Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz
§ 54 VwVfG – Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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