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Rechtsprechung · VG Düsseldorf

VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2025 – 28 L 836/25.A

Spruchkörper
28. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGD:2025:0325.28L836.25A.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 28 K 2219/25.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Januar 2025 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

Randnummer 2

Der vom türkischen Antragsteller kurdischer Volkszugehörigkeit am 28. Februar 2025 gestellte Antrag mit dem sinngemäßen Begehren,

Randnummer 3

die aufschiebende Wirkung seiner Klage (28 K 2219/25.A) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Januar 2025 anzuordnen,

Randnummer 4

über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) der Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg.

Randnummer 5

Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft, weil die Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. Er ist zudem – ebenso wie die Klage – fristgerecht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) bei Gericht anhängig gemacht worden.

Randnummer 6

Der streitgegenständliche Bescheid wurde dem Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 24. Februar 2025 in der ZUE S. durch die Bezirksregierung E. im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 AsylG ausgehändigt und hierdurch die Zustellung bewirkt.

Randnummer 7

Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylG in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG) vom 15. Juli 2024, der gemäß Art. 43 Abs. 2 PostModG am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, hat in einer Aufnahmeeinrichtung diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Postausgänge in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am vierten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. Nach § 10 Abs. 7 AsylG ist der Ausländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

Randnummer 8

Der Bescheid gilt nicht gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG bereits zu einem früheren Zeitpunkt als der Aushändigung an den Antragsteller als zugestellt. Zu Unrecht geht das Bundesamt aufgrund der Empfangsbestätigung, wonach die Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung bereits am 4. Februar 2025 erfolgte, von einer (fiktiven) Zustellung des Bescheides am 8. Februar 2025 aus. Die Zustellungsfiktion bei Zustellung durch die Aufnahmeeinrichtung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 AsylG kommt nur zum Tragen, wenn der Ausländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis auf diese Zustellungsvorschrift hingewiesen wurde.

Randnummer 9

Gegen die Zustellungsfiktionen des § 10 AsylG ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern, wenn der Betroffene über sie in qualifizierter Weise belehrt worden ist.

Randnummer 10

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2020 - 1 C 28/19 -, juris Rn. 19 zu den Zustellungsfiktionen des § 10 Abs. 2 AsylG unter Bezugnahme auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. März 1994 - 2 BvR 2371/93 -, juris Rn. 19 ff.

Randnummer 11

Wegen der gewichtigen Nachteile der Zustellfiktion darf der Hinweis weder fehlerhaft noch irreführend und dadurch generell geeignet sein, bei dem Betroffenen einen Irrtum hervorzurufen.

Randnummer 12

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2020 - 1 C 28/19 -, juris Rn. 30. zur Zustellfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG; zur Frage des Eingreifens der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 bei irreführender Belehrung: OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2023 - 19 A 1974/22.A -, juris und VG Aachen, Urteil vom 12. Januar 2022 - 4 K 1605/20.A -, juris, jeweils m.w.N.

Randnummer 13

Die in dem hier vom Bundesamt bei der Antragstellung noch verwendeten und dem Antragsteller ausgehändigten Formular "Wichtige Mitteilung - Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und - Allgemeine Verfahrenshinweise" mit Stand vom 1. Januar 2023 enthaltenen Hinweise sind bezüglich der Zustellung von Schriftstücken in einer Aufnahmeeinrichtung,

Randnummer 14

„Erfolgt keine Aushändigung innerhalb von drei Tagen, gilt der dritte Tag nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als Tag der Aushändigung – auch wenn Sie die Post zu einem späteren Zeitpunkt erhalten“

Randnummer 15

aufgrund der späteren, im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides bereits in Kraft getretenen Gesetzesänderung fehlerhaft, daher generell geeignet, einen Irrtum hervorzurufen und können in der Folge das Eingreifen bzw. die Anwendung der Zustellungsfiktion nicht rechtfertigen.

Randnummer 16

Es bedarf daher in der vorliegenden Fallgestaltung keiner Entscheidung, ob der Eintritt der Zustellungsfiktion darüber hinaus auch voraussetzt, dass zwischen Eingang der Mitteilung (hier des streitgegenständlichen Bescheides) und dem Ablauf der Frist positiv feststehen muss, dass auch tatsächlich ein Aushändigungsversuch stattgefunden hat, d.h. dass die Sendung durch die Aufnahmeeinrichtung in dieser Zeit überhaupt zur Postausgabe bzw. Postverteilung vorgesehen war.

Randnummer 17

so jedenfalls VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2025 - 24 L 3911/24.A -, juris Rn. 6 f. und VG Würzburg, Urteil vom 19. Juni 2023 - W 4 K 22.30656 -, juris Rn. 16.

Randnummer 18

Der Antrag ist auch begründet.

Randnummer 19

Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Nach dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift bezieht sich das Merkmal der Rechtmäßigkeit nicht nur auf die (einfache) Unbegründetheit des Asylantrags, sondern auch auf die "Offensichtlichkeit". Zu prüfen ist daher auch, ob ernstliche Zweifel an der Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss.

Randnummer 20

Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99 ff.

Randnummer 21

Dies ist hier der Fall. Die Offensichtlichkeitsentscheidung im Bescheid des Bundesamtes vom 00. Januar 2025 begegnet in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln im vorgenannten Sinne.

Randnummer 22

Die Offensichtlichkeitsentscheidung lässt sich – entgegen der Ansicht des Bundesamtes – insbesondere nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG stützen, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Randnummer 23

Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Umstände sind nicht von Belang, wenn sie den Asylantrag offensichtlich nicht zu tragen vermögen. Dabei knüpft die Frage der „Belanglosigkeit“ nicht an die der Überzeugungsgewissheit des Prüfungsergebnisses, sondern bei der Darlegung an.

Randnummer 24

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. August 2024 - 14 L 2208/24 -, juris Rn. 14.

Randnummer 25

Eine materielle Prüfung, dass die vorgetragenen Umstände offensichtlich nicht vorliegen, findet insofern nicht statt. Der Vortrag des Antragstellers muss an das Vorliegen der für die Gewährung internationalen Schutzes zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen anknüpfen, um als von Belang gewertet werden zu können. Dabei ist zu beachten, dass das Vorbringen eines Antragstellers unabhängig von der Frage seines Inhalts insofern immer relevant für die Prüfung seines Antrages ist, als stets ein Abgleich mit den Anspruchsvoraussetzungen erfolgen muss. Würde diese Relevanz schon genügen, bliebe für § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (und auch Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 lit. a Asylverfahrens-RL, den diese Norm umsetzen soll) kein Anwendungsbereich.

Randnummer 26

Vgl. VG Bremen, Urteil vom 2. Oktober 2024 - 2 K 779/24 -, juris Rn. 26.

Randnummer 27

Nicht von Belang i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist das Vorbringen insbesondere dann, wenn es für die Prüfung des Asylantrages aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich oder unbeachtlich ist,

Randnummer 28

vgl. im Einzelnen: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 11. Dezember 2024 - 28 L 3525/24.A -, juris Rn. 13 ff. und vom 4. Juli 2024 - 28 L 1537/24.A -, juris Rn. 26 ff.,

Randnummer 29

was jedenfalls dann der Fall ist, wenn aus dem Vorbringen ohne vorherige Prüfung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Tatsachen und der Übereinstimmung mit aktuellen Erkenntnismitteln zu Gefahren im Herkunftsland, mithin bei Wahrunterstellung, rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG folgen kann.

Randnummer 30

Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 26. September 2024 - 15 L 1556/24.A -, juris Rn. 17 ff., und vom 10. September 2024 - 27 L 1491/24.A -, juris Rn. 16, juris; BeckOK AuslR/Heusch, 41. Ed. 1.4.2024, AsylG § 30 Rn. 15.

Randnummer 31

Eine asylrechtliche Relevanz ergibt sich dabei auch nicht, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländischen Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. §§ 3d und 3e AsylG) bestehen und der Antragsteller sich darauf verweisen lassen muss.

Randnummer 32

Es liegt nach derzeitigem Sach- und Streitstand jedenfalls kein Fall vor, in dem bei Wahrunterstellung der im Asylverfahren gemachten Angaben offensichtlich und aus jedem Blickwinkel ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Türkei flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG oder einen ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 AsylG zu befürchten hat. Werden die Angaben des Antragstellers – ungeachtet bestehender Bedenken gegen die ausreichende Substantiierung des Vortrags – als wahr unterstellt, so sind die vorgebrachten Ausreisegründe, denen zufolge der kurdische Antragsteller sich wegen einer Behinderung nicht selbst versorgen kann und wegen der „politischen Schuld“ seines Vaters in der Türkei keinerlei Hilfen in Bezug auf die von ihm geltend gemachte 60%ige Behinderung in Anspruch nehmen konnte, nach denen die vormals staatlicherseits gewährten Zahlungen von Behindertenentgelt vier Monate vor der Ausreise eingestellt wurden und es ihm verwehrt wurde, einen Gewerbebetrieb zu eröffnen, nicht von vornherein völlig ungeeignet, dem Begehren auf Zuerkennung internationalen Schutzes zum Erfolg zu verhelfen.

Randnummer 33

Auf die Frage, ob sich der Asylantrag im Hauptsacheverfahren möglicherweise als unbegründet erweisen wird, kommt es bei der Beurteilung des hier allein in Rede stehenden Offensichtlichkeitsurteils nicht an.

Randnummer 34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Randnummer 35

Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG.

Randnummer 36

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 4 AsylG, § 3d AsylG, § 3e AsylG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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