Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Beschluss vom 09.09.2026 – 5 V 2429/26
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- Normenkette
- GewO § 70 VwGO § 114 Satz 2
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 4.250 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Zulassung zum Freimarkt 2026 mit einem Mandelstand.
Der Antragsteller bewarb sich im Sommer 2025 mit den Geschäften , “, und der um eine Zulassung zum Bremer Freimarkt, der vom 16.10.2026 bis zum 01.11.2026 stattfindet.
In der Kategorie „Zucker- und Süßwaren, Frontlänge 8 bis 10m“ bewarben sich zahlreiche Geschäfte um eine Zulassung. In einem vom 15.05.2026 datierenden Auswahlvermerk vermerkte die Antragsgegnerin, der Antragsteller sei bereits mit seinem Geschäft zum Freimarkt 2026 eingeplant. Eine „Mehrfachzulassung“ sei nach der Zulassungsrichtlinie ausgeschlossen. Die dort geschilderte Ausnahmeregelung finde in diesem Fall keine Anwendung. Ausweislich eines weiteren Auswahlvermerks vom 20.05.2026 in der genannten Kategorie seien bei den „Zucker- und Süßwaren, Frontlänge 8 bis 10m“ zwölf Geschäfte vorgesehen. Im Auswahlvermerk werden sodann die Besonderheiten der ausgewählten Geschäfte beschrieben; die des Antragstellers findet dort keine Erwähnung.
Am 03.06.2026 erhob der Antragsteller zunächst eine Untätigkeitsklage, gerichtet auf Bescheidung seiner Zulassungsanträge für die
und (5 K 1708/26). Mit Bescheiden vom 09.07.2026 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge – mit Ausnahme – ab. In der Begründung der Ablehnung der heißt es, das Geschäft könne wegen Platzmangels nicht zugelassen werden. Bei der Auswahl der insgesamt platzierten Geschäfte sei seitens der Behörde ein qualitativ ansprechendes, vielseitiges und ausgewogenes Marktbild angestrebt worden. Aufgrund der Vielzahl an Bewerbungen sei anhand der in der Zulassungsrichtlinie festgeschriebenen Kriterien eine Auswahlentscheidung zu treffen gewesen, in deren Folge andere Geschäfte innerhalb der Branche ausgewählt worden seien. Vorrangiges Auswahlkriterium sei dabei die Qualität eines Geschäfts gewesen. Mit Schreiben vom 16.07.2026 änderte die Antragsgegnerin die Begründung des Ablehnungsbescheids ab. Der Bescheid vom 09.07.2026 sei auf eine Auswahlentscheidung aufgrund von Platzmangel sowie auf die in der Zulassungsrichtlinie geregelten Qualitäts- und Auswahlkriterien gestützt. Diese Begründung entspreche jedoch nicht dem der Entscheidung tatsächlich zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern sei Folge einer versehentlich automatisierten Verfahrensabwicklung für diese Bewerbung. Tatsächlicher Grund für die Ablehnung sei, dass der Antragsteller für den Bremer Freimarkt 2026 bereits mit dem Geschäft zugelassen worden sei. Nach Ziffer 4 der Zulassungsrichtlinie für die Volksfeste und Marktveranstaltungen der Stadtgemeinde Bremen sei die Zulassung mehrerer, auch branchenverschiedener Geschäfte für denselben Schausteller grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme komme nur in Betracht, wenn jedes der beantragten Geschäfte für sich den höchsten Ansprüchen an Attraktivität genüge und jeweils eine eigenständige Zulassung nach der Zulassungsrichtlinie rechtfertigen würde. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der Antragsteller änderte daraufhin im Hauptsacheverfahren (5 K 1708/26) mit Schriftsatz vom 07.08.2026 seine Klage und beantragt dort nunmehr, die Antragsgegnerin unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids zur Neubescheidung seines Antrags auf Zulassung der zu verpflichten.
Am 19.08.2026 hat der Antragsteller zusätzlich den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er meint, die Ablehnung sei bereits formell rechtswidrig. Die abgeänderte Begründung habe zu einer Wesensänderung des ursprünglichen Ablehnungsbescheids geführt. Die Ablehnung sei aber auch materiell rechtswidrig. Das Verbot der Mehrfachzulassung verstoße gegen höherrangiges Recht. Im Übrigen seien zwei Bewerbungen der Konkurrenz abzulehnen gewesen, weil diese keine gültige Haftpflichtversicherung nachgewiesen hätten. Auch lägen entgegen der Zulassungsrichtlinie Mehrfachzulassungen für , und vor. Unabhängig davon sei sein Mandelstand auch wegen der Ausnahmevorschrift für besonders attraktive Geschäfte zuzulassen gewesen. In der Vergangenheit habe die Antragsgegnerin die als besonders attraktiv angesehen. Schließlich bestehe schon überhaupt kein Platzmangel; ihm sei mitgeteilt worden, dass sein üblicher Standplatz unbesetzt sei.
Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Hinsichtlich der kurz gehaltenen Begründungen in den Ablehnungsbescheiden vom 09.07.2026 sei zu beachten, dass sie eine ausführliche und auf den Einzelfall bezogene Begründung stets erst auf Aufforderung des jeweiligen Bewerbers vornehme. Der Antragsteller sei mit dem Geschäft
für den Freimarkt 2026 zugelassen worden. Die zusätzliche Platzierung der würde damit eine Mehrfachzulassung i.S.d. Ziff. 4 der Zulassungsrichtlinie darstellen. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung aus Ziff. 4 Abs. 1 Satz 2 der Zulassungsrichtlinie lägen nicht vor. Mit Schriftsatz vom 24.08.2026 hat die Antragsgegnerin ergänzend vorgetragen, dass für eine solche Mehrfachzulassung – im Verhältnis zur „einfachen“ Zulassung – gesteigerte Anforderungen an die Zulassung gestellt würden, da Mehrfachzulassungen grundsätzlich ausgeschlossen seien. Eine Mehrfachzulassung solle demnach nur dann erfolgen, wenn sich die betreffenden Geschäfte in gewisser Weise von den übrigen Geschäften der jeweiligen Branchen „abheben“ würden. Dies sei hier nicht der Fall. Die hebe sich von den zwölf ausgewählten Geschäften jedenfalls nicht ab. Einige Geschäfte wiesen – wie auch das Geschäft des Antragstellers – eine besonders auffällige bzw. ansprechende Gestaltung auf. Andere Geschäfte würden sich – neben ihrer ebenfalls ansprechenden Gestaltung – vor allem durch ein besonderes Warenangebot auszeichnen. Hinsichtlich der gerügten Mehrfachzulassungen für , und sei zu beachten, dass schon keine Mehrfachzulassungen vorlägen; die Geschäfte würden jeweils von Dritten geführt. Der auf dem letztjährigen Freimarkt für die
ausgewählte Standplatz sei schließlich – entgegen der Behauptung des Antragstellers – für den Freimarkt 2026 besetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Der zulässige und auch im Übrigen nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, d.h. den zu sichernden oder regelnden materiell-rechtlichen Anspruch im Hauptsacheverfahren, als auch einen Anordnungsgrund, d.h. die besondere Dringlichkeit der Sache, glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie hier – auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 06.07.2018 – 3 Bs 97/18 –, juris Rn. 35 m.w.N.).
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch auf die Neubescheidung seines Zulassungsantrags. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung rechtsfehlerfrei abgelehnt.
1. Die Ablehnungsentscheidung ist formell rechtmäßig. Der Ablehnungsbescheid entspricht den Anforderungen des § 1 Abs. 1 BremVwVfG i.V.m. § 39 Abs. 1 VwVfG. Danach ist u.a. ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Ein formeller Begründungsfehler liegt vor, wenn eine Begründung vollständig fehlt oder angegebene Gründe nicht mit den subjektiv wahren Gründen übereinstimmen sowie wenn die Begründung unvollständig ist, also nicht alle „wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gründe“ bzw. Ermessenserwägungen erkennen lässt (Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 45 Rn. 79). Es lag zunächst ein formeller Begründungsmangel vor. Der angefochtene Bescheid enthält eine Begründung, die auf eine Auswahl anhand des vorrangigen Kriteriums der Qualität eines Geschäfts abstellt. Die Antragsgegnerin hat in der ergänzenden Begründung vom 16.07.2026 die tatsächlichen Erwägungen, die für die Ablehnungsentscheidung maßgeblich waren (Verbot der Mehrfachzulassung), nachträglich bekannt gegeben. Damit wurde der Begründungsmangel geheilt. Soweit ein formeller Begründungsfehler vorliegt, kann er gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch eine nachträgliche Angabe der Gründe, die Ergänzung unvollständiger Gründe oder den Austausch der „vorgeschobenen“ durch die „subjektiv wahren“ Gründe geheilt werden (Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 45 Rn. 82). Die nunmehr gegebene Begründung genügt den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwVfG. Die nachträglich angegebenen Gründe lagen auch schon bei Erlass des Verwaltungsakts vor, wie sich aus dem Auswahlvermerk vom 15.05.2026 ergibt (vgl. dazu Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025 § 45 Rn. 99). Davon unberührt bleibt die Frage, ob die nachträglich vorgebrachten Ermessenserwägungen prozessrechtlich berücksichtigt werden dürfen und die getroffene Entscheidung materiell-rechtlich tragen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 10.12.2025 – 1 LC 397/24 –, juris Rn. 52).
2. Die Ablehnungsentscheidung war auch materiell rechtmäßig.
Anspruchsgrundlage für die Zulassung zum Bremer Freimarkt ist § 70 Abs. 1 GewO. Danach ist jedermann, der – wie der Antragsteller – dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. Der nach § 70 Abs. 1 GewO zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigende Anspruch wird durch die Regelung des § 70 Abs. 3 GewO eingeschränkt. Danach darf der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. Der Zulassungsanspruch nach § 70 Abs. 1 GewO wandelt sich dann nach § 70 Abs. 3 GewO in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Berücksichtigung von sachlichen Gründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.1984 – 1 C 24.194 –, juris). Die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung beschränkt sich nach § 114 Satz 1 VwGO nur darauf, ob die gesetzlichen Grenzen überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise gebraucht gemacht wurde.
Was sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts, in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt wird. Danach ist ein Auswahlverfahren nicht zu beanstanden, das jedem Bewerber die gleiche Zulassungschance einräumt (BVerwG, Beschl. v. 04.10.2005 – 6 B 63.05 –, juris Rn. 5). Ein Rechtsgrundsatz, dass nur oder vorrangig nach den Auswahlkriterien der Attraktivität, Neuartigkeit undVielseitigkeit gleichartiger Fahrgeschäfte ausgewählt werden dürfe, besteht nicht, auch wenn derartige Kriterien ebenfalls Gesichtspunkte für eine sachgerechte Auswahlentscheidung darstellen können, wenn dies dem Veranstaltungszweck entspricht (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 6).
a. Die Antragsgegnerin durfte der Bewerbung des Antragstellers das von ihr geregelte und angewandte Verbot von Mehrfachzulassungen (Ziff. 4 der Zulassungsrichtlinie) entgegenhalten.
aa. Das Verbot der Mehrfachzulassung begegnet zunächst für sich genommen keinen rechtlichen Bedenken (so auch: Ennuschat, in: Wank/Winkler/Ennuschat, GewO, 9. Aufl. 2020, § 70 Rn. 51; Braun, Zulassung auf Märkten, NVwZ 2009, 747; für Mehrfachbewerbungen nur unter bestimmten Einschränkungen VG Hannover, Beschl. v. 04.08.2008 – 11 B 2780/08 –, juris Rn. 17). Die Antragsgegnerin verfolgt damit vorrangig den Zweck, möglichst vielen Schaustellern die Möglichkeit zu geben, an ihren Veranstaltungen teilzunehmen und von diesen zu profitieren. Die knappe Anzahl an Plätzen solle demnach auf möglichst viele verschiedene Bewerber verteilt und dadurch die Berufsfreiheit aller Bewerber in Ausgleich gebracht werden. Dieser Gesichtspunkt hält sich innerhalb der sich aus dem Grundsatz der Marktfreiheit ergebenden Ermessensgrenzen, denn damit wird die Freiheit des Marktzugangs für eine möglichst große Anzahl an Bewerbern verwirklicht. Das Gericht geht zudem davon aus, dass diese Vorgehensweise geeignet ist, gerade auch das Recht kleinerer Betriebe auf Chancengleichheit im Wettbewerb zu sichern.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Argumente nur vorschiebt, da sie – wie der Antragsteller vorträgt – im Falle gleicher Attraktivität den bereits in der Vergangenheit zugelassenen Bewerber vor einem Neubewerber vorziehe und damit die Vielfalt der Bewerber beschränke. Es handelt sich bei der Frage, wie viele verschiedene Bewerber zugelassen werden, und der Frage, ob Bewerber im Folgejahr wiederholt zugelassen werden, um unterschiedliche Gesichtspunkte. Denn dass der Bewerberkreis zusätzlich verengt würde, wenn bspw. der Antragsteller nicht nur mit einem Geschäft, sondern zugleich mit mehreren Geschäften wiederholt zugelassen würde, liegt auf der Hand. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin entgegen ihren Ausführungen zum Zweck des Mehrfachzulassungsverbots dieses allein an der Betriebsführung ausrichtet, denn sie hat hinsichtlich der vom Antragsteller gerügten Mehrfachzulassungen gerade nicht nur zur Betriebsführung, sondern auch zur (wirtschaftlichen) Inhaberschaft vorgetragen.
bb. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird das Mehrfachzulassungsverbot auch gegenüber Dritten angewandt, sodass eine Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vorliegt. Der Antragsteller hat insoweit vorgetragen, dass sowie unter Verstoß gegen das Mehrfachzulassungsverbot mit mehreren Geschäften auf dem Freimarkt 2026 vertreten seien. Dies trifft indes nicht zu. Die Antragsgegnerin hat erläutert, dass eine Mehrfachzulassung i.S.d. Ziffer 4 der Zulassungsrichtlinie unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen Verwaltungspraxis dahingehend angewandt werde, dass neben einer etwaigen wirtschaftlichen Beteiligung auf die Betriebsverantwortung bzw. -führung abgestellt werde. Auch bei gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen an juristischen Personen kommt es – wie auch Ziff. 4 Abs. 3 der Zulassungsrichtlinie regelt – demnach darauf an, ob mit einer Beteiligung auch eine Verantwortung für den Betrieb einhergeht. Mit dem Geschäft habe sich allein beworben, mit dem Geschäft allein
. Für beide Geschäfte gebe es keinen Hinweis darauf, dass
in Wahrheit die Betriebsführung innehabe. sei nur zu einem kleinen Teil an der GbR beteiligt und übernehme dort ebenfalls keine Betriebsführung. sei nur mit dem Geschäft zugelassen worden, der sei ein Geschäft ihres Vaters . In dieser Begründung ist kein Rechtsfehler und keine Abweichung von der geschilderten Verwaltungspraxis zu sehen. Es ist insoweit weder dargelegt noch ersichtlich, dass hier nach den o.g. Maßstäben überhaupt eine Mehrfachzulassung – insbesondere im Sinne eines wirtschaftlichen Verständnisses – vorliegt. Vielmehr handelt es sich um Geschäfte, die wirtschaftlich und organisatorisch eigenverantwortlich von Dritten, nicht von bereits zugelassenen Bewerbern, betrieben werden. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers ist somit gerade nicht ersichtlich, dass Personen als Einzelgewerbetreibende und zusätzlich als wirtschaftlich Begünstigte (im Sinne einer überwiegenden Beteiligung an einer Personenoder Handelsgesellschaft) am Freimarkt 2026 teilnehmen.
cc. Auf das Verbot der Mehrfachzulassung durfte sich die Antragsgegnerin auch berufen. Weder das Fach- noch das Verfahrensrecht verbietet es, die Begründung eines Bescheids nach dessen Erlass noch abzuändern. Es handelt sich auch nicht um einen Fall des § 114 Abs. 2 VwGO. Bei dieser Norm handelt es sich um eine rein verwaltungsprozessuale Vorschrift. Sie regelt allein die prozessuale Zulässigkeit einer Ergänzung von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Behörde. Der Zweck der Bestimmung besteht in der Klarstellung, dass ein materiell- und verwaltungsverfahrensrechtlich zulässiges Nachholen von Ermessenserwägungen nicht grundsätzlich an prozessualen Hindernissen scheitert (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 114 Rn. 244 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 – 8 C 46/12 –, juris Rn. 31 ff.). Sie verbietet insbesondere grundsätzlich, dass ein Austausch von Ermessenserwägungen zu einer Wesensänderung eines Verwaltungsakts führt und damit während des Rechtsstreits letztlich eine Änderung des Streitgegenstands (durch die Behörde) vorgenommen wird (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 114 Rn. 262 m.w.N.). Der Normzweck ist folglich dann nicht berührt, wenn ein Verwaltungsakt bereits vorprozessual eine Änderung oder Ergänzung erfährt. So lag der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat den ursprünglichen Ablehnungsbescheid vom 09.07.2026 mit Schreiben vom 16.07.2026 abändernd begründet. Zu diesem Zeitpunkt war die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin noch nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Streitigkeit. Vielmehr wurde der Ablehnungsbescheid vom 09.07.2026 – mitsamt seiner am 16.07.2026 geänderten Begründung – erst mit Schriftsatz des Antragstellers vom 07.08.2026 Klagegegenstand. Zuvor wurde die Klage lediglich als eine auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage geführt, die naturgemäß eine konkrete Ablehnungsentscheidung nicht zum Streitgegenstand hat.
b. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Antragsgegnerin habe seinen Zulassungsantrag jedenfalls mit Blick auf den Ausnahmetatbestand der Ziff. 4 Abs. 1 Satz 2 der Zulassungsrichtlinie ermessensfehlerhaft abgelehnt, dringt er hiermit ebenfalls nicht durch. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar erläutert, dass nach der maßgeblich zugrunde zu legenden Verwaltungspraxis eine Mehrfachzulassung nur dann erfolgen soll, wenn sich die betreffenden Geschäfte von den übrigen Geschäften der jeweiligen Branchen „abheben“. Es gelte daher ein strengerer Maßstab als bei der „einfachen“ Zulassung nach einem Attraktivitätsvergleich. Dass die sich in einem Maße von der Konkurrenz abhebt, dass dies eine Ausnahme vom Mehrfachzulassungsverbot rechtfertigt, ist nicht ansatzweise dargelegt. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die sich in den vergangenen Jahren im Attraktivitätsvergleich zu anderen Süßwarengeschäften hat durchsetzen können. Denn dies bedeutet lediglich, dass das Geschäft innerhalb seiner Kategorie zu den attraktivsten Geschäften gehört, nicht aber, dass es derart attraktiv ist, dass es auch im Falle einer bereits erfolgten Zulassung eines anderen Geschäfts desselben Bewerbers zugelassen werden müsste.
Die Antragsgegnerin hat im Übrigen im Hauptsacheverfahren ihre Erwägungen, weshalb auch eine Ausnahme vom Mehrfachzulassungsverbot nicht in Betracht komme, mit Schriftsatz vom 24.08.2026 in zulässiger Weise (§ 114 Satz 2 VwGO) ergänzt und insoweit vorgetragen, dass die ausgewählten Geschäfte jeweils ebenfalls sehr attraktiv seien und die sich hiervon nicht abhebe, Dem ist der Antragsteller auch nicht substantiiert entgegengetreten. Ein willkürlicher Wechsel der Argumentation, ob das Geschäft nun attraktiv sei oder nicht, ist angesichts der oben erläuterten, unterschiedlichen Maßstäbe bei der Bewertung einer Einzel- oder Mehrfachzulassung nicht zu erkennen. c. Soweit der Antragsteller schließlich vorträgt, es läge gar kein eine Ablehnung rechtfertigender Platzmangel vor, weil sein bisheriger „Stammplatz“ noch unbelegt sei und außerdem andere Bewerbungen von Vornherein hätten ausgeschlossen werden müssen, so dringt er hiermit ebenfalls nicht durch. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Standplatz, den der Antragsteller in der Vergangenheit genutzt habe, belegt sei.
Die Bewerbungen von sowie waren schließlich nicht zwingend abzulehnen, weil diese mit ihrer Bewerbung keinen Haftpflichtversicherungsnachweis vorgelegt haben. Ein solcher fehlender Nachweis muss weder zwingend zu einem Bewerbungsausschluss führen noch gibt es insoweit eine Selbstbindung der Verwaltung durch die Zulassungsrichtlinie. Es entspricht vielmehr der Praxis der Antragsgegnerin, dass der Haftpflichtversicherungsnachweis nachgereicht werden kann und erst bei Marktbeginn vorliegen muss, was ggf. stichprobenartig geprüft wird.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Pro Veranstaltungstag der insgesamt 17 Veranstaltungstage hat die Kammer 500 Euro angesetzt. Dieser Betrag ist wegen der Beantragung lediglich der Bescheidung um die Hälfte zu reduzieren (Ziff. 1.4 des Streitwertkatalogs). Eine weitere Reduzierung findet wegen der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Ziffern 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs) nicht statt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen.
Hinweis
Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 1 BremVwVfG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Bremen in 5 V 2429/26 entschieden?“