Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Beschluss vom 27.10.2026 – 2 V 3102/26
- Spruchkörper
- 2. Kammer
- Normenkette
- AufenthG § 82 Abs. 4 S. 1 BremVwVG § 16 Abs. 1 BremVwVG § 17 Abs. 1 S. 3
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag des Antragstellers auf Protzesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sürig wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer geplanten Vorsprache im Rahmen einer Sammelvorführung der Botschaft Sierra Leones. Der Antragsteller reiste im Jahre 2000 in die Bundesrepublik ein. Da er einen Asylantrag stellte, verfügte er zunächst über eine Aufenthaltsgestattung. Diese erlosch mit der bestandskräftigen Ablehnung des Antrages im Juni 2001. In der Folgezeit wurde sein Aufenthalt fortlaufend geduldet. Der Antragsteller gab an, sierra-leonischer Staatsangehöriger zu sein. Nach einer Vorsprache zum Zwecke der Passbeschaffung bei der sierra-leonischen Botschaft im Jahre 2002 gab diese jedoch an, er sei kein sierraleonischer Staatsangehöriger, sondern besäße vermutlich die guineische Staatsangehörigkeit. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Bremen im Klageverfahren zum gerichtlichen Aktenzeichen 2 K 38/21 hinsichtlich einer Nebenbestimmung seiner Duldung machte der Antragsteller ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 30.06.2023 dazu später folgende Angabe:
„2002 bei der Vorführung durch die Polizei bei der Botschaft in Sierra Leone haben wir alle ein Theater gemacht, sodass sie uns nicht als deren Staatsangehörige identifiziert konnten. Hintergrund war, dass uns ältere Leute geraten hatten, das so zu tun, damit wir nicht sofort abgeschoben werden.“
Im März 2003 erfolgte eine Vorsprache bei der Botschaft Guineas. Der Antragsteller machte dort jedoch keine Angaben zum Heimatland oder etwaigen Angehörigen, sodass keine weiteren Feststellungen seitens der damals beteiligten Delegation Guineas erfolgten. Im März 2005 erfolgte erneut eine Vorsprache bei der Botschaft Guineas. Eine Feststellung seiner Staatsangehörigkeit konnte nicht erfolgen. Es wurde vermutet, dass er sierraleonischer Staatsangehöriger sei. Während seines Aufenthalts in Deutschland wurde der Antragsteller wiederholt aufgefordert, einen Pass- oder ein Heimreisedokument zu beantragen bzw. vorzulegen, insbesondere auch nach der letzten Vorsprache. Ein Pass wurde indessen dennoch bisher nicht vorgelegt.
Die Antragsgegnerin ordnete gegenüber dem Antragsteller mit Verfügung vom 14.01.2026 unter Verweis auf § 82 Abs. 4 AufenthG an, dass er bei einer Sammelvorführung der Botschaft Guineas zum Zwecke der Klärung seiner Identität und Erlangung eines Passersatzpapiers vorzusprechen habe. Zudem wurde die sofortige Vollziehung der Aufforderung zur Vorsprache und der Androhung des unmittelbaren Zwangs angeordnet. Mit Beschluss vom 02.02.2026 (2 V 283/26) stellte das Verwaltungsgericht Bremen die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen die Verfügung vom 14.01.2026 wieder her. Es fehlten hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Antragsteller besitze die Staatsangehörigkeit Guineas. Bei der Vorsprache am 17.03.2005 sei nicht festgestellt worden, dass der Antragsteller die Staatsangehörigkeit von Guinea habe. Vielmehr sei vermutet worden, dass er die Staatsangehörigkeit von Sierra Leone habe. Soweit ersichtlich hat er in der Vergangenheit auch konsequent behauptet, diese Staatsangehörigkeit inne zu haben. Zudem ginge soweit ersichtlich auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stets und insbesondere in seinem letzten an den Antragsteller gerichteten Bescheid davon aus, dass er Staatsangehöriger von Sierra Leone sei. Die Antragsgegnerin ordnete gegenüber dem Antragsteller mit Verfügung vom 08.10.2026 unter Verweis auf § 82 Abs. 4 AufenthG an, dass er bei einer Sammelvorführung der Botschaft Sierra Leones zum Zwecke der Klärung seiner Identität und Erlangung eines Passersatzpapiers vorzusprechen hat. Nach Ziffer 1 der Verfügung ist die Vorsprache für Mittwoch, den 28.10.2026 in Berlin vorgesehen. Der Antragsteller wurde dabei aufgefordert, an diesem Tag um 08:00 Uhr bei der Polizei Bremen, Feuerkuhle 32, 28207 Bremen, zu erscheinen. Bei der Vorsprache werde durch entsandte Vertreter der Republik Sierra Leone eine Anhörung/ein Interview zum Zwecke der Klärung seiner Identität und Ausstellung eines Passersatzpapiers stattfinden. In Ziffer 2 der Verfügung wird dem Antragsteller für den Fall, dass er der Anordnung zu dem genannten Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht nachkommt, nach § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG angedroht, die Vorsprache unter Anwendung unmittelbaren Zwanges durchzusetzen. Unter Ziffer 3 wird die sofortige Vollziehung der Aufforderung zur Vorsprache und der Androhung des unmittelbaren Zwangs angeordnet. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass gemäß § 82 Abs. 4 AufenthG angeordnet werden könne, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint. Komme der Ausländer einer solchen Anordnung nicht nach, könne sie zwangsweise durchgesetzt werden. Die Identität des Antragstellers sei ohne Passvorlage ungeklärt. Es lägen keine triftigen Gründe vor, die gegen eine Passvorlage sprächen. Es sei daher erforderlich, anzuordnen, dass er bei einem persönlichen Interview durch entsandte Vertreter der Republik Sierra Leone erscheine. Dies sei für die Klärung seiner Identität notwendig und im Passersatzpapierbeschaffungsverfahren eine Voraussetzung für die Ausstellung von Personaldokumenten. Ein Nationalpass bzw. ein Passersatzpapier sei erforderlich, um die für den Antragsteller bestehende vollziehbare Ausreisepflicht vollstrecken zu können. Mildere Mittel als die Anwendung unmittelbaren Zwangs kämen nicht in Betracht. Eine Ersatzvornahme scheide als ungeeignet aus. Ein Zwangsgeld sei unzweckmäßig und verspreche zudem keinen Erfolg. Infolge der aufgrund der finanziellen Situation des Antragstellers eingeschränkten Möglichkeit der Vollstreckung festgesetzter Zwangsgelder sei die Wirkung dieses Zwangsmittels nicht zielführend. Außerdem sei es mit den öffentlichen Interessen unvereinbar, dass bei vollziehbarer Ausreisepflicht die Passbeschaffung hinausgezögert werde, indem zunächst die Erzwingung der geforderten Handlung über die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern versucht würde. Die sofortige Vollziehung werde angeordnet, da ein öffentliches Interesse vorliege, dass gerade im Hinblick auf die Wirkung gegenüber anderen Ausländern der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet nicht hingenommen werden könnte. Vielmehr müsse auch anderen, die Passvorlage verweigernden Ausländern vermittelt werden, dass bei Verstößen gegen geltende Rechtsnormen, wie die von Ihnen erfolgte Einreise ohne Ausweisdokument und die damit einhergehende Identitätsverschleierung, auch mit aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen begegnet wird. Nur mit der Vorführung vor der Auslandsvertretung des Herkunftslandes des Antragstellers könne die effektive Durchsetzung der sich aus dem Gesetz ergebenden Ausreisepflicht erreicht werden. Andernfalls bestehe die Gefahr einer Aufenthaltsverfestigung.
Ausweislich eines Vermerkes vom 08.10.2026 wurde die Verfügung vom 08.10.2026 am selben Tag um 16:06 Uhr von einem Mitarbeiter der Antragstellerin im Beisein eines weiteren Behördenmitarbeiters in den Postkasten des für das Verwaltungsverfahren mandatierten Rechtsanwalts des Betroffenen eingeworfen.
Am Sonntag, den 25.10.2026, hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 08.10.2026 Klage erhoben und zudem beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen. Es sei nicht nachvollziehbar erklärt worden, warum nach über 24 Jahren eine nochmalige Vorführung bei der Botschaft von Sierra Leone erfolgen solle. Es sei unklar, warum eine solche Vorführung heute andere Ergebnisse als damals bringen könne. Zudem seien Vorführungen vor VertreterInnen Guineas in den Nullerjahren von massiven Bestechungen geprägt gewesen. Es bestehe die Befürchtung, dass die Antragsgegnerin auch jetzt mit einer korrupten Delegation aus Sierra Leone zusammenarbeite. Diese Befürchtung werde dadurch genährt, dass völlig unklar bleibe, wer die „entsandten Vertreter/innen der Republik Sierra Leone“ seien. Insbesondere der Umstand, dass nicht der originär zuständige Botschafter, sondern eine ominöse „Delegation“ unklarer Zusammensetzung und Legitimation über die Staatsangehörigkeit entscheiden und Passersatzpapiere ausstellen solle, nähre den Verdacht korrupter Verbindungen und anderweitiger Gegenleistungen zur Ausstellung von Passersatzpapieren. Zudem behaupte die Antragsgegnerin widersprüchlich, der Antragsteller habe einen Pass. Dies sei nicht der Fall.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen, hilfsweise anzuordnen.
II.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.10.2026 angeordnete Verpflichtung zur Vorsprache in Berlin zu einem Identifizierungsgespräch im Rahmen einer Sammelvorführung der Botschaft von Sierra Leone und zum vorhergehenden Erscheinen bei der Polizei Bremen sowie gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall der schuldhaften Nichtbefolgung in Ziffer 2 der genannten Verfügung ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Vorspracheverpflichtung formell ordnungsgemäß begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO).
2. Die im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und dem Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, fällt zulasten des Antragstellers aus, weil sich die in den Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung vom 08.10.2026 getroffenen Anordnungen bei der im Rahmen des Eilverfahrens gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweisen.
a. Die in Ziffer 1 der Verfügung vom 08.10.2026 enthaltene Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einem Identifizierungsgespräch mit Vertretern des Staates Sierra Leone in Berlin ist voraussichtlich rechtmäßig.
Die Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist.
aa. Der Antragsteller besitzt im Sinne von § 82 Absatz 4 Satz 1 AufenthG vermutlich die Staatsangehörigkeit der Sierra Leones.
Eine letzte Gewissheit ist insoweit nicht erforderlich. Der Begriff „vermutlich“ wird verwendet, wenn es gerade um einen ungewissen – und nicht um einen mit der im Verhältnis höchsten Wahrscheinlichkeit gegebenen – Sachverhalt geht. Es reicht nach dem Wortlaut des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG daher aus, dass die Staatsangehörigkeit in Betracht kommt. Sinn und Zweck der Vorschrift gehen dahin, der Ausländerbehörde die Möglichkeit zu geben, die Pflicht des Ausländers zur Mitwirkung an der Klärung seiner Staatsangehörigkeit sowie der Beschaffung nötiger Heimreisedokumente zu konkretisieren und erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzen. Ein ohne Identitätspapiere in das Bundesgebiet eingereister Antragsteller, der der Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG unterliegt, ist verpflichtet, an der Beschaffung seiner Identitätspapiere mitzuwirken. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens vor der Vertretung eines vermutlichen Heimatlandes soll dazu dienen, den insoweit maßgeblichen Sachverhalt schnell und zuverlässig zu klären. Schließlich trägt das persönliche Erscheinen bei der Auslandsvertretung zur Klärung der Staatsangehörigkeit selbst dann bei, wenn sich im Verlaufe jenes Verfahrens herausstellt, dass der Ausländer die betreffende Staatsangehörigkeit nicht besitzt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 01.12.2010 – OVG 3 S 70.10 –, juris Rn. 7 m. w. N.).
Der Antragsteller selbst hat in der Vergangenheit konsequent behauptet, Staatsbürger Sierra Leones zu sein und dies auch im hiesigen Eilantrag nicht bestritten. Zudem war bei einer Vorsprache am 17.03.2005 bei der Botschaft von Guinea vermutet worden, dass der Antragsteller die Staatsangehörigkeit von Sierra Leone inne habe. Im Übrigen ging soweit ersichtlich auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stets und insbesondere in seinem letzten an den Antragsteller gerichteten Bescheid davon aus, dass er Staatsangehöriger von Sierra Leone sei.
bb. Die Vorführung ist auch im Sinne des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlich. Der Antragsteller selbst hat in seiner Antragsschrift angegeben, keinen Pass zu besitzen. Daher ist eine weitere Klärung seiner Identität – gerade auch gegenüber den entsprechenden Stellen seines mutmaßlichen Herkunftsstaates – notwendig, um gegebenenfalls ein erfolgreiches Passersatzpapierbeschaffungsverfahren für die Ausstellung von Personaldokumenten durchführen und in der Folge die vollziehbare Ausreisepflicht vollstrecken zu können.
Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, dass angesichts der erfolglosen Vorführung vor rund 24 Jahren, nicht zu erwarten sei, dass eine Vorführung auf der Botschaft von Sierra Leone neue Erkenntnisse bringen werde, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Insofern hat zum einen der Antragsteller selbst in einem anderen gerichtlichen Verfahren (2 K 38/21) angegeben, bei der Vorführung im Jahre 2002 durch sein Verhalten einer Feststellung entgegengewirkt zu haben. Es kann für das hiesige Verfahren nicht zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er auch diesmal so verfährt. Weshalb keine Erkenntnisse zu erwarten wären, wenn sich der Antragsteller (entsprechend seiner ausländerrechtlichen Verpflichtung zur Mitwirkung) den Fragen der Vertreter Sierra Leones stellt und diese beantwortet, erschließt sich deshalb nicht.
Der Vortrag des Antragstellers, bei Vorführungen bei der Botschaft Guineas habe es in den Nullerjahren Bestechungen gegeben und dies begründe eine entsprechende Befürchtung auch gegenüber den Vertretern Sierra Leones, entbehrt einer nachvollziehbaren Grundlage. Dafür ergibt sich insbesondere auch nichts aus seinem Einwand, es sei unklar, wer die entsandten Vertreter seien und, dass es sich nicht um den originär zuständigen Botschafter handle, sondern, dass „eine ominöse ‚Delegation‘ unklarer Zusammensetzung und Legitimation, über die Staatsangehörigkeit entscheiden soll und Passersatzpapiere ausstellen soll“. Vorliegend kann dem Bescheid vom 08.10.2026 entnommen werden, dass es sich um eine Sammelvorführung der Botschaft Sierra Leones handelt und bei der Vorsprache ein Interview durch entsandte Vertreter der Republik Sierra erfolgen soll. Es war dabei nicht geboten, vor der Vorsprache zu klären, welchen Personen der Antragsteller konkret vorgestellt wird. Auch eine Prüfung der Autorisierung der Vertreter, die ohnehin nur auf diplomatischem Wege erfolgen könnte und mithin sehr aufwändig wäre, sieht das Gesetz nicht vor. Dieses geht vielmehr davon aus, dass in diesen Fällen ermächtigte Bedienstete der jeweiligen Auslandsvertretung tätig werden (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 06.12.2010 – 16 L 254/10 –, juris Rn. 5). Zudem ist davon auszugehen, dass die für die Beschaffung von Passersatzpapieren zuständige Ausländerbehörde mit der Auslandsvertretung Sierra Leones Kontakt hält und schon aus eigenem Interesse am Erfolg der Identifizierungsmaßnahme darauf hinwirkt, dass für die Maßnahme sachkundige und legitimierte Personen bereitgestellt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.11.2006 – 19 B 1789/06 –, juris Rn. 4). Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Personen, vor denen die Vorführung erfolgen soll, in Wahrheit nicht (hinreichend) legitimiert sein könnten. Insofern hätte es dem Antragsteller oblegen, die substantiiert geltend zu machen. Dies ist nicht erfolgt. Überdies ist auch nicht ersichtlich, wie der Antragsteller durch eine Feststellung der Staatsbürgerschaft durch Vertreter des Staates, dessen Staatsangehöriger er selbst behauptet zu sein, belastet werden könnte oder im Sinne des § 82 Abs. 4 AufenthG nicht erforderlich sein sollte.
b. Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs zur Durchführung der Vorführung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Zwangsmittelanwendung wurde ordnungsgemäß angedroht (§ 17 Abs. 1 BremVwVG).
aa. In der Verfügung erfolgt in Ziffer 2 eine konkrete Androhung des Zwangsmittels „unmittelbarer Zwang“ (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 BremVwVG). Eine genauere Umschreibung der Art und Weise des Zwanges war nicht erforderlich (siehe OVG Bremen, Beschl. v. 04.07.2024 – 2 S 169/23 –, juris Rn. 12; Deusch/Burr/Blackstein, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 69. Ed. Stand 01.10.2025, § 13 VwVG Rn. 20). Die Androhung erfolgte auch schriftlich und mit einer angemessenen Terminsetzung. Der Termin zur Vorstellung bei der Polizei Bremen am 28.10.2026, von wo aus die Verbringung zur Sammelanhörung erfolgen soll, lag bei Erlass der Verfügung und deren Übermittlung an den Bevollmächtigten des Antragstellers am 08.10.2026 auch noch weit genug in der Zukunft, sodass sich der Antragsteller auf diesen einstellen und ihm eine Wahrnehmung zugemutet werden konnte (vgl. § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BremVwVG). Die Androhung ist dem Antragsgegner (wie die Verfügung insgesamt) förmlich zugestellt worden (§ 17 Abs. 7 BremVwVG) und vollziehbar.
bb. § 16 Abs. 1 BremVwVG, nach dem unmittelbarer Zwang erst zur Anwendung kommen darf, wenn ein Zwangsgeld (bzw. eine hier mangels vertretbarer Handlung nicht in Betracht kommende Ersatzvornahme) untunlich ist oder nicht zum Ziel führt, steht der Anwendung unmittelbaren Zwangs im vorliegenden Fall nicht entgegen.
(1) Bei beiden der in § 16 Abs. 1 BremVwVG genannten Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs ohne einen vorherigen Rückgriff auf das Mittel des Zwangsgeldes handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Auslegung vom Verwaltungsgericht in vollem Umfang nachgeprüft werden kann (vgl. Lemke, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 12 VwVG Rn. 6). Untunlich ist ein Zwangsgeld im Verhältnis zu unmittelbarem Zwang, wenn es im konkreten Fall weniger wirksam wäre als die zwangsweise Durchsetzung der fraglichen Verpflichtung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.07.2024 – 2 S 169/23 –, juris Rn. 10). Dies kann auch vorliegen, wenn ein Zwangsgeld zwar erfolgversprechend ist, der unmittelbare Zwang sich aber im konkreten Fall als wirksamer darstellt. Nicht zum Ziel führt ein Zwangsmittel, wenn es in der Vergangenheit bereits versagt hat oder aber dessen Erfolglosigkeit von vornherein offenkundig ist. Dabei kann auch der Zeitfaktor berücksichtigt werden. Insofern kann aus dem Verhalten des Betroffenen in der Vergangenheit hinlänglich deutlich geworden sein, dass er sich voraussichtlich nicht bereits durch die Androhung des Zwangsgeldes beeindrucken lassen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 05.06.2014 – OVG 3 S 71.13 –, juris Rn. 10, 13; Berlit, in: GK-AufenthG, Lfg. 100 – 01.09.2019, § 82 AufenthG, Rn. 164). Es können auch beide Voraussetzungen für eine Androhung unmittelbaren Zwangs vorliegen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 12).
Vorliegend wäre die Androhung eines Zwangsgeldes zur Vollstreckung der Vorsprachepflicht im konkreten Fall weniger wirksam als die Anwendung unmittelbaren Zwangs und würde offenkundig nicht zum Erfolg führen.
Es ist nicht anzunehmen, dass der Antragsteller sich einem Zwangsgeld bzw. dessen Androhung beugen würde. Die Mitwirkung an der geplanten Vorsprache wäre für ihn mit Nachteilen verbunden, die ersichtlich deutlich schwerer wögen, als die Belastung durch ein Zwangsgeld. Da die Antragsgegnerin offensichtlich den Vollzug seiner Ausreisepflicht betreibt, kann die Teilnahme an der Sammelanhörung im Ergebnis zu seiner Abschiebung führen (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 04.07.2024 – 2 S 169/23 –, juris Rn. 10 zur Durchsuchung nach einem Pass). Schließlich ist der Antragsteller schon lange zur Ausreise verpflichtet, ohne dass erkennbar wäre, dass er gedenken würde, dem zu entsprechen. Er ist überdies in der Vergangenheit seiner Verpflichtung zur Beschaffung von Heimreisepapieren trotz wiederholter Aufforderungen nicht nachgekommen, ohne dass dafür eine tragfähige Begründung ersichtlich wäre (vgl. auch VG Bremen, Beschl. v. 26.04.2023 – 4 V 715/23 –, juris Rn. 16). Ob der Umstand, dass der Antragsteller an früheren Vorsprachen vor Botschaftsvertretern teilgenommen hat, als Punkt gewertet werden könnte, der gegen den sofortigen Rückgriff auf die Androhung unmittelbaren Zwangs spricht, kann an dieser Stelle dahinstehen. Da seitdem eine sehr lange Zeit vergangen ist (zuletzt 2005), in der er weder seiner Ausreise- noch seiner Passpflicht nachgekommen ist, kommt dem kein wesentliches Gewicht mehr zu. In den Vordergrund tritt vielmehr der Umstand, dass aus dem langen Zeitraum des passlosen Aufenthaltes zu schließen ist, dass er seiner Verpflichtung insofern beständig nicht gewillt ist nachzukommen. Daraus wiederum kann – in Zusammenschau mit den Folgen, die sich für ihn aus der geplanten Vorsprache ergeben können – im hiesigen Einzelfall geschlossen werden, dass er sich allein der Androhung oder auch Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht beugen wird.
(2) Darauf, dass in der Verfügung der Antragstellerin aus einem anderen Grund davon ausgegangen wurde, dass unmittelbarer Zwang ohne vorherigen Rückgriff auf ein Zwangsgeld angedroht werden konnte, kommt es nicht an.
Die Erwägungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 08.10.2026 dazu, warum sie nicht vorrangig auf ein Zwangsgeld zurückgegriffen hat, vermögen nach derzeitiger Sachlage kaum zu überzeugen. Zunächst hat die Antragsgegnerin zwar darauf verwiesen, dass aufgrund der finanziellen Situation des Antragstellers nur eingeschränkte Möglichkeiten der Vollstreckung festgesetzter Zwangsgelder bestünden. Dabei erscheint es aber schon im Ausgangspunkt fraglich, ob diese Erwägung ohne Weiteres genügen kann, von der Untunlichkeit oder Aussichtslosigkeit der Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes auszugehen (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.08.2013 – OVG 3 S 41.1–, juris Rn. 6, wonach die Eignung des Zwangsgeldes zur Beugung des Willens des Pflichtigen nicht zwangsläufig durch die Möglichkeit der Beitreibung begründet werden soll; vgl. auch Lemke, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 12 VwVG Rn. 10 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.08.2013 – 2 A 740/13 –, juris Rn. 13). Jedenfalls aber lassen sich weder dem Bescheid noch der vorgelegten Behördenakte konkrete Feststellungen zur finanziellen Situation des Antragstellers entnehmen. Es ist damit nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die genannte Aussage fußt. Die bloße Vermutung, dass der Antragsteller nicht über genügende wirtschaftliche Mittel verfügt, um ein verhängtes Zwangsgeld vollstrecken zu können, kann an dieser Stelle jedenfalls nicht genügen (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 16.03.2016 – 17 L 355/16 –, juris Rn. 33).
Daneben wird in der Verfügung zwar darauf abgestellt, es sei nicht hinnehmbar, dass bei vollziehbarer Ausreisepflicht die Passbeschaffung hinausgezögert werde, indem zunächst die Erzwingung der geforderten Handlung über die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern versucht würde. Dies dürfte als Erwägung zu einer besonderen Dringlichkeit der unmittelbaren Umsetzung der auferlegten Verpflichtung zu verstehen sein. Eine solche erscheint allerdings bereits vor dem Hintergrund des langen Aufenthaltes des Antragstellers ohne Erfüllung der Passpflicht (und seiner Ausreisepflicht) wenig überzeugend. Es ist insofern nicht erkennbar, warum gerade jetzt eine besondere Dringlichkeit bestehen sollte, die es rechtfertigt, das von § 16 Abs. 1 BremVwVG vorgesehene Subsidiaritätsprinzip bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs zu durchbrechen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum nicht gegebenenfalls in der näheren Zukunft im Falle eines Verstreichens des Termins erneut eine entsprechende Möglichkeit zur Klärung der Identität des Antragstellers gegeben sein sollte, sodass es gerade auf die nun vorgesehene Sammelanhörung ankäme. Allein, dass dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes stets eher als dem unmittelbaren Zwang die Gefahr anhaftet, zu einer Verzögerung des Erfolgs der Vollstreckung zu führen, kann jedenfalls nicht genügen, um von dessen Untunlichkeit auszugehen.
Auch wenn man an dieser Stelle von einer Ermessensentscheidung der Behörde in Bezug auf die Auswahl des Zwangsmittels (vgl. Berlit, a.a.O. und wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 14 in einem Fall der Offenkundigkeit der fehlenden Erfolgsaussichten eines Zwangsgeldes) und mit dem oben Gesagten von einer fehlenden Tragfähigkeit der im Bescheid vom 08.10.2026 insofern enthaltenen Erwägungen ausgehen dürfte, kommt die Annahme eines Ermessensfehlers, der die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelanwendung infrage stellen könnte, vorliegend nicht in Betracht, da es sich um einen Fall eines sog. intendierten Ermessens handelt. In einem solchen Fall liegt nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind (BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 – 3 C 22/96 –, juris Rn. 14). Ist die Verhängung eines Zwangsgeldes untunlich im oben angeführten Sinne oder führt sogar wie hier aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg, ist dem Gesetz eine Wertung für den Regelfall von einer Ermessensausübung im Sinne eines sog. intendierten Ermessens zu entnehmen (siehe zu dieser Rechtsfigur Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 114 Rn. 6; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 114 Rn. 14). Diese kann hier nur dahin gehen, dass die Behörde es unterlässt, ein grundsätzlich aussichtsloses Zwangsmittel anzudrohen oder gar festzusetzen. Es ist daher davon auszugehen, dass für den Fall, dass die Voraussetzungen des Wegfalls der in § 16 Abs. 1 BremVwVG geregelten Subsidiarität des unmittelbaren Zwangs gegeben sind, besondere Gründe vorliegen müssen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt – wie im hiesigen Fall – kein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung hingegen von selbst. Auch einer das Selbstverständliche darstellenden Begründung bedarf es dann nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 – 3 C 22/96 –, juris Rn. 14; a. A. für den Fall eines Wegfalls der Subsidiarität des unmittelbaren Zwangs unter Einbeziehung des Zeitfaktors aber wohl Berlit, a.a.O., der fordert, dass die entsprechenden Erwägungen dann „konkret und einzelfallbezogen abgewogen und schriftlich niedergelegt werden [müssen]“).
cc. Der Zweck der Vollstreckung ist derzeit noch nicht erreicht und durch die Anwendung von Vollstreckungsmitteln erreichbar (vgl. § 19 Abs. 5 BremVwVG). Die mit der Durchsuchung bezweckte zwangsweise Vorführung steht auch nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck (vgl. § 13 Abs. 2 BremVwVG).
Bisher liegt der Antragsgegnerin kein gültiger Pass oder Passersatzpapier für den Antragsteller vor. Zweck der Vollstreckung ist es, diesen Zustand durch die (erzwungene) Teilnahme an einer Sammelanhörung mit Vertretern eines mutmaßlichen Herkunftsstaates des ausreisepflichtigen Antragstellers zu überwinden und perspektivisch seine Rückführung zu ermöglichen. Dass dies durch die Vollstreckung grundsätzlich erreichbar ist, was an dieser Stelle genügt, begegnet keinen durchgreifenden Zweifeln. An der Erreichung des verfolgten Zwecks besteht auch ein hohes öffentliches Interesse, sodass auch mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Vollstreckung keine Bedenken bestehen. Insbesondere stellt die Vorbereitung des Vollzugs einer bestehenden Ausreisepflicht einen gewichtigen öffentlichen Belang dar, der sich gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einem Unterlassen einer zwangsweisen Vorführung durchzusetzen vermag.
4. Eine über die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Anordnungen der Antragsgegnerin hinausgehende besondere Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers führt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Es liegt ein besonderes Vollziehungsinteresse vor, weil ein öffentliches Interesse daran besteht, das mit einer Passlosigkeit einhergehende Abschiebungshindernis– gegebenenfalls zwangsweise – zu beseitigen und insoweit der Gefahr einer Aufenthaltsverfestigung von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Bundesgebiet vorzubeugen (vgl. auch VG Bremen, Beschl. v. 15.04.2025 – 4 V 1010/25 –, juris Rn. 3). Zudem würde die Verpflichtung zur Teilnahme an dem konkreten Termin am 28.10.2026 ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung leerlaufen, wenn der Klage aufschiebende Wirkung zukäme. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei keine Halbierung des Auffangstreitwertes geboten war.
5. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sürig war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fernliegend ist (OVG Bremen, Beschl. v. 15.6.2026 – 1 PA 131/24 –, juris Rn. 7, 8, m.w.N.). Mit den obigen Ausführungen unter I. 1. und 2. ist festzuhalten, dass ein Erfolg des Eilverfahrens von vornherein lediglich fernliegend war. Dies gilt auch unter ausdrücklicher Berücksichtigung der dargestellten Maßstäbe zur Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen.
Hinweis
Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 16 BremVwVG, § 82 BremVwVG, § 17 BremVwVG, § 13 BremVwVG, § 19 BremVwVG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat VG Bremen in 2 V 3102/26 entschieden?“