Rechtsprechung · VG Berlin
VG Berlin, Beschluss vom 02.10.2026 – 35 L 283/26
- Spruchkörper
- 35. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGBE:2026:1002.35L283.26.00
- Normenkette
- § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 3 Abs 5 S 1 AufnahmeVO-SbP, § 5a Abs 2 AufnahmeVO-SbP, § 5a Abs 5 AufnahmeVO-SbP, § 5a Abs 6 AufnahmeVO-SbP
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 1 der Wangari-Maathai-Internationale-Schule aufzunehmen,
ist bei sachgerechter Auslegung des Begehrens (vgl. § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) ungeachtet der erst im Juni 2026 erfolgten Anmeldung nicht auf einen Seiteneinstieg in eine bereits eingerichtete Klasse der Wangari-Maathai-Internationale-Schule (WMIS) gerichtet, sondern auf die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Schule im Rahmen des Aufnahmeverfahrens. Denn der Antragsteller macht geltend, ihm stehe jedenfalls einer der in diesem Aufnahmeverfahren gemäß § 5a Abs. 6 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – AufnahmeVO-SbP – zunächst freizuhaltenden und anschließend zu vergebenden Schulplätze zu.
Der so verstandene Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 294 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).
Wird – wie hier in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über die Aufnahme in die Grundschule – faktisch die Hauptsache regelmäßig vollständig vorweggenommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 –, juris Rn. 14), kommt eine einstweilige Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG – nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2023 – OVG 11 S 29/23 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 –, juris Rn. 2).
Zur Glaubhaftmachung der Tatsachen, auf die der Anordnungsanspruch (bzw. der Anordnungsgrund) gestützt wird, reicht es dabei aus, dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 –, juris Rn. 4). Insoweit ist zwischen der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens im Hauptsacheverfahren und der für die Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ihres Vorliegens zu unterscheiden (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.Oktober 2025 – OVG 3 S 65/25 –, juris Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Februar 2021 – 2 B 11489/20 –, juris Rn. 21, 27).
Gemessen daran hat der Antragsteller einen Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der WMIS oder zumindest die – bei wiederum sachgerechter Auslegung des Begehrens hilfsweise geltend gemachte – weitere Berücksichtigung in dem entsprechenden Aufnahmeverfahren nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht.
Rechtliche Grundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 55a Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin – SchulG – i.V.m. § 4 Abs. 1 der Grundschulverordnung – GsVO – und den besonderen Vorschriften der AufnahmeVO-SbP. Die WMIS ist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 2 AufnahmeVO-SbP eine Staatliche Internationale Schule Berlins (SISB). Das reguläre Aufnahmeverfahren für die Jahrgangsstufe 1 der WMIS richtet sich dementsprechend insbesondere nach § 5a Abs. 5 bis 8 AufnahmeVO-SbP.
Auf dieser Grundlage ist ein Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der WMIS ausgeschlossen, weil er weder vor dem Abschluss des regulären Aufnahmeverfahrens einen Aufnahmeantrag gestellt hat (1.), noch seine Familie als aus dem Ausland kommend anzusehen ist (2.). Überdies gilt seine Familie nicht als international mobil (3.).
1. Der Antragsteller kann im Rahmen der regulären Verteilung der Schulplätze nach § 5a Abs. 5 AufnahmeVO-SbP nicht berücksichtigt werden, weil er seinen Antrag auf Aufnahme in die Schule erst nach Abschluss des regulären Aufnahmeverfahrens gestellt hat.
Ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, beurteilt sich nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Auswahlverfahrens gemäß § 55a Abs. 2 SchulG i.V.m. § 5a AufnahmeVO-SbP ergeht. Tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, können in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Nur dies wird dem Sinn und Zweck des in § 55a Abs. 2 SchulG normierten Auswahlverfahrens gerecht, durch das die Schulplatzvergabe bei einer Übernachfrage verbindlich und abschließend geregelt werden soll. Könnte sich ein Bewerber hingegen nach der Auswahlentscheidung erstmalig auf für die Vergabe relevante Umstände berufen, müsste das bereits abgeschlossene Aufnahmeverfahren unter Umständen wieder aufgenommen und erneut durchgeführt werden. Nur eine solche Verfahrensweise wird schließlich einer Ausrichtung des Aufnahmeverfahrens am Maßstab des verfassungsrechtlich garantierten Rechts der Bewerber auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen (Art. 10 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin – VvB –) gerecht (zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2026 – OVG 3 S 45/26 –, juris Rn. 6; VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2026 – VG 35 K 418/25 –, juris Rn. 24, jeweils m.w.N.).
Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für das hier in Rede stehende Aufnahmeverfahren nach § 5a Abs. 5 AufnahmeVO-SbP, und zwar unbeschadet des Umstandes, dass nach dem Aufnahmevermerk für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der WMIS zum Schuljahr 2026/2027 in keinem Schulplatzkontingent eine Übernachfrage bestand. Dem von dem Antragsgegner durchgeführten Auswahlverfahren kommt auch bei fehlender Übernachfrage die Funktion zu, eine abschließende behördliche Entscheidung über die aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler zu treffen, die nicht nachträglich dadurch in Frage gestellt werden kann, dass sich die am Aufnahmeverfahren teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber für einzelne Aufnahmevoraussetzungen (vgl. insbesondere § 5a Abs. 2 und 3 AufnahmeVO-SbP) oder Rangkriterien (vgl. § 2 Abs. 3 und 4 AufnahmeVO-SbP, § 5a Abs. 8 AufnahmeVO-SbP) später auf neue Umstände oder Beweismittel berufen. Dies dient nicht nur der Chancengleichheit der Bewerberinnen und Bewerber, sondern es muss aus schulorganisatorischen Gründen auch zu einem bestimmten Zeitpunkt – nämlich bei Abschluss des Auswahlverfahrens – feststehen, wie viele Bewerberinnen und Bewerber aus welchen Kontingenten aufzunehmen sind und welche Klassen auf dieser Grundlage eingerichtet werden können. Insoweit kommt dem Antragsgegner ein weites organisatorisches Ermessen zu, aufgrund dessen er z.B. bei einer zu geringen Nachfrage weniger Klassen einrichten kann als ursprünglich vorgesehen. Dieser Gestaltungsspielraum würde konterkariert, wenn man eine „Nachbesserung“ in tatsächlicher Hinsicht nach Abschluss des Auswahlverfahrens zuließe (zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2026 – OVG 3 S 45/26 –, juris Rn. 7).
Erst recht ist es nach diesen Grundsätzen ausgeschlossen, dass ein zuvor überhaupt nicht an dem Aufnahmeverfahren beteiligtes Bewerberkind aufgrund eines erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens gestellten Aufnahmeantrags nachträglich in dem regulären Aufnahmeverfahren berücksichtigt wird und dadurch die Möglichkeit erhält, erstmals das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen geltend zu machen (VG Berlin, Beschluss vom 14. August 2026 – VG 35 L 237/26 –, juris Rn. 13).
Dies zugrunde gelegt kann der Antragsteller im regulären Aufnahmeverfahren gemäß § 5a Abs. 5 AufnahmeVO-SbP zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der WMIS nicht berücksichtigt werden. Ausweislich des von dem Antragsgegner übermittelten Aufnahmevermerks wurde das entsprechende Auswahlverfahren mit der Aufnahmeentscheidung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (nachfolgend: Senatsverwaltung) vom 28. Mai 2026 abgeschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt lag für den Antragsteller keine Anmeldung an der WMIS vor. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs hat er frühestens am 5. Juni 2026 einen Antrag auf Aufnahme in die WMIS gestellt.
2. Der Antragsteller kann auch keinen der im regulären Auswahlverfahren freigehaltenen Plätze für Kinder aus dem Ausland kommender international mobiler Familien für sich beanspruchen.
Gemäß § 5a Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP darf die Einrichtungsfrequenz nach Abs. 5 Satz 1 bis zur Entscheidung nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht überschritten werden, um die Aufnahme von Kindern aus dem Ausland kommender international mobiler Familien nach Satz 2 dieser Vorschrift zu ermöglichen. Alle zwischen dem Abschluss des Auswahlverfahrens nach Abs. 5 und zwei Wochen vor dem Unterrichtsbeginn in der Jahrgangsstufe 1 eingehenden Bewerbungen werden gesammelt; die Vergabe der Plätze erfolgt entsprechend den Kriterien der Absätze 2, 3 und 8 (Satz 2). Für das Verfahren nach Satz 2 stehen zwei Plätze zur Verfügung, die sich aus der Differenz zwischen der Einrichtungsfrequenz nach Absatz 5 Satz 1 und der in Satz 5 dieser Vorschrift für die Jahrgangsstufe 1 festgesetzten Höchstfrequenz ergeben (Satz 3). Nach der Durchführung des Verfahrens nach Satz 2 freibleibende Plätze werden an Kinder aus international mobilen Familien entsprechend der Nachrückerliste vergeben (Satz 4). Die Höchstfrequenz je Klasse beträgt 22 Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 3, 24 Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 4 bis 6 und 26 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I (Satz 5).
Die Vergabe eines dieser freigehaltenen Plätze an den Antragsteller ist indes ausgeschlossen, weil dieser bereits die Möglichkeit hatte, sich am regulären Aufnahmeverfahren gemäß § 5a Abs. 5 AufnahmeVO-SbP zu beteiligen.
Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers genügt es für die Zuteilung eines der freigehaltenen Schulplätze gemäß § 5a Abs. 6 Satz 2 AufnahmeVO-SbP nicht, dass die Bewerbung des jeweiligen Kindes erst nach Abschluss des regulären Auswahlverfahrens eingegangen ist. Zusätzlich ist es vielmehr erforderlich, dass das betreffende Kind auch daran gehindert war, sich am regulären Aufnahmeverfahren zu beteiligen. Dies ergibt eine Auslegung des § 5a Abs. 6 AufnahmeVO-SbP.
Schon der Wortlaut des § 5a Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP stellt klar, dass die Inanspruchnahme der freigehaltenen Plätze nicht allen Kindern offensteht, die sich erst nach Abschluss des regulären Auswahlverfahrens um einen Schulplatz bewerben, sondern nur Kindern „aus dem Ausland kommender international mobiler Familien“. Der Zusatz „aus dem Ausland kommend“ beinhaltet mit dem Wort „kommend“ einen zeitlichen Bezug. Er verdeutlicht, dass das jeweilige Bewerberkind gerade durch den erst kurz vor Beginn des Schuljahres erfolgten Zuzug in das Bundesgebiet an einer Teilnahme am regulären Auswahlverfahren gehindert gewesen sein muss.
Es entspricht auch dem Gesetzeszweck des § 5a Abs. 6 AufnahmeVO-SbP, die Vergabe der freigehaltenen Plätze auf solche Kinder zu beschränken, die sich nicht am regulären Aufnahmeverfahren beteiligen konnten. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die SISB in besonderem Maß darauf ausgerichtet sind, Kinder aufzunehmen, deren Familien ihren Lebensmittelpunkt wiederholt über Landesgrenzen hinweg verlagern. Durch die freigehaltenen Schulplätze soll dabei gewährleistet werden, dass Kinder, die infolge eines vorherigen Auslandsaufenthalts daran gehindert waren, sich innerhalb des regulären Auswahlverfahrens um einen Schulplatz zu bewerben, auch im Falle einer Übernachfrage noch die Chance auf eine Aufnahme in die Schule haben. Nicht bezweckt ist es hingegen, international mobilen Familien die Möglichkeit zu geben, durch die Wahl des Zeitpunkts ihrer Bewerbung – möglicherweise unter Zugrundelegung taktischer Überlegungen – selbst zu beeinflussen, ob das jeweilige Bewerberkind im Rahmen des regulären Aufnahmeverfahrens nach § 5a Abs. 5 AufnahmeVO-SbP oder im Rahmen der Verteilung der freigehaltenen Plätze nach § 5a Abs. 6 Satz 2 AufnahmeVO-SbP Berücksichtigung findet. Dies wäre im Übrigen auch mit dem verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 10 Abs. 1 VvB, Art. 3 Abs. 1 GG) und dem ebenso verfassungsrechtlich verankerten Recht der Bewerber auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen (Art. 10 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VvB) nicht zu vereinbaren.
Auch eine systematische Gesamtschau mit den Vorschriften über die Aufnahme von Bewerberkindern in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Diese enthalten in § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP zwar eine vergleichbare Regelung, wonach in allen neu einzurichtenden Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten sind, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten. Dass hier die Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs auf solche Kinder, die an einer Teilnahme am regulären Anmeldeverfahren gehindert waren, ausdrücklich normiert ist, ist jedoch nicht im Sinne eines Umkehrschlusses dahingehend zu verstehen, dass eine entsprechende Beschränkung bei der Vergabe der freigehaltenen Plätze an den SISB nach § 5a Abs. 6 Satz 2 AufnahmeVO-SbP entfällt. Denn die Regelung des § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP, die nur einen Zuzug nach Berlin fordert, erfasst auch Kinder aus Familien, die innerhalb Deutschlands umziehen. Gerade mit Blick auf diese Fälle lag eine ausdrückliche Klarstellung durch den Verordnungsgeber nahe, dass nur solche Kinder von der Regelung begünstigt werden, die sich nicht bereits im regulären Aufnahmeverfahren beteiligen konnten. Der Anwendungsbereich des § 5a Abs. 6 Satz 2 AufnahmeVO-SbP beschränkt sich demgegenüber von vornherein auf solche Kinder, die aus dem Ausland in das Bundesgebiet zuziehen. Bereits diese Anforderung ist – wie bereits ausgeführt wurde – dahingehend zu verstehen, dass gerade der grenzüberschreitende Zuzug eine Beteiligung am regulären Auswahlverfahren gehindert hat. Es ist im Übrigen auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, die Vergabe der freigehaltenen Plätze insoweit im Bereich der SISB anders zu handhaben als bei der SESB. Die Begründung der Fünften Verordnung zur Änderung der AufnahmeVO-SbP vom 9. März 2018, durch die die Regelungen betreffend die SISB erstmals in die Verordnung aufgenommen wurden und die in dem damaligen § 5a Abs. 4 AufnahmeVO-SbP a.F. bereits die Freihaltung von Plätzen für Kinder aus dem Ausland kommender (damals noch hochmobiler) Familien angeordnet hat, enthält ebenfalls keine Hinweise darauf, dass der Verordnungsgeber die Vergabe der freigehaltenen Plätze in dieser Hinsicht im Bereich der SISB anders handhaben wollte als im Bereich der SESB (vgl. Abghs-Drs. 18/0969, Verordnung Nr. 18/096, S. 8).
Dies zugrunde gelegt kann der Antragsteller bei der Vergabe der freigehaltenen Schulplätze nach § 5a Abs. 6 Satz 2 AufnahmeVO-SbP keine Berücksichtigung finden. Denn er hat nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er an der Teilnahme am regulären Auswahlverfahren gemäß § 5a Abs. 5 AufnahmeVO-SbP gehindert war.
Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei erst am 1. Mai 2026 und damit nach Abschluss des gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GsVO für die Zeit vom 6. bis 17. Oktober 2025 festgelegten Anmeldezeitraums für die Berliner Grundschulen nach Deutschland zugezogen, genügt dies zur Darlegung einer Verhinderung an der Teilnahme am regulären Auswahlverfahren des § 5a Abs. 5 AufnahmeVO-SbP nicht.
Bei der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GsVO festgelegten Anmeldefrist handelt es sich nicht um eine materielle Ausschlussfrist (VG Berlin, Beschluss vom 5. August 2022 – VG 35 L 124/22 –, juris Rn. 43; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 – OVG 3 S 75.17 –, juris Rn. 2 ff. zur parallel gelagerten Anmeldefrist für die Aufnahme in die Schulen der Sekundarstufe I). Dementsprechend können auch verspätete Anmeldungen – unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 VvB – in ein zu dem betreffenden Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenes Aufnahmeverfahren einbezogen werden, wenn ihrer Berücksichtigung keine beachtlichen Gründe entgegenstehen. Eine Anmeldung ist erst dann nicht mehr möglich, wenn die Entscheidung über die Aufnahme bereits getroffen worden ist, denn diese ergeht als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens (zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2025 – OVG 3 S 82/25 –, juris Rn. 5 sowie Beschluss vom 29. November 2017 – OVG 3 S 75.17 –, juris Rn. 7).
Dies zugrunde gelegt mangelt es hier an jeglichem substantiierten Vortrag dazu, dass der Antragsteller daran gehindert war, sich noch nachträglich am regulären Auswahlverfahren des § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP zu beteiligen. Es ist nicht ersichtlich, dass er erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens zu einer Bewerbung um einen Schulplatz an der WMIS in der Lage gewesen ist. Das Auswahlverfahren endete mit der Auswahlentscheidung vom 28. Mai 2026. Nach eigenen Angaben und ausweislich der hierzu vorgelegten amtlichen Meldebescheinigung wohnt der Antragsteller indes bereits seit dem 1. Mai 2026 in Berlin. Überdies besuchen seine beiden Brüder den hierzu vorgelegten Schulbescheinigungen der WMIS zufolge diese bereits seit dem 20. Mai 2026. Vor diesem Hintergrund liegt auf der Hand, dass auch der Antragsteller schon vor dem 28. Mai 2026 zu einer Bewerbung um einen Schulplatz an der WMIS in der Lage gewesen wäre. Beachtliche Gründe, die der Berücksichtigung einer solchen nachträglichen Bewerbung im Rahmen des regulären Auswahlverfahrens entgegengestanden hätten, sind nicht erkennbar.
3. Unabhängig von alledem hat der Antragsteller auch deshalb keinen Anspruch auf Zuteilung eines im regulären Auswahlverfahren verteilten oder eines freigehaltenen Schulplatzes, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass seine Familie in die – hier unter Berücksichtigung seiner Angaben und der eingereichten Unterlagen einzig in Betracht kommende – Gruppe der international mobilen Familien fällt.
Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP werden in die SISB unter anderem Kinder aus international mobilen Familien aufgenommen (reguläres Aufnahmeverfahren). Gemäß § 5a Abs. 6 Satz 1 AufnahmeVO-SbP soll die Vergabe der freigehaltenen Plätze gemäß § 5a Abs. 6 Satz 2 AufnahmeVO-SbP ausschließlich die Aufnahme von Kindern international mobiler Familien ermöglichen. Zu diesen Kindern zählt der Antragsteller nicht.
§ 5a Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP regelt, dass bei den international mobilen Familien zwischen hochmobilen und mobilen Familien unterschieden wird. Nach Satz 2 der Vorschrift gelten Familien als hochmobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern; einmalige Auslandsaufenthalte begründen keine Hochmobilität. Familien gelten als mobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern (Satz 3). Die Zuordnung zur Personengruppe der international mobilen Familien setzt weiter voraus, dass die Erziehungsberechtigten das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen der Anmeldung des Kindes glaubhaft machen und schriftlich erklären, diese Voraussetzungen zu erfüllen (Satz 4). Ein- oder Auswanderungsabsichten begründen keine internationale Mobilität (Satz 5).
Gemessen hieran hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass seine Familie die Anforderungen an die internationale Mobilität im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 AufnahmeVO-SbP erfüllt. Er macht insoweit geltend, seine Mutter sei für das Unternehmen x...als Restaurantleiterin und Managerin tätig. In dem für den Antragsteller gestellten Aufnahmeantrag erklärte sie, dass sie Berlin aus beruflichen Gründen in voraussichtlich einem Jahr wegen einer beruflich bedingten Versetzung ins Ausland wieder verlassen müsse. Sie sei zuletzt im Zeitraum von Juli 2025 bis Mai 2026 für x...im Q… tätig gewesen. In einer schriftlichen Bestätigung des Unternehmens x...wird ausgeführt, dass sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit dauerhaft international eingesetzt werde und verantwortlich für den Aufbau, die Leitung sowie die Weiterentwicklung von Gastronomiestandorten im In- und Ausland sei. Dabei verlege sie aus zwingenden beruflichen Gründen regelmäßig und wiederkehrend ihren Lebensmittelpunkt für längere Zeiträume ins Ausland. Diese Auslandsaufenthalte seien fester Bestandteil ihrer Tätigkeit und umfassten Einsätze von mindestens einem Jahr oder länger. Sie sei zuletzt im Ausland tätig gewesen und aufgrund der aktuellen politischen Lage vorsorglich und voraussichtlich für einen Zeitraum von etwa einem Jahr nach Berlin zurückversetzt worden. Der Aufenthalt in Berlin sei zeitlich befristet und diene ausschließlich der zwischenzeitlichen Weiterführung der betrieblichen Aufgaben. Es bestehe eine verbindliche Rückkehr an den bisherigen internationalen Einsatzort im Q…, sobald es die Umstände zuließen.
Mit diesem Vortrag einschließlich der dazu vorgelegten Unterlagen ist die internationale Mobilität der Familie nicht glaubhaft gemacht.
a. Die Familie des Antragstellers gilt zunächst nicht als hochmobil im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 2 AufnahmeVO-SbP. Es mangelt hierfür an konkreten Darlegungen dazu, dass sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen der Eltern des Antragstellers zukünftig mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern wird (zur Maßgeblichkeit der zukunftsgerichteten Prognose auch für die Annahme von Hochmobilität vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. Mai 2026 – VG 35 L 140/26 –, juris Rn. 11; Abghs-Drs. 19/1502, Verordnung Nr. 19/184, S. 12).
Soweit der Antragsteller geltend macht, die Familie habe seit dem Jahr 2020 viermal den Lebensmittelpunkt über Landesgrenzen hinweg verlegt, ist dies nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Insoweit hat die Mutter des Antragstellers in dem Aufnahmeantrag für die WMIS zwar angegeben, sie sei vor ihrer Tätigkeit für das Unternehmen x… im Zeitraum vom Juni 2020 bis Juni 2023 für das Unternehmen X… im Q… und im Zeitraum vom Juli 2023 bis August 2024 für dasselbe Unternehmen in Berlin tätig gewesen. Hierzu wurden jedoch keinerlei Nachweise vorgelegt. Ebenso mangelt es an jeglichen Erläuterungen dazu, welche Tätigkeit genau die Mutter des Antragstellers für das Unternehmen X…ausgeübt hat. Auch aus diesem Grund sind keinerlei Rückschlüsse darauf möglich, inwieweit die geltend gemachte Tätigkeit für den vormaligen Arbeitgeber auch im Zusammenhang mit ihrer jetzigen Arbeitsstelle künftige Verlagerungen des Lebensmittelpunkts ins Ausland erwarten lässt.
Auch die zu ihrer aktuellen Arbeitsstelle vorgelegten Unterlagen erlauben nicht die Feststellung, dass sie gemeinsam mit dem Antragsteller ihren Lebensmittelpunkt künftig mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern wird. Die Bestätigung des Unternehmens x...vom 27. April 2026 genügt hierfür unabhängig von den insoweit bestehenden Bedenken hinsichtlich der allgemeinen Aussagekraft der Bescheinigung (hierzu noch ausführlich unten) schon ihrem Inhalt nach nicht. In der Bestätigung wird ausgeführt, die Mutter des Antragstellers werde dauerhaft international eingesetzt und sei verantwortlich für den Aufbau, die Leitung sowie die Weiterentwicklung von Gastronomiestandorten im In- und Ausland. Sie sei zuletzt im Ausland tätig gewesen und aufgrund der aktuellen politischen Lage vorsorglich und voraussichtlich für einen Zeitraum von etwa einem Jahr nach Bertin zurückversetzt worden. Der Aufenthalt in Berlin sei zeitlich befristet und diene ausschließlich der zwischenzeitlichen Weiterführung der betrieblichen Aufgaben. Es bestehe eine verbindliche Rückkehr an den bisherigen internationalen Einsatzort im Q…, sobald es die Umstände zuließen. Die erneute Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland sei fester Bestandteil der weiteren beruflichen Planung.
Diese Angaben sind insgesamt zu vage und oberflächlich, um eine Hochmobilität der Familie des Antragstellers substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen. Es mangelt insbesondere an jeglichen Angaben dazu, inwieweit das Unternehmen x...bereits über Gastronomiestandorte im Ausland, etwa im Q…, verfügt und inwieweit das Unternehmen eine weitere Expansionsstrategie verfolgt, die regelmäßige Auslandsaufenthalte der Mutter des Antragstellers künftig erforderlich machen. Dies gilt umso mehr als es nach den in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang dokumentierten Recherchen der Senatsverwaltung keinerlei Anhaltspunkte für bestehende Gastronomiestandorte des Unternehmens im Ausland gibt. Im Übrigen wird in der Bestätigung ausgeführt, dass die Mutter des Antragstellers nur aufgrund der aktuellen Sicherheitslage aus dem Q… nach Berlin zurückgekehrt sei und sobald wie möglich an diesen Einsatzort zurückkehren solle. Dies deutet eher darauf hin, dass nach der Unternehmensplanung ein dauerhafter Einsatz im Q… beabsichtigt ist. Konkrete Anhaltspunkte für wiederkehrende Verlagerungen des Lebensmittelpunkts in das Ausland in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren lassen sich dem nicht entnehmen.
Nichts anderes gilt für die im gerichtlichen Verfahren zusätzlich vorgelegte gemeinsame Bestätigung der Unternehmen x...und L…vom 21. August 2026. Auch diesem Schreiben lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für regelmäßig wiederkehrende Verlagerungen des Lebensmittelpunkts der Familie des Antragstellers ins Ausland entnehmen. Vielmehr wird hierin lediglich bestätigt, dass die Mutter des Antragstellers, sobald es die Sicherheitslage zulasse, in den Q… zurückkehren solle, um dort eine bereits begonnene Kooperation beider Unternehmen fortzuführen. Auch dies deutet eher auf einen beabsichtigten dauerhaften Aufenthalt im Q… hin, lässt aber nicht die beruflich veranlasste Notwendigkeit einer mehrfachen Verlagerung des Lebensmittelpunkts in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren erkennen.
b. Die Familie gilt auch nicht als mobil im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP. Der Antragsteller hat eine zu erwartende Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Familie in das Ausland nach höchstens vier Jahren nicht glaubhaft gemacht.
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass das Bestätigungsschreiben des Unternehmens x...vom 27. April 2026 zur Glaubhaftmachung einer solchen künftigen Verlagerung des Lebensmittelpunkts nicht geeignet ist. Ausweislich der in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang dokumentierten Recherchen der Senatsverwaltung ist die Mutter des Antragstellers die Geschäftsführerin der R…, die in Deutschland unter dem Geschäftsnamen x...auftritt. Das von dem Unternehmen ausgestellte Bestätigungsschreiben lässt nicht erkennen, wer es ausgestellt hat und welche Funktion die betreffende Person in dem Unternehmen ausübt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Mutter des Antragstellers selbst als Geschäftsführerin die Ausstellung des Dokuments veranlasst und den Inhalt dabei maßgeblich beeinflusst hat. Solcherart selbst veranlasste Bescheinigungen genügen zur Glaubhaftmachung nicht, weil sie keine hinreichende Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit der damit bestätigten Informationen bieten.
Auch seinem Inhalt nach taugt das Bestätigungsschreiben zur Glaubhaftmachung der Mobilität der Familie nicht. Hierzu ist wiederum festzustellen, dass die darin enthaltenen Angaben hierfür zu oberflächlich und vage sind. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Insbesondere mangelt es auch diesbezüglich an jeglichen Angaben dazu, inwieweit das Unternehmen überhaupt über eigene Standorte im Ausland verfügt oder eine konkrete Expansionsstrategie im Ausland verfolgt, die eine künftige Verlagerung des Lebensmittelpunktes der Familie erforderlich macht.
Die eigenen Erläuterungen der Mutter des Antragstellers hierzu sind ebenfalls nicht nachvollziehbar. So erklärte sie in einer E-Mail an die Senatsverwaltung vom 29. Juni 2026, eine „wiederkehrende internationale Versetzung“ sei fester Bestandteil ihrer beruflichen Tätigkeit und Laufbahn und sie werde „in Abstimmung mit ihrem Arbeitgeber“ voraussichtlich für einen Zeitraum von etwa einem Jahr in Berlin verbleiben. Diese Formulierungen erscheinen angesichts ihrer Stellung als Geschäftsführerin des Unternehmens unstimmig. Sie passen eher zu einer abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmerin, nicht aber zur leitenden Funktion einer Geschäftsführerin, die grundsätzlich – vorbehaltlich entsprechender Regelungen in ihrem Geschäftsführeranstellungsvertrag oder einem Beschluss der Gesellschafterversammlung – ihre Tätigkeit am Sitz der Gesellschaft ausübt (vgl. hierzu etwa Baumann/Winstel, in: Oppenländer/Tröllitzsch, Praxishandbuch der GmbH-Geschäftsführung, 4. Auflage 2025, § 14 Rn. 5). Konkrete Nachweise zu einer von diesen Grundsätzen abweichenden Pflicht der Mutter des Antragstellers, ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin nicht am Sitz der Gesellschaft in Berlin, sondern im Ausland zu erbringen, hat der Antragsteller nicht vorgelegt.
Auch die zusätzlich vorgelegte gemeinsame Bestätigung der Unternehmen x...und L…vom 21. August 2026 genügt zur Glaubhaftmachung einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Familie ins Ausland in höchstens vier Jahren nicht. Die Angaben in diesem Schreiben sind ebenfalls zu pauschal und allgemein gehalten, als dass ihnen verlässliche Anhaltspunkte für eine fest geplante Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Familie des Antragstellers in den Q… entnommen werden könnten. So wird dort nur vage eine „konkrete, fortlaufende und für beide Seiten wirtschaftlich bedeutsame Zusammenarbeit“ zwischen den beiden Unternehmen „im Rahmen eines gemeinsamen Projekts im Q…, insbesondere am Standort G…“ beschrieben. Konkrete Darlegungen dazu, was der Gegenstand dieses Projekts und wie dieses im Einzelnen ausgestaltet ist, fehlen hingegen. Insbesondere geht auch aus diesem Schreiben nicht hervor, ob das Unternehmen der Mutter des Antragstellers überhaupt bereits einen eigenen Unternehmensstandort im Q… unterhält oder ob sich ein solcher dort im Aufbau befindet. Auch die vorgesehenen Tätigkeiten der Mutter des Antragstellers im Q… werden nur sehr generalisiert beschrieben mit Formulierungen wie etwa „persönliche Gesamtkoordination“, „operative Leitung und Überwachung der Arbeiten in G…“ oder „unmittelbare Klärung von Entscheidungen und Problemen, die nur vor Ort sachgerecht beurteilt werden können“. Welche „Arbeiten“, „Entscheidungen“ oder „Probleme“ hier in Bezug genommen werden, ist aus dem Schreiben nicht ansatzweise erkennbar.
Selbst wenn man aber unterstellen würde, dass die Angaben in den von dem Antragsteller vorgelegten Bestätigungsschreiben sämtlich zutreffen, wäre hiermit die Mobilität der Familie nicht glaubhaft gemacht. Denn den entsprechenden Angaben zufolge plant die Mutter des Antragstellers eine Rückkehr in den Q… erst zu einem Zeitpunkt, zu dem die politische Situation und die allgemeine Sicherheitslage dort dies wieder zulässt. Angesichts der äußerst volatilen Gesamtsituation in der Region des Nahen Ostens im Allgemeinen und insbesondere in der Levante ist aktuell nicht absehbar, wann dies wieder der Fall sein wird. Im Lichte dieser Unwägbarkeiten erscheint es zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Mutter des Antragstellers gemeinsam mit ihren drei Kindern im Alter von derzeit sechs, acht und zehn Jahren innerhalb von höchstens vier Jahren ihren Lebensmittelpunkt (erneut) in den Q… verlagern wird.
Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, die WMIS habe für seine beiden Brüder die internationale Mobilität der Familie anerkannt, weshalb der Antragsgegner im Wege der Selbstbindung der Verwaltung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet sei auch in seinem Fall die Familie als international mobil zu qualifizieren, kann dem nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf die hier maßgebliche Einordnung der Familie des Antragstellers in die Kategorie „international mobil“ ist dem Antragsgegner kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Vielmehr unterliegt das Vorliegen der entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen voller gerichtlicher Überprüfung. Darauf, wie der Antragsgegner die tatbestandlichen Voraussetzungen in Bezug auf andere Bewerberfamilien oder in der Vergangenheit bewertet hat, kommt es vor diesem Hintergrund hier nicht an (VG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2026 – VG 35 L 94/26 –, juris Rn. 16).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 31. Juli 2026 – VG 35 L 234/26 – juris, Rn. 29 m.w.N.).
Die Kammer hält an der hälftigen Festsetzung des Auffangwerts des § 52 Abs. 2 GKG in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr fest. Vielmehr ist der volle Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen. Denn die Entscheidung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über die Aufnahme in die Grundschule nimmt faktisch die Hauptsache regelmäßig vollständig vorweg, was sich im Übrigen auch in der hohen Kontrolldichte manifestiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 –, juris Rn. 14; ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 6. September 2021 – 2 B 319/21 –, juris Rn. 11; vgl. auch Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung vom 21. Februar 2025).
Zitierte Vorschriften
- § 123 VwGO
- Art. 3 GG
- § 52 GKG
- § 55a SchulG BE
- Art. 19 GG
- § 122 VwGO
- § 154 VwGO
- § 173 VwGO
- § 88 VwGO
- § 294 ZPO
- § 920 ZPO
Außerdem: § 5a Aufnahme VO-SbP BE, § 3 Aufnahme VO-SbP BE, Art. 10 Verf BE, § 4 GsVO BE, § 2 Aufnahme VO-SbP BE, Art. 20 Verf BE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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