Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 28.08.2026 – 6 K 1849/24
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- Normenkette
- AGG § 1 AGG § 15 Abs 2 AGG § 15 Abs 4 AGG § 24 Nr 1 AGG § 3
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht eine Entschädigung gegenüber der Beklagten aufgrund einer Benachteiligung wegen seiner Behinderung geltend.
Der geborene Kläger steht seit 1998 im Dienst der Beklagten. Nach seinem Anwärterdienst und Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst wurde er mit Wirkung vom 01.11.2000 zum Brandmeister im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Seit dem 21.06.2004 steht er im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 01.10.2007 zum Oberbrandmeister (Bes.Gr. A 8) befördert. Er war zunächst im Lösch- und Hilfeleistungsdienst sowie im Rettungsdienst eingesetzt.
Bei dem Kläger wurde in 2015 diagnostiziert. Von Februar 2015 bis Februar 2019 war er an 900 Arbeitstagen erkrankt. Er ist mit einem Grad von 50 schwerbehindert seit dem 25.02.2016. Seit Februar 2015 wurde er nur im Tagesdienst ohne Einsatzdiensttätigkeiten eingesetzt.
Nachdem die Amtsärztin in ihrer Stellungnahme vom 13.10.2016 nach Einholung eines Zusatzgutachtens des
am Klinikum Bremen Nord, zunächst empfahl, dem Kläger nach erneuter Absolvierung der G 26.3-Untersuchung, d.h. einer Untersuchung der Tauglichkeit zum Tragen von Atemschutzgeräten (berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26.3 „Atemschutzgeräte“), zunächst für ein Jahr befristet die Feuerwehrdiensttauglichkeit mit der Auflage auszusprechen, dass die des Klägers zweimal pro Monat von der behandelnden überprüft werden müsse und für den Fall von Tendenzen zu oder Anhaltspunkten, dass vom Kläger nicht rechtzeitig wahrgenommen würden, eine Einschränkung der Feuerwehrdiensttauglichkeit auszusprechen sei, kam der leitende Arzt des Fachdienstes für Arbeitsschutz, Dr. , nach erfolgter Untersuchung des Klägers am 08.05.2017 zu der Bewertung, dieser sei nur beschränkt feuerwehrdiensttauglich. Es fehle an der Atemschutztauglichkeit; auch sei eine Fahrtätigkeit mit Sondersignalen ausgeschlossen. Im Anschluss an die arbeitsmedizinische Untersuchung war der Kläger bis einschließlich 03.04.2018 arbeitsunfähig erkrankt.
Im April 2019 erfolgte erneut der Auftrag an den amts- und vertrauensärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes Bremen zu einer Nachuntersuchung zur Beurteilung der Feuerwehrdienstfähigkeit und einem Testat zur Atemschutzgerätetauglichkeit nach der G 26.3-Untersuchung unter besonderer Betrachtung der Verwendung im Einsatzdienst. Aufgrund der Bewertung des arbeitsmedizinischen Dienstes und seiner erneuten anschließenden langen Erkrankung bestünden Zweifel an seiner Feuerwehrdienstfähigkeit im Hinblick auf die G 26.3-Untersuchung. Mit amtsärztlichen Gutachten vom 26.11.2019 wurde nunmehr eine nicht uneingeschränkte Atemschutzgerätetauglichkeit bestätigt. Aufgrund dessen wurde der Kläger zuletzt im Tagesdienst an der Feuerwache in der Funktion als eingesetzt. Dort befindet sich auch die Verwaltung der Feuerwehr. Zu den Aufgaben des Klägers gehört die
Der Kläger bewarb sich in 2020 erfolglos auf die Ausschreibung des nach Bes.Gr. A 9 bewerteten Dienstpostens im administrativen Bereich als Sachbearbeiter Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz (OKZ 20-1). Nach Stattgabe seines Eilantrags durch das Verwaltungsgericht führte das Oberverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Beklagten aus: „Ein schwerbehinderter Beamter darf von einem Beförderungsverfahren nicht ausgeschlossen werden, wenn er die ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung der mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben zumindest im Wesentlichen gewährleisten kann. Dass er einer einzelnen Anforderung, die das Amt grundsätzlich stellt, behinderungsbedingt nicht gerecht werden kann, ist unschädlich, sofern er das Aufgabenspektrum des Amtes im Übrigen abdeckt und daher in diesem Amt sinnvoll eingesetzt werden kann. Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin ein, sie habe den Antragsteller nicht wegen seiner Schwerbehinderung aus dem weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. Unstreitig ist der der nach Auffassung der Antragsgegnerin die Atemschutztauglichkeit des Antragstellers aufhebt und deshalb zum Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren geführt hat, auch der Grund, aus dem ihm die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt wurde. Dass die Antragsgegnerin andere schwerbehinderte Feuerwehrbeamte in anderen Bewerbungsverfahren für andere Dienstposten nicht ausgeschlossen hat oder ausschließt, ändert nichts daran, dass sie den Antragsteller aus dem vorliegend streitgegenständlichen Bewerbungsverfahren wegen des Umstandes, der seine Schwerbehinderung begründet, ausgeschlossen hat.“ (OVG Bremen, Beschl. v. 04.05.2021 – 2 B 40/21). Nach einem gerichtlichen Vergleich im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht (6 K 985/20) vom 02.09.2022 einigten sich die Beteiligten u.a. darauf, dass sich der Kläger auf eine Reihe anderer Stellen, die nicht zum Lösch- und Hilfeleistungsdienst gehören, bewerben könne und legten eine bestimmte Nachzeichnung seiner Leistungen fest.
Hintergrund für die Nachzeichnung war, dass der Kläger am 16.03.2022 zum vertreter gewählt worden ist. Die Amtszeit dauert noch bis zum 31.01.2027. Zum 01.04.2022 wurde er für diese Tätigkeit vollständig vom Dienst der Feuerwehr freigestellt. Die Freistellung wurde von der Feuerwehr im April 2024 wieder aufgehoben; hierüber gibt es einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven. Seitdem wird der Kläger wieder an der eingesetzt. Mit Schreiben vom 21.05.2024 an den Leiter der Feuerwehr Bremen forderte der Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da er als am 18.04.2024 gesehen habe, dass ein verbeamteter Kollege als Beifahrer auf einem Einsatzfahrzeug gesessen habe. Der Kollege A. sei in der Wache eingesetzt. Er, der Kläger, habe erfahren, dass der Kollege trotz Erkrankung im aktiven Einsatzdienst eingesetzt sei. Da ihm dies nicht gestattet werde, fordere er Entschädigung. Mit Eingangsbestätigung vom 24.06.2024 wurde ihm eine Prüfung des geschilderten Sachverhalts zugesagt und eine schriftliche Entscheidung in Aussicht gestellt. Den Vorwurf einer Diskriminierung wies die Feuerwehr Bremen zurück.
Mit Bescheid vom 28.01.2025 wurde der Entschädigungsanspruch abgelehnt. Der Kläger sei nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Er habe weder die Weiterqualifizierung als Notfallsanitäter angestrebt, noch habe er sich auf verschiedene aufgeführte Dienstposten beworben, die nicht die Atemschutzgerätetauglichkeit voraussetzten. Mit Bescheid vom 24.03.2025 wurde der Bescheid vom 28.01.2025 hinsichtlich der aufgeführten alternativen höherwertigeren Dienstposten abgeändert (Sb. Gerätewerkstatt; Calltaker Feuerwehr- und Rettungsleitstelle oder Praxisanleiter Leitstelle oder stellvertretene Schichtleitung; ASL Rettungsdienst Technik).
Bereits am 16.07.2024 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er trägt vor, das Oberverwaltungsgericht habe im Beschluss vom 04.05.2021 festgestellt, dass der Kläger im Auswahlverfahren Sachbearbeiter Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz behinderungsbedingt benachteiligt worden sei. Hintergrund des AGG-Verfahrens sei die Tätigkeit des Kollegen bei der Beklagten. Bei diesem sei ebenfalls eine -Erkrankung festgestellt worden. Dieses sei auch der Beklagten bekannt gewesen. Gleichwohl habe der Kollege des Klägers weiterhin im aktiven Löschdienst gearbeitet. Dem Kläger wiederum sei es bis dato verwehrt, aufgrund seiner Erkrankung im Löschdienst zu arbeiten. Darin liege eine Ungleichbehandlung, die nach dem AGG-Verfahren einen Anspruch auf den begehrten Schadensersatz rechtfertige. Er legt einen Schriftverkehr zwischen dem Leiter der Feuerwehr Bremen und dem Senator für Inneres vor. In einer E-Mail des Leiters der Feuerwehr Bremen auf eine Informationsbitte des Senators für Inneres vom 31.05.2024 wird ausgeführt, dass das Ergebnis einer Vorsorgeuntersuchung nach G 26.3 beim arbeitsmedizinischen Dienst im Oktober 2023 bei einem Beamten der Wache auf „dauernde gesundheitliche Bedenken“ gelautet habe mit Terminsetzung zu einer Nachuntersuchung im Oktober 2024. Nach Auskunft des arbeitsmedizinischen Dienstes, dürften von dem Beamten bis zur Nachuntersuchung keine Fahrzeuge der Feuerwehr geführt werden und dürfe kein Einsatz unter Atemschutz erfolgen, die Wachleitung sei informiert worden, damit der Kollege in differenzierter Verwendung weiterhin im Einsatzdienst Verwendung finden könne. Der Kollege trete im Januar 2025 in den Ruhestand, gleichwohl solle eine amtsärztliche Untersuchung stattfinden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.03.2025 zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 10.128,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5- Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Einsatz des Klägers im Einsatzdienst sei aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen. Zu dem Kollegen könne ohne dessen Einwilligung nichts zur Erkrankung angegeben werden. Soweit auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen 2 B 40/21 Seite 5 hingewiesen werde, so werde dessen Bedeutung verkannt. Dort sei es um die verweigerte Einbeziehung in die Beförderungsauswahl von ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten gegangen. Aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts Bremen seien die Voraussetzungen für die Festlegung der Atemschutztauglichkeit nach G 26 als zwingendes Zulassungskriterium für die Berücksichtigung in diesem Auswahlverfahren nicht dargelegt worden.
In einem weiteren Auswahlverfahren OKZ 120-1 (Sachbearbeiter Gebäudeerhaltung) ist die Bewerbung des Klägers, wie in dem gerichtlichen Vergleich vom 02.09.2022 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht 6 K 985/20 vorgesehen war, berücksichtigt worden. Das Ergebnis dieser Auswahl ist dem Kläger mit Bescheid der Feuerwehr Bremen vom 05.03.2025 mitgeteilt worden. Am 06.05.2025 hat der Kläger um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.07.2025 (6 V 1278/25) abgelehnt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.02.2026 zurück.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II).
I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage in Kombination mit dem Anfechtungsantrag zulässig.
Der Kläger hat zugleich mit seiner Beschwerde im Sinne des § 13 AGG an den Leiter der Feuerwehr Bremen Schadensersatz und Entschädigungsansprüche geltend gemacht und damit der Klagvoraussetzung des vorherigen Antrags genügt. Das nach § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderliche Vorverfahren musste nicht durchgeführt werden, nachdem die zunächst verfrüht vor Ablauf von drei Monaten erhobene Klage vor Erlass des Ablehnungsbescheides im laufenden gerichtlichen Verfahren als Untätigkeitsklage zulässig geworden war (BVerwG, Urt. v. 16. 6. 2020 – 2 C 20.19; Kopp/ Schenke § 75 Rn. 24).
Die Voraussetzungen für eine solche Entschädigung liegen nicht vor. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass entgegen § 7 Abs. 1 AGG eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vorliegt. Für Beamtinnen und Beamte gilt das AGG gemäß § 24 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung.
Nach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
Der Kläger hat nicht wegen seiner Schwerbehinderung eine weniger günstige Behandlung erfahren.
1. Eine solche ist nicht im Vergleich zu einem anderen Kollegen zu sehen. Dabei ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich der Kläger auf einen Vergleich mit einem anderen schwerbehinderten Kläger beruft. Für das Merkmal „Behinderung“ hat der EuGH ausdrücklich klargestellt, dass das in Art. 1 Gleichbehandlungs-Rahmen-RL vorgesehene Diskriminierungsverbot nicht auf Ungleichbehandlungen beschränkt ist, die zwischen Personen, die an einer Behinderung leiden, und Personen, die nicht an einer Behinderung leiden, bestehen. Es werden vielmehr auch Diskriminierung innerhalb einer Gruppe von Personen erfasst, die alle an einer Behinderung leiden (Baumgärtner in: Gsell/ Krüger/ Lorenz/ Reymann, Beck-online Großkommentar, 01.06.2026, AGG § 3, Rn. 43).
Allerdings reicht sein Vortrag im Hinblick auf die Verwendung im Einsatzdienst nicht aus, auch nicht über die Beweiserleichterung des § 22 AGG. Es steht nicht fest, ob sich der Kläger und der andere Kollege in vergleichbarer Situation befunden haben. Es ist nicht bekannt, ob der andere Kollege ebenfalls (schwer)behindert ist, ob er tatsächlich an und gegebenenfalls welcher Art und Schwere leidet und ob sich der Kollege tatsächlich in der konkreten Situation im Einsatzdienst befunden hat. Der Kollege wird vom Kläger nicht benannt. Die Beklagte weiß, um wen es sich handelt, hat aber keine Einwilligung zur Weitergabe seiner persönlichen Daten zu seiner Erkrankung erhalten. Selbst wenn sich der Kläger und der in Bezug genommene Kollege in vergleichbarer Situation befanden, ist nicht anzunehmen, dass der Kläger dadurch weniger günstig behandelt wurde, dass er nicht mehr im Einsatzdienst verwendet wird. Die Beklagte ist aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 26.11.2019 aus Gründen der Fürsorge und des Schutzes der Allgemeinheit bzw. der im Einsatzdienst tätigen Kollegen daran gehindert, den Kläger im Einsatzdienst einzusetzen. Dies dient neben der effektiven Aufgabenwahrnehmung im Lösch- und Hilfeleistungsdienst der Feuerwehr auch seinem gesundheitlichen Schutz. Vielmehr ist der Kollege nicht günstiger, sondern ungünstiger als der Kläger behandelt worden, wenn er entgegen dem ausdrücklichen arbeitsmedizinischen Rat tatsächlich im Einsatzdienst eingesetzt worden sein sollte. Es fehlt damit bereits an einer weniger günstigen Behandlung des Klägers. Aus einer etwaigen Verwendung des Kollegen trotz möglicherweise vergleichbarer gesundheitlicher Einschränkungen folgt keine Benachteiligung des Klägers, sondern allenfalls, dass bei dem Kollegen entsprechende Schutzvorschriften nicht in gleicher Weise beachtet worden sind. Eine Rechtsverletzung des Klägers liegt darin jedenfalls nicht.
2. In Bezug auf die Möglichkeit, sich auf höherwertige Dienstposten zu bewerben, ist der Kläger wegen seiner Behinderung zudem deshalb nicht ungünstiger gestellt, da die Beklagte eine Vielzahl von Ausschreibungen vorgelegt hat, die sich auf höherwertige Dienstposten außerhalb des Einsatzdienstes (Lösch- und Rettungsdienstes) beziehen. Der Kläger hat selbst von einem Probeeinsatz auf einem höherwertig bewerteten Dienstposten in der Einsatzleitstelle berichtet, dem er sich mental nicht gewachsen fühlte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sein Ziel sei der Sachbearbeiterdienstposten Gebäudemanagement, so steht ihm eine Bewerbung auf eine zukünftige Ausschreibung offen.
3. Eine Berufung auf eine Ungleichbehandlung wegen Schwerbehinderung in Bezug auf das Auswahlverfahren OKZ 20-1 (Sb. Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz) führt schließlich nicht zu einer Entschädigung. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 04.05.2021 eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung festgestellt. Jedoch hat der Kläger diese Ungleichbehandlung nicht innerhalb der Frist nach § 15 Abs. 4 AGG gerügt. Danach muss ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Schriftlich geltend gemacht hat der Kläger sein Entschädigungsbegehren erstmals mit Schreiben vom 21.05.2024. Das ist weit über zwei Monate nach dem ersten Ablehnungsschreiben vom 01.08.2019 und nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 04.05.2021, falls auf diesen Zeitpunkt, was offenbleiben kann, noch als spätestes Datum der Kenntnis einer Benachteiligung abzustellen wäre. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Zitierte Vorschriften
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„Was hat VG Bremen in 6 K 1849/24 entschieden?“