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Zitierfest

VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 62 VwVfG – Ergänzende Anwendung von Vorschriften

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

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