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Zitierfest

VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 54 VwVfG – Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

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