Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Beschluss vom 14.04.2026 – 4 V 351/26

Eilrechtsschutz gegen räumliche Beschränkung einer Duldung nach § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG, Beschluss vom 14.04.2026, 4 V 351/26
Spruchkörper
4. Kammer
Normenkette
AufenthG § 61 Abs 1c Satz 1 VwVfG § 28 Abs 1

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung einer räumlichen Beschränkung der ihm erteilten Duldung, wonach sein Aufenthalt auf das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen beschränkt ist.

Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste im Jahr 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 2015 erkannte das Bundesamt für Migration und Fluchtlinge dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zu. Auf dieser Grundlage erteilte das Migrationsamt Bremen dem Antragsteller eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Der Antragsteller wurde während seines Aufenthalts im Bundesgebiet wiederholt straffällig.

Mit Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 04.2016 wurde der Antragsteller wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in fünf Fällen in Tatmehrheit mit Raub in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem Diebstahl geringwertiger Sachen in drei Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem gemeinschaftlichem Diebstahl im besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts Bremen am 11.2016 wurde der Antragsteller wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen, versuchten Diebstahls, gemeinschaftlichen Diebstahls, gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall, versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in zwei Fällen unter Einbeziehung des Urteils vom 04.2016 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Seit April 2017 verbüßte der Antragsteller die o. g. Strafen in der Justizvollzugsanstalt Bremen.

Aufgrund der Verurteilungen leitete das Bundesamt für Migration und Fluchtlinge ein Widerrufsverfahren ein und widerrief die dem Antragsteller zuerkannte Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 2017 und stellte das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest.

Mit Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 03.2018 wurde der Antragsteller wegen gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls und Beleidigung unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils vom 11.2016 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit Verfügung vom 2018 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller für die Dauer von vier Jahren aus dem Bundesgebiet aus.

Während seiner Haftzeit wurde dem Antragsteller im Dezember 2018 erstmals eine Duldung für die Dauer von 6 Monaten ausgestellt. Als Nebenbestimmung der Duldung hat die Beklagte seither folgende Regelung aufgenommen: „Der Aufenthalt ist räumlich auf das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen beschränkt“.

Mit Urteil vom 01.2020 wurde der Antragsteller sodann wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Diebstahls in zwei Fällen in Tatmehrheit mit besonders schwerem Diebstahl in zwei Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit besonders schwerem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Raub in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem Raub unter Einbeziehung sämtlicher vorbenannter Jugendstrafen zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit Beschluss vom 2021 setzte das Amtsgericht Bremen den Strafrest der verhängten Einheitsjugendstrafe ab dem 2021 zur Bewährung aus. Gegenstand der Verurteilung waren ausweislich der gerichtlichen Feststellungen im Wesentlichen gewaltsam begangene Eigentumsdelikte in einem engen zeitlichen Zusammenhang im April 2019. In drei Fällen riss der Antragsteller den Opfern ihre goldenen Ketten vom Hals, wobei der Antragsteller in einem Fall der Gegenwehr dem Opfer Pfefferspray ins Gesicht sprühte. In einem Fall stahl der Antragsteller im gemeinschaftlichen Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter das Portemonnaie eines Lokalbetreibers und erbeuteten seine Tageseinnahmen in Höhe von 1300,- €. In zwei weiteren Fällen bestahl der Antragsteller die Geschädigten in der Nähe des Hauptbahnhofs Bremen und erbeuteten Bargeld in Höhe 50,- €, ein Handy im Wert von 200,- € bzw. Bargeld in Höhe von 40,- €. Schließlich kaufte der Antragsteller sich in Bahnhofsnähe eine Verkaufseinheit Cannabis in Höhe von 20,- €. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde gutachterlich festgestellt, dass bei dem Antragsteller eine Benzodiazepinabhängigkeit, Cannabisabhängigkeit sowie ein Missbrauch von Alkohol, Kokain und Amphetaminen bestand, sodass die Unterbringung gemäß § 64 StGB angeordnet wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 2021 wurde die Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Während der Unterbringung in der forensischen Klinik Bremen wurde dem Antragsteller am 2020 eine neue Duldung für die Dauer eines Jahres ausgestellt mit den Auflagen Wohnsitznahme in Bremen und einer räumlichen Beschränkung. Am 2021 wurde dem Antragsteller eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität ausgestellt. Nach Beibringung von Identitätsnachweisen wurde dem Antragsteller am 2021 wieder eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausgestellt und fortlaufend verlängert. Die Duldung wurde zuletzt befristet bis zum 2026.

Mit Urteil des Landgerichts Bremen vom 12.2023 wurde der Antragsteller wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und zugleich die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Gericht führte in seinen Urteilsfeststellungen unter anderem aus, dass der Antragsteller am 2023 zusammen mit dem Geschädigten Crack in den Wallanlagen konsumierte und einschlief. Als er aufwachte, stellte er fest, dass ihm ein Vorrat von fünf bis sechs Kugeln Kokain entwendet wurde. Im späteren Verlauf des Tages forderte der Antragsteller vom Geschädigten die entwendeten Drogen zurück. Dabei packte er den Geschädigten mit der linken Hand am Kragen, während er in der rechten Hand ein Pfefferspray hielt, mit dessen Einsatz er drohte. Bei der anschließenden Durchsuchung des Geschädigten nahm er ein Portemonnaie mit einem Bargeld in Höhe von ca. 40,- €, eine Pfeife, einen Löffel, persönliche Dokumente und zwei bis drei Crackkugeln an sich. Im anschließenden Gerangel mit dem Geschädigten sprühte der Antragsteller ihm das Pfefferspray aus einer Entfernung von 1 ½ m in das Gesicht. Das Landgericht hat schuldmindern berücksichtigt, dass er während der Tatbegehung unter dem Einfluss von Kokain, Cannabis und Alkohol stand. So heißt es in dem Urteil: „Ausweislich des toxikologischen Befundberichts ist davon auszugehen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt an einer hochgradigen Kokainintoxikation gelitten hat. Aufgrund dieser Mischintoxikation in Verbindung mit der lebensbestimmenden Abhängigkeitserkrankung ist von einer krankhaften seelischen Störung i. S. d. § 20 StGB auszugehen.“

Am 2025 beantragte der Antragsteller unter anderem, die für die Freie Hansestadt Bremen erteilte räumliche Beschränkung aufzuheben.

Mit Schreiben vom 2025 teilte die Beklagte dem Antragsteller mit, dass die Aufhebung der räumlichen Beschränkung nicht in Betracht kommt.

Die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen setzte mit Beschluss vom 2025 die weitere Vollstreckung der Unterbringung des Antragstellers in der Entziehungsanstalt sowie die Vollstreckung des noch nicht in Folge von Anrechnung verbüßten Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 12.2023 zur Bewährung aus. Ferner erließ das Amtsgericht Bremen mit Beschluss vom 2025 die Einheitsjugendstrafe des Antragstellers von vier Jahren und elf Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 01.2020 und erklärte die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus diesem für erledigt. Auf die Beschlüsse wird Bezug genommen.

Der Antragsteller erhob aufgrund der Nichtbescheidung seines Antrags vom 2025 Untätigkeitsklage (Az. 4 K 4043/25).

Mit Bescheid vom 2026, der in das o. g. Klageverfahren einbezogen worden ist, entschied die Beklagte sodann über den Antrag des Antragstellers und lehnte unter anderem unter Ziffer 4 den Antrag auf Aufhebung der räumlichen Beschränkung ab. Dies begründete die Behörde maßgeblich damit, dass die räumliche Beschränkung gerechtfertigt sei, weil der Antragsteller in den Jahren 2020 und 2023 wegen besonders schwerer Straftaten verurteilt worden sei und sein Aufenthalt im Bundesgebiet von Betäubungsmitteldelikten geprägt sei. Die räumliche Beschränkung sei geeignet, weitere Straftaten zu verhindern. Sie sei auch erforderlich und angemessen.

Am 2026 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt. Der Antragsteller rügt, dass er zu der Anordnung der räumlichen Beschränkung nicht vorher gemäß § 1 Abs. 1 BremVwVfG i. V. m. § 28 VwVfG angehört worden sei. Der Antragsteller ist ferner der Ansicht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG durch die Antragsgegnerin nicht dargetan worden seien. Ein erforderlicher Zusammenhang zwischen räumlicher Beschränkung und den begangenen Straftaten sei nicht gegeben. Zudem sei die Anordnung der räumlichen Beschränkung gemäß § 61 Abs. 1c AufenthG offenkundig ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. So sei ein vollständiger Ermessensausfall gegeben. Eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung sei nicht durchgeführt worden. Die Antragsgegnerin verkenne den Ausnahmecharakter des § 61 Abs. 1c AufenthG und übersehe, dass er seit nunmehr sieben Jahren einer räumlichen Beschränkung unterliege. Zudem trage die Antragsgegnerin dem Vollzugsverhalten des Antragstellers nicht hinreichend Rechnung. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Zur Begründung verweist sie vollumfänglich auf den Bescheid vom 2026.

II. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von dem Antragsteller gegen Ziffer 4 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 2026 erhobenen Anfechtungsklage (Az. 4 K 4043/25) ist unbegründet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die räumliche Beschränkung der Duldung ist nicht anzuordnen. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angeordneten räumlichen Beschränkung überwiegt gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens nicht der von der Antragsgegnerin verfügten räumlichen Beschränkung zu unterliegen. Denn die Anordnung der räumlichen Beschränkung der Duldung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.

1. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der räumlichen Beschränkung ist § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG.

2. Formell ist gegen die Anordnung der räumlichen Beschränkung nichts zu erinnern. Insbesondere ist eine Anhörung nach § 1 Abs. 1 BremVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG des Antragstellers erfolgt. Denn auf den Antrag auf Aufhebung der räumlichen Beschränkung des Antragstellers teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 2025 mit, dass die Aufhebung einer räumlichen Beschränkung nicht in Betracht komme. Damit ist dem Antragsteller vor Erlass des Bescheids Gelegenheit gegeben worden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Unerheblich ist insoweit, dass die Antragsgegnerin in dem Anhörungsschreiben als Ermächtigungsgrundlage fälschlicherweise auf § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG abgestellt hat. Denn zumindest wurde in dem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Antragsgegnerin eine Anordnung der räumlichen Beschränkungen nach der – hier maßgeblichen Vorschrift – des § 61 Abs. 1c AufenthG gerechtfertigt wäre. Damit wurde dem Antragsteller auch insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und der Informationsfunktion der Anhörung wurde genüge getan.

3. Die Anordnung der räumlichen Beschränkung ist auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG liegen vor (a.) und die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt (b.).

a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer räumlichen Beschränkung des Aufenthalts liegen vor.

Der syrische Antragsteller ist aufgrund der Ausweisungsverfügung vom 23.10.2018 vollziehbar ausreisepflichtig.

Die Voraussetzungen aus § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr. 1 AufenthG liegen vor. Danach kann eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers angeordnet werden, wenn der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen sind für den Antragsteller erfüllt, da er am 01.2020 wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Diebstahls in zwei Fällen in Tatmehrheit mit besonders schwerem Diebstahl in zwei Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit besonders schwerem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Raub in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem Raub und am 12.2023 wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig verurteilt wurde. Die Taten sind gemäß § 51 Abs. 1 i. V. m. § 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. e, Abs. 3 Satz 1 BZRG nicht tilgungsreif und damit berücksichtigungsfähig. Weitere tatbestandliche Voraussetzungen hat die Anordnung der räumlichen Beschränkung – anders als der Antragsteller meint – gerade nicht.

Auch die Voraussetzung des § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr. 2 AufenthG sind gegeben. Danach kann eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers angeordnet werden, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat. Tatsachen, die den Schluss zulassen, dass der Antragsteller hiesig in der Vergangenheit gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, liegen vor. Denn der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet ist von einer Betäubungsmittelabhängigkeit geprägt. Dies folgt zum einen bereits aus der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers durch Urteil vom 01.2020 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln. Ferner belegen die Feststellungen der gegen den Antragsteller ergangenen Strafurteile einen Schluss auf Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. So wurde in dem Strafverfahren, das der Verurteilung vom 01.2020 zugrunde lag, gutachterlich festgestellt, dass bei dem Antragsteller eine Benzodiazepinabhängigkeit, Cannabisabhängigkeit sowie ein Missbrauch von Alkohol, Kokain und Amphetaminen bestand. In der Verurteilung vom 12.2023 hat das Landgericht Bremen ferner festgestellt, dass der Antragsteller zuletzt Cannabis, Kokain und Crack konsumiert hat. So berücksichtigte das Gericht schuldmindernd, dass der Antragsteller während der Tatbegehung unter dem Einfluss von Kokain, Cannabis und Alkohol stand. Ferner hat das Landgericht aufgrund dieser Mischintoxikation in Verbindung mit der lebensbestimmenden Abhängigkeitserkrankung eine krankhafte seelische Störung i. S. d. § 20 StGB angenommen. Die zumindest in der Vergangenheit durch die Verurteilungen des Antragstellers dargelegte bestehende Betäubungsmittelabhängigkeit lässt nach Überzeugung der Kammer mit hinreichender Gewissheit den Schluss zu, dass der Antragsteller in der Vergangenheit vielfach Betäubungsmittel erworben oder sie sich in sonstiger Weise verschafft hat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz) oder Betäubungsmittel besessen hat (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 Betäubungsmittelgesetz).

b. Die Antragsgegnerin hat auch das ihr nach § 61 Abs. 1c Satz 1 AufenthG zustehende Ermessen erkannt und nach § 40 VwVfG ordnungsgemäß ausgeübt. Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO vermag die Kammer nicht zu erkennen.

aa. Ein Ermessensausfall liegt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht vor. Denn die Behörde hat das Bestehen eines Ermessens erkannt und ausgeübt. So hat die Behörde in dem Bescheid etwa dargelegt, dass sie angesichts der jahrelangen Drogenabhängigkeit des Antragstellers verbunden mit dessen hohem Rückfallrisiko eine räumliche Beschränkung als gerechtfertigt erachtet.

bb. Auch ist keine Ermessensüberschreitung wegen Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall gegeben. Die von der Antragsgegnerin verfügte Nebenbestimmung erweist sich als verhältnismäßig. Denn sie folgt einem legitimen Zweck, ist geeignet, erforderlich und angemessen.

(1) Die beiden Tatbestandsalternativen § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG dienen dem öffentlichen Interesse daran, die Bewegungsfreiheit straffällig gewordener Ausländer bzw. solcher Ausländer, bei denen Tatsachen die Annahme tragen, dass sie gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen haben, zu beschränken, um der Begehung weiterer Straftaten bzw. Betäubungsmittelverstöße entgegenzuwirken (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.11.2022 – 2 B 222/22, juris Rn. 10; vgl. auch die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/3144, S. 9 f.). Diesem legitimen Zweck folgt – wie sich aus dem Bescheid ergibt – auch hiesig die räumliche Beschränkung der Duldung.

(2) Zur Förderung dieses legitimen Zwecks ist die räumliche Beschränkung auch geeignet. Räumliche Beschränkungen sind bei Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers nicht per se ungeeignet, dieses Ziel zu erreichen. Denn die Regelung kann durch eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit potentieller Straftäter dazu beitragen, die Möglichkeiten der Begehung weiterer Straftaten zu begrenzen und den Strafverfolgungsbehörden die Aufklärung zu erleichtern (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 6.5.2020 – 2 B 158/19, BeckRS 2020, 8062 Rn. 9, beck-online). Vorliegend folgt die Geeignetheit im Einzelfall aus dem Umstand der Erleichterung der Strafverfolgung, da sich der Antragsteller, der in der Vergangenheit eine Vielzahl schwerer Straftaten begangen hat, nur in der Freien Hansestadt Bremen aufhalten darf. Der Antragsteller ist dort aufgrund seines vielfachen strafrechtlichen in Erscheinungstreten bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bereits bekannt, sodass sowohl repressive als auf präventive Maßnahmen der Polizeiarbeit erleichtert werden. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, die Begehung von Straftaten zu erschweren.

(3) Hierzu ist die räumliche Beschränkung auch erforderlich, da mildere Mittel nicht ersichtlich sind.

(4) Zuletzt ist die räumliche Beschränkung auch angemessen.

Die Kammer verkennt hierbei weder die Schwere des Eingriffs in das Grundrecht des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz noch den Ausnahmecharakter der räumlichen Beschränkung (vgl. BeckOK MigR/Kretschmer, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 61 Rn. 8, beck-online; NK-AuslR/Keßler, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 61 Rn. 20, beckonline).

Die Angemessenheit folgt indes – wie die Antragsgegnerin zutreffend erkannt hat –aus der von dem Antragsteller ausgehenden Wiederholungsgefahr für die Begehung weiterer Straftaten (vgl. hierzu Bergmann/Dienelt/Dollinger, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 61 Rn. 19, beck-online).

Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherung und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. Bei der tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten droht, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft über die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. Dazu zählen insbesondere das Verhalten im Strafvollzug und danach, die Schwere der verübten Straftaten und die Höhe der verhängten Strafen, die Umstände ihrer Begehung sowie die Persönlichkeit des Täters und seine im Inland bestehenden sozialen und familiären Bindungen und sonstige Integrationsfaktoren, die für eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft sprechen. Es sind also nicht nur die in der Vergangenheit verübten Straftaten in den Blick zu nehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.12.2011 – C-371/08 – Ziebell, juris Rn. 82 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6.00, juris Rn. 14). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.10.2012 – 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B 214/19, juris Rn. 5). Bei der Begehung schwerer Straftaten sind keine hohen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr zu stellen. Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch hier nicht zulässig. Die nur „entfernte Möglichkeit“ der erneuten Tatbegehung genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass eine Wiederholung „ernsthaft“ droht (vgl. zur Wiederholungsgefahr im Zusammenhang mit Ausweisungen OVG Bremen, Urt. v. 08.02.2023 – 2 LB 268/22; juris Rn. 32; Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B 214/19, juris Rn. 21; Beschl. v. 22.02.2021 – 2 B 330/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 07.10.2022 – 2 LA 49/22, juris Rn. 23; Beschl. v. 01.09.2022 – 2 B 108/22, juris Rn. 9).

Eine Würdigung aller für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose fällt im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung zu Lasten des Antragstellers aus. Zu Lasten des Antragstellers sind die von ihm in der Vergangenheit begangenen schweren Straftaten gerichtet gegen das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit zu berücksichtigen sowie seine über Jahre bestehenden Drogenabhängigkeit. Aufgrund des Urteils des Landgerichts Bremens vom 12.2023 wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, in der sich der Antragsteller seit dem 2023 befand. Zwar wurde die Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und elf Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 01.2020 durch Beschluss des Amtsgerichts vom 2025 für erledigt erklärt. Dies erfolgte indessen maßgeblich aufgrund des Umstands, dass der Antragssteller zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts am 2025 bereits 26 Jahre alt war und aufgrund der Verurteilung aus dem Jahr 2023 nach Erwachsenenrecht unter Bewährung und Führungsaufsicht steht. Auf einen Wegfall einer Wiederholungsgefahr kann aufgrund dessen nicht gefolgert werden.

Der Annahme der Wiederholungsgefahr steht auch nicht die Aussetzung der Reststrafe aus der Verurteilung vom .2023 durch Beschluss des Landgerichts Bremen vom 18.08.2025 zur Bewährung entgegen. Wenngleich dies ein Indiz gegen ein Bestehen einer Wiederholungsgefahr darstellt, so ist die Kammer an die Beurteilung des Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts nicht gebunden (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 7.10.2020 – 2 V 621/20, juris Rn. 71). Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Vollstreckung der Unterbringung des Antragstellers zur Bewährung durch das Landgericht unter Zurückstellung erheblicher Bedenken und der Erteilung einer Vielzahl von Weisungen erfolgte. Wenngleich der Antragssteller ausweislich des Beschlusses des Landgerichts Bremen vom 2025 das suchttherapeutische Programm der Klinik durchlaufen und sich über viele Monaten in Lockerungen bewährt hat, so kann nach Überzeugung der Kammer hieraus allein nicht auf ein Nichtvorhandensein einer Wiederholungsgefahr geschlossen werden. Denn die Drogentherapie lief aufgrund zweier Rückfälle im Jahr 2024 nicht beanstandungsfrei. Zudem wurde gutachterlich lediglich festgestellt, dass das Rückfallrisiko bei gleichzeitiger Anordnung der vorgeschlagenen Weisungen lediglich „moderat“ sei. Eine „günstige“ Prognose könne der Antragsteller alleine aufgrund seiner Vorgeschichte und insbesondere seiner Vorstrafen nicht mehr erreichen. Nach alledem vermag die Aussetzung der Unterbringung des Antragstellers zur Bewährung der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegenstehen.

Zudem spricht für die Annahme einer Wiederholungsgefahr das Zweifache Bewährungsversagen des Antragstellers.

Günstige Umstände, die gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen, sind demgegenüber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Zutreffend hat die Antragsgegnerin zuletzt gewürdigt, dass keine zwingenden persönlichen Gründe beim Antragsteller vorliegen, die gegen die Anordnung der räumlichen Beschränkung sprechen. Dies gilt insbesondere, da der Antragsteller aufgrund der durch Beschluss des Landgerichts Bremens vom 2025 erteilten Weisungen ohnehin Einrichtungen wie das Klinikum in der Freien Hansestadt Bremen regelmäßig besuchen muss.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

Hinweis

Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 BremVwVfG, § 46 BZRG, § 51 BZRG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Bremen in 4 V 351/26 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten