Rechtsprechung · VG Düsseldorf
VG Düsseldorf, Beschluss vom 08.10.2026 – 6 L 3971/25
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGD:2026:1008.6L3971.25.00
Leitsatz
1. Bei Erkrankungen, die nicht in der Anlage 4 zur FeV explizit genannt sind, ist die Fahreignung anhand der konkreten Auswirkungen der Erkrankung auf die für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen körperlichen und geistigen Fähigkeiten im Einzelfall zu beurteilen.2. Sonstige Erkrankungen können generell eine Nichteignung bzw. nur bedingte Eignung bewirken, wenn sie die Fahrtüchtigkeit entweder ständig unter das erforderliche Maß herabsetzen oder auch nur die erhebliche Gefahr einer plötzlich und überraschend eintretenden Fahruntüchtigkeit bilden. Neben der Frage des Vorliegens bzw. des Ausprägungsgrades ist auch zu fragen, ob ein hinreichend enger Zusammenhang mit den spezifischen Anforderungen der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gegeben ist.3. Bei der Beurteilung der Fahreignung ist das im Rahmen einer Gesamtwürdigung ermittelte Krankheitsbild im konkreten Fall maßgeblich. Die Erkrankung an familiärem Mittelmeerfieber kann die Fahreignung entfallen lassen, wenn die Schübe sehr häufig und unvorhersehbar auftreten (hohes Anfallsrisiko), die Leistungsfähigkeit während der Schübe beeinträchtigt ist (Schwere) und keine stabile anfallsfreie Phase über einen ausreichend langen Zeitraum gegeben ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 VwGO.
Das Gericht lehnt den am 20. November 2025 gestellten Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (6 K 10986/25) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2025 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wiederherzustellen,
ab.
Der auf § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.).
A. Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft, weil der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2025 abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn die Antragsgegnerin hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinsichtlich der Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung im Tenor (Ziffer 3) angeordnet, sodass ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft ist. Bezogen auf die Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zwar im Tenor nicht aufgeführt, aus dem Bescheid, insbesondere der Seite 3, ergibt sich allerdings mit hinreichender Deutlichkeit, dass sie diese angeordnet hat. Der aus dem Bestimmtheitsgebot abgeleiteten Anforderung, dass aus Sicht des Erklärungsempfängers hinreichend deutlich sein muss, dass eine Vollziehbarkeitsanordnung getroffen worden ist sowie zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang sie gilt, wird der Bescheid damit (noch) gerecht. Jedenfalls aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. September 2026 geht eindeutig hervor, dass sie die sofortige Vollziehung auch hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet hat. Auch insofern ist somit ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft.
B. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und gegen die Pflicht zur Abgabe seines Führerscheins ist unbegründet.
Die Begründetheit eines auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO beurteilt sich danach, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist (I.) und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt (II.).
I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat insbesondere das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beachtet, indem sie in der Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2025 zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war. Durch das Abstellen auf die Gefahren für die Allgemeinheit im Fall einer weiteren Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr gibt sie (noch) hinreichend die Erwägungen wieder, die für sie maßgeblich waren, um die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung anzuordnen. Dass sich diese Gründe mit denjenigen für die Ordnungsverfügung selbst teils decken, ist nicht zu beanstanden,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2014 - 16 B 1282/14 -, juris Rn. 5.
Jedenfalls unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 23. September 2026, in dem sie klarstellt, dass die streitgegenständliche Ordnungsverfügung (wieder) sofort vollziehbar ist,
vgl. zur Möglichkeit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW analog eine fehlende oder unzureichende Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO nachträglich zu geben: OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2025 - 13 B 582/25 -, juris Rn. 16 f. m.w.N.; und Beschluss vom 28. Oktober 2016 - 13 B 905/16 -, juris Rn. 17 f.,
wird hinreichend deutlich, dass sie sich nicht lediglich formelhafter, auf beliebige Fallgestaltungen passender Wendungen bedient, sondern ihre Begründung konkret auf den Antragsteller bezogen hat, indem sie auf die unvorhersehbar auftretenden anfallsartigen Schübe und die dadurch aus ihrer Sicht nicht hinnehmbare Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs eingeht.
Ob die aufgeführten Gründe den Sofortvollzug inhaltlich rechtfertigen, ist hingegen keine Frage der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der Interessenabwägung.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2010 - 6 B 1057/10 -, juris Rn. 18, vom 8. November 2011 - 16 B 24/11 -, juris Rn. 3, sowie vom 18. November 2014 - 16 B 1282/14 -, juris Rn. 3 m.w.N.
II. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung.
Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO ist im Wege einer eigenen Abwägung des Gerichts das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme mit dem Interesse der Allgemeinheit an ihrer Vollziehung abzuwägen. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und Abs. 2 Satz 2 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug bestehen, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist. Darüber hinaus besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach Aktenlage rechtlich nicht zu beanstanden.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Maßgeblich für die Beurteilung der Kraftfahreignung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
Die Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2025, mit der die Fahrerlaubnis entzogen wurde, ist nach Aktenlage formell rechtmäßig ergangen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller insbesondere mit Schreiben vom 30. September 2025 die Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern, und ihn somit im Einklang mit § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört.
Die Fahrerlaubnisentziehung ist nach summarischer Prüfung auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Es spricht nach bisheriger Aktenlage Überwiegendes dafür, dass sich der Antragsteller im Klageverfahren als kraftfahrungeeignet erweisen wird.
Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt ein Fahrerlaubnisinhaber insbesondere dann als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung gemäß § 11 Abs. 7 FeV fest, muss die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen.
Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis - ohne dass der Antragsgegnerin ein Ermessen zugestanden hätte - nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen, weil seine Nichteignung aufgrund der fachärztlich diagnostizierten Erkrankung an familiärem Mittelmeerfieber feststand (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Die von der Antragsgegnerin entfalteten Aufklärungsbemühungen waren unerheblich.
Die Verwaltungsgerichte haben im Anfechtungsrechtsstreit von Amts wegen umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt. Daraus ergibt sich, dass das Gericht alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die bei Erlass der Verwaltungsentscheidung bereits vorlagen, auch dann zu berücksichtigen hat, wenn der Verwaltungsakt nicht auf sie gestützt war. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Verwaltungsakt durch Auswechseln der Begründung in seinem Wesen verändert würde, was jedoch vorliegend, weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV um eine gebundene Entscheidung handelt, nicht der Fall ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 16 B 1229/12 -, juris Rn. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. April 2014 - 14 L 586/14 -, juris Rn. 28.
Der Antragsteller leidet seit 2015 an familiärem Mittelmeerfieber mit rezidivierenden Krankheitsschüben. Die Erkrankung als solche ist in Anlage 4 zur FeV nicht ausdrücklich aufgeführt. Nach der Vorbemerkung zu Anlage 4 zur FeV handelt es sich bei der dortigen Aufzählung indes (lediglich) um eine nicht abschließende Zusammenstellung häufiger Erkrankungen; seltenere Erkrankungen sind nicht vollständig erfasst (vgl. Vorbemerkung Nr. 1 Satz 2). Die Fahreignung ist daher anhand der konkreten Auswirkungen der Erkrankung auf die für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen körperlichen und geistigen Fähigkeiten im Einzelfall zu beurteilen. Neben den in der Anlage 4 zur FeV aufgeführten körperlichen oder geistigen Mängeln können Krankheiten generell eine Nichteignung bzw. nur bedingte Eignung bewirken, wenn sie die Fahrtüchtigkeit entweder ständig unter das erforderliche Maß herabsetzen oder auch nur die erhebliche Gefahr einer plötzlich und überraschend eintretenden Fahruntüchtigkeit bilden. Bei sonstigen Erkrankungen ist neben der Frage des Vorliegens bzw. des Ausprägungsgrades auch zu fragen, ob ein hinreichend enger Zusammenhang mit den spezifischen Anforderungen der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gegeben ist. Das bedeutet, dass zu klären ist, ob das Krankheitsbild geeignet ist, sich im Straßenverkehr gefahrerhöhend auszuwirken.
Vgl. OVG Schl.-Hol., Beschluss vom 26. April 2017 - 4 LA 4/17 -, juris Rn. 7 f. m.w.N.; VG Bayreuth, Beschluss vom 9. September 2025 - B 1 S 25.882 -, juris Rn. 39.
Beim familiären Mittelmeerfieber handelt es sich um eine nicht heilbare, genetisch bedingte Autoinflammationskrankheit mit anfallsartigem Verlauf, die typischerweise medikamentös (Colchicin und Schmerzmittel) behandelt wird. Das Krankheitsbild ist geprägt von wiederkehrenden Fieberschüben (plötzlich auftretendes, teilweise lange anhaltendes hohes Fieber) mit akuten schmerzhaften Entzündungen (typischerweise als Bauchfellentzündung, Brustfellentzündung (stechende Schmerzen beim Atmen) und Gelenkentzündungen). Teilweise kann ein Schub zu schweren Komplikationen und gefährliche Langzeitfolgen führen, u.a. zu einer Amyloidose, bei der sich Eiweißablagerungen in Organen (besonders den Nieren) ansammeln und zu Organversagen führen können. Das Medikament Colchicin wird eingesetzt, um Schübe zu verhindern, erzielt jedoch nicht bei allen Betroffenen wirksame Erfolge.
Vgl. Uniklinikum Erlangen, https://www.medizin3.uk-erlangen.de/patienten/krankheitsbilder/familiaeres-mittelmeerfieber-fmf/ (zuletzt aufgerufen am 5. Oktober 2026); Universitätsklinikum Tübingen, https://www.medizin.uni-tuebingen.de/files/view/3NRLkQ5rnlnmanJz9qV4ba26/FMF%20.pdf (zuletzt aufgerufen am 5. Oktober 2026).
Die Anlage 4 zur FeV regelt in Ziffer 6.6 - beispielhaft für Anfallsleiden - ausdrücklich eine Erkrankung, die durch plötzlich eintretende Anfälle gekennzeichnet ist. Danach ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 im Fall von Epilepsie ausnahmsweise gegeben, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht (z.B. ein Jahr Anfallsfreiheit). Auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung gehen im Fall von Epilepsie davon aus, dass vor Wiedererlangung der Fahreignung eine längere anfallsfreie Zeit (mindestens ein Jahr für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1) vorliegen muss,
vgl. Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Stand: 19. August 2026), S. 44 ff.
Für andere anfallsartig verlaufende Erkrankungen wird angenommen, dass die Fahreignung nur ausnahmsweise gegeben ist, wenn kein wesentliches Risiko weiterer Anfälle besteht; regelmäßig wird eine mindestens einjährige Anfallsfreiheit gefordert.
Vgl. zur familiären hemiplegischen Migräne: Sächs. OVG, Beschluss vom 1. April 2015 - 3 B 267/14 -, juris.
Diese Grundsätze lassen sich auf die Erkrankung des Antragstellers an familiärem Mittelmeerfieber als ebenfalls anfallsartig verlaufende Erkrankung übertragen.
Vgl. zur sozialrechtlichen Bewertung des familiären Mittelmeerfiebers analog zu anderen Anfallsleiden (Morbus Crohn oder Migräne): SG Karlsruhe, Urteil vom 29. Juni 2017 - S 1 SB 501/16 -, juris; LSG Rh-Pf., Urteil vom 14. Februar 2007 - L 6 SB 79/06 -, juris.
Denn wer etwa epileptische Anfälle erleidet, ist nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, solange ein Risiko für Anfallsrezidive besteht. Grundsätzlich gilt dies auch für andere anfallsartig auftretende Störungen mit akuter Beeinträchtigung des Bewusstseins, der Motorik oder anderer handlungsrelevanter Funktionen,
vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 11. März 2024- B 1 S 24.146 -, juris Rn. 52.
Schübe beim familiären Mittelmeerfieber treten - ähnlich wie bei einem epileptischen Anfall - in aller Regel spontan, plötzlich und unvorhersehbar auf, können nach Eintritt nicht mehr unterdrückt werden und können aufgrund der heftigen Schmerzsymptome mit Störungen des Bewusstseins und der Motorik einhergehen. Dies kann dazu führen, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, jederzeit ein Kraftfahrzeug sicher führen zu können.
Nach den vorstehenden Ausführungen ist das im Rahmen einer Gesamtwürdigung ermittelte Krankheitsbild im konkreten Fall maßgeblich. Insbesondere die Häufigkeit und Unvorhersehbarkeit der Schübe (Anfallsrisiko), die Beeinträchtigung von Bewusstsein, Motorik und Leistungsfähigkeit während der Schübe (Schwere) sowie das Vorliegen einer stabilen anfallsfreien Phase über einen ausreichend langen Zeitraum sind für die Beurteilung der Fahreignung entscheidend.
Dies zugrunde gelegt ist die Fahreignung des Antragstellers bei summarischer Prüfung nicht gegeben. Nach Aktenlage ist bei dem Antragsteller das familiäre Mittelmeerfieber im Jahr 2015 diagnostiziert worden. Seitdem nimmt er regelmäßig dreimal täglich Colchicin ein und als Bedarfsmedikation wurde ihm Pethidin - ein starkes Opioid im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - verordnet, das er sich im Fall eines Anfalls bis zu dreimal täglich an zwei Tagen und dann ablaufend spritzt. Nach dem Vortrag des Antragstellers leidet er mehrfach jährlich an starken abdominellen Beschwerden, die mit Opiaten behandelt werden müssen. Bei starken Schüben, die nach seinem Vortrag etwa zwei- bis dreimal jährlich vorkommen, wird er stationär im Krankenhaus behandelt. Rezidivierende Schübe mit einer erforderlichen stationären Behandlung erlitt der Antragsteller jedenfalls - soweit aus der Akte ersichtlich - im Juli 2026, Ende 2025, im Februar 2024, einmal im Jahr 2023, dreimal im Jahr 2022, zweimal im Jahr 2021 und jeweils einmal in den Jahren 2020, 2019, 2017 und 2015. Im Rahmen der stationären Behandlung wurde er unter anderem mit Pirtramid, einem Schmerzmittel der Stufe 3 WHO, und gleichzeitig mit NSAR, einem Schmerzmittel der Stufe 1 WHO, behandelt.
Die Erkrankung ist bei dem Antragsteller mithin derart ausgeprägt, dass er an plötzlichen, unvorhersehbaren Schmerzschüben von teils extremer Intensität leidet, die häufig eintreten und während der Schübe seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Es liegt keine stabile anfallsfreie Phase über einen ausreichend langen Zeitraum vor. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass der Antragsteller in der Vergangenheit - nachweislich jedenfalls zweimal - im Kontext eines Anfalls straßenverkehrsrechtlich aufgefallen ist. Zuletzt wurde er am 23. September 2025 in seinem Fahrzeug auf dem Fahrersitz bei laufendem Motor nicht ansprechbar aufgefunden, nachdem er sich intravenös Pethidin verabreicht hatte. Auf Klopfen an die Fensterscheibe und lautstarke Ansprache reagierte er nicht. In der linken Hand befand sich eine Injektionsnadel mit Schlauch, an dessen Ende eine Aufziehspritze angebracht war. Erst nach mehrfachem Rütteln durch den Polizeibeamten wurde der Antragsteller wach. Er konnte dem Gesprächsverlauf nur sehr schlecht folgen, stellte mehrfach dieselben Fragen hintereinander und gab teilweise verwirrende und sinnlose Antworten. Seine Augenlider fielen - auch während des Sprechens - zu und er wies motorische Auffälligkeiten wie einen unsicheren Gang und Probleme beim Greifen von Gegenständen auf. Dies zeigt, dass (trotz der Einnahme von Colchicin) teilweise derart schwere Anfälle beim Antragsteller eintreten, dass er sich sofort, d.h. ohne nach Hause fahren oder sonst einen geschützten Ort aufsuchen zu können, Pethidin spritzen muss und einen Bewusstseinsverlust erleidet. Zudem handelt es sich bei Pethidin um ein Opioid im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, das die Fahreignung ausschließt. Laut der fachärztlichen Stellungnahme der Dr. med. L. vom 5. August 2026 sei eine Eigenbehandlung mit Pethidin in der medizinischen Fachliteratur überhaupt nicht vorgesehen, da es sich nicht um eine leitliniengerechte Therapie handele und es ein erhöhtes Suchtpotential berge. Nach der Applikation des Opioids Pethidin bestehe eine Fahrtuntüchtigkeit jedenfalls bis ca. drei Tage nach dem Einnahmezeitpunkt. Zuvor war der Antragsteller bereits am 3. April 2023 schlafend auf dem Fahrersitz mit eingeschaltetem Motor und einer benutzten Injektionsspritze von Pethidin aufgefunden worden. Aufgrund dessen wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 30. Januar 2024 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 45,- Euro verurteilt und ihm wurde seine Fahrerlaubnis entzogen. Somit hat der Antragsteller - jedenfalls nachweislich - zweimal gezeigt, dass er (heftige) Anfälle während des Führens eines Kraftfahrzeugs erleidet und diese weder rechtzeitig erkennt noch unterbinden kann.
Unter Berücksichtigung der Krankheitshistorie des Antragstellers muss er dauerhaft damit rechnen, plötzlich in den Zustand der Fahruntüchtigkeit zu fallen, namentlich entweder bereits durch den heftigen Schmerz im Fall eines Schubes oder spätestens durch die Injektion des Opioids Pethidin. Das konkrete Risiko plötzlich auftretender, die sichere Fahrzeugführung ausschließender Schübe im Fall des Antragstellers geht über das unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten hinzunehmende gewisse Restrisiko, dass jeder Verkehrsteilnehmer zumindest potentiell das Risiko in sich trägt, plötzlich am Steuer eine gravierende Gesundheitsstörung zu erleiden, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt, hinaus.
Die fachärztliche Stellungnahme der Dr. med. L. vom 5. August 2026, der die Fahrerlaubnisakte des Antragstellers nicht vorlag, steht dieser gerichtlichen Einschätzung - anders als der Antragsteller meint - nicht entgegen. Sie ist für die konkrete gerichtliche Würdigung im Ergebnis unerheblich. Es ist zwar zutreffend, dass es in dem Gutachten heißt, der Antragsteller sei unter der Therapie mit Colchicin in der Lage, ein Fahrzeug der Gruppe 1 sicher zu führen. Allerdings verhält sich die Gutachterin nicht explizit zu der Frage der Fahreignung, wenn der Antragsteller plötzlich und unvorhersehbar einen Anfall beim Autofahren erleidet; sie befasst sich lediglich mit der Frage der grundsätzlichen Fahreignung unter den genannten Medikamenten.
Insgesamt liegt bei dem Antragsteller nach summarischer Prüfung eine Krankheit vor, die in seiner konkreten Ausprägung zu körperlichen bzw. geistigen Mängeln führt, welche die erhebliche Gefahr einer plötzlich und überraschend eintretenden Fahruntüchtigkeit bilden können. Das Krankheitsbild ist in seiner Ausprägung bei dem Antragsteller geeignet, sich im Straßenverkehr gefahrerhöhend auszuwirken. Der erforderliche hinreichend enge Zusammenhang mit den spezifischen Anforderungen der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ist gegeben.
Es bestehen vorliegend nach Aktenlage auch nicht ausnahmsweise Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisentziehung ist insbesondere angemessen. Angesichts der benannten höchstwertigen Rechtsgüter tritt das Interesse des Antragstellers zurück, sein Bedürfnis nach fahrerlaubnispflichtiger motorisierter Fortbewegung fortzusetzen. Dies gilt sogar, wenn der Betroffene beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 16 B 1323/20 -, n.v., S. 3 des Beschlussabdrucks; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. November 2019 - 6 L 2821/19 -, juris Rn. 14.
Der möglicherweise eintretende - gegebenenfalls nicht mehr wiedergutzumachende - Schaden wiegt zu schwer, als dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis belassen werden könnte, selbst wenn er hierdurch ernste private und berufliche Nachteile hinnehmen müsste.
Neben der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Maßnahme gegeben. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotential des Antragstellers als ungeeignetem Verkehrsteilnehmer rechtfertigen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dass sich der Antragsteller nach Aktenlage nachweislich zuletzt vom 16. bis 22. Juli 2026 wieder in stationäre Behandlung begeben musste, weil er einen schweren Schub erlitt, verdeutlicht das Ausmaß und die Intensität der Erkrankung und die damit einhergehende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2019 - 16 B 442/19 -, n.v., S. 2 des Beschlussabdrucks, vom 23. Oktober 2014 - 16 B 1028/14 -, juris Rn. 6 sowie vom 22. Oktober 2013 - 16 B 1124/13 -, juris Rn. 9.
Neben der Rechtmäßigkeit der Vorlageaufforderung ist auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gegeben. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotential des Antragstellers als ungeeignetem Verkehrsteilnehmer rechtfertigen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das öffentliche Interesse, den Rechtsschein des Besitzes einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis zu beseitigen und damit zu gewährleisten, dass der Antragsteller nicht weiter am motorisierten Straßenverkehr im Bundesgebiet teilnimmt, überwiegt sein Interesse, den Führerschein nicht abliefern zu müssen. Die Unannehmlichkeiten, die für den Antragsteller mit der Ablieferung des Führerscheins verbunden sind, muss er angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. November 2005 - 10 S 1057/05 -, juris Rn. 22.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Die Bedeutung der Sache wird im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt, da der Antragsteller soweit ersichtlich nicht in qualifizierter Weise - etwa als Berufskraftfahrer - auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist,
vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2014 - 16 B 207/14 -, juris Rn. 8 ff.
In Verfahren betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag von 5.000,- Euro aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
Zitierte Vorschriften
- § 80 VwGO
- § 46 FeV
- § 3 StVG
- § 11 FeV
- § 14 FeV
- Art. 2 GG
- § 13 FeV
- § 47 FeV
- § 52 GKG
- § 53 GKG
- § 154 VwGO
- § 6 VwGO
Außerdem: § 28 VwVfG NRW, § 45 VwVfG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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