Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 06.07.2026 – 3 K 772/25
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- Normenkette
- § 1 Abs 3 UVG § 10 SaRegG, § 1600d Abs. 4 BGB § 4 Abs 1 UVG § 7 UVG
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Amts für Soziale Dienste vom 04.11.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration vom 11.03.2025 verpflichtet, für das Kind für die Zeit ab Antragstellung am 15.10.2024 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu bewilligen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
gez. Dr. Kiesow gez. Dr. Weidemann gez. Bode
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Die Klägerin wurde im Bremer Zentrum für Fortpflanzungsmedizin unter Verwendung einer Samenspende eines ihr unbekannten Spenders mittels einer Insemination behandelt. Daraufhin wurde am 2024 die Tochter der Klägerin, , geboren. Am 18.10.2024 beantragte die Klägerin beim Amt für Soziale Dienste die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Auf dem beigefügten Vordruck gab sie unter „Elternteil bei dem das Kind nicht lebt“ an: „Elternteil nicht ermittelbar“, „Vater unbekannt, Spender anonym“.
Auf Rückfrage des Amtes für Soziale Dienste nach der Person des Kindesvaters erklärte die Klägerin auf dem Vordruck „Erklärung im Rahmen der Mitwirkung zur Vaterschaftsfeststellung“, dass der Kindesvater ein ihr unbekannter Spender aus der European Sperm Bank sei. Ihre Tochter sei durch eine Kinderwunschbehandlung entstanden.
Mit Bescheid vom 04.11.2024 lehnte das Amt für Soziale Dienste den Antrag ab. Ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen bestehe gemäß Ziffer 1.11.5 der UVG-Richtlinie analog zu § 1 Abs. 3 UVG nicht.
Am 29.11.2024 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie habe alle ihr vorliegenden Informationen mitgeteilt. Eine Ablehnung der Leistung aufgrund der Samenspende stelle eine Benachteiligung dar, weil ein Anspruch auf Leistungen bestünde, wenn ihr Kind das Ergebnis einer Nacht mit einem Fremden wäre.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2025 wies die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration den Widerspruch als unbegründet zurück. Zwar sehe das Unterhaltsvorschussgesetz keine explizite Regelung für Fälle einer Samenspende vor, jedoch habe das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 16.05.2013 (5 C 28/12) ausgeführt, dass der Mitwirkungsverpflichtung nach § 1 Abs. 3 UVG auch dann nicht nachgekommen werde, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebe, durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schaffe, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein aussichtlos sei und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden könne. Dies sei bei einer Zeugung durch eine Samenspende der Fall, da die Feststellung der Vaterschaft von vornherein ausgeschlossen sei. Durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung eines Samenspenderregisters zum 01.07.2018 habe sich hieran nichts geändert. Weil der Samenspender nicht der rechtliche Vater des Kindes sein könne, sei ein Rückgriff auf den Kindesvater nach wie vor ausgeschlossen.
Die Klägerin hat am 28.03.2025 Klage erhoben. Das Unterhaltsvorschussgesetz kenne keine Regelung, nach der Kinder aufgrund einer anonymen Samenspendebehandlung keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen hätten. Das Unterhaltsvorschussgesetz sehe Leistungen auch dann vor, wenn es für die Behörde etwa im Falle eines „One-Night-Stand“ unmöglich sei, den unterhaltspflichtigen Vater zu ermitteln. Aus § 1 Abs. 3 UVG könne sich ein Ausschluss hier nicht ergeben, da sie im Rahmen des ihr Möglichen bei der Feststellung der Vaterschaft mitgewirkt habe. Eine Mutter könne nach der Geburt ihres Kindes bei Beantragung der Leistung entscheiden, wieweit sie persönliche Umstände ihres Schwangerwerdens mitteilen wolle. Dies sei ihr hier nicht möglich. Die analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG verstoße gegen die Grundrechte des Kindes und ihre eigenen. Ihr Kind werde aufgrund der Ablehnung der Beklagten ungleich behandelt gegenüber einem Kind, dessen biologischer Vater zwar grundsätzlich unterhaltspflichtig, aber unauffindbar beziehungsweise mittellos sei. In der Verwaltungspraxis zeige sich, dass Zahlungen an dieses Kind zu erheblicher Wahrscheinlichkeit zu Ausfallleistungen würden. Wenn dieser auch ihr entgegengehaltene Umstand maßgeblich sein solle, müssten beide Kinder gleichbehandelt werden. Dies gelte vor allem auch im Lichte des Art. 3 Abs. 3 GG, nach dem niemand wegen seiner Abstammung benachteiligt werden dürfe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 04.11.2024 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 11.03.2025 zu verpflichten, für das Kind ab Antragstellung am 15.10.2024 Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zu bewilligen. Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf den streitgegenständlichen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Gründe
I. Der lediglich ein Datum für den Beginn des begehrten Leistungszeitraumes, nicht jedoch für dessen Ende enthaltende Klageantrag war gem. § 88 VwGO diesbezüglich auszulegen. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist bei Versagungsgegenklagen im Bereich des Unterhaltsvorschussgesetzes grundsätzlich der Zeitraum zwischen dem Ersten des Monats der Antragstellung (vgl. Conradis, in: HK-MuSchG, 6. Aufl. 2022, § 4 UVG Rn. 1) und dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vorliegend dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2025 (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1991 – 5 C 13.87, juris Rn. 17; a.A. Sächsisches OVG, Urt. v. 08.10.2024 – 5 A 76/24, juris Leitsatz und Rn. 41 ff. m.w.N. zum Streitstand).
Hier ist der streitgegenständliche Zeitraum wegen des wörtlich auf den Zeitpunkt „ab Antragstellung am 15.10.2024“ begrenzten Klageantrags entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 UVG hinsichtlich seines Beginns auf das genannte Datum zu begrenzen. Hinsichtlich des Endes des streitgegenständlichen Zeitraumes ist allerdings keine Beschränkung auf den Erlass des Widerspruchsbescheides angezeigt. Eine weitergehende Betrachtung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn die Behörde mit der gegebenen Begründung aus der Sicht eines objektiven Empfängers entsprechend §§ 133, 157 BGB zum Ausdruck gebracht hat, den Fall in zeitlicher Hinsicht über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinausgehend Regeln zu wollen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.12.2017 – 5 C 36.16, Rn. 22, abrufbar unter: https://www.bverwg.de/181217U5C36.16.0; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.10.2020 – 12 S 3014/18, juris Rn. 19). Dies ist hier der Fall. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid für die Ablehnung des Antrags angeführte Begründung, die Klägerin habe durch die mittels einer anonymen Samenspende herbeigeführte Schwangerschaft eine Situation geschaffen, in der die Feststellung der Vaterschaft von vornherein ausgeschlossen sei, knüpft an unveränderliche Umstände an und besteht damit auch über den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides fort. Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers bezweckte die Beklagte damit, den Antrag auch in die Zukunft gerichtet, jedenfalls bis zum Erreichen der Altersgrenze des § 1 Abs. 1a UVG (vgl. dazu § 3 UVG sowie Ziffer 9.6 auf S. 176 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-RL) in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung), abzulehnen.
II. Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Die Klage ist zulässig.
Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen geltend macht, denn die Klägerin ist klagebefugt i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar steht gemäß § 1 Abs. 1 UVG dem jeweiligen Kind der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass auch die Klägerin als der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Anspruch gerichtlich im eigenen Namen geltend machen kann. Dieses Recht der Klägerin kann aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 UVG abgeleitet werden, die ein eigenständiges Antragsrecht des oben genannten Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters vorsieht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 26.05.2014 – 4 LA 198/13, juris Rn. 7 m.w.N.).
2. Die Klage ist auch begründet.
Der Ablehnungsbescheid des Amtes für Soziale Dienste vom 04.11.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration vom 11.03.2025 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihre Tochter zu Unrecht abgelehnt.
Die Tochter der Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gem. § 1 Abs. 1 UVG. Danach hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nr. 1), im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (Nr. 2), und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält (Nr. 3).
a) Die Tochter der Klägerin ist am 2024 geboren, hat das zwölfte Lebensjahr somit noch nicht vollendet und lebt im Geltungsbereich des Unterhaltsvorschussgesetzes bei einem seiner Elternteile. Die Kindesmutter ist ledig und Unterhaltsleistungen werden von dem Kindesvater nicht erbracht. Überdies ist die Klägerin alleinerziehend im oben genannten Sinne. Insoweit sind die Anspruchsvoraussetzungen unstreitig.
b) Der Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist nicht nach § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen.
Hiernach besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz unter anderem dann nicht, wenn der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bezeichnete Elternteil sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Die Klägerin ist ihren Mitwirkungspflichten hinreichend nachgekommen. Eine Weigerung der Kindesmutter nach § 1 Abs. 3 UVG wäre gegeben, wenn diese es ablehnt, bei ihr vorhandenes, zur Durchführung des Gesetzes als Entscheidungsgrundlage erforderliches Wissen der zuständigen Stelle auf deren Anforderung hin mitzuteilen, wenn sie es also an der Bereitschaft fehlen lässt, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach ihren Kräften beizutragen, indem sie etwa Einzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger Mitteilung möglicherweise zu einer Ermittlung des Kindesvaters hätten führen können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.10.2018 – 12 S 773/18, juris Rn. 35 m.w.N.). Was möglich und zumutbar ist, bestimmt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 5 C 28.12, juris Rn. 11). Der Kindesmutter ist dabei grundsätzlich alles in ihrer Macht und in ihrer Kenntnis Stehende abzuverlangen. Sie ist nicht nur verpflichtet, vorhandenes Wissen mitzuteilen, sondern auch in engen Grenzen Informationen zu beschaffen, die ohne Schwierigkeiten zu erlangen sind (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.04.2019 – 12 C 18.1893, juris Rn. 28 m.w.N.).
Die Klägerin hat das ihr Mögliche und Zumutbare zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des potentiellen Vaters getan. Sie hat ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorganges bereits mit dem Antrag auf Leistungen mitgeteilt, dass ihr die Person des Spenders unbekannt sei und diese Angabe auf die schriftliche Nachfrage des Amtes für Soziale Dienste konkretisiert. Die Beteiligten gehen auch übereinstimmend davon aus, dass eine Feststellung der Vaterschaft in dem vorliegenden Fall einer heterologen Insemination nicht möglich ist.
c) Ein Ausschluss des Anspruchs auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz lässt sich auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG stützen.
Erfasst der Tatbestand einer für eine bestimmte Rechts- und Interessenlage getroffenen Norm eine Fallgestaltung nicht unmittelbar und fehlt es auch sonst an einer besonderen Regelung, so ist durch Auslegung des Gesetzes zu ermitteln, ob eine echte Gesetzeslücke vorliegt, die durch die entsprechende Anwendung einer für vergleichbare Rechts- und Interessenlagen getroffenen Norm zu schließen ist, oder ob es – aufgrund eines Umkehrschlusses – bei der Anwendung der Grundregel sein Bewenden hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.09.1998 – 2 BvR 2232/94, juris Rn. 15).
Hier fehlt es bereits an einer Regelungslücke in dem genannten Sinne (aa). Unabhängig davon ist jedenfalls keine vergleichbare Rechts- und Interessenlage der in § 1 Abs. 3 UVG geregelten Fälle mit dem vorliegenden Fall gegeben (bb).
aa) Jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung (hier die Analogie oder teleologische Extension) setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 – 5 C 18/12, juris Rn. 22 m.w.N.). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 09.03.1995 – 2 BvR 1437/93, juris Rn. 40 m.w.N.). Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 – 5 C 18/12, juris Rn. 22). (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 1 Abs. 3 UVG erweist sich das Fehlen eines ausdrücklichen Anspruchsausschlusses für die vorliegende Konstellation einer anonymen Samenspende nicht etwa deshalb als planwidrig, weil dem Unterhaltsvorschussgesetz der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen wäre, dass Unterhaltsvorschuss nur im Fall des Bestehens einer Rückgriffsmöglichkeit gegenüber dem anderen Elternteil zu gewähren ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 5 C 28/12, juris Rn. 13). Der Konzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes liege zwar eine in erster Linie als Unterhaltsvorschuss ausgestaltete öffentliche Leistung zu Grunde. Der Gesetzgeber habe im Unterhaltsvorschussgesetz jedoch auch den Willen zum Ausdruck gebracht, dass die Unterhaltsleistung mit Blick auf die sozialen Realitäten gegebenenfalls als Ausfallleistung zu erbringen sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 5 C 28/12, juris Rn. 14). Darauf weise schon die Gesetzesüberschrift („Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter oder Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder - ausfallleistungen“) hin, in der die Unterhaltsausfallleistung namentlich erwähnt werde. Dementsprechend werde die Unterhaltsleistung in § 1 Abs. 1 UVG ausdrücklich auch als Unterhaltsausfallleistung definiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 5 C 28/12, juris Rn. 14).
(2) Eine planwidrige Regelungslücke wurde jedoch insoweit angenommen, als die gesetzgeberische Konzeption, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als Vorschuss zu zahlen und von dem säumigen, zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern, von der Erwartung getragen werde, dass sich der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in der Regel so verhält, dass die Unterhaltsvorschussleistung nicht zur Unterhaltsausfallleistung werde (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 5 C 28/12, juris Rn. 23). Dieser Erwartung werde, abgesehen von den im Unterhaltsvorschussgesetz geregelten Fällen, auch dann nicht Rechnung getragen, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schaffe, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein aussichtslos sei und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden könne (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 5 C 28/12, juris Rn. 24).
(3) Grundsätzlich kann in jedem Leistungsgesetz die Frage aufgeworfen werden, wie damit umzugehen ist, wenn die Anspruchsvoraussetzungen willentlich oder schuldhaft herbeigeführt werden. Diesbezügliche Wertungen hat der jeweilige Gesetzgeber in vielgestaltigen Regelungsbereichen ausdrücklich getroffen, beispielsweise für den Bezug von Arbeitslosengeld bei willentlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 159 SGB III), für den Bezug von Krankenversicherungsleistungen bei Selbstverschulden, insbesondere der Inanspruchnahme medizinisch nicht indizierter ästhetischer Operationen (§ 52 Abs. 1, 2 SGB V) oder für die (unbeachtliche) Ursache einer Behinderung in § 4 Abs. 1 SGB IX. Für den Bereich des Unterhaltsvorschussgesetzes hat der Gesetzgeber – mit Blick auf die für das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen regelmäßig nicht verantwortlichen anspruchsberechtigten Kinder nachvollziehbar – eine derartige Regelung nicht getroffen. Vielmehr wurden Leistungsausschlüsse durch § 1 Abs. 3 UVG, in begrenztem Umfang, an das Verhalten des zur Mitwirkung verpflichteten Elternteils angeknüpft. Von der hier zur Diskussion stehenden entsprechenden Anwendung der geregelten Leistungsausschlüsse ist jedoch nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Hierfür sprechen neben der bereits angeführten grundsätzlichen Akzeptanz des Unterhaltsvorschussgesetzes von Ausfallleistungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 5 C 28/12, juris Rn. 14) sowie dem Auseinanderfallen von leistungsberechtigter und mitwirkungsverpflichteter Person insbesondere eine Rechtsanwendung im Lichte der Zwecke des Unterhaltsvorschussgesetzes. Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz dienen dazu, den durch alleinige Betreuungsleistung und ausbleibende Unterhaltszahlungen doppelt belasteten alleinerziehenden Elternteil zu entlasten (BVerwG, Urt. v. 12.12.2023 – 5 C 9.22, Rn. 11, abrufbar unter: https://www.bverwg.de/de/121223U5C9.22.0 m.w.N.), sowie den Mindestunterhalt des Kindes sicherzustellen (BVerwG, Urt. v. 18.12.2017 – 5 C 36.16, Rn. 19, abrufbar unter: https://www.bverwg.de/181217U5C36.16.0). Der Gesetzgeber verwirklicht damit den ihm verfassungsrechtlich aufgetragenen Schutz der Familie (BVerwG, Urt. v. 26.03.2026 – 5 C 7.24, Rn. 29, abrufbar unter: https://www.bverwg.de/de/260326U5C7.24.0). Leistungsausschlüsse bestimmter Gruppen von Kindern sind deshalb in besonderem Maße rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2026 – 5 C 7.24, Rn. 29, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund vermag die skizzierte Erwartung an den Elternteil, bei dem das Kind lebt, die öffentliche Unterhaltsleistung möglichst nicht zur Ausfallleistung werden zu lassen, im Grundsatz nur im Rahmen der ausdrücklich gesetzten Rechtspflichten zu überzeugen.
(4) Jedenfalls nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17.07.2017 (BGBl. I 2513) kann nicht mehr davon ausgegangen werden, es habe zum Plan des Gesetzgebers gehört, die Fälle der Inanspruchnahme einer heterologen Insemination in den Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 UVG einzubeziehen (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.08.2023 – OVG 6 B 15/22, juris Rn. 17).
(aa) Der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 UVG dient der Sicherung des Rückgriffsanspruchs gegen den keinen Unterhalt leistenden Unterhaltsverpflichteten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG, dessen Geltendmachung voraussetzt, dass die Person des Unterhaltsverpflichteten den Behörden bekannt ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.07.2022 – 2 LA 362/21, juris Rn. 16 unter Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.09.2018 – 7 A 10300/18, juris Rn. 20). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich hieraus bereits ein Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Elternteils, bei dem das Kind lebt, und der Realisierung von Regressmöglichkeiten bei dem anderen Elternteil ergibt. Zuzustimmen ist auch der Erwägung, dass die weiteren in den Blick genommenen Regelungen der § 6 Abs. 4 UVG sowie § 5 UVG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 UVG auf eine grundsätzliche Erwartung des Unterhaltsvorschussgesetzes hindeuten, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich in der Regel so verhält, dass die Unterhaltsleistung nicht zur Unterhaltsausfallleistung wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 5 C 28/12, juris Rn. 23 f.). (bb) Durch das Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17.07.2017 (BGBl. I 2513) wurde zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der heterologen anonymen Samenspende bzw. der Inanspruchnahme einer solchen um ein vom Gesetzgeber ausdrücklich akzeptiertes Verhalten handelt (vgl. zu § 21 Nr. 3 WoGG, VG Berlin, Urt. v. 06.05.226 – 21 K 156.25, juris Rn. 24). Durch das in Art. 1 des Gesetzes neu geschaffene Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen (Samenspenderregistergesetz – SaRegG) wurde ein unter anderem Name und Anschrift des Spenders umfassender Auskunftsanspruch des Kindes geregelt (§ 10 SaRegG) und es wurden die für dessen Verwirklichung erforderlichen institutionellen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen (BT-Drs. 18/11291, S. 16). Schließlich wurde durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes die Regelung des § 1600d Abs. 4 BGB eingeführt. Hiernach kann der Samenspender nicht als Vater eines Kindes festgestellt werden, welches durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 13 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt wurde, die vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 SaRegG zur Verfügung gestellt wurden. Damit soll ausgeschlossen werden, dass ein solcher Samenspender in einem Abstammungsverfahren als rechtlicher Vater des mithilfe seines Samens gezeugten Kindes festgestellt werden kann. Durch die Freistellung des Samenspenders von einer rechtlichen Inanspruchnahme, etwa auf Zahlung von Kindes- oder Betreuungsunterhalt, soll die Bereitschaft des Spenders gefördert werden, mit dem Kind in Kontakt zu treten, sowie die allgemeine Bereitschaft zur Samenspende erhalten werden, auf die viele kinderlose Paare angewiesen seien (BT-Drs. 18/11291, S. 35).
(cc) Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr angenommen werden, dass es auch ohne ausdrückliche Regelung hierzu dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes entspricht, den Fall einer anonymen Samenspende von der Gewährung einer Unterhaltsleistung auszuschließen.
(aaa) Nach Inkrafttreten der zur heterologen Insemination geschaffenen Regelungslage scheidet ein Übergang des Unterhaltsanspruchs auf das Land gem. § 7 UVG und ein anschließender Regress unabhängig vom Wissen und Wollen des Kindes und des betreuenden Elternteils selbst dann aus, wenn die Person des anderen Elternteils, hier des Spenders, den Beteiligten bekannt ist oder wird. Der Auskunftsanspruch über die Identität des Spenders wurde allein dem Persönlichkeitsrecht des im Unterhaltsvorschussgesetz nicht zur Mitwirkung verpflichteten Kindes zugerechnet (§ 10 SaRegG), zugleich wurde die rechtliche Vaterschaft des Spenders ausgeschlossen (§ 1600d Abs. 4 BGB). Die dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, diesbezüglich auferlegten Auskunfts-, Anzeige- und Mitwirkungspflichten (§ 1 Abs. 3, § 6 Abs. 4 UVG) gehen damit ins Leere. Sie sind auf einen aus Rechtsgründen unmöglichen Leistungserfolg gerichtet. Die finale Unmöglichkeit des Unterhaltsregresses beruht hiernach nicht mehr auf dem Verhalten des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sondern auf einer gesetzgeberischen Entscheidung.
(bbb) Zwar kann weiterhin angeführt werden, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, diese Situation durch eine bewusste und gewollte Entscheidung herbeigeführt hat. Dies erscheint jedoch kein vorwerfbarer Anknüpfungspunkt mehr, seit mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen zum Ausdruck gebracht wurde, dass es sich bei der Inanspruchnahme einer heterologen Insemination um ein grundsätzlich gebilligtes Verhalten handelt, das als Verfahren der Reproduktionsmedizin erhalten bleiben soll, und zu diesem Zweck die dargestellte Ausgestaltung erfahren hat.
bb) Selbst bei der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke fehlt es zumindest an einer vergleichbaren Interessenlage des geregelten mit dem vorliegenden, im Unterhaltsvorschussgesetz nicht explizit geregelten Fall.
(1) Der Zweck des Leistungsausschlusses des § 1 Abs. 3 UVG in seiner direkten Anwendung besteht zunächst darin, den Rückgriffsanspruch des § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG zu sichern, dessen Geltendmachung voraussetzt, dass die Person des Unterhaltsverpflichteten den Behörden bekannt ist (OVG Bremen, Beschl. v. 12.07.2022 – 2 LA 362/21, juris Rn. 16). Dies erfolgt durch eine Verpflichtung des Elternteils, bei dem das Kind lebt, zur Auskunftserteilung und zur Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der präsente Elternteil sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Eine Weigerung ist nach dem üblichen Sprachgebrauch anzunehmen, wenn der Auskunftspflichtige es ablehnt, bei ihm vorhandenes Wissen auf Aufforderung hin mitzuteilen (vgl. OVG des Saarlandes, Urt. v. 23.04.2008 – 3 A 307/07, juris Rn. 128 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.10.1993 – 8 A 3347/91, juris Rn. 31 f.). Neben der bewussten Ablehnung, sei es durch ausdrückliche Erklärung oder Untätigkeit trotz erhaltener Handlungsaufforderung, setzt eine Weigerung in diesem Sinne voraus, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die ihm gestellten Fragen nicht beantwortet, obwohl er hierzu in der Lage ist (vgl. Ziffer 1.11.3 ff. auf S. 69 ff. UVG-RL in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung). Die in § 1 Abs. 3 UVG geregelten Fälle knüpfen hiernach an eine in Bezug auf die Mitwirkungshandlung (Auskunftserteilung) und den Mitwirkungserfolg (Vaterschaftsfeststellung) bestehende tatsächliche Möglichkeit an, deren Erfüllung gewollt verweigert wird.
(2) Mit einer Verletzung dieser geregelten Konstellationen ist der vorliegende Fall der Inanspruchnahme einer anonymen Samenspende nicht hinreichend vergleichbar. Der Klägerin ist nicht vorzuwerfen, dass sie bei ihr vorhandene Informationen zurückhalten oder mit der Beklagten in anderer Hinsicht unzureichend kooperieren würde. Das ihr Mögliche und Zumutbare hat sie unternommen. Zur Erfüllung der Mitwirkungshandlung ist sie schon deshalb nicht in der Lage, weil sie als Empfängerin einer heterologen Insemination keine Möglichkeit hat, Informationen zur Identität des Samenspenders zu erlangen. Ein entsprechender Auskunftsanspruch steht nach § 10 Abs. 1 SaRegG lediglich ihrem Kind zu, wenn es das 16. Lebensjahr vollendet hat. Auch zu dem Mitwirkungserfolg kann das Verhalten der Klägerin nichts beitragen, seit durch die Einführung des § 1600d Abs. 4 BGB die vormals subjektive, praktische Unmöglichkeit der Vaterschaftsfeststellung zu einer objektiven rechtlichen Unmöglichkeit wurde.
Ob ein Leistungsausschluss auch in einer solchen Konstellation erfolgen soll, in der kein mit dem geregelten Fall der gewollten Verweigerung objektiv möglicher Mitwirkungshandlungen hinreichend vergleichbares Verhalten vorliegt, lässt sich dem Willen des Gesetzgebers nicht entnehmen. Es hat daher bei der Anwendung des ausdrücklich geregelten Falles zu verbleiben, der einen Leistungsausschluss hier nicht bewirkt.
Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2013 (Az.: 5 C 28/12) beantwortete Rechtsfrage einer entsprechenden Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG auf den Fall einer heterologen Insemination erscheint nach der durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17.07.2017 (BGBl. I 2513) eingetretenen maßgeblichen Änderung der Rechtslage grundsätzlich bedeutsam.
Die Zulassung der Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz erfolgt gemäß § 134 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung.
Gegen dieses Urteil ist die Revision zulässig.
Die Revision ist binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Revision zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Revision erfolgt, bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 bis 6 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung (§ 134 Abs. 5 VwGO).
Zitierte Vorschriften
- § 1600d BGB
- § 134 VwGO
- § 133 BGB
- § 157 BGB
- Art. 3 GG
- § 159 SGB III
- § 4 SGB IX
- § 52 SGB V
- § 113 VwGO
- § 124 VwGO
- § 132 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 42 VwGO
- § 88 VwGO
- § 21 WoGG
- § 708 ZPO
Außerdem: § 10 SaRegG, § 2 SaRegG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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