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Rechtsprechung · VG Düsseldorf

VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2026 – 29 L 2969/26.A

Spruchkörper
29. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGD:2026:1020.29L2969.26A.00
Normenkette
AMMVO Art 43 Abs 3, AMMVO Art 22 Abs 1; AsylG § 34a Abs 1 S 1, AsylG § 34a Abs 2 S 1; AufenthG § 11

Leitsatz

1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutezs bei einem AMMVO-Bescheid sind der unionsrechtliche Rechtsbehelf nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 AMMVO gegen den Vollzug der Überstellungsentscheidung und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot statthaft (siehe bereits Beschluss der Kammer vom 13. Oktober 2026 - 29 L 2861/26.A -). 2. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 60 Monate ohne nähere Ermessenserwägungen ist nach gefestigter Rechtsprechung ermessensfehlerhaft. 3. Für Slowenien ist derzeit keine Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung anzunehmen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 9279/26.A gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. September 2026 wird angeordnet.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskotenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.

Gründe

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Der am 1. Oktober 2026 gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 9279/26.A gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. September 2026 anzuordnen,

Randnummer 4

ist gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei sachgerechter Auslegung dahingehend zu verstehen, dass mit ihm sowohl die Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung in Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) beantragt wird als auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 29 K 9279/26.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4. des Bescheides.

Randnummer 5

Die so verstandenen Anträge haben im tenorierten Umfang Erfolg. Die Antragsbegehren, die von den Antragstellern nach § 44 VwGO zulässigerweise in einem Eilantrag zusammen verfolgt werden können, sind zulässig und teilweise begründet.

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Dabei richtet sich die Überprüfung durch das Gericht nach der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMVO)) sowie nach dem Asylgesetz in der aktuell geltenden Fassung (AsylG). Der Asylantrag der Antragsteller ist am 24. August 2026 und damit nach dem Stichtag 12. Juni 2026 eingereicht worden (§ 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG, Art. 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348). Auch für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats des nach dem 12. Juni 2026 registrierten Antrags ist die AMMVO anzuwenden (Art. 84 Abs. 2 AMMVO).

Randnummer 7

Hinsichtlich Ziffer 1. des Bescheides ist der unionsrechtliche Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 AMMVO statthaft. Danach hat die betreffende Person das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen.

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Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Oktober 2026 - 29 L 2861/26.A -, zur Veröffentlichung vorgesehen.

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Die Überstellungsentscheidung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AMMVO ist dabei die in Ziffer 1. des angegriffenen Bescheides getroffene Feststellung des Bundesamtes, dass Slowenien gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständig ist. Die Klage gegen diese Überstellungsentscheidung hat nach Art. 43 Abs. 3 UAbs. 2 AMMVO keine aufschiebende Wirkung.

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Hingegen richtet sich der Rechtsschutz gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 17. September 2026 enthaltene Abschiebungsanordnung (Ziffer 3.) sowie das unter Ziffer 4. angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot weiterhin alleine nach nationalen Vorschriften und ist mithin der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Der in der Hauptsache erhobenen Klage kommt hinsichtlich Ziffer 3. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 AsylG, hinsichtlich Ziffer 4. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) keine aufschiebende Wirkung zu.

Randnummer 11

Die Antragsbegehren sind auch zulässig. Insbesondere ist die einwöchige Antragsfrist eingehalten. Dies ergibt sich für die Überstellungsentscheidung aus Art. 43 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 AMMVO i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 AMMVO hat die betreffende Person das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen. Im danach maßgeblichen nationalen Recht ist in § 74 Abs. 1 Satz 2 AsylG für die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im Einklang mit Art. 43 Abs. 2 AMMVO eine Klagefrist von einer Woche vorgesehen, wenn der Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO innerhalb einer Woche zu stellen ist, was bei Eilanträgen gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34a Absatz 3 Satz 1 AsylG der Fall ist. Indem Art. 43 Abs. 3 Satz 1 AMMVO den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung an die von den Mitgliedstaaten vorgesehene Klagefrist für die Überstellungsentscheidung knüpft, gilt auch für den unionsrechtlichen Eilrechtsbehelf eine einwöchige Antragsfrist. Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot ergibt sich die einwöchige Antragsfrist aus § 34a Abs. 3 Satz 1 und 3 AsylG.

Randnummer 12

Den Antragstellern wurde der Bescheid ausweislich der Empfangsbestätigung am 25. September 2026 übergeben. Da die Antragseinreichung am 1. Oktober 2026 die Frist wahrt, kommt es auf den zusätzlich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht an.

Randnummer 13

Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung ist unbegründet.

Randnummer 14

Der gerichtliche Maßstab ergibt sich aus Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMMVO. Nach dieser Vorschrift beschränkt sich der Umfang des Rechtsbehelfs auf eine Bewertung, a) ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta führen würde; b) ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind; c) ob im Falle von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. a aufgenommen wurden, gegen die Art. 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde. Ist eines der Bewertungskriterien zu bejahen, muss der Vollzug der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden.

Randnummer 15

Unter Beachtung dieses Maßstabes bestehen gegen die Überstellungsentscheidung in Ziffer 1. des Bescheides keine durchgreifenden Bedenken. Dabei kann dahinstehen, ob die Beschränkung des Prüfungsumfangs auch eine Prüfung auf formelle Fehler ausschließt.

Randnummer 16

Siehe hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Oktober 2026 - 29 L 2861/26.A -, zur Veröffentlichung vorgesehen.

Randnummer 17

Derartige Fehler sind hier jedenfalls nicht ersichtlich. Soweit eine persönliche Anhörung gemäß Art. 22 AMMVO nicht stattgefunden hat, findet diese Bestimmung schon ihrem Wortlaut nach nur im Aufnahmeverfahren nach Art. 39 AMMVO, nicht aber im Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 41 AMMVO statt. Vorliegend ist ein Fall des Art. 41 AMMVO gegeben, weil eine Situation des Art. 36 Abs. 1 Buchst. b AMMVO vorliegt. Ausweislich des Eurodac-Treffers der Kategorie 1 ist Slowenien nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 als zuständiger Mitgliedstaat angegeben. Eine schriftliche Anhörung ist, unabhängig davon, vor Erlass des Bescheides ausweislich des übersandten Verwaltungsvorgangs durchgeführt worden.

Randnummer 18

Die Überstellung der Antragsteller nach Slowenien würde für diese nicht zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) führen.

Randnummer 19

Diese Bestimmung steht der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, sofern im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festzustellen ist, dass sie in diesem Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 85 und 98.

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Dies gilt aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters des Art. 4 GR-Charta in allen Situationen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Asylsuchender bei oder infolge seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfährt. Dementsprechend ist es für die Anwendung des Art. 4 GR-Charta unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu einer solchen Behandlung kommt und ob systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen des Asylsystems in dem anderen Mitgliedstaat vorliegen,

Randnummer 22

vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 87, 88 und 90, und - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 87,

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oder ob es unabhängig vom Vorliegen solcher Schwachstellen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 87.

Randnummer 25

Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen.

Randnummer 26

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 90 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 5. April 2016 - C-404/15 und C-659/15 -, juris Rn. 89.

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Denn im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der AMMVO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, gilt die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.

Randnummer 28

Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 78 bis 80.

Randnummer 29

Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

Randnummer 30

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 92 ff. unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, juris Rn. 252 bis 263.

Randnummer 31

Dabei ist die spezifische Situation des Betroffenen in den Blick zu nehmen, insbesondere ist zwischen gesunden und arbeitsfähigen Personen sowie besonders vulnerablen Gruppen mit besonderer Verletzbarkeit (zum Beispiel Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich Erkrankte etc.) zu unterscheiden. Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß höher.

Randnummer 32

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 41; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris Rn. 66 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2020 - 1a K 887/18.A -, juris Rn. 54 f.

Randnummer 33

Bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, reicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta zu begründen. Dabei ist auch zu beachten, dass den Rechten, die etwa die Asylverfahrensverordnung (VO (EU) 2024/1348) Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, einräumen, die tatsächlichen Wirkungen genommen würden, wenn sie selbst während einer relativ kurzen Zeitspanne nicht mit einer Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse einhergingen.

Randnummer 34

Vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - C-233/18 -, juris Rn. 46 ff. (zu Art. 20 RL 2013/33/EU).

Randnummer 35

Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten grundsätzlich nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen.

Randnummer 36

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 20.

Randnummer 37

Ausgehend hiervon steht Art. 4 GR-Charta der Überstellungsentscheidung nach Slowenien nicht entgegen. Dies gilt auch, soweit aus den Unterlagen ersehen werden kann, dass die Antragstellerin zu 1. derzeit schwanger ist und die Antragstellerin zu 4. erst 15 Monate alt ist, weshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsteller bei einer Gesamtbetrachtung als vulnerabel einzustufen sind. Auch unter Zugrundelegung dieser Annahme droht den Antragstellern keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei einer Rückkehr nach Slowenien.

Randnummer 38

Für Asylbewerber, die im Verfahren nach der AMMVO aus einem anderen Mitgliedstaat überstellt werden, bestehen nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen keine Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren. Für derartige Rückkehrer gilt auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, dass diese als Asylbewerber angesehen werden. Wurde, wie hier, das Verfahren bisher nicht abgeschlossen, wird der Antrag nicht als Folgeantrag behandelt.

Randnummer 39

Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Slovenia, 2025 Update, S. 52; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Slowenien, Version 6, S. 3.

Randnummer 40

Es ist nicht davon auszugehen, dass früher bestehende Probleme mit sogenannten Pushbacks an der (insbesondere kroatischen) Grenze derzeit fortbestehen.

Randnummer 41

AIDA, Country Report: Slovenia, 2025 Update, S. 23 ff.

Randnummer 42

Antragsteller haben das Recht auf Unterbringung im Asylheim oder einer Außenstelle. Soweit sie über eigene Mittel verfügen, die über dem monatlichen Mindesteinkommen von (für 2025) 494,09 Euro liegen, müssen sie nach dem Gesetz zumindest einen Teil der Kosten der materiellen Versorgung, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, selbst zahlen. Tatsächlich durchgesetzt wird dies jedoch nicht. Zu der materiellen Versorgung gehören neben der Unterbringung auch Verpflegung, Kleidung und Hygieneartikel. Zudem erhalten sie ein monatliches Taschengeld in Höhe von 18 Euro.

Randnummer 43

AIDA, Country Report: Slovenia, 2025 Update, S. 80 ff.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Slowenien, Version 6, S. 5 f.

Randnummer 44

Asylbewerber haben nach drei Monaten ab Asylantragstellung freien Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Berufsausbildung, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist.

Randnummer 45

AIDA, Country Report: Slovenia, 2025 Update, S. 89 ff.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Slowenien, Version 6, S. 6.

Randnummer 46

Wenngleich die Aufnahmezentren zeitweise an ihre Kapazitätsgrenzen kamen, sind keine Fälle bekannt, in denen aus diesen Gründen eine dortige Unterbringung nicht möglich war. Die hygienischen Bedingungen sind nach den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zu beanstanden.

Randnummer 47

AIDA, Country Report: Slovenia, 2025 Update, S. 86 ff.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Slowenien, Version 6, S. 7.

Randnummer 48

Asylbewerber haben das Recht auf notwendige medizinische Versorgung, medizinische Notfallversorgung und auch psychologische Behandlung. Medizinische Unterstützung für Schwangere ist sichergestellt. Minderjährige Asylbewerber erhalten volle medizinische Versorgung. Personen mit besonderer Schutzbedürftigkeit haben Anspruch auf weitergehende medizinische Unterstützung nach Bewilligung durch einen Ausschuss. Dieser kann auch in anderen Ausnahmefällen weitergehende medizinische Unterstützung gewähren.

Randnummer 49

AIDA, Country Report: Slovenia, 2025 Update, S. 91 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Slowenien, Version 6, S. 8.

Randnummer 50

Familien werden in der Regel in der Außenstelle in Y. untergebracht. Im Falle einer Überbelegung wurde die Gefahr gesehen, dass die Mindestanforderungen an eine Unterkunft nicht mehr gewahrt sind. Ende 2025 war die Belegung in Y. mit 95 Plätzen angegeben, bei einer Kapazität von 450 Plätzen.

Randnummer 51

AIDA, Country Report: Slovenia, 2025 Update, S. 86, 88, 93 f.

Randnummer 52

Dies zugrunde gelegt droht den Antragstellern in Slowenien keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Antragsteller im Falle ihrer Überstellung nach Slowenien nicht in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Auch im Hinblick auf die vorgetragenen medizinischen Umstände stehen diese einer Rückführung nach Slowenien nicht entgegen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Schwangerschaft der Antragstellerin zu 1. Mit Blick auf die vorhandene medizinische Unterstützung in Slowenien ist nicht davon auszugehen, dass im Falle einer Schwangerschaft eine Verletzung der Rechte aus Art. 4 GR-Charta droht. Aus den weiteren eingereichten Unterlagen ergibt sich nicht, welche medizinischen Probleme im Einzelnen im Jahr 2026 noch bestehen. Die Befunde aus den Jahren 2020, 2022 und 2024 zeigen schon nicht auf, dass aktuell in relevantem Maße eine behandlungsbedürftige Situation besteht. Erst recht ist nicht dargelegt, dass die in Slowenien gegebene medizinische Versorgung hierfür nicht ausreichend wäre und zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen würde. Zuletzt führt auch der vorgetragene Umstand, die Antragsteller hätten keine medizinische Unterstützung erhalten, als ein Kind Fieber gehabt habe, nicht zu der Annahme, dass eine Rückkehr nach Slowenien unter Beachtung von Art. 4 GR-Charta nicht zumutbar wäre. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vortrags ist schon nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um einen tatsächlich dem slowenischen Staat zurechenbaren Umstand handelt. Die grundsätzliche Zugänglichkeit zu medizinischer Versorgung, gerade für Minderjährige, ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln. Ein singulär und unspezifisch geschilderter Vorfall widerlegt diese Annahmen nicht.

Randnummer 53

Auch für den Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes in Slowenien ist keine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Antragsteller im Sinne von Art. 4 GR-Charta zu erwarten.

Randnummer 54

Nach rechtskräftiger Zuerkennung ist das Aufnahmezentrum innerhalb von 15 Tagen zu verlassen. Es gibt mehrere Integrationshäuser, unter anderem in P. für Familien und alleinstehende Frauen mit 15 Plätzen. Besteht keine andere Unterbringungsmöglichkeit und haben Schutzberechtigte keine eigenen finanziellen Mittel, so müssen sie einen Integrationsvertrag unterzeichnen, um finanzielle Unterstützung für die Unterbringung zu erhalten. Die Unterstützung wird für ein Jahr gewährt., eine Verlängerung ist bei Erfüllung der Voraussetzungen, insbesondere ein Besuch von Sprach- und Integrationskursen im Umfang von 80%, möglich. Der Höchstbetrag ist an die monatliche Sozialhilfe gekoppelt (2025: monatlich 494,09 Euro), wobei bei Familien ein geringerer Betrag pro Person gilt. Unterstützung bei der Wohnungssuche gibt es durch staatliche Stellen und NGOs.

Randnummer 55

AIDA, Country Report: Slovenia, 2025 Update, S. 114 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Slowenien, Version 6, S. 10.

Randnummer 56

Zugang zur Gesundheitsversorgung besteht unter den gleichen Bedingungen wie für slowenische Staatsbürger. Auch der Zugang zu Sozialleistungen, Bildung und dem Arbeitsmarkt unterscheidet sich nicht.

Randnummer 57

AIDA, Country Report: Slovenia, 2025 Update, S. 116 ff.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Slowenien, Version 6, S. 10 f.

Randnummer 58

Es gibt mitunter Probleme dabei, einen Hausarzt zu finden, da es im Land an solchen mangelt. Diese Probleme betreffen in gleicher Weise slowenische Staatsbürger.

Randnummer 59

BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Slowenien, Version 6, S. 11.

Randnummer 60

Probleme treten öfter insbesondere in der ersten Phase nach der Zuerkennung internationalen Schutzes für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten auf. Da die Beantragung von Sozialhilfeleistungen an eine Meldeadresse (wobei hierzu auch ein Integrationswohnheim ausreichend ist) geknüpft ist, sind anerkannt Schutzberechtigte in dieser Zeit oft auf humanitäre Unterstützung angewiesen.

Randnummer 61

AIDA, Country Report: Slovenia, 2025 Update, S. 118; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Slowenien, Version 6, S. 11.

Randnummer 62

Insgesamt droht den Antragstellern danach auch bei Zuerkennung internationalen Schutzes keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.

Randnummer 63

Auch die Gefahr, dass die Antragsteller im Falle der Ablehnung ihrer Asylanträge in Slowenien von dort aus in ihr Herkunftsland abgeschoben werden könnten, vermag systemische Schwachstellen nicht zu begründen. Dass bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber mit ihrer Abschiebung zu rechnen haben, ist kein Mangel des Asylverfahrens und auch im Übrigen nicht menschenrechtswidrig.

Randnummer 64

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 516/14.A -, juris Rn. 78, 140; VG Würzburg, Beschluss vom 2. März 2020 - W 8 S 20.50081 -, juris Rn. 21.

Randnummer 65

Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides ist unbegründet.

Randnummer 66

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsakts überwiegt.

Randnummer 67

Das ist hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nicht der Fall, weil diese voraussichtlich rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat infolge einer Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 überstellt werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt zudem fest, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Randnummer 68

Die Durchführbarkeit der Abschiebung hat das Bundesamt bejaht und das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint. Diese Feststellung ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Auch insoweit kämen allein die vorgelegten medizinischen Unterlagen in Betracht, um ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu begründen. Die Unterlagen aus den Jahren 2020, 2022 und 2024 sind insoweit allerdings schon unergiebig, da sie keinen Rückschluss auf die Reisefähigkeit zulassen.

Randnummer 69

Auch eine Schwangerschaft der Antragstellerin zu 1. führt nicht zu einem Abschiebungsverbot. Eine Schwangerschaft stellt per se kein Überstellungshindernis dar. Stattdessen sind die Bestimmungen über die Mutterschutzfristen im Mutterschutzgesetz (vgl. § 3 Abs. 1, Abs. 2, § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz) entsprechend heranzuziehen. Danach besteht im Zeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung grundsätzlich ein Abschiebungshindernis.

Randnummer 70

VG München, Beschluss vom 29. Juli 2025 - M 10 S 25.50140 -, juris Rn. 22.

Randnummer 71

Ausweislich der Kurzmitteilung vom 8. Oktober 2026 wurde unter „Diagnose: 009.1G“ eingetragen. Dies entspricht der 6. bis 13. Schwangerschaftswoche.

Randnummer 72

https://gesund.bund.de/icd-code-suche/o09-1, letzter Abruf: 20. Oktober 2026.

Randnummer 73

Nachweise für eine Risikoschwangerschaft bestehen nicht. Insofern führt die angenommene Schwangerschaft der Antragstellerin zu 1. nicht zu einem Abschiebungshindernis.

Randnummer 74

Demgegenüber ist der Eilantrag begründet, soweit er sich gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot und dessen Befristung auf 60 Monate in Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes richtet. Insoweit ist der Bescheid voraussichtlich rechtswidrig, weshalb das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das Vollzugsinteresse überwiegt.

Randnummer 75

Wie die Kammer in Übereinstimmung mit gefestigter Rechtsprechung vieler Verwaltungsgerichte bereits mehrfach festgestellt hat,

Randnummer 76

siehe etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juli 2026 - 29 L 2150/26.A -, juris Rn. 72 ff. m.w.N.,

Randnummer 77

ist eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf das nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (abgesehen von Ausnahmefällen) Höchstmaß von 60 Monaten ermessensfehlerhaft, wenn keine besonderen gefahrerhöhenden Umstände geltend gemacht werden oder sonst ersichtlich sind. Im Bescheid finden sich insoweit keinerlei Erwägungen.

Randnummer 78

Die ermessensfehlerhafte Fristsetzung zieht in der Folge die Rechtswidrigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbotes insgesamt nach sich. Es handelt sich bei der Anordnung um einen einheitlichen, in sich nicht teilbaren Verwaltungsakt.

Randnummer 79

BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 10.

Randnummer 80

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Antragsteller obsiegen nur im Hinblick auf eine Ziffer und unterliegen hinsichtlich der gewichtigeren Anträge in Bezug auf die Ziffern 1. und 3. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Randnummer 81

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 79 VO (EU) 2024/1348, Art. 67 VO (EU) 2024/1351, Art. 16 VO (EU) 2024/1358

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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