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Zitierfest

AGG · Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

§ 22 AGG – Beweislast

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2023.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 22 AGG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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