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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Beschluss vom 16.10.2026 – 35 L 302/26 A

ECLI
ECLI:DE:VGBE:2026:1016.VG35L302.26A.00
Normenkette
§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO, § 75 AsylVfG 1992, Art. 42 Abs. 1 S. 1 Buchst. a AsylVfVO, Art. 42 Abs. 1 S. 1 Buchst. j AsylVfVO, Art. 68 Abs. 3 Buchst. a AsylVfVO ... mehr

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Der am 21. September 2026 gestellte sinngemäße Antrag der Antragsteller aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit,

Randnummer 2

die aufschiebende Wirkung der Klage VG 35 K 303/26 A gegen die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. September 2026 anzuordnen,

Randnummer 3

über den aufgrund des entsprechenden Beschlusses vom heutigen Tag gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 Asylgesetz – AsylG – die Kammer zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.

Randnummer 4

Er ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Randnummer 5

1. Der Antrag ist nur teilweise zulässig.

Randnummer 6

a. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft, weil der Klage gegen den die Abschiebungsandrohung und das Eineise- und Aufenthaltsverbot enthaltenden Bescheid nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt.

Randnummer 7

Maßgeblich sind hier die Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1348 – AsylVfVO – sowie des Asylgesetzes – AsylG – in seiner seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung. Gemäß Art. 79 Abs. 2 und 3 AsylVfVO gilt diese für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Insoweit finden gemäß § 87 Satz 2 AsylG zugleich die Vorschriften des AsylG in seiner seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung Anwendung (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 2026 – VG 35 L 212/26 A –, juris Rn. 9). Die am 28. August 2026 eingereichten Asylanträge der Antragsteller werden hiervon erfasst.

Randnummer 8

Gemäß § 75 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz keine aufschiebende Wirkung, außer Art. 68 AsylVfVO und Art. 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 sehen eine aufschiebende Wirkung vor. Gemäß Art. 68 Abs. 1 AsylVfVO werden die Wirkungen einer Rückkehrentscheidung automatisch ausgesetzt, solange ein Antragsteller oder eine Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, nach diesem Artikel ein Recht auf Verbleib hat oder ihm oder ihr der Verbleib gestattet ist. Antragsteller und Personen, denen der internationale Schutz entzogen wurde, haben gemäß Art. 68 Abs. 2 AsylVfVO das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bis zum Ablauf der Frist, innerhalb derer sie ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem erstinstanzlichen Gericht ausüben können und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung haben der Antragsteller und die Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, kein Recht auf Verbleib nach Absatz 2, wenn die zuständige Behörde eine Entscheidung getroffen hat, mit der ein Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsteller einer beschleunigten Prüfung gemäß Art. 42 Abs. 1 oder 3 AsylVfVO unterliegt, Art. 68 Abs. 3 lit. a i) AsylVfVO.

Randnummer 9

Dies zugrunde gelegt haben die Antragsteller kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet bis zur Entscheidung in der Hauptsache und ihre Klage mithin keine aufschiebende Wirkung. Ihre Asylanträge wurden als unbegründet abgelehnt und sie unterlagen im Zeitpunkt der Entscheidung ausweislich der beigezogenen Asylakte 6 einer beschleunigten Prüfung gemäß Art. 42 Abs. 1 AsylVfVO (vgl. Bl. 24 und 64 der Asylakte 6…). Dem Umstand, dass das Bundesamt die Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, kommt demgegenüber im hiesigen Eilverfahren keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. hierzu Schulz-Bredemeier/Schiebel/Sievert, NVwZ 2026, 1158, 1166).

Randnummer 10

b. Der Antrag ist, soweit er sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber der in dem ablehnenden Bescheid enthaltenen Abschiebungsandrohung richtet, auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG gewahrt, da der Bescheid den Antragstellern ausweislich der in der beigezogenen Asylakte 6… enthaltenen Postzustellungsurkunde erst am 15. September 2026 zugestellt wurde (Bl. 240 der Asylakte 6…).

Randnummer 11

c. Unzulässig ist der Antrag indes insoweit, als die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch in Bezug auf das in dem Bescheid angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot begehren. Es mangelt ihnen insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.

Randnummer 12

In Bezug auf einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO fehlt es an einem allgemeinen Rechtsschutzinteresse, wenn die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich ist, weil es dem Antragsteller keinen konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand: April 2026, § 80 VwGO Rn. 493; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 80 Rn. 132, jeweils m.w.N.). In Bezug auf ein behördlich angeordnetes Einreise- und Aufenthaltsverbot – wie es hier in Rede steht – setzt das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses insoweit voraus, dass in absehbarer Zeit eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet konkret zu erwarten ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 1 VR 2/19 –, juris Rn. 13).

Randnummer 13

Ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse ist hier nicht festzustellen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Antragsteller im Falle einer etwaigen Abschiebung in ihr Heimatland eine konkrete Perspektive zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet hätten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass in Bezug auf sie die Voraussetzungen zur Erteilung entsprechender Visa zu einem der in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – benannten Aufenthaltszwecke erfüllt wären.

Randnummer 14

2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet.

Randnummer 15

Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG darf in Fällen, in denen der jeweilige Antragsteller gemäß Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet hat, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme –die dem fehlenden Bleiberecht zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als unbegründet im beschleunigten Prüfungsverfahren – einer rechtlichen Prüfung nicht standhält (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99 [zu dem insoweit wortgleichen Art. 16a Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG –]). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Eilantrag keinen Erfolg.

Randnummer 16

a. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts, die Asylanträge der Antragsteller als unbegründet abzulehnen.

Randnummer 17

Gemäß Art. 39 Abs. 3 AsylVfVO lehnt die Asylbehörde einen Antrag als unbegründet ab, wenn sie festgestellt hat, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus gemäß der der Verordnung (EU) 2024/1347 – StatusVO – nicht erfüllt, wobei der Begriff des internationalen Schutzes sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch den Status subsidiären Schutzes bezeichnet, Art. 3 Nr. 3 StatusVO. Die Antragsteller erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Randnummer 18

aa. Sie haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Randnummer 19

Gemäß Art. 13 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der StatusVO erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. Flüchtling ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet.

Randnummer 20

Nach Art. 4 Abs. 4 StatusVO wird die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut eine solche Verfolgung droht. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 – BVerwG 10 C 11/09 –, juris Rn. 15 sowie Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5/09 –, juris Rn. 23 [jeweils zu dem im Wesentlichen gleichlautenden Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU]).

Randnummer 21

Gemessen hieran sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend nicht erfüllt. Die Antragsteller machen geltend, der Antragsteller zu 1 sei Mitglied der Aserbaidschanischen Demokratischen Partei und deshalb in seinem Heimatland staatlichen Repressionen ausgesetzt gewesen. Er habe sich in Aserbaidschan an Demonstrationen beteiligt und sei in der Folge dreimal inhaftiert worden. Aufgrund seiner zuletzt erfolgten Inhaftierung im März 2025 habe seine Mutter einen Schlaganfall erlitten, an deren Folgen sie schließlich verstorben sei. Zudem seien ihm wegen seiner Parteimitgliedschaft und seiner politischen Äußerungen nur schlecht entlohnte Anstellungen angeboten worden. Deshalb habe er den Kredit, den er für die Wohnung der Familie aufgenommen habe, nicht mehr bedienen können. Die Wohnung sei deshalb von der Bank eingezogen worden.

Randnummer 22

Aufgrund dieses Vortrags kann den Antragstellern die Flüchtlingseigenschaft schon deshalb nicht zuerkannt werden, weil die Angaben sowohl zu der angeblichen Parteimitgliedschaft des Antragstellers zu 1 als auch zu den geltend gemachten staatlichen Repressionen gänzlich unsubstantiiert und damit unglaubhaft sind.

Randnummer 23

Ausweislich des in der beigezogenen Asylakte 6 enthaltenen Protokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers zu 1 vom 1. September 2026 vermochte dieser trotz mehrfacher Nachfragen des Bundesamts keinerlei auch nur ansatzweise substantiierten Angaben dazu zu machen, wie und aus welchen Gründen er sich der Aserbaidschanischen Demokratischen Partei angeschlossen haben will. Seine Antworten blieben insoweit ausgesprochen knapp, oberflächlich und pauschal. Obwohl er eigenen Angaben zufolge bereits seit dem Jahr 2018 Parteimitglied sein will, ließen die Angaben weder eine nennenswerte inhaltliche Auseinandersetzung mit den politischen Zielen der Partei noch konkrete persönliche Kontakte innerhalb der Partei erkennen. Ebenso pauschal und oberflächlich blieben auch seine Ausführungen zu seinen Aktivitäten für die Partei. Insoweit benannte er lediglich eine einzige konkrete politische Aktion – das Pflanzen von Bäumen im öffentlichen Raum – und beschrieb seine politische Tätigkeit abgesehen davon nur mit inhaltsleeren Allgemeinbegriffen wie „regelmäßige Treffen und Besprechungen“.

Randnummer 24

Ebenso unsubstantiiert und damit unglaubhaft sind die Angaben des Antragstellers zu 1 zu seiner angeblichen Verhaftung im März 2025. Auch auf die Aufforderung des Bundesamts, diesen Vorfall „so genau wie möglich“ zu beschreiben, erschöpfte sich sein Vortrag hierzu in einer holzschnittartigen Aneinanderreihung einiger weniger Handlungselemente. Es mangelte hierbei an jeglicher Benennung konkreter Details des Geschehens. Auch vermied der Antragsteller zu 1 jegliche Beschreibung individueller handelnder Akteure und umschrieb diese stattdessen nur mit unspezifischen Personalpronomen („sie“). An einer anschaulichen und glaubhaften Schilderung eines konkreten staatlichen Übergriffs mangelt es nach alledem schon im Ansatz.

Randnummer 25

Auch die von den Antragstellern zuletzt gegenüber dem Bundesamt vorgelegten Dokumente, bei denen es sich unter anderem um eine ihnen nach ihrer Ausreise übersandte polizeiliche Vorladung handeln soll, führt zu keinem anderen Ergebnis. In Ermangelung substantiierten und glaubhaften Vortrags zu der geltend gemachten Parteimitgliedschaft und den hierauf folgenden staatlichen Repressionen vermag eine solche polizeiliche Vorladung allein – selbst wenn man ihre Echtheit unterstellt – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu tragen. Insbesondere erreicht die Vorladung für sich genommen nicht die Qualität einer Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 StatusVO.

Randnummer 26

bb. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Es ist nicht substantiiert und glaubhaft dargetan, dass sie in der Vergangenheit bereits einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 3 Nr. 6 i.V.m. Art. 15 StatusVO erlitten haben oder ihnen ein solcher Schaden in ihrem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Randnummer 27

cc. Schließlich besteht auch kein Anspruch der Antragsteller auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a GG. Insoweit kann dahinstehen, ob eine entsprechende nationale Anerkennungsentscheidung inzwischen infolge der Regelung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 StatusVO kategorisch ausgeschlossen ist, weil diese möglicherweise die Gefahr einer Verwechslung mit internationalem Schutz birgt. Da die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Vorstehenden nicht erfüllt sind, liegen jedenfalls erst recht auch die (engeren) Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte nach Art. 16a GG nicht vor.

Randnummer 28

b. Das Bundesamt hat auch zu Recht ein beschleunigtes Prüfungsverfahren durchgeführt.

Randnummer 29

Gemäß Art. 42 Abs. 1 Satz 1 AsylVfVO beschleunigt die Asylbehörde unbeschadet des Art. 21 Abs. 2 AsylVfVO gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II die Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz unter anderem, wenn der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der StatusVO anzuerkennen ist, nicht von Belang sind (lit. a) oder der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt oder – bei Staatenlosen – seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt, es sei denn, die Asylbehörde gelangt zu der Einschätzung, dass in dem betreffenden Drittstaat seit Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine erhebliche Änderung eingetreten ist oder dass der Antragsteller einer Personengruppe angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter anderem den erheblichen Unterschieden zwischen einer erstinstanzlichen und einer endgültigen Entscheidung Rechnung getragen wird (lit. j). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Randnummer 30

aa. Schon aufgrund der Vorgaben des Art. 42 Abs. 1 Satz 1 lit. j AsylVfVO war hier ein beschleunigtes Prüfungsverfahren durchzuführen.

Randnummer 31

In Bezug auf Aserbaidschan liegt der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörden, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten für das Referenzjahr 2025 unionsweit im Jahresdurchschnitt bei 8,2 % (Eurostat, Asylum decisions at first instance by type of decision - % of total decisions at first instance annual data, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/eurostat/ databrowser/view/migr_asydec1pc__custom_21328996/bookmark/table).

Randnummer 32

Erhebliche Unterschiede zwischen den erstinstanzlichen (im Sinne von behördlichen) und endgültigen Entscheidungen sind insoweit nicht festzustellen. So fielen ausweislich der entsprechenden Eurostat-Daten unionsweit im Referenzjahr 2025 von insgesamt 1.205 in Bezug auf aserbaidschanische Staatsangehörige getroffenen endgültigen Entscheidungen 90 positiv aus, was einer Quote von etwa 7,5 % entspricht (Eurostat, Final decisions in appeal or review on applications by type of decision, citizenship, age and sex annual data, abrufbar unter https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asydcfina__custom_23086276/default/table). Es kann hierbei dahinstehen, ob diese Daten ein mathematisch vollständig präzises Bild der Schutzquote aserbaidschanischer Staatsangehöriger zeichnen (dies unter Verweis auf die fehlende Bezifferung der Klagequote verneinend Schulz-Bredemeier/Schiebel/Sievert, NVwZ 2026, 1158, 1164 f. sowie Fn. 75). Denn selbst wenn man die Erfolgsquote in den Rechtsbehelfsverfahren schlicht zur Schutzquote in den behördlichen Verfahren hinzuaddierte – was mathematisch nur zugunsten der Antragsteller von einer korrekten Berechnung der Gesamtschutzquote abweicht –, läge das hieraus resultierende Ergebnis von insgesamt 15,7 % immer noch weit unter dem Schwellenwert von 20 %.

Randnummer 33

Soweit die Antragsteller geltend machen, sie gehörten als Oppositionspolitiker bzw. dessen Angehörige einer Personengruppe an, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden könne, kann dem nicht gefolgt werden. Es kann dabei dahinstehen, wie der Begriff der Personengruppe hier zu verstehen ist. Denn es ist bereits nicht substantiiert und glaubhaft vorgetragen, dass der Antragsteller zu 1 in Aserbaidschan tatsächlich als Mitglied einer oppositionellen Partei politisch aktiv war und deshalb mehrfach festgenommen wurde. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Randnummer 34

bb. Im Übrigen liegen in Bezug auf die Antragsteller auch die Voraussetzungen zur Durchführung eines beschleunigten Prüfungsverfahrens gemäß Art. 42 Abs. 1 Satz 1 lit. a AsylVfVO vor.

Randnummer 35

Dass das Bundesamt diesen Beschleunigungsgrund in der Begründung des ablehnenden Bescheids nicht erwähnt, ist unschädlich. Da ihm in Bezug auf die Durchführung des beschleunigten Prüfungsverfahren – abgesehen von dem hier nicht einschlägigen „Komplexitäts-Opt-Out“ des Art. 42 Abs. 2 AsylvfVO – kein Ermessensspielraum eingeräumt ist und sich die unterschiedlichen Beschleunigungsgründe in ihren Rechtsfolgen nicht unterscheiden, begegnet der „Austausch“ dieser Gründe im gerichtlichen Verfahren keinen rechtlichen Bedenken (so wohl auch Schulz-Bredemeier/Schiebel/Sievert, NVwZ 2026, 1158, 1165; vgl. zum insoweit vergleichbaren Austausch der Offensichtlichkeitsgründe des § 30 AsylG in seiner bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2020 – VG 38 L 549.19 A –, juris Rn. 14; Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.01.2026, § 30 AsylG Rn. 56, jeweils m.w.N.).

Randnummer 36

Der Beschleunigungsgrund des Art. 42 Abs. 1 Satz 1 lit. a AsylVfVO ist hier gegeben. Die Antragsteller haben nur Umstände vorgebracht, die für die Prüfung der Frage, ob sie als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sind, nicht von Belang sind.

Randnummer 37

Nicht von Belang in diesem Sinne ist das Vorbringen dann, wenn es für die Prüfung des Asylantrages aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich oder unbeachtlich ist. Dies ist wiederum insbesondere dann der Fall, wenn sich zum einen aus dem Vortrag auch bei Wahrunterstellung rechtlich kein Schutzstatus gemäß der StatusVO ableiten lässt und zum anderen, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in wesentlichen Punkten so gravierend unsubstantiiert ist, dass sich auch bei wohlwollender Betrachtung aus dem Vortrag ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht erkennen lässt. Denn dann ist ein Fall gegeben, in dem an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris Rn. 18).

Randnummer 38

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Wie bereits ausgeführt wurde, blieb der Vortrag der Antragsteller in Bezug auf die geltend gemachte Parteimitgliedschaft des Antragstellers zu 1 und die angeblich hieran anknüpfenden staatlichen Repressionen gegen ihn in allen wesentlichen Punkten gänzlich unsubstantiiert.

Randnummer 39

c. Ferner sind auch die Voraussetzungen für eine Feststellung von Abschiebungsverboten nicht erfüllt. Ein solches ergibt sich weder aus § 60 Abs. 5 AufenthG noch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts verwiesen, denen die Kammer nach eigener Prüfung folgt. Weder ist erkennbar, dass den Antragstellern in Aserbaidschan eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – droht, noch ist ersichtlich, dass sie an schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG leiden.

Randnummer 40

Soweit die Antragstellerin zu 2 im gerichtlichen Verfahren ergänzend geltend macht, sie leide an einer erheblichen psychischen Erkrankung, folgt auch hieraus kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG.

Randnummer 41

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt dabei nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines solchen Abschiebungsverbots ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich eine vorhandene lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung eines Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – BVerwG 1 C 18.05 –, juris Rn. 15). Die Gefahr ist erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern würde. Konkret ist die Gefahr, wenn der Betroffene alsbald nach der Rückkehr, also innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Rückkehr in den Abschiebestaat in diese Lage käme, weil er beispielsweise auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo keine wirksame Hilfe in Anspruch nehmen könnte oder sonstige zielstaatsbezogene Gefahren hinzukämen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – BVerwG 1 C 18.05 –, juris Rn. 18 ff.). Kann die Erkrankung im Zielstaat behandelt werden, scheidet die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hingegen auch dann aus, wenn die verfügbare Behandlung mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland nicht gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG).

Randnummer 42

Gemessen hieran ist ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen zugunsten der Antragstellerin zu 2 nicht feststellbar. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die von ihr geltend gemachten Symptome – Panikattacken, starke Ängste, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Herzklopfen, Zittern, Schwindel und Erschöpfung – die Schwelle einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG erreichen. Schon aus diesem Grund war das Gericht nicht gehalten, von Amts wegen eine Übersetzung des von ihr zum Nachweis der Erkrankung vorgelegten aserbaidschanischen Dokuments zu veranlassen.

Randnummer 43

Im Übrigen können psychische Erkrankungen, wie sie von der Antragstellerin zu 2 geltend gemacht werden, nach Erkenntnislage des Gerichts auch in Aserbaidschan behandelt werden. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG nochmals auf die entsprechenden Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamts verwiesen, denen die Kammer auch insoweit nach eigener Prüfung folgt. Der hiergegen vorgebrachte Einwand der Antragsteller, die psychische Erkrankung hänge mit der politischen Verfolgung des Antragstellers zu 1 zusammen, was einer Behandlung im Heimatland entgegenstehe, verfängt nicht, da eine entsprechende Verfolgung gerade nicht substantiiert und glaubhaft vorgetragen wurde.

Randnummer 44

d. Die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung unter Setzung einer einwöchigen Ausreisefrist entspricht den gesetzlichen Anforderungen aus den §§ 34, 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG.

Randnummer 45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 46

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 43 VO (EU) 2024/1351

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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