Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Düsseldorf

VG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2025 – 14 K 6194/25

Spruchkörper
14. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGD:2025:0826.14K6194.25.00
Normenkette
§ 2, § 12 LHundG NRW

Leitsatz

Verstoß gegen Pfichten aus § 2 LHundG NRW, wenn der Halter Hunde einer Aufsichtsperson überlässt, die ungeeignet ist und dies dem Halter auch bekannt ist.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Beteiligten streiten nach der teilweisen Erledigung in Bezug auf den Hund „X.“ noch um die Haltung der Hunde „N.“, „L.“ und „T.“ der Klägerin.

Randnummer 3

Bei „N.“ handelt es sich ausweislich des Gutachtens der Amtsveterinärin Frau Dr. F. vom 17. Juni 2025 um einen Hund nach § 3 LHundG, bei „L.“ um einen Hund nach § 10 LHundG und bei „T.“ um einen Hund nach § 11 LHundG.

Randnummer 4

Unter dem 10. November 2023 erhielt die Klägerin die Erlaubnis seitens der Beklagten zum Halten von „L.“, unter anderem mit der Auflage, dass der Hund nicht ohne Maulkorb und Leine im Garten des Grundstücks gehalten werden dürfe.

Randnummer 5

Der Beklagten wurde bekannt, dass es am 4. April 2025 zu einem Beißvorfall zwischen den Hunden der Klägerin und dem Hund „H.“ eines guten Freundes der Klägerin, Herrn Y., auf dessen Grundstück in A. gekommen ist, infolgedessen der Hund „H.“ verstorben ist. Zum Zeitpunkt des Vorfalls war die Klägerin selbst nicht anwesend. Der Hund „X.“ verlor aufgrund des Vorfalls seine Sehkraft. Herr Y. führte zu dem Vorfall ausweislich einer Verhandlungsniederschrift vom 19. Mai 2025 unter anderem folgendes wörtlich aus: „Gegen 19:00 Uhr hielt sich eine fremde männliche Person an meinem Gartenzaun auf. „H.“ rannte daraufhin zum Gartenzaun und verbellte die fremde Person. Im Anschluss folgten „X.“ und die anderen Hunde. „H.“ versuchte dann, „X.“ vom Zaun zu vertreiben und biss ihn dann. Daraufhin biss „S.“ „L.“, da diese in den Kampf zwischen „H.“ und „X.“ eingreifen wollte. Dies ging alles sehr schnell vonstatten. Herr C. und ich rannten direkt zu den Hunden, um sie zu trennen. Dabei habe ich mich durch Stolpern verletzt. … „L.“ wurde von mir mit der Leine ins Haus geführt. Als ich aus dem Haus kam, lag „H.“ leblos ca. 2 m vom Haus entfernt. Ich habe versucht, „H.“ wiederzubeleben, leider erfolglos. … Wir haben alles Mögliche versucht, die Hunde schnellstmöglich zu trennen. Wir waren während des Beißvorfalls nicht in der Lage, die Hunde zu trennen. Erst als „H.“ leblos war, hat der Hund abgelassen.“

Randnummer 6

Unter dem 16. April 2025 gab die Amtsveterinärin des Kreises W., Frau Dr. F., eine Stellungnahme dahingehend ab, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass alle Hunde, die sich zu dem Zeitpunkt des Geschehens im Garten befanden, an der Beißerei beteiligt gewesen seien. Wörtlich heißt es unter anderem: „Aufgrund dessen, dass sich das Gefüge des bisherigen Rudels verändert hat („H.“ ist tot, „X.“ ist blind) ist davon auszugehen, dass eine neue Rangordnung bzw. Struktur im Rudel entsteht. Damit verbunden sind Rangeleien untereinander und es ist nicht auszuschließen, dass durch Rangordnungskämpfe erneut Beißereien der Hunde mit ungewissem Ausgang stattfinden.“

Randnummer 7

Am 16. April 2025 kontaktierte das Jugendamt der Beklagten die Klägerin in Form einer Gefährdungsansprache im Zusammenhang mit der Hundehaltung, da aufgrund der Gefährlichkeit der Hunde eine Kindeswohl-Gefährdung in Bezug auf die 7-jährige Tochter der Klägerin nicht auszuschließen sei. Die Klägerin erklärte daraufhin im Gespräch, dass sie beabsichtige, künftig nur noch zwei Hunde in ihrem Haushalt zu belassen.

Randnummer 8

Am 17. April 2025 wurden die Hunde der Klägerin seitens der Beklagten sichergestellt und zum Schutz der Tiere in einem Tierheim untergebracht.

Randnummer 9

Unter dem 30. April 2025 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Ordnungsverfügung an. Die Klägerin nahm in Form einer mündlichen Vorsprache am 7. Mai 2025 dahingehend Stellung, dass es bereits im Oktober 2024 zu einem Beißvorfall zwischen „X.“ und „H.“ gekommen sei. Die Klägerin habe beobachtet, dass sich der Hund „X.“ seit seiner Rückkehr von einer anderen Halterin ängstlich gezeigt habe, wenn sie den Hund alleingelassen habe. Die Klägerin gab an einzusehen, dass sie nur noch einen Hund halten könne, um die Sicherheit ihrer Tochter zu gewährleisten. Sie räumte ein, dass das Verhalten von „X.“ Einfluss auf das Verhalten der Hunde im Rudel gehabt habe.

Randnummer 10

Am 14. Mai 2025 sprachen zwei Personen auf Einladung der Beklagten vor, um sich zu dem Beißvorfall am 4. April 2025 zu äußern. Die Personalien beider Personen sind im Verwaltungsvorgang geschwärzt. Beide Personen äußerten, dass Herr Y. aggressiv und erheblich alkoholisiert gewesen sei und sie die Klägerin als Hundehalterin für verantwortungslos hielten.

Randnummer 11

Mit Ordnungsverfügung vom 26. Mai 2025 untersagte die Beklagte der Klägerin das Halten der Hunde „L.“, „N.“, „X.“ und „T.“ (Ziffer 1), forderte sie auf, der Beklagten innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zustellung der Verfügung eine geeignete Person oder Stelle zu benennen, an welche die Klägerin die Hunde unter Aufgabe der Eigenschaft als Hundehalterin abgebe (Ziffer 2) und drohte der Klägerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung die Fortnahme der Hunde im Wege des unmittelbaren Zwangs an (Ziffer 4) . Schließlich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an (Ziffer 3).

Randnummer 12

Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Vorfalls am 4. April 2025 nicht anwesend gewesen sei. Dadurch, dass sie die Hunde einer nicht geeigneten Aufsichtsperson, Herrn Y., überlasse habe, fehle ihr die Eignung und Zuverlässigkeit als Hundehalterin. Durch den Vorfall sei eine erhebliche Gefahr für das Leben von Menschen und Tieren ausgegangen. Dadurch, dass der Hund X. durch den Vorfall seine Sehkraft verloren habe und die Gefahr bestehe, dass im Rudel eine neue Rangordnung ausgekämpft werden wird, gehe von den Hunden insbesondere eine Gefahr für die minderjährige Tochter der Klägerin aus.

Randnummer 13

In einem Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Beklagten vom 2. Juni 2025 äußerte die Klägerin ausweislich eines Telefonvermerks in aufgebrachter Weise massives Unverständnis gegenüber der Ordnungsverfügung. Der Vermerk führt u.a. wörtlich aus: „Während des Gesprächs mischte sich Herr Y. immer wieder aus dem Hintergrund lautstark ein. Er äußerte, dass der Unterzeichner sein Leben und das von Frau Bock zerstört habe und er daher das Leben des Unterzeichners zerstören wolle. Das Gespräch wurde zunehmend lauter und aggressiver im Umgangston.“

Randnummer 14

Die Klägerin hat am 17. Juni 2025 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt (14 L 2088/25).

Randnummer 15

Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus, dass die Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig sei. Der Beiß-Vorfall am 4. April 2025 habe nur zwischen Hunden stattgefunden. Herr Y. sei nicht alkoholisiert gewesen und sei auch als Aufsichtsperson geeignet gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Umstände nun das Rudel gefährlich sein sollte. Es käme auch in Betracht, dass die Klägerin einen Teil der Hunde behalte. Dies habe die Beklagte nicht einmal erwogen.

Randnummer 16

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 17

die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. Mai 2025 aufzuheben.

Randnummer 18

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 19

die Klage abzuweisen.

Randnummer 20

Sie bezieht sich auf die Begründung der Ordnungsverfügung vom 26. Mai 2025 und führt ergänzend aus, dass Herrn Y. nicht zur Aufsicht eines Hundes nach § 10 LHundG berechtigt sei und somit bereits hier ein schwerwiegender Verstoß der Klägerin gegen die Vorschriften des Landeshundegesetzes vorliege. Auch belege eine eingereichte Videoaufnahme vor dem Vorfall in der Wohnung der Klägerin, dass sich das Rudel gegenüber der minderjährigen Tochter auffällig gezeigt habe. Darüber hinaus ließen die nach Erlass der Ordnungsverfügung vorliegenden Gutachten zu den Hunden (Bl. 413 ff.) erhebliche Zweifel an der Geeignetheit der Klägerin zum Halten von Hunden aufkommen.

Randnummer 21

Diese beruhen auf Verhaltensprüfungen durch einen Sachverständigen für Hundewesen. Bezüglich des Hundes „X.“ wird festgestellt, dass dem Hund massive Schläge von Menschenhand zugefügt worden seien, die bei ihm zu einer schweren Kopfverletzung geführt hätten. Es wird empfohlen, aufgrund der gravierenden, tierschutzrechtlichen Misshandlung von einer Rückführung des Hundes in die Haltung der Klägerin abzusehen. Weitere Gutachten zu den anderen Hunden kommen ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine Rückführung der Hunde zu der Klägerin aufgrund der gravierenden Misshandlung von „X.“ nicht angeraten sei.

Randnummer 22

Bezüglich des Hundes „N.“ wird ausgeführt, dass das festgestellte, teils ausgeprägte Meide – und Fluchtverhalten gegenüber Stock –, Hand – und verbalen Bedrohungen, mit hoher Wahrscheinlichkeit tierschutzrelevanten Verstößen, z.B. Schlägen, geschuldet sei. Aufgrund dieser tierschutzrelevanten Verstöße habe der erst zweijährige „N.“ als Selbstschutz ein sehr defensives Verhalten angenommen.

Randnummer 23

Mit Schriftsatz vom 21. August 2025 hat die Klägerin erklärt, dass sie „X.“ mit E-Mail vom 15. Juli 2025 zur Vermittlung freigegeben habe, so dass sie den Rechtsstreit insofern in der Hauptsache für erledigt erkläre. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Ordnungsverfügung vom 26. Mai 2025 insoweit aufgehoben, als der Hund „X.“ betroffen ist und haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Randnummer 24

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ebenfalls das Verfahren 14 L 2088/25 für erledigt erklärt.

Randnummer 25

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin angegeben, dass Herr Y. für sie wie ein Stiefvater sei und sie zusammen mit ihren Hunden praktisch jeden Tag bei Herrn Y. da, da er ein Haus mit Garten habe. Sie hätten auch alle Hunde zusammen angeschafft, die dann auch zusammen in einem Rudel aufgewachsen seien. Bereits im Oktober 2024 sei es zwischen „X.“ und „H.“ zu einem Beißvorfall gekommen, als Herr Y. mit den Hunden alleine gewesen sei. Sie sei dann mit „H.“ in eine Tierklinik gefahren, weil sich die Bisswunde entzündet habe. Sie habe den Eindruck gehabt, dass die Tiere sich aggressiver verhielten, wenn Herr Y. mit ihnen alleine sei und habe ihn deshalb an dem 4. April 2025 auch gebeten, „H.“ von ihren Hunden getrennt zu halten.

Randnummer 26

Die Klägerin hat weiter erklärt, dass ihr die Auflage in der Erlaubnis hinsichtlich von „L.“ (Maulkorb und Leinenpflicht auch im Garten) nicht bewusst gewesen sei. Wenn sie dies gewusst hätte, hätte sie sich daran gehalten.

Randnummer 27

Frau Dr. F. hat in der der mündlichen Verhandlung als Amtsveterinärin bekundet, dass sie an ihrer Stellungnahme vom 16. April 2025 auch unter der veränderten Bedingung festhalte, dass „X.“ zur Vermittlung freigegeben werde, da auch die übrigen Hunde voraussichtlich eine neue Rangordnung auskämpfen werden, wobei es nach dem Beißvorfall vom 4. April 2025 mit tödlichem Ausgang nicht auszuschließen sei, dass erneut Beißereien mit ungewissem Ausgang stattfänden.

Randnummer 28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

Gründe

Randnummer 30

Die Einzelrichterin ist zur Entscheidung befugt, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Randnummer 31

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Randnummer 32

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. Mai 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Randnummer 33

Die Haltungsuntersagung und die Entziehung der Hunde im Sinne der §§ 3, 10 und 11 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) finden ihre Grundlage in § 12 Abs. 2 LHundG NRW.

Randnummer 34

Es bestehen zunächst keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der hierauf gestützten Maßnahmen. Insbesondere hat die Beklagte die Klägerin vor Erlass der Ordnungsverfügung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) angehört.

Randnummer 35

Die Maßnahmen sind auch materiell rechtmäßig.

Randnummer 36

Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 Landeshundegesetz NRW (LHundG). Danach soll das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Das Halten eines großen Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG kann untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen vorliegen, die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 LHundG nicht erfüllt sind oder die Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist der zuständigen Behörde nachgewiesen worden.

Randnummer 37

Die Klägerin hat schwerwiegend gegen § 2 Abs. 1 des Landeshundegesetzes verstoßen, indem sie ihre Hunde nicht so gehalten und beaufsichtigt hat, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Tieren ausgeht. Denn die Klägerin hat am 4. April 2025 ihre Hunde Herrn Y. zur alleinigen Aufsicht überlassen, worauf hin es zu Beißereien zwischen den Hunden „H.“ und „X.“, „T.“, „L.“ und „N.“ mit der Folge gekommen ist, dass der Hund „H.“ gestorben ist und „X.“ erblindet ist. Die Klägerin hätte die Hunde Herrn Y. nicht zur alleinigen Aufsicht überlassen dürfen, da sie aufgrund des Beißvorfalls von Oktober 2024 und ausweislich ihrer Bekundungen in der mündlichen Verhandlung wusste, dass die Hunde unter der alleinigen Aufsicht von Herrn Y. ein problematisches Verhalten zeigen.

Randnummer 38

Gleichzeitig hat die Klägerin es versäumt, „L.“ entsprechend der Auflage in der Erlaubnis vom 10. November 2023 einen Maulkorb anzulegen. Dieses Versäumnis wiegt vor dem Hintergrund besonders schwer, als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, von dieser Auflage keine Kenntnis gehabt zu haben. Dies begründet die Besorgnis, dass die Klägerin sich mit den Bestimmungen des Landeshundegesetzes und der besonderen Verantwortung eines Halters von Hunden nach §§ 3, 10 und 11 LHundG nicht hinreichend vertraut gemacht hat oder sie nicht in erforderlichem Maß ernst genommen hat.

Randnummer 39

Von den Hunden der Klägerin „N.“, „L.“ und „T.“ geht auch insofern weiterhin eine Gefahr im Sinne des § 12 Abs. 1 LHundG in Bezug auf das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren aus, als dass nach der sachkundigen Bekundung der Amtsveterinärin Frau Dr. F. davon auszugehen ist, dass sie im Rudel eine neue Rangordnung bzw. Struktur auskämpfen werden. Nachdem die Hunde am 4. April 2025 bereits einen Hund aus dem Rudel totgebissen haben, mit dem sie zusammen aufgewachsen sind, besteht die Gefahr, dass durch Rangordnungskämpfe erneut Beißereien der Hunde mit ungewissem Ausgang stattfinden. Dabei ist es nicht auszuschließen, dass ebenfalls die zum jetzigen Zeitpunkt 7-jährige Tochter der Klägerin in Mitleidenschaft gezogen wird.

Randnummer 40

Darüber hinaus und selbstständig tragend erfüllt die Klägerin die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG nicht. Aufgrund ihres Verhaltens hat sie gezeigt, dass sie die für die Haltung gefährlicher Hunde erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Randnummer 41

Gemäß § 4 Abs. 1 LHundG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person u.a. die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt (Nr. 2). Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die insbesondere wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben.

Randnummer 42

Von der Unzuverlässigkeit eines Hundehalters ist jedenfalls dann auszugehen, wenn bei ihm aufgrund von Vorfällen mit den von ihm gehaltenen Hunden in der Vergangenheit anzunehmen ist, dass er keine Gewähr dafür bietet, dass er seinen Hund ordnungsgemäß, d. h. in einer Weise halten wird, dass von dem Hund keine Gefahren ausgehen werden. Der Hundehalter muss ohne Einschränkungen willens und in der Lage sein, seine Pflichten als Halter eines Hundes im Sinn der § 3, § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 LHundG jederzeit und überall zu erfüllen. Nicht willens zur ordnungsgemäßen Hundehaltung ist, wer sich als Hundehalter eines solchen Hundes nicht hinreichend seiner besonderen Verantwortung gegenüber den Belangen und Rechtsgütern der Allgemeinheit und Dritter bewusst ist. Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Hundehalter zu einer ordnungsgemäßen Hundehaltung nicht imstande ist. Unzuverlässigkeit setzt daher weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Hundehalters voraus. Wegen der von einer unsachgemäßen Haltung oder Führung von Hunden ausgehenden Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und das Leben anderer Menschen und Tiere muss die Zuverlässigkeit des jeweiligen Hundehalters positiv feststehen. Dementsprechend genügen bereits verbleibende Zweifel an dieser Zuverlässigkeit, um die Eignung als Hundehalter zu verneinen.

Randnummer 43

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 - 5 A 1745/23 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 5 A 3371/19 -, juris Rn. 28 f. m.w.N.; Haurand, Landeshundegesetz NRW, Kommentar, 8. Auflage 2021, § 7 Nr. 2.

Randnummer 44

Bei der Feststellung der Zuverlässigkeit handelt es sich um eine auf das zukünftige Verhalten ausgerichtete Prognose, bei der auch das Verhalten des Betroffenen und seine Einlassungen im Verwaltungs- und Klageverfahren berücksichtigt werden können. Insbesondere Einlassungen, die das Geschehene bagatellisieren und Schuldzuweisungen bei anderen suchen, begründen Zweifel daran, ob der Betroffene gewillt und in der Lage ist, auch zukünftig die Vorschriften des LHundG zu beachten.

Randnummer 45

Vgl. VG Minden, Urteil vom 14. September 2016 - 11 K 240/16 -, juris.

Randnummer 46

Gemessen hieran ist die Klägerin unzuverlässig. Mit Blick auf den Vorfall am 4. April 2025 ist davon auszugehen, dass sie nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie ihre Hunde ordnungsgemäß halten wird. Von dem Vorfall im Oktober 2024, bei dem es bereits zwischen „X.“ und „H.“ zu einem schwerwiegenden Beißvorfall gekommen ist, hat die Klägerin sich nicht beeindrucken lassen, wie es von einem verantwortungsbewussten Hundehalter zu erwarten gewesen wäre. Sie hat vielmehr ihre Hunde weiterhin Herrn Y. zur alleinigen Aufsicht überlassen, obwohl ihr hätte bewusst sein müssen, dass er dieser Aufgabe nicht hinreichend gewachsen ist.

Randnummer 47

Weiterhin fließt in die Prognoseentscheidung mit ein, dass die Klägerin sich ihrer Verantwortung und ihrer Pflichten als Hundehalter offenbar nicht bewusst ist, da sie die einzelnen Auflagen aus der Erlaubnis vom 10. November 2024 nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und demensprechend nicht befolgt hat.

Randnummer 48

Im Übrigen wird auf die umfangreichen Ausführungen in der Ordnungsverfügung zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen Bezug genommen, § 117 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Randnummer 49

Die Beklagte hat von ihrem nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG eingeräumten Ermessen in Bezug auf die Haltung des Hundes „T.“ in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Sie hat in der Ordnungsverfügung zu erkennen gegeben, sich des ihr zustehenden Ermessens auch hinsichtlich des Führens von großen Hunden bewusst zu sein. Es kann dabei dahinstehen, ob diese Begründung in der Ordnungsverfügung bereits hinreichend war. Die Beklagte hat ihre Erwägungen jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO ergänzt.

Randnummer 50

Die Kostenentscheidung, die einheitlich ergeht, folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet das Gericht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Dem entspricht es, die gesamten Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da sich aus dem Vorstehenden ergibt, dass die Ordnungsverfügung vom 26. Mai 2025 auch in Bezug auf den Hund „X.“ rechtmäßig war.

Randnummer 51

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

Randnummer 53

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Randnummer 54

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.

Randnummer 55

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Randnummer 56

Beschluss

Randnummer 57

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Randnummer 58

20.000,- Euro

Randnummer 59

festgesetzt.

Randnummer 61

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

Randnummer 63

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 2 LHundG NRW, § 12 LHundG NRW, § 10 LHundG NRW, § 11 LHundG NRW, § 3 LHundG NRW, § 4 LHundG NRW, § 7 LHundG NRW, § 28 VwVfG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Düsseldorf in 14 K 6194/25 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten