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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Urteil vom 22.04.2026 – 2 K 8/24

Klage gegen Einreise- und Aufenthaltsverbot und Abschiebungsandrohung, 2 K 8/24, Urteil vom 22.04.2026
Spruchkörper
2. Kammer
Normenkette
§ 11 AufenthG § 15a AufenthG § 92 VwGO

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Androhung seiner Abschiebung nach Algerien.

Der Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben reiste er im Jahr 2022 in das Bundesgebiet ein.

Am 18.07.2022 gab der Kläger im Rahmen einer Polizeikontrolle am Hauptbahnhof Bremen folgende Personalien an: , geboren am in Syrien; er war nicht im Besitz von Identitätsdokumenten. Er wurde mit einer Anlaufbescheinigung für die Zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber und Flüchtlinge im Lande Bremen (ZASt) entlassen. Dort wurde er als unbegleiteter Minderjähriger vorstellig und am 09.08.2022 in der Jugendhilfeeinrichtung der Erstaufnahmeeinrichtung

vorläufig vom Amt für Soziale Dienste der Beklagten in Obhut genommen.

Mit Bescheid vom 31.08.2022 beendete das Amt für Soziale Dienste die vorläufige Inobhutnahme, da nach einer qualifizierten Inaugenscheinnahme durch zwei Mitarbeiter des Jugendamtes von der Volljährigkeit des Klägers auszugehen sei. Daneben setzte das Amt für Soziale Dienste das fiktive Geburtsdatum des Klägers auf den fest. Der Kläger wurde sodann erneut an die ZASt verwiesen. Dort wurde er am 01.09.2022 vorstellig. Zu einem dauerhaften Aufenthalt in der Unterkunft kam es nach Aktenlage nicht. Am 06.10.2022 hörte das Migrationsamt Bremen den Kläger zu einer möglichen Umverteilung nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) an. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

Ab dem 16.10.2022 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bremen.

Am 15.03.2023 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Raubes, gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen und versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit dem Führen einer Waffe bei einer öffentlichen Veranstaltung. Nach den Feststellungen des Urteils, sei der Kläger während seines Aufenthaltes in Deutschland schnell in Kontakt zu anderen „Straßenkindern" aus Nordafrika gekommen und habe teilweise mit Personen aus diesem Personenkreis, teilweise auch alleine Straftaten begangen. Zu dieser Zeit habe er in erheblichem Umfang Betäubungsmittel und Medikamente, vor allem Ecstasy und Ritrovil, konsumiert, so dass er praktisch ständig unter dem Einfluss dieser Stoffe gestanden habe und sich ein erheblicher Beschaffungsdruck entwickelt habe. Die Straftaten habe er sämtlich unter dem Einfluss dieser Suchtstoffe begangen, wobei es ihm darum gegangen sei, mit dem Erlös aus den Straftaten bzw. dem Verkauf der Beute den Lebensunterhalt sowie den Drogenund Medikamentenkonsum zu finanzieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichtes Bremen Bezug genommen.

Ab dem 18.07.2023 befand sich der Kläger in Strafhaft in der JVA Bremen.

Mit Schreiben vom 28.08.2023 erklärte der Senator für Inneres und Sport – Referat 24 – als Landesausländerbehörde der Beklagten seine Zuständigkeit in der Sache des Klägers. Sodann hörte er mit Schreiben vom 06.09.2023 den Kläger dahingehend an, dass er seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet, die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes, die Androhung seiner Abschiebung und die räumliche Beschränkung seines Aufenthaltes auf das Gebiet der Beklagten beabsichtige. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

Ein Personenfeststellungsverfahren ergab Ende Oktober 2023, dass der Kläger anhand seiner Fingerabdrücke als , geboren am , Algerien identifiziert werden konnte.

Mit Verfügung vom 28.11.2023 wies der Senator für Inneres und Sport – Referat 24 – der Beklagten den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Jahren an (Ziffer 2). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Algerien angedroht; diese erfolge ohne Fristsetzung aus der Strafhaft, hilfsweise aus einer zu einem späteren Zeitpunkt noch anzuordnenden Sicherungshaft (Ziffer 3). Für den Fall, dass eine Abschiebung aus der Strafhaft bzw. aus einer zu einem späteren Zeitpunkt noch anzuordnenden Sicherungshaft nicht möglich sein sollte, drohte er dem Kläger die Abschiebung nach Algerien unmittelbar im Anschluss an die Entlassung aus der Haftanstalt bzw. aus der Sicherungshaft an (Ziffer 4). Der Aufenthalt des Klägers wurde zudem räumlich auf das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen beschränkt (Ziffer 5). Die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung sowie der räumlichen Beschränkung auf das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen wurde angeordnet (Ziffer 6). Die Beklagte begründete die Ausweisung im Wesentlichen mit einer hohen Wiederholungsgefahr im Bereich der Eigentums- und Beschaffungskriminalität. Neben der Höhe des gegen ihn verhängten Strafmaßes von zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe, spreche hierfür seine unbehandelte Betäubungsmittelabhängigkeit die wesentliche Ursache für seine Taten gewesen sei. Auch das Amtsgericht habe nach einer Haftentlassung ein Rückfall in alte Gewohnheitsmuster befürchtet. Er selber verfüge über keine tragfähige Zukunftsplanung. Sonstige stabilisierende Faktoren wie soziale und wirtschaftliche Bezüge im Bundesgebiet, die sich positiv auf eine Minimierung der Wiederholungsgefahr auswirken könnten, seien nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei – ausgehend von einer regelmäßigen Höchstfrist von zehn Jahren – vorliegend unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls eine Frist von sechs Jahren als angemessen anzusehen. Für ein möglichst langes Einreise- und Aufenthaltsverbot spreche die vom Kläger (weiterhin) ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Eigentumsdelikte. Hierfür spreche, dass er eine unbehandelte Drogenproblematik habe, die wesentlich für die Begehung seiner Straftaten gewesen sei, mit einem hohen Maß an krimineller Energie agiert habe, weder sozial noch wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert sei und keine tragfähige Zukunftsplanung vorweisen könne, welche die Begehung von Straftaten verhindern könne. Diese Integrationsdefizite machten die Begehung weiterer einschlägiger Delikte höchst wahrscheinlich. Gründe für eine Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes seien nicht ersichtlich. Einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise aus Haft bedürfe es nach § 59 Abs. 5 AufenthG nicht, da die Überwachung der Ausreise gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG erforderlich sei. Von der Gewährung einer Ausreisefrist aus Freiheit werde gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG abgesehen, weil von dem Kläger eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe. In seinem Fall sei diese infolge des Gewichts seiner Verfehlungen anzunehmen. Er sei bereits kurz nach seiner Einreise ins Bundesgebiet durch die Begehung von Straftaten aufgefallen. Sein unbehandeltes Drogenproblem, welches ursächlich für seine Straftaten sei, bestehe weiterhin. Das Amtsgericht Bremen halte eine Therapie während der Haftzeit für nicht umsetzbar, da ihm hierzu die nötigen sprachlichen Kompetenzen und ein geeigneter Kostenträger fehle. Ferner habe er auch vor der Begehung von Raubtaten nicht zurückgeschreckt. Seine einzigen sozialen Kontakte bestünden in das Milieu ehemaliger nordafrikanischer „Straßenkinder“, mit denen er das Gros der abgeurteilten Taten begangen habe. Des Weiteren habe er nichts dazu beigetragen, seine Identität offenzulegen, sondern vielmehr darauf gehofft, dass er seinen unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet durch die Angabe falscher Personalen weiter in die Länge ziehen könnte. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr sei daher erheblich. Es sei nicht ersichtlich, warum ihm nach Haftentlassung eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werden sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung Bezug genommen.

Gegen die Verfügung vom 28.11.2023 hat der Kläger am 02.01.2024 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Beklagte nicht für den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung zuständig gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass (noch) keine Entscheidung gemäß § 15a AufenthG getroffen worden sei. Im Übrigen sei die Abschiebungsandrohung ohne Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise offensichtlich unionsrechtswidrig. Da keine Trennbarkeit zwischen Abschiebungsandrohung und Fristsetzung bestehe, führe die fehlende Fristsetzung zwanglos zu einer Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung im Ganzem. Nachdem der Kläger in der Klageschrift noch einen Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 28.11.2023 angekündigt hat, beantragt er nunmehr, (nur noch)

die Verfügung vom 28.11.2023 der Beklagten hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass durch ihre Übernahme der Zuständigkeit eine Verteilung nach § 15a AufenthG entbehrlich sei und das Absehen einer Fristsetzung bei Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit oder nationale Sicherheit auch unionsrechtlich möglich sei. Die Voraussetzungen dazu lägen hier vor.

Mit Schreiben vom 29.05.2024 teilt die JVA Bremen der Staatsanwaltschaft Bremen im Rahmen einer Stellungnahme zur Frage einer Führungsaufsicht gemäß § 69 des Strafgesetzbuches (StGB) mit, dass „die Prognoseerhebung im Vollzugsplan [für den Kläger], durch eine frühe kontinuierliche Hinentwicklung zur Kriminalität mit frühem Beginn, auf eine grundsätzlich ungünstige Prognose ab[stelle]. In der Bundesrepublik [halte] sich [der Kläger] illegal auf, eine Bleibeperspektive [habe] er hier nicht. Selbst wenn zeitnah keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen umgesetzt werden sollten, [sei] aufgrund der unbehandelten Suchtproblematik und des ungesicherten Lebensunterhaltes nach der Entlassung, die Fortsetzung des vor der Haft geführten kriminellen Lebensstils absehbar.“ Am 08.10.2024 ist der Kläger aus der Strafhaft entlassen worden.

Einen am 05.11.2024 gestellten Asylantrag hat das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 14.11.2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Soweit ersichtlich hat der Kläger hiergegen keinen Rechtsschutz nachgesucht. Unter dem 18.07.2025 hat das Amtsgericht Bremen gegen den Kläger einen Strafbefehl wegen versuchten Diebstahls erlassen und eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen festgesetzt. Dabei hat das Amtsgericht folgenden Sachverhalt vom 07.11.2024 zu Grunde gelegt:

„Aufgrund eines gemeinsamen Tatplans und im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Beschuldigten Mahdoum versuchte [der Kläger] zur Tatzeit in der Filiale der Bäckerei

in die Jackentasche des Zeugen zu greifen, in der sich dessen Geldbörse befand. [Der Kläger] beabsichtigte, die Geldbörse samt Inhalt für sich und den Beschuldigten zu verwenden oder zu verwerten. Es gelang [ihm] und dem Beschuldigten nicht, die Geldbörse in Ihren Besitz zu bringen, da der Zeuge von den Zeugen auf Ihr Vorhaben Aufmerksam gemacht wurde.“

Am 03.02.2026 hat das Amtsgericht Oldenburg den Kläger zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen Diebstahl in drei Fällen in Tatmehrheit mit Computerbetrug verurteilt; Datum der letzten Tat ist der 17.02.2025.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

I. Soweit die Klage zunächst auch auf die Aufhebung der Ziffern 1 und 5 gerichtet war, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der VwGO einzustellen, weil der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung durch die Beschränkung des Klageantrages insoweit konkludent zurückgenommen hat (vgl. Eyermann, 17. Aufl. 2026, VwGO, § 92, Rn. 9 m.w.N.; Clausing, in: Schoch/Schneider/Clausing, 48. EL Juli 2025, VwGO, § 92, Rn. 11 m.w.N.). Etwas Anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass für die Entscheidung des Gerichtes erst die Anträge maßgeblich sind, so wie sie in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden bzw. als gestellt anzusehen sind und nicht die Anträge in der Klageschrift, die insoweit bis zur förmlichen Antragstellung in der mündlichen Verhandlung nur als angekündigte Anträge zu werten sind (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, 31. Aufl. 2025, VwGO, § 103 Rn. 8). Denn gemäß § 90 Satz 1 VwGO wird durch Erhebung der Klage die Streitsache rechtshängig. Unter „Streitsache“ ist der „Streitgegenstand“ zu verstehen. Der „Streitgegenstand“ wiederum ist identisch mit dem prozessualen Anspruch. Der prozessuale Anspruch wird einerseits durch den Klagantrag, das heißt durch die erstrebte Rechtsfolge (Klageanspruch), die gegebenenfalls im Wege der gerichtlichen Auslegung zu bestimmen ist (§ 88), und andererseits durch den konkreten Sachverhalt, auf dem der Streit beruht (Klagegrund), gebildet (Decker, in: Posser/Wolff/Decker, 76. Ed. 01.01.2026, VwGO, Rn. 11 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund hat der Kläger durch seinen in der Klageschrift angekündigten Antrag „die Verfügung vom 28.11.2023 aufzuheben“, die Aufhebung der Verfügung im Ganzen als Streitgegenstand rechtshängig gemacht; mit Ausnahme der Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 6, dessen Aufhebung durch den Kläger im Hauptsacheverfahren nach verständiger Würdigung seines Begehrens (§§ 133,157 VwGO analog) nicht anhängig gemacht werden sollte. Berücksichtigt man dies, so stellt das Fallenlassen des Aufhebungsbegehrens der Ziffern 1 und 5 der Verfügung eine Klagerücknahme dar (a.A. wohl VGH München, Urt. v. 26.06.2012 – 10 BV 09.2259 –, juris Rn. 43 f.). Andernfalls gäbe es keinen Raum mehr für § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung stets die Einwilligung des Beklagten voraussetzt (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

II. Soweit der Kläger die Aufhebung der Androhung der Abschiebung nach Algerien aus „der Strafhaft“ (Ziffer 3) begehrt, ist die Klage bereits unzulässig. Nach der Entlassung aus der Strafhaft am 08.10.2024 hat sich die Abschiebungsandrohung aus Ziffer 3 erledigt (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, § 43 Abs. 2 VwVfG). Der Klage fehlt insoweit das Rechtsschutzinteresse.

III. Die im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist – soweit er noch streitgegenständlich ist – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klage ist hinsichtlich des unter Ziffer 2 verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbotes (hierzu unter 1.) und in Bezug auf die in Ziffer 4 angedrohte Abschiebung aus der Freiheit unbegründet (hierzu unter 2.).

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes und der Abschiebungsandrohung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6/21 –, juris Rn. 21 sowie Urt. v. 22.03.2012 – 1 C 3/11 –, juris Rn. 13).

1. Das in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 6 Jahren ist rechtmäßig.

a. Die angefochtene Verfügung ist formell rechtmäßig.

aa. Der Senator für Inneres – Referat 24 – der Beklagten ist nach § 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufenthaltsgesetz (BremAufenthZVO) im Einklang mit Bundesrecht für die streitgegenständlichen Maßnahmen zuständige Ausländerbehörde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 02.10.2024 – 2 B 196/24 –, juris Rn. 20 ff.; s.a. BVerwG, Urt. v. 16.12.2021 - 1 C 60.20, juris Rn. 18 ff. und VG Bremen, Beschl. v. 04.07.2024 – 4 V 76/24 –, juris Rn. 32).

Dem steht nicht entgegen, dass (noch) keine Verteilungsentscheidung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergangen ist.

Gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Das heißt zwar, dass bevor eine Verteilungsentscheidung ergangen ist, gegenüber den in § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Personen nicht über eine Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels entschieden werden darf (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2023 – 2 LA 10/23 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass die zuständige Ausländerbehörde nicht daran gehindert ist, bereits vor der Verteilungsentscheidung aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung, mit der durch eine zügig herbeizuführenden Verteilungs- und ggf. Zuweisungsentscheidung die finanziellen Belastungen, die aufgrund des Aufenthalts unerlaubt eingereister Personen entstehen, gleichmäßig verteilt werden sollen (vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, 15. Auf. 2025, AufenthG, § 15a Rn. 4).

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass bei Ausländern, die der Verteilung nach § 15a AufenthG unterliegen, der gewöhnliche Aufenthalt und ihm folgend die örtlich zuständige Ausländerbehörde durch die Verteilungsentscheidung bestimmt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2023 – 2 LA 10/23 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Mangels einer solchen Verteilungsentscheidung richtet sich die örtliche Zuständigkeit vorliegend gemäß § 1 Abs. 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG nach dem (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.01.2021 – 2 B 293/20 –, juris Rn. 13). In Anlehnung an die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Der Betroffene muss sich dort „bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibes aufhalten und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.04.2009 – 5 C 2/08, juris Rn. 22). Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes bestimmt sich nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen, sondern erfordert eine in die Zukunft gerichtete Prognose, die alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 24). Bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen sind ausländerrechtliche Regelungen, die den Verbleib des Betroffenen an einem bestimmten Ort beeinflussen. Dazu zählen insbesondere räumliche Aufenthaltsbeschränkungen, aus denen sich unmittelbar ergibt, dass der Aufenthalt des Ausländers außerhalb des Bereichs seiner Aufenthaltsbeschränkung nur vorübergehend ist. Denn wenn die gesetzlichen Regelungen dem betroffenen Ausländer den Verbleib an einem bestimmten Ort nicht oder nur vorübergehend gestatten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dort auf nicht absehbare Zeit verbleiben wird (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn.24; OVG Bremen, Urt. v. 13.06.2022 – 2 B 98/22 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Der Ort, an dem der Kläger sich im Zeitpunkt der Abschiebeandrohung aufhielt und an dem er – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – bis auf Weiteres verbleiben wollte, war die Stadtgemeinde Bremen. Seitdem unterliegt der Kläger einer räumlichen Beschränkung aus § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf das Gebiet der Beklagten. Vor diesem Hintergrund konnte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch nicht mehr im Zuständigkeitsbereich einer Ausländerbehörde eines anderen Landes neu begründen.

Selbstständig tragend leidet die angefochtene Verfügung jedenfalls nicht an einem formellen Mangel, aufgrund dessen der Anfechtungsklage stattzugeben wäre. Es handelt sich bei § 15a AufenthG um eine bloße Ordnungsvorschrift, die dem Schutz der Landesfinanzen dient, aber keine subjektiven Wirkungen zugunsten des Ausländers entfaltet (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 07.01.2022 – 22 L 2222/21 –, juris Rn. 43 f. m.w.N.).

bb. Bedenken bezüglich Verfahren und Form bestehen nicht; insbesondere wurde der Kläger vor Erlass der Verfügung schriftlich angehört.

c. Das Einreis- und Aufenthaltsverbot ist auch materiell rechtmäßig.

Der Kläger wurde aus dem Bundesgebiet gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgewiesen (Ziffer 1), weswegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot zusammen mit der Ausweisung zu erlassen war, § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Eine Rückkehrentscheidung als unionsrechtliche Voraussetzung eines Einreiseverbotes (vgl. EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C-546/19 –, juris Rn. 61; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.10.2023 – 1 B 15/23 –, juris Rn. 1) liegt mit der Abschiebungsandrohung in Ziffern 4 der Ausweisungsverfügung, die insofern auch nicht aufzuheben war (siehe unten), vor.

Die Bemessung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist eine Ermessensentscheidung, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wobei die Dauer im vorliegenden Fall einen Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten darf, § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass die Beklagte bei Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens ein nach § 114 Satz 1 VwGO beachtlicher Ermessensfehler unterlaufen ist. Insbesondere hat sie die private Integration des Klägers in ihre Erwägungen eingestellt. Die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes erweist sich dabei auch nicht als unverhältnismäßig. Insofern hat die Beklagte zunächst eine prognostische Einschätzung getroffen, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches der die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots veranlassenden Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung des Ausländers von dem Bundesgebiet zu tragen vermag. Dabei hat sie das Gewicht des öffentlichen Interesses an einem befristeten Fernhalten dem Zweck des § 11 Abs. 1 AufenthG entsprechend mit dem spezialpräventiven Zweck der Verhinderung künftiger Straftaten gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 47/20 –, juris Rn. 16) Insofern hat sie zutreffend eingestellt, dass vom Kläger eine erhebliche Wiederholungsgefahr der Begehung von Straftaten ausgeht. Ihr darauf gestütztes Ergebnis, dass grundsätzlich eine Frist von 6 Jahren angemessen sei, wird aus Sicht der Kammer von diesen Erwägungen getragen.

Dem hat die Beklagte sodann in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Klägers gegenübergestellt (BVerwG, ebd., juris Rn. 17). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

2. Auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 der Verfügung, insbesondere das Absehen von einer Fristsetzung bei der Anordnung der Abschiebung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG (vgl. EuGH, Urt. v. 01.08.2025, C-636/23, juris Rn. 40; Kluth, in: Kluth/Heusch, Ausländerecht, 47. Ed. 01.01.2026, § 59 AufenthG, Rn. 20) sieht § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG die Möglichkeit vor, ausnahmsweise eine Frist unterhalb von sieben Tagen festzusetzen oder von einer Fristsetzung völlig abzusehen, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere, wenn von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.

Es gibt zunächst keine Anhaltspunkte dafür, dass die in § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG genannten Belange (Abschiebungsverbote, Kindeswohl, familiäre Bindungen, Gesundheitszustand des Antragstellers) der Abschiebung entgegenstehen.

Anders als bei der Ausweisung, geht es bei der Frage, ob eine erhebliche Gefahr vorliegt, nicht darum, ob der Betroffene zum Schutz der öffentlichen Sicherheit Deutschland verlassen muss, sondern darum, wie schnell dies geschehen muss. Das Absehen von einer Ausreisefrist und damit die sofortige Entfernung des Ausländers zur Vermeidung von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erfordert das Vorliegen einer besonderen Dringlichkeit der Gefahr neuer Straftaten (OVG Bremen, Urt. v. 08.02.2023 – 2 LB 268/22 –, juris Rn. 68; Ziff. 59.1.2.1 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009). Die Anwendung von § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG setzt damit voraus, dass die Verwirklichung der Gefahr so kurzfristig zu befürchten ist, dass die Setzung einer Ausreisefrist von sieben bis 30 Tagen nicht zu verantworten wäre (OVG Bremen, Urt. v. 08.02.2023 – 2 LB 268/22 –, juris Rn. 68). Dabei muss Grund zu der Annahme bestehen, dass der Ausländer während einer ihm gewährten Ausreisefrist mit Strafe bedrohte Handlungen begehen wird (Ziff. 59.1.2.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009; s.a. OVG Bremen, Beschl. v. 04.01.2022 – 2 LB 383/21 –, juris Rn. 38, wonach „konkrete Anhaltspunkte“ vorliegen müssen). Ein Absehen von der Frist kommt vor diesem Hintergrund nur dann in Betracht, wenn selbst die Gewährung einer kurzen Frist wie z.B. von einer Woche im Hinblick auf die Gefährdungslage nicht hinnehmbar ist.

So liegt der Fall hier. Das Absehen von einer Fristsetzung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessen, da der Kläger während der Zeiten, in denen er sich auf freiem Fuß befand, häufig und teilweise in sehr kurzen Abständen straffällig wurde. Die Tatzeiten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 15.03.2023 waren wie folgt verteilt: 27.08.2022, 03.09.2022, 01.10.2022, 02.10.2022, 15.10.2022. Die erste verurteilte Straftat des Klägers nach seiner Haftentlassung am 08.10.2024, datiert auf den 07.11.2024. Der Kläger verfügt in Freiheit weder über einen festen Wohnsitz, noch ein positiv regulierendes Umfeld; vielmehr sind die einzigen sozialen Kontakte des Klägers, solche, mit denen er das Gros der abgeurteilten Straftaten begangen hat. Vor diesem Hintergrund folgt zur Überzeugung der Kammer insbesondere mit Blick auf die nach wie vor bestehende Suchtmittelproblematik des Klägers, dass von ihm in Freiheit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ab Tag 1 ausgeht, die so dringend und schwerwiegend ist, dass eine (kurze) Ausreisefrist nicht hinnehmbar ist. Unter Berücksichtigung der unbehandelten Drogenabhängigkeit ist sehr wahrscheinlich, dass der Kläger unmittelbar nach seiner Haftentlassung wieder Drogen genommen und – um das zu finanzieren – auch wieder Straftaten begangen hat. Diese Annahme wird auch durch die rechtskräftigen Verurteilungen vom 18.07.2025 und vom 03.02.2026 bekräftigt, die jeweils nach der Haft verwirklichte Straftaten betreffen.

Auch die Beklagte hat ihre Gefahrenprognose auf die im Rahmen der Ausweisung festgestellte erhebliche Wiederholungsgefahr, die unbehandelte Drogenproblematik und das soziale Umfeld des Klägers gestützt. Ermessensfehler hinsichtlich der Entscheidung der Beklagten, von einer Ausreisefrist abzusehen, sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

Auf einen von der Beklagten am 23.04.2026 – und damit nach der mündlichen Verhandlung und Schlussberatung der Kammer vom 22.04.2026 – noch eingereichten Schriftsatz, in dem auf eine jüngere Anklage gegen den Kläger hingewiesen wurde, kam es deshalb nicht mehr an. Er wurde im Rahmen der Urteilsfindung nicht berücksichtigt.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 113 AufenthG, § 157 VwGO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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