragsgegnerin, unter anderem den Beigeladenen auf die Einhaltung der vertraglich geregelten Nutzungszeiten und –arten des Sportplatzes hinzuweisen. Im Hinblick darauf und angesichts einer zumindest latent bestehenden Wiederholungsgefahr ist es den Antragstellern nicht länger zuzumuten, diese auf ein noch nicht anhängig gemachtes – Klageverfahren zu verweisen.

Randnummer 70

Den Antragstellern steht auch ein Anordnungsanspruch dahingehend zu, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Nutzung des gemeindlichen Sportplatzes I-Straße in C-Stadt auf die in § 7 Abs. 1 des Betreuungs- und Nutzungsvertrages für die Sportanlage J-Stadion und den Sportplatz I-Straße zwischen der Antragsgegnerin und dem beigeladenen Fußballclub H-Club. vom 25.07.2000 festgelegten Zeiten zu beschränken und die Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen durchzusetzen.

Randnummer 71

Allerdings ergibt sich ein entsprechender Anordnungsanspruch nicht aus dem Ergebnis des Ortstermins am 25.07.2000, an dem der Antragsteller zu 2. teilgenommen hatte. In dem einschlägigen Protokoll wurden zwar bestimmte Punkte benannt, über die unter den Beteiligten Einvernehmen bestand. Zugleich wurde in Aussicht gestellt, dass alle Teilnehmer eine gütliche Beilegung der Beschwerden des Antragstellers zu 2. anstreben. Dem Protokoll zufolge gab der Antragsteller zu 2. an, hierüber nachdenken und sich hierzu äußern zu wollen. Daraus ergibt sich, dass im Verlauf dieses Ortstermins noch keine förmliche Vereinbarung zwischen den Teilnehmern getroffen worden ist. Im Übrigen hätte aus einer solchen Vereinbarung allenfalls der Antragsteller zu 2. Rechte herleiten können, nicht aber die Antragsteller zu 1. und 3. bis 4.

Randnummer 72

Den Antragstellern steht jedoch im tenorierten Umfang ein Anordnungsanspruch aus dem zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen abgeschlossenen Betreuungs- und Nutzungsvertrag vom 27.07.2000 zu. Hierbei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, da dem Beigeladenen unter anderem die Betreuung der im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Sportanlage J-Stadion und des Sportplatzes I-Straße übertragen worden ist. Bei diesen Sportstätten handelt es sich um gemeindliche Einrichtungen im Sinne des § 19 HGO. Mit dem Vertrag ist dem Beigeladenen die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe übertragen worden. Dass der Beigeladene privatrechtlich organisiert ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (zum öffentlich-rechtlichen Vertrag mit einem Privaten vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 15.03.2011 – 7 B 51/10, BeckRS 2011, 49318; LG Berlin, Urt. v. 16.06.2009 – 63 S 451/08, BeckRS 2009, 28460).

Randnummer 73

Dieser Vertrag entfaltet auch drittschützende Wirkung für die Antragsteller. Dass auch einem öffentlich-rechtlichen Vertrag drittschützende Wirkung zukommen kann, ergibt sich aus § 62 VwVfG i.V. mit §§ 328 ff. BGB. Es ist allgemein anerkannt, dass öffentlich-rechtliche Verträge zugunsten Dritter nach Maßgabe der entsprechenden zivilrechtlichen Vorschriften zulässig sind (vgl. nur Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., München 2008, § 58 Rdnr. 23 f., § 62 Rdnr. 36). Zugleich ist anerkannt, dass auch Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als öffentlich-rechtliche abgeschlossen werden können. Die im Zivilrecht entwickelte Figur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritte ist eine aus Treu und Glauben entwickelte besondere Art der Drittberechtigung und Sonderfall eines Vertrages zugunsten eines Dritten, der nicht selbst Vertragspartei ist, aber in die Sorgfaltspflicht der Vertragsparteien einbezogen ist und daher aus eigenem Recht einen Anspruch aus dem zwischen anderen geschlossenen Vertrag geltend machen können soll, auch wenn kein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von §§ 328 ff. BGB vorliegt (vgl. Bonk, a.a.O., § 58 Rdnr. 24 m.w.Nachw. zur einschlägigen Rechtsprechung des BGH). Für die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist es jedoch erforderlich, dass Dritte unzweideutig in den Schutzbereich einbezogen sind (vgl. Bonk, a,.a.O., § 62 Rdnr. 36).

Randnummer 74

Dieses Erfordernis ist vorliegend erfüllt.

Randnummer 75

§ 2 Nr. 6 des Vertrags nimmt ausdrücklich Bezug auf die Beschwerden von Anwohnern des Sportplatzes und verpflichtet den Beigeladenen auf die Einhaltung der Grenzwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Ergebnis des Ortstermins vom 25.07.2000 hinzuweisen, dass eine Beschallung des Sportplatzes künftig unterbleibt bzw. in Ausnahmefällen nur nach Absprache mit den Anwohnern erfolgen darf (vgl. Punkt 3. des Protokolls vom 17.08.2000). Die in § 7 Abs. 1 des Vertrages erfolgten Beschränkungen der Nutzungszeiten des Sportplatzes haben gleichfalls drittschützende Wirkung zugunsten der Antragsteller. Denn auch sie spiegeln das Ergebnis des Ortstermins vom 25.07.2000, wie dieses im Protokoll schriftlich niedergelegt ist.

Randnummer 76

Dem von den Antragstellern geltend gemachten Anordnungsanspruch steht auch nicht der Umstand entgegen, dass bislang keine aussagekräftigen Lärmmessungen erfolgt sind. Die Beschwerden des Antragstellers zu 2. hätten im Verlauf des langjährigen Behördenverfahrens für die Antragsgegnerin Anlass bieten müssen, von sich aus entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Randnummer 77

Weitergehende Ansprüche stehen den Antragstellern im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu. Daher sind die verbliebenen Anträge unter II. und III. abzulehnen.

Randnummer 78

Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf den unter II. geforderten Widerruf des Schreibens des Sportamtes der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu 2. gegenüber dem Leiter des 18. Polizeireviers in C-Stadt. Hierzu fehlt es ihnen bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da es ihnen ohne Weiteres möglich ist, den Leiter des 18. Polizeireviers über den Erlass und Inhalt der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu unterrichten.

Randnummer 79

Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf die unter III.1. bis 3. eingeforderten ordnungsrechtlichen Maßnahmen. Es obliegt der Antragsgegnerin darüber zu entscheiden, wie sie die Befolgung der vorliegenden einstweiligen Anordnung, soweit sie dem Begehren der Antragsteller stattgibt, unter anderem gegenüber dem Beigeladenen durchsetzt.

Randnummer 80

Die Antragsteller können auch nicht die unter III.4. begehrte Unterlassung elektronischer Beschallung des Sportplatzes I-Straße beanspruchen. Zwar waren sich die Beteiligten des Ortstermins am 25.07.2000 darüber einig, dass künftig eine Beschallung des Sportplatzes unterbleiben solle. Die Möglichkeit von Ausnahmefällen wurde jedoch auch zugestanden. Auch der Betreuungs- und Nutzungsvertrag vom 25.07.2000 schließt die Möglichkeit der Nutzung einer Beschallung nicht von vornherein aus (§ 7 Abs. 7).

Randnummer 81

Die Antragsteller können auch eine Unterlassung des Trainingsbetriebs auf dem Sportplatz I-Straße außerhalb der Geltung der offiziellen Sommerzeit, wie unter III.5. beantragt, nicht beanspruchen. Weder ist dargetan, dass es eine entsprechende widmungsrechtliche Beschränkung gibt, noch lässt sich dem Betreuungs- und Nutzungsvertrag eine entsprechende Beschränkung der Nutzung des Sportplatzes entnehmen, auf die sich die Antragsteller mit Erfolg berufen könnten. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu dem Antrag III.6.

Randnummer 82

Schließlich steht den Antragstellern der unter III.7. geltend gemachte Anspruch auf jährliche Sperrung des Sportplatzes für sechswöchige Wartungsarbeiten während der Dauer der hessischen Sommerferien nicht zu. Hierfür gibt es keine rechtliche Grundlage. Es obliegt der alleinigen Entscheidung des Beigeladenen, ob und wann er den Sportplatz zwecks Wartungsarbeiten für den Spielbetrieb schließt.

Randnummer 83

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen, der sich nicht am Verfahren beteiligt hat, sind nicht zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Randnummer 84

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Hierbei ist von dem gesetzlichen Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 € auszugehen, der für das vorliegende Eilverfahren zu halbieren ist. Da das Verfahren von vier Antragstellern betrieben wird, ist der anzusetzende Wert zu vervierfachen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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