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Rechtsprechung · VG Düsseldorf

VG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2024 – 14 K 491/23

Spruchkörper
14. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGD:2024:0220.14K491.23.00
Normenkette
§ 14 OBG

Leitsatz

Benutzer von Carsharing-Fahrzeugen müssen darauf vertrauen können, dass ausdrücklich den Carsharing-Fahrzeugen vorbehaltene Parkflächen frei bleiben und benutzt werden können. Daher können auf einer solchen Parkfläche abgestellte nicht berechtigte Fahrzeuge auch ohne konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer und ohne Wartezeit abgeschleppt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 2

Das Kraftfahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 wurde am Sonntag, dem 00. September 0000 an der Q.-straße gegenüber der Hausnummer 00 in P. abgestellt. Ausweislich des Abschlepp-Protokolls und der im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos parkte das Fahrzeug auf einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen, lfd Nr. 63.6 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Der Außendienstmitarbeiter der Beklagten stellte den Verstoß um 12:02 Uhr fest und beauftragte um 12:06 Uhr einen Abschleppwagen, der um 12:15 Uhr vor Ort eintraf. Die Klägerin erschien ausweislich des Abschlepp-Protokolls um 12:13 Uhr vor Ort und entfernte ihr Fahrzeug selbst.

Randnummer 3

Die Rechnung des Abschleppunternehmens F. an die Beklagte vom 12. September 2022 betrug 65,45 Euro.

Randnummer 4

Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 zu dem beabsichtigten Erlass eines Leistungs – und Gebührenbescheides an. Zur Begründung führte sie aus, dass das Fahrzeug „XX-XX 0000“ am 00. September 0000 von 12:02 Uhr bis 12:13 Uhr verbotswidrig geparkt worden sei und die Klägerin die Kosten der beabsichtigten Sicherstellung in Höhe von voraussichtlich 172,95 Euro (107,50 Euro Verwaltungsgebühren) zu tragen habe. Sie habe die Gelegenheit, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu benennen bzw. sich zur Sache zu äußern.

Randnummer 5

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 trug die Klägerin vor, dass die Höhe der Verwaltungskosten aus ihrer Sicht zu hoch und unverhältnismäßig sei. An diesem Tag sei sie in Eile gewesen und habe eines ihrer Kinder zum Schwimmunterricht in das I. Hotel P. an der Q.-straße 00 gebracht. Sie sei nur ca. 10 Minuten abwesend gewesen, während sie ihren Sohn schnell umgezogen und dem Schwimmlehrer übergeben habe. Als sie wieder zu ihrem Auto gekommen sei, hätten die Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung schon einen Verwarnungszettel mit Bußgeld i.H.v. 55,00 Euro ausgedruckt und den Abschleppwagen bestellt. Sie bitte, die Angelegenheit erneut zu prüfen.

Randnummer 6

Ausweislich der Stellungnahme des Außendienstmitarbeiters A. vom 2. Dezember 2022 sei durch die Parkweise des Fahrzeugs „XX-XX 0000“ eine Behinderung dahingehend eingetreten, dass die Carsharing-Fahrzeuge nicht an dem dafür vorgesehenen Platz hätten abgestellt werden können.

Randnummer 7

Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 13. Dezember 2022, abgesandt am 13. Dezember 2022, machte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kosten der Leerfahrt in Höhe von 65,45 Euro geltend und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 107,50 Euro (insgesamt 172,95 Euro) fest. In der Begründung ist angegeben, dass das Fahrzeug „XX-XX 0000“ am 00. September 0000 von 12:02 Uhr bis 12:13 Uhr verbotswidrig auf einem Carsharing-Parkplatz geparkt worden sei. Dadurch sei eine konkrete Behinderung für die Carsharing-Fahrzeuge entstanden. Die dadurch verursachten Kosten seien von der Klägerin zu tragen und könnten nicht der Allgemeinheit angelastet werden.

Randnummer 8

Zur Gebührenhöhe führte die Beklagte aus, dass nach § 77 VwVG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 lfd Nr. 7 VO VwVG NRW für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges eine Verwaltungsgebühr zwischen 25,00 Euro und 150,00 Euro zu erheben sei. Für den hier vorliegenden Fall (Leerfahrt während eines Sondereinsatzes) werde die Gebührenhöhe den gesetzlichen Vorgaben entsprechend auf den vorgenannten Betrag festgelegt.

Randnummer 9

Der Ehemann der Klägerin (Prozessbevollmächtigter) wandte sich mit E-Mail vom 26. Dezember 2022 erneut an die Beklagte und bat um Überprüfung des Gebührenbescheides, da die Klägerin nur 11 Minuten auf einem Carsharing-Parkplatz geparkt habe, um den Sohn zu seiner Schwimmstunde zu bringen. Es seien zu diesem Zeitpunkt noch weitere Parkplätze frei gewesen, sodass die Notwendigkeit einer Gefahrenabwehr nicht ersichtlich sei. Auch sei der Leistungs- und Gebührenbescheid für sie zu hoch, da sie solche Beträge am Monatsende nicht übrig hätten.

Randnummer 10

Die Klägerin hat am 20. Januar 2023 Klage erhoben.

Randnummer 11

Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen im Anhörungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass ihr der Bescheid am 14. Dezember 2022 zugegangen sei. Eine rechtzeitige Klageeinreichung sei indes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Die sofortige Beauftragung eines Abschleppunternehmens sei unverhältnismäßig gewesen. Es hätte noch eine Zeit abgewartet werden müssen, ob jemand am Fahrzeug erscheint.

Randnummer 12

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 13

ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren und

Randnummer 14

den Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2022 aufzuheben.

Randnummer 15

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 16

die Klage abzuweisen.

Randnummer 17

Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass durch die Parkweise der Klägerin insoweit eine Störung bestanden habe, als das Sonderparkplätze für Carsharing-Fahrzeuge ausschließlich diesen zur Verfügung stünden und nicht durch andere Fahrzeuge belegt werden dürfen. Innerhalb der R. Innenstadt existiere auch nur dieser Standort auf der Q.-straße für die Bereitstellung und das Abstellen von Carsharing-Fahrzeugen. Ausweichflächen - bei Fremdbelegung der Verkehrsflächen - stünden somit nicht zur Verfügung. Die eingetretene Störung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei daher durch Einleitung der Abschleppmaßnahme zu beseitigen gewesen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei keine verantwortliche Person am Fahrzeug gewesen.

Randnummer 18

Zudem sei der Verwaltungsaufwand für sogenannte Leerfahrten nicht reduziert, sondern im Einzelfall sogar höher als bei sonstigen Abschleppmaßnahmen. Es sei allerdings für die Gebührenhöhe eine typisierende Betrachtung des Aufwandes statthaft.

Randnummer 19

Die Beklagte hat ermessensbegründend ergänzend ausgeführt, dass die Gebührenfestsetzung der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung Rechnung trage. Diese Umstände würden durch die für typische Fallgestaltungen gebildeten Regelgebührentarife sachgerecht abgedeckt. Im Rahmen einer am Regelfall orientierten Betrachtung werde insofern von einer betragsmäßigen Konkordanz ausgegangen.

Randnummer 20

Mit Beschluss vom 24. Januar 2024 ist das Verfahren der Vorsitzenden als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

Randnummer 21

In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte vorgetragen, dass die gesamte Familie während der Zeit des Bescheidzuganges bis zum Ende der Weihnachtsferien 2022/2023 an Corona erkrankt gewesen sei, so dass sich keiner um eine rechtzeitige Klageerhebung habe kümmern können.

Randnummer 22

Die Beklagte hat ausgeführt, dass es vermehrt zu Beschwerden von Nutzern der Carsharing-Parkplätze dahingehend gekommen sei, dass diese Parkplätze von Nichtberechtigten belegt gewesen seien.

Randnummer 23

Der verantwortliche Außendienstmitarbeiter, Herr D. A., ist als Zeuge zu der Frage vernommen worden, ob das Abschleppfahrzeug ursprünglich für einen anderen PKW bestellt wurde. Dies hat der Zeuge verneint.

Randnummer 24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 26

Die Klage ist zulässig. Der Klägerin ist insbesondere Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist von 1 Monat nach Zugang des Bescheides am 14. Dezember 2022 zu gewähren. Die Klagefrist endete am Montag, dem 16. Januar 2023. Die Klage wurde am 20. Januar 2023 erhoben, § 74 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da der Prozessbevollmächtigte, ihr Ehemann, in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht hat, dass sie aufgrund einer Corona-Erkrankung gehindert gewesen sei, die Klage rechtzeitig zu erheben. Dabei sind an die Glaubhaftmachung keine strengen Anforderungen zu stelln,

Randnummer 27

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., 2022, § 60, Rdnr. 30.

Randnummer 28

Die Klage ist indes unbegründet.

Randnummer 29

Der angefochtene Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Randnummer 30

Die im Bescheid der Beklagten enthaltene Aufforderung an die Klägerin, die durch die Leerfahrt entstandenen Kosten in Höhe von 65,45 Euro zu ersetzen, hat ihre Rechtsgrundlage in § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) und § 20 Abs. 2 Nr. 8 der Ausführungsverordnung zum VwVG (VO VwVG NRW) i.V.m. § 24 Nr. 13 des OBG NRW i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 1 des Polizeigesetzes NRW (PolG NRW). Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige (auch nur begonnene) Sicherstellung bzw. Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu ersetzen.

Randnummer 31

Die eingeleitete Sicherstellung bzw. Ersatzvornahme war hier rechtmäßig. Die in § 14 OBG NRW als Voraussetzung des ordnungsbehördlichen Einschreitens verlangte gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine derartige Gefahr liegt jedenfalls bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze vor. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verkehrsverstoß vor.

Randnummer 32

Die Klägerin verstieß durch das Abstellen ihres PKW auf dem Parkplatz, der durch das Aufstellen einer entsprechenden Beschilderung Carsharing-Fahrzeugen vorbehalten ist, gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO.

Randnummer 33

Hier war durch das Richtzeichen 314 (Parken) der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nebst Zusatzzeichen Nr. 1010-70 (Carsharing) des Katalogs der Verkehrszeichen der StVO (VzKat StVO) der Parkplatz ausschließlich PKWs vorbehalten, die am „Stadtmobil“-Carsharing teilnehmen. Durch das einschränkende Zusatzzeichen wird das Richtzeichen 314 zum Verbotszeichen für die nicht berechtigten Fahrzeuge,

Randnummer 34

vgl.: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., 2023, § 12 StVO, Rdnr. 57.

Randnummer 35

Da der Parkplatz nach der Beschilderung lediglich Carsharing-Fahrzeugen vorbehalten ist, wird ein Fahrzeug, das nicht an nicht an dem Carsharing teilnimmt, so angesehen, dass es in einem absoluten Halteverbot stand.

Randnummer 36

Vgl. für die vergleichbare Situation der Elektrolade-Parkplätze: VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2023 – 14 K 7479/22 – juris; zu Parkvorrechten für Elektromobilität und Carsharing: Müller/Rebler, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 4. Aufl. 2024, S. 331 ff. m.w.N.

Randnummer 37

Die eingeleitete Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die eingeleitete Abschleppmaßnahme des klägerischen Fahrzeuges wäre geeignet gewesen, den Rechtsverstoß zu beenden. Sie war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Die eingeleitete Abschleppmaßnahme war auch angemessen.

Randnummer 38

Die durch die Maßnahme für die Klägerin entstandenen Kosten stehen zu dem bezweckten Ziel, den durch die Beschilderung ausschließlich für Carsharing-Fahrzeuge freizuhaltenden Parkraum nicht längerfristig durch einen Unberechtigten blockieren zu lassen, nicht außer Verhältnis.

Randnummer 39

Nach der Rechtsprechung des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts Münster ist das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn es allein der Beseitigung eines Rechtsverstoßes von nicht unerheblicher Dauer dient, ohne dass eine konkrete Verkehrsbehinderung vorgelegen haben muss,

Randnummer 40

vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 – 5 A 1687/89 –, NJW 1990, 2835 m.w.N..

Randnummer 41

Es kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob eine Abschleppmaßnahme auch dann angemessen ist, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung des im verbotswidrigen Parken liegenden Rechtsverstoßes liegt, oder ob dies stets nur dann der Fall ist, wenn eine weitere Beeinträchtigung (etwa Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, negative Vorbildwirkung gegenüber weiteren Kraftfahrern, Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche) hinzukommt.

Randnummer 42

So etwa OVG NRW, Urteil vom 29. September 1989 - 5 A 878/89 -; Urteil vom 15. Mai 1990 - 5 A 1687/89 -, NJW 1990, 2835 ff.; BVerwG, Urteil vom 14. Mai1992 - 3 C 3/90 -, NJW 1993, 870; Beschluss vom 18. Februar.2002 - 3 B 149/01 -, DVBl. 2002, 1560, 1561.

Randnummer 43

Denn das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges steht jedenfalls dann mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist.

Randnummer 44

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 – 3 B 149.01 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 5 A 2802/11 –, Rn. 3 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2022 – 14 K 8443/19; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2013 – 14 K 6792/13 – juris; vgl.: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2020 – 14 K 6187/19 – juris, m.w.N.

Randnummer 45

Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an.

Randnummer 46

Vgl. VG Aachen, Urteil vom 23. Februar 2007 – 6 K 78/07 –, Rn. 21, juris.

Randnummer 47

Von einer derartigen Funktionsbeeinträchtigung ist beim Abstellen eines nicht berechtigten Fahrzeuges im Bereich eines Carsharing-Parkplatzes regelmäßig auszugehen, sodass es keiner Überprüfung bedarf, ob die Klägerin durch das verbotswidrige Abstellen konkret ein bevorrechtigtes Carsharing-Fahrzeug am Parken gehindert hat. Die parkbevorrechtigten Benutzerkreise sollen nach der gesetzgeberischen Wertung darauf vertrauen dürfen, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung steht. Den Verkehrsordnungsbehörden kann nicht die Pflicht auferlegt werden, den Bedarf an freizuhaltenden Parkplätzen fortlaufend zu überprüfen und hiervon ein Einschreiten abhängig zu machen. Die Funktion der Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge wird nur dann gewährleistet, wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten werden,

Randnummer 48

vgl. für Elektro-Ladestatationen: VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2018 – 2 K 7476/17 – juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Januar 2020 – 17 K 4015/18 – juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2023 – 14 K 7479/22 – juris

Randnummer 49

Entgegen der Auffassung der Klägerin war vorliegend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch nicht dadurch verletzt worden, dass der handelnde Außendienstmitarbeiter nicht länger gewartet hat, ob die Klägerin selbst an ihrem Fahrzeug erscheint. Insbesondere ist die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Beauftragung eines Abschleppunternehmers Ermittlungen über den Aufenthaltsort des Halters oder Fahrers des verbotswidrigen Fahrzeugs anzustellen, um diesen aufzufordern, den verbotswidrigen Zustand selbst zu beseitigen. Hat sich der Fahrer von dem Fahrzeug entfernt und steht er nicht unmittelbar wie jemand, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, zur Verfügung, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt,

Randnummer 50

vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 – 3 B 67/02 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2009 – 5 A 813/09 –; gilt auch bei hinterlegter Mobilfunknummer: BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002– 3 B 149/01 –, NJW 2002, 2122. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2009 – 14 K 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2007– 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2013 – 14 K 5137/12 – juris.

Randnummer 51

Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Maßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem Fahrzeug liegt.

Randnummer 52

Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2009 – 14 K 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris.

Randnummer 53

Es gilt dabei ebenso die Leitlinie, dass bei einer zeitnah nach Entdeckung des Verkehrsverstoßes erfolgenden Ersatzvornahme nur dann eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen ist, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beendigung des Verkehrsverstoßes selbst veranlasst werden kann,

Randnummer 54

vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 – 3 B 67/02 –; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2009 – 5 A 1430/09 – juris.

Randnummer 55

Hier lagen keine erkennbaren Umstände vor, die darauf hindeuteten, dass sich die Klägerin oder ein anderer Verantwortlicher in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befand und innerhalb einer absehbaren Zeit erscheinen würde. Denn es war keinem Hinweis im Fahrzeug der konkrete Aufenthaltsort der Klägerin zum Zeitpunkt des festgestellten Verstoßes zu entnehmen.

Randnummer 56

Vgl. dazu: VG Düsseldorf, Urteil vom 13. September 2022 – 14 K 7125/21 – juris.

Randnummer 57

Gleichermaßen ist das Abschleppen aus spezial- und generalpräventiven Zwecken gerechtfertigt, da von einem an einem Carsharing-Parkplatz abgestellten nicht berechtigtem Fahrzeug eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ausgeht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die Regelungen im Carsharing-Gesetz ,

Randnummer 58

siehe: Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing vom 5. Juli 2017 – BGBl. 2017 I 2230,

Randnummer 59

deutlich gemacht hat, dass er der Bevorrechtigung von Carsharing-Fahrzeugen im allgemeinen und unter anderem dem bevorzugten Parken auf öffentlichen Straßen und Wegen im Besonderen eine hohe Bedeutung beimisst. Es soll dadurch der Individualverkehr verringert und so der Klimaschutz und die Luftreinhaltung gefördert werden. Eine gegenteilige Bewertung steht dem Verkehrsteilnehmer nicht zu,

Randnummer 60

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2023 – 14 K 7479/22 – juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Januar 2020 – 17 K 4015/18 – juris; Müller/Rebler, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 4. Aufl. 2024, S. 331 ff. m.w.N.

Randnummer 61

Es ist auch nach der glaubhaften und nachvollziehbaren Zeugenaussage des Außendienstmitarbeiters A. nichts dafür ersichtlich, dass das konkret für das klägerische Fahrzeug angeforderte Abschleppfahrzeug auf Kosten eines anderen Pflichtigen vorher oder nachher unmittelbar anderweitig eingesetzt worden ist oder hätte eingesetzt werden können. Es ist auch nicht erkennbar, dass bei Rückkehr der Klägerin zu dem geparkten Wagen noch eine (kostenfreie) Stornierung des Auftrages möglich gewesen wäre, da die Klägerin um 12:13 Uhr vor Ort erschien und das Abschleppfahrzeug 2 Minuten später eintraf.

Randnummer 62

Nach alledem ist die eingeleitete Abschleppmaßnahme rechtlich nicht zu beanstanden.

Randnummer 63

Gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 VwVG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW und § 46 Abs. 1 und 3 PolG NRW. Nach diesen Bestimmungen kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Pflichtigen für das (rechtmäßige) Abschleppen eines zugelassenen Fahrzeugs eine Verwaltungsgebühr erheben. Die Gebührenpflicht entsteht, sobald mit der Anwendung der Maßnahme begonnen wird (§ 15 Abs. 2 VO VwVG NRW). Die Abschleppmaßnahme war, wie oben dargelegt, rechtmäßig.

Randnummer 64

Bezüglich der Höhe der Gebühr bestehen keine Bedenken. Die gesetzlichen Vorgaben der Gebührenfestsetzung sind eingehalten. Die Höhe der Gebühr ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte liegt mit ihrer Gebühr innerhalb des zulässigen Rahmens von 25,00 bis 150,00 Euro. Insbesondere hat die Beklagte ihr Rahmenermessen frei von Fehlern ausgeübt, wobei eine Überprüfung der Ermessensausübung seitens des Gerichts lediglich in den Grenzen des § 114 Verwaltungsgerichtsordnung stattfindet.

Randnummer 65

Nach § 9 Abs. 1 Ziffer 1 GebG NRW ist bei Rahmengebühren im Zuge der Ermessensausübung bei der Festsetzung im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Dabei ist unter Verwaltungsaufwand nicht der im konkreten Einzelfall Entstandene zu verstehen, sondern der durchschnittliche, der im Regelfall bei dieser Art von Amtshandlungen entsteht.

Randnummer 66

Vgl.: Susenberger/Weißauer/Lenders/ Kalenberg, Kommentar zum Gebührengesetz NRW, Stand: August 2021, § 9 GebG, Rdnr. 10.

Randnummer 67

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass es entgegen der Ansicht der Klägerin auf die konkreten Umstände des Abschleppvorgangs nicht ankommt.

Randnummer 68

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer sich angeschlossen hat, muss die Behörde das Ermessen erkennbar ausüben und im Zuge dessen die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einordnen.

Randnummer 69

Vgl.:OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2017– 9 E 197/17 – Rdnr. 10, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2019 – 16 E 322/18 – Rdnr. 6, juris.

Randnummer 70

Bei dieser Einordnung muss der Verwaltungsaufwand im Sinne des § 9 Abs. 1 Ziffer 1 GebG NRW allerdings nicht genau ermittelt und exakt berechnet, sondern nur „berücksichtigt“ werden, so dass er auch geschätzt werden kann,

Randnummer 71

vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 – 5 A 2625/00 – Rdnr. 18, juris.

Randnummer 72

Bei einem alleinigen Verweis auf den Zeitaufwand und die Stundensätze der Sachbearbeiter besteht nämlich die Gefahr, dass die Rahmengebühr wie eine Zeitgebühr behandelt wird, bei der die Gebühr ohne Ausübung von Ermessen nach der Dauer der Amtshandlung bestimmt wird (§ 4 GebGNRW). Eine solche Art der Festsetzung wäre ermessensfehlerhaft.

Randnummer 73

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 9 B 1540/17 – Rdnr. 42, juris).

Randnummer 74

Ermessensgerecht erscheint es hingegen, den zeitlichen Aufwand und den Stundensatz der Bediensteten als Argumentationshilfe zur wirtschaftlichen Abschätzung des mit der Bearbeitung verbundenen, nach § 9 GebG NRW berücksichtigungsfähigen Verwaltungsaufwands anzuführen, davon ausgehend den Einzelfall als einfachen, mittleren oder aufwändigen Fall einzuordnen und sodann die Gebühr innerhalb des Rahmens festzusetzen,

Randnummer 75

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 9 B 1540/17 – Rdnr. 44, juris.

Randnummer 76

Die Beklagte hat vorliegend nach diesen Grundsätzen die Gebühr i.H.v. 107,50 Euro bestimmt. Sie hat ausgehend von den gebildeten drei Fallgruppen, die einem einfachen, mittleren und aufwändigen Verwaltungsaufwand zugeordnet werden können, den vorliegenden Fall der Fallgruppe 1 zugeordnet und im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergänzend ausgeführt, dass aus ihrer Sicht die für die typischen Fallgestaltungen gebildeten Regelgebührentarife die jeweilige Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen sachgerecht abdecken. Damit hat die Beklagte den oben dargestellten Grundsätzen der Ermessensbetätigung Genüge getan.

Randnummer 77

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Randnummer 79

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Randnummer 80

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Randnummer 81

Die Berufung ist nur zuzulassen,

Randnummer 82

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

Randnummer 83

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

Randnummer 84

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

Randnummer 85

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

Randnummer 86

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Randnummer 87

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.

Randnummer 88

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Randnummer 89

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Randnummer 90

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Randnummer 91

Beschluss:

Randnummer 92

Der Streitwert wird auf 172,95 Euro festgesetzt.

Randnummer 94

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.

Rechtsmittelbelehrung:

Randnummer 96

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Randnummer 97

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

Randnummer 98

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Randnummer 99

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Randnummer 100

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Randnummer 101

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 14 OBG NRW, § 24 OBG NRW, § 77 VwVG NRW, § 4 GebG NRW, § 9 GebG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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