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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Beschluss vom 25.08.2026 – 4 V 338/26

missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung, 4 V 338/26, Beschluss vom 25.08.2026
Spruchkörper
4. Kammer
Normenkette
AufenthG § 85a

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (4 K 337/26) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.01.2026 wird hinsichtlich Ziffer 4 des Bescheids wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Androhung ihrer Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina.

Die in Sarajevo geborene Antragstellerin zu 1. ist bosnische Staatsangehörige vom Volk der Roma. Sie reiste am 14.12.2013 in Begleitung ihres, zumindest damaligen, Ehemannes sowie dem gemeinsamen Sohn, dem Antragsteller zu 2., erstmals in das Bundesgebiet ein. Der Antragsteller zu 2. wurde in Sarajevo geboren und ist bosnischer Staatsangehöriger. In den folgenden Jahren gestellte Asyl- bzw. Asylfolgeanträge der Familie wurden abgelehnt und es erfolgten mehrfach Ausreisen sowie erneute Einreisen in das Bundesgebiet. Am 15.10.2021 reiste erstmals der in Sarajewo geborene Antragsteller zu 3. mit in das Bundesgebiet ein, welcher ebenfalls die bosnische Staatsangehörigkeit besitzt.

Zuletzt reiste die Antragstellerin zu 1. am 27.02.2025 mit den Antragstellern 2. und 3. ins Bundesgebiet ein. Die Antragsteller zu 2. und 3. besuchen in Bremerhaven die Schule. Am 10.08.2025 wurde die Tochter der Antragstellerin zu 1., die Antragstellerin zu 4., in Bremerhaven geboren. Als Vater gab die Antragstellerin den deutschen Staatsbürger (geb. in ) an, mit dem sie bereits am 01.07.2025 beim Amt für Jugend, Familie und Frauen der Antragsgegnerin vorgesprochen hatte, um die Vaterschaft vorgeburtlich anerkennen zu lassen. Aufgrund von Zweifeln an der Vaterschaft setzte das Jugendamt der Antragsgegnerin die Beurkundung aus und teilte den Sachverhalt zur Durchführung einer Prüfung gemäß § 85a AufenthG der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin mit. Laut Angaben der Antragsgegnerin äußerte die Antragstellerin zu 1. am 15.07.2025, sich beim vermeintlichen Kindesvater wohnhaft melden zu wollen. Nach Erkenntnissen der Antragsgegnerin, kam es jedoch nicht dazu und die Antragsteller wurden am 08.12.2025 von dem Sozialamt der Antragsgegnerin in einer Übergangsunterkunft untergebracht. Am 16.12.2025 gaben die Antragstellerin zu 1. sowie der vermeintliche Kindesvater eidesstattliche Versicherungen ab. Aus diesen ergibt sich, dass der vermeintliche Kindesvater die Antragstellerin zu 1. zur Entbindung ins Krankenhaus gebracht und wieder abgeholt habe und dort jeden Tag zu Besuch gewesen sei. Seitdem sehe er die Antragstellerin zu 4. circa alle zwei Tage, nehme an deren Arztterminen teil und unterstütze sie finanziell mit Windeln und Kleidung. Er und die Antragstellerin zu 1. wollten heiraten und danach in einer größeren Wohnung mit den Kindern zusammenziehen. Weiterhin wurden verschiedene Lichtbilder vorgelegt, die die Antragstellerin zu 4. gemeinsam mit ihrem vermeintlichen Vater u. a. im Krankenhaus, im Auto und beim Spazierengehen zeigen.

Für die Dauer des Verfahrens gemäß § 85a AufenthG wurden den Antragstellerinnen zu 1. und 4. Duldungen, gültig vom 17.09.2025 bis zum 04.01.2026, erteilt. Nachdem die Antragstellerin zu 1. die Antragsteller zu 2. und 3. am 08.12.2025 in Bremerhaven wohnhaft meldete, wurden diese ebenfalls geduldet.

Nach schriftlicher Anhörung der Antragstellerin zu 1. stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20.11.2025, zugestellt am 22.11.2025, die Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung fest.

Hiergegen erhob die Antragstellerin zu 1. am 22.12.2025 Klage (4 K 4287/25).

Weiterhin lehnte die Antragsgegnerin nach schriftlicher Anhörung der Antragsteller mit Bescheid vom 16.01.2026, zugestellt am 23.01.2026, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Ziff. 1) sowie eine Verlängerung der Duldungen (Ziff. 2) ab. Die eingereichten Duldungsanträge wertete die Antragsgegnerin dabei auch als konkludenten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil die Antragstellerin zu 1. durch den Versuch einer vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung durch einen deutschen Staatsangehörigen zum Ausdruck gebracht habe, dass es ihr um einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet ginge, bei welchem sie vorzugsweise im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG sein wolle. Mit dem Bescheid forderte die Antragsgegnerin die Antragsteller zudem unter Androhung der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Ziff. 4) zur Ausreise bis zum 28.02.2026 auf (Ziff. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung an (Ziff. 5). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis ergebe sich nicht aus § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, weil keine deutsche Staatsangehörigkeit der Antragstellerin zu 4. vorliege, aus welcher die Antragstellerin zu 1. als ausländisches Elternteil eines minderjährigen ledigen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge erhalten könnte. Mangels aufschiebender Wirkung der Klage gegen die Feststellung der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung liege keine Vaterschaftsanerkennung für die Antragstellerin zu 4. vor, aus welcher diese die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt haben könnte. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis ergebe sich auch nicht aus § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG oder § 25 Abs. 5 AufenthG. Weiterhin liege kein Duldungsgrund vor, denn eine Abschiebung sei weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich und es bestünden keine Abschiebungshindernisse. Die festgesetzte Ausreisepflicht zur freiwilligen Ausreise von vier Wochen sei angemessen, da die Antragsteller nicht auf einen weiteren Aufenthalt hätten vertrauen dürfen und die bisherige Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet sehr kurz sei. Hinsichtlich der angedrohten Abschiebung trägt die Antragsgegnerin vor, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Gesundheitszustand einer Abschiebung entgegenstünde. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führt die Antragsgegnerin aus, dass an dieser ein überwiegendes öffentliches Interesse bestünde, da nur so im vorliegenden Fall die effektive Durchsetzung der Ausreisepflicht erreicht werden könne. Der Gesetzgeber habe durch die Regelung des § 84 i.V.m. § 50 Abs. 1 AufenthG, wonach Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung haben, eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Aufenthalt des Ausländers, dessen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde, nicht länger gestattet werden solle und er schon vor Unanfechtbarkeit des ablehnenden Bescheids die Bundesrepublik Deutschland verlassen solle. Es liege im öffentlichen Interesse, dass Ausländer, die sich wissentlich und absichtlich ohne einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhielten, das Bundesgebiet unverzüglich verlassen und sich nicht während eines möglichen Rechtsmittelverfahrens weiterhin in diesem aufhalten und ggf. Sozialleistungen beziehen sollten. Dies diene auch dazu, nach außen nicht den Anschein zu vermitteln, dass sich Ausländer ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten dürften. Das private Interesse der Antragssteller an der aufschiebenden Wirkung einer Klage müsse hinter diesem öffentlichen Interesse zurücktreten; insbesondere sei es den Antragstellern aufgrund ihrer anwaltlichen Vertretung zumutbar, ein Rechtsbehelfsverfahren vom Ausland her zu betreiben.

Am 09.02.2026 stellte die Antragstellerin zu 1. daraufhin einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Feststellung der Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung (4 V 346/26).

Die Antragsteller haben am 09.02.2026 Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.01.2026 erhoben (4 K 337/26) und den vorliegenden Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gestellt. Sie machen geltend, dass vor einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung der Ausgang des Verfahrens 4 K 4287/25 abzuwarten sei, denn der Ausgang dieses Verfahrens habe Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit der Antragstellerin zu 4. und die aufenthaltsrechtliche Situation der übrigen Antragsteller. Die Berücksichtigung familiärer Bindungen und des Kindeswohls gebiete es, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, bevor die Vaterschaft nicht endgültig geklärt sei. Der als Vater anzuerkennende habe regelmäßig Umgang mit der Antragstellerin zu 4. und aufenthaltsbeendende Maßnahmen könnten sich auf die frühkindliche Bindung und dauerhaft auf die Vater-Kind-Beziehung auswirken.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie verweist auf den angegriffenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.

II. Nach Auslegung des Antragsbegehrens gemäß §§ 122, 88 VwGO wird der Antrag der Antragsteller dahingehend verstanden, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die mit Bescheid vom 16.01.2026 verfügte Abschiebungsandrohung begehrt wird. Aus dem allgemeinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. hilfsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung geht unter Berücksichtigung der Antragsbegründung hervor, dass es den Antragstellern um die vorläufige Sicherung ihres Aufenthalts und Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen geht. Dafür besteht im einstweiligen Rechtsschutz ein Rechtsschutzbedürfnis dahingehend, zu erreichen, dass die aufschiebende Wirkung der für sofort vollziehbar erklärten Abschiebungsandrohung wiederhergestellt wird.

1. Bei dieser Auslegung ist der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung begründet.

Zwar hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohungen formell ordnungsgemäß begründet (a.). Die in materieller Hinsicht gebotene Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse der Antragsteller und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt jedoch zu Gunsten der Antragsteller aus (b.).

a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Antragsgegnerin dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch hinreichend Rechnung getragen (vgl. S. 6 f. des Bescheides vom 16.01.2026).

b. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das private Interesse der Antragsteller, bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet verbleiben zu können, das öffentliche Interesse daran, den unerlaubten Aufenthalt der Antragsteller zu beenden und die vollziehbare Ausreisepflicht durch Abschiebungsvorbereitung zeitnah zu vollstrecken. Die Interessenabwägung ist auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in der Hauptsache vorzunehmen.

Die Abschiebungsandrohung erweist sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als voraussichtlich rechtswidrig.

Die formell rechtmäßige Abschiebungsandrohung ist aufgrund eines vorliegenden Abschiebungshindernisses materiell rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.

(1) Die Antragsteller sind vollziehbar ausreisepflichtig.

Sie besitzen als bosnische Staatsangehörige keinen Aufenthaltstitel und sind daher nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Dies gilt zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch für die Antragstellerin zu 4. Durch die Feststellung der Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung liegt keine Vaterschaftsanerkennung für diese vor, was dazu führt, dass sie die deutsche Staatsbürgerschaft nicht erworben hat. Nur wenn das Klageverfahren hiergegen (4 K 4287/25) Erfolg hat, wird die Vaterschaftsanerkennung ex tunc wirksam und die Antragstellerin erlangt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG rückwirkend mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit (BGH, Beschl. v. 22.03.2023 – XII ZB 105/22 –, juris Rn. 16).

Die Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auch vollziehbar. Die Antragsteller zu 1., 2. und 3. sind ohne das für einen Daueraufenthalt erforderliche Visum unerlaubt eingereist, zudem wurden hinsichtlich aller Antragsteller die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Bescheid vom 16.01.2026 abgelehnt. (2) Der Abschiebung steht jedoch ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form des Kindeswohls der Antragstellerin zu 4. nach § 59 Abs. 1 Satz 1 a. E. AufenthG entgegen.

Das Kindeswohl ist verfassungsrechtlich in Art. 6 Abs. 2 GG verankert. Diese Norm geht davon aus, dass Pflege und Erziehung eines Kindes am besten in der Familie gewährleistet sind und schafft das verfassungsrechtliche Leitbild des Eltern-Kind-Staat-Verhältnisses (Robbers, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz Bd. 1, 8. Aufl. 2024, Art. 6 Rn. 148). In Bezug auf eine Abschiebung bedeutet dies, dass eine solche nur unter engen Voraussetzungen und nach Abwägung mit Art. 6 GG stattfinden kann, wenn der Betroffene in einer Familienbeziehung zu Deutschen steht (Heiderhoff in: von Münch/Kunig, Grundgesetz Bd. 1, 8. Aufl. 2025, Art. 6 Rn. 242). Aufgrund der Feststellung der Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung ist eine Vaterschaft des deutschen für die Antragstellerin zu 4. vorliegend nicht anerkannt. Für die Beurteilung einer Beeinträchtigung des Kindeswohls ist jedoch nicht allein die rechtliche Vaterschaft im Sinne des § 1592 BGB maßgeblich, sondern tatsächlich vorliegende Bindungen des Kindes in Form einer gelebten Vaterschaft. Denn es kommt auf die jeweilige faktische Bedeutung der Beziehung an (Heiderhoff a.a.O. Rn. 242). So kann z.B. auch die familiäre Bindung zu einem Stiefkind Berücksichtigung verlangen, wenn trotz fehlender Blutsverwandtschaft ein der familiären Verantwortlichkeit nachgebildetes Verhältnis besteht, welches am Bild der im Normalfall auf Verwandtschaft beruhenden Familie orientiert ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.11.1997 – Bs VI 170/96 –, juris Rn. 7).

Nach summarischer Prüfung geht das Gericht davon aus, dass ein solches familiäres Verhältnis in Form einer tatsächlichen Beziehung zwischen der Antragstellerin zu 4. und Herrn derzeit vorliegt. Dies ergibt sich aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Herrn und der Antragstellerin zu 1. sowie den Lichtbildern. Aus diesen geht hervor, dass ein regelmäßiger Kontakt stattfindet und Herrn

durch Arztbesuche und gemeinsame Spaziergänge oder Mahlzeiten aktiv am Leben der Antragstellerin zu 4. teilnimmt. Dass bisher entgegen der geäußerten Bestrebungen weder eine Eheschließung zwischen Herrn und der Antragstellerin zu 1. stattgefunden hat noch eine gemeinsame Wohnung bezogen wurde, steht der Annahme eines regelmäßigen Umgangs von Herrn mit der Antragstellerin zu 4. nicht entgegen. Ein Umgang wäre durch eine Abschiebung der Antragstellerin zu 4. nur weiterhin möglich, wenn Herr mit den Antragstellern ausreisen würde. Die Entscheidung eines deutschen Staatsangehörigen, mit seiner Familie im Inland zu wohnen, hat insoweit jedoch grundsätzlich Vorrang vor einwanderungspolitischen Erwägungen (BVerwG, Urt. v. 20.05.1980 – I C 55.75 –, juris Rn. 13). Könnte ein regelmäßiger Kontakt aufgrund einer Abschiebung nicht mehr stattfinden, so würde dies die frühkindliche Bindung beeinflussen und ggf. zu einer langfristigen Entfremdung der Antragstellerin zu 4. von einer Bezugsperson, die in ihrem Leben die Vaterrolle übernimmt, führen.

Zwar können grundsätzlich auch bei Bestehen einer beachtlichen Vater-Kind-Beziehung die öffentlichen Interessen an einer Abschiebung die privaten Interessen überwiegen (VGH Bayern, Beschl. v. 17.12.2024 – 10 CE 14.2751 –, juris Rn. 7). Wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, so setzt sich der Familienschutz nicht unbedingt durch (Heiderhoff a.a.O. Rn. 242). Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 AufenthG besteht vorliegend jedoch nicht, sondern vielmehr nur das Interesse an der Durchsetzung des gesetzlichen Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG. Im Rahmen dieser besteht in Hinblick auf die ansonsten eintretende Beeinträchtigung des Kindeswohls der Antragstellerin zu 4. ein derzeit ein Abschiebungshindernis nach § 59 Abs. 1 AufenthG.

Verfügen einzelne Mitglieder einer gelebten Kernfamilie über einen Abschiebungsschutz, so kommt das auch den anderen Mitgliedern zugute, damit ein nach Art. 6 GG besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird (BVerwG, Urt. v. 14.07.2019 – 1 C 45/18 –, juris Rn. 17). Mit dem Abschiebungshindernis nach § 59 Abs. 1 AufenthG in Hinblick auf die Antragstellerin zu 4., besteht damit auch ein Abschiebungshindernis für die Antragstellerin zu 1. als Mutter sowie für deren minderjährige Kinder, die Antragsteller zu 2. und 3.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

Hinweis

Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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