Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
AGG · Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
§ 22 AGG – Beweislast
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2023.
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