Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz
§ 62 VwVfG – Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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„Was regelt § 62 VwVfG? Zitiere den Wortlaut.“