Rechtsprechung · VG Berlin
VG Berlin, Urteil vom 09.10.2026 – 24 K 355/23
- Spruchkörper
- 24. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGBE:2026:1009.24K355.23.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und macht hilfsweise eine Duldung geltend.
Die 1982 in Deutschland geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie war ab 1998 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die als Niederlassungserlaubnis fort galt.
Die Klägerin ist seit vielen Jahren schwer suchtmittelabhängig und trat im Zusammenhang mit ihrer Drogenabhängigkeit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung.
Nachdem das Landgericht Berlin sie mit Urteil vom 7. November 2014 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilte und zugleich ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnete, wies das Landesamt für Einwanderung (Landesamt) die Klägerin mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 23. Mai 2016 aus. Ab 2014 befand sich die Klägerin zunächst im Krankenhaus des Maßregelvollzugs und verbüßte sodann ihre Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt für Frauen. Dort wurde sie im Januar 2018 entlassen. Mit Urteil vom 8. November 2021 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten die Klägerin wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung sowie Diebstahl in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Daraufhin war die Klägerin ab Januar 2022 erneut im Krankenhaus des Maßregelvollzugs untergebracht und verbüßte im Anschluss ab Oktober 2023 ihre Freiheitsstrafe in der JVA für Frauen, wo sie am 11. März 2024 entlassen wurde. Im Mai 2024 zog die Klägerin in ein betreutes Wohnprojekt für substituierte Drogenabhängige. Im Oktober 2024 hielt sie sich vorübergehend in einer Obdachlosenunterkunft auf. Seitdem ist sie unbekannten Aufenthalts.
Am 9. Dezember 2022 stellte die Klägerin beim Landesamt einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots. Das Landesamt beteiligte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), das eine MedCoi-Auskunft einholte.
Am 8. Dezember 2023 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage gerichtet auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis.
Am 6. März 2024 nahm das Bundesamt gegenüber dem Landesamt Stellung. Am 4. April 2024 stellte die Klägerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, den das Gericht mit Beschluss vom 25. September 2024 zurückwies x….
Mit Bescheid vom 17. März 2026 lehnte das Landesamt die Anträge der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie auf Erteilung einer Duldung ab und übersandte diesen Bescheid zum laufenden Klageverfahren an das Gericht.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie sei zwingend auf die Dauersubstitution angewiesen. Da diese in der Türkei nicht in gleichem Umfang verfügbar und die erforderlichen Zuzahlungen für sie im Übrigen nicht erschwinglich seien, drohe ihr im Falle der Rückkehr alsbald eine lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Zustands.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. März 2026 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise eine Duldung, zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen verwiesen.
Gründe
Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, da ihr die Kammer die Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen hat.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist bereits unzulässig.
Zwar ist die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene Klage als Verpflichtungsklage statthaft. Auch der zwischenzeitliche Erlass eines ablehnenden Bescheides steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Der nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erlassene Ablehnungsbescheid vom 17. März 2026 ist in das Verfahren einzubeziehen, ohne dass die Einbeziehung insoweit an die Frist des § 74 VwGO gebunden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2021 – 10 B 4/20 – juris, Rn. 8; Eyermann, 17. Aufl. 2026, VwGO § 75 Rn. 18). Fristgebundener förmlicher Verfahrenshandlungen der Klägerin zur Einbeziehung des Ablehnungsbescheids in das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren bedurfte es in dieser Konstellation nicht.
Allerdings ist die Klage unzulässig, da sie nicht den förmlichen Anforderungen aus § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt. Demnach muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung der Klägerin im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, mithin die Anschrift, unter der die Klägerin tatsächlich zu erreichen ist. Entspricht die Klage nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO, hat das Gericht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Klägerin zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Das Gericht kann ihr für die Ergänzung nach § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Erfordernisse fehlt. In diesem Fall bleibt die Klage bei fruchtlosem Verstreichen der Frist unzulässig, selbst wenn die Klägerin später eine ladungsfähige Anschrift benennt.
Der aktuelle Aufenthalt der Klägerin ist dem Gericht unbekannt. Die Klägerin hat dem Gericht trotz Aufforderung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine aktuelle ladungsfähige Anschrift benannt. Nach Aktenlage wohnte sie im Oktober 2024 vorübergehend in einer Obdachlosenunterkunft. Dort ist sie allerdings seit längerem nicht mehr erreichbar. Dem Beklagten ist der Aufenthalt der Klägerin nicht bekannt und auch dem Klägervertreter ist es im Vorfeld des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht gelungen, den Kontakt zur Klägerin wieder herzustellen. Die vom Gericht eingeholte Auskunft aus dem Melderegister blieb ohne Ergebnis.
Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 17. März 2026 erweist sich als rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Die Klägerin hat seit dem ablehnenden Eilbeschluss der Einzelrichterin vom 25. September 2024 x… keine neuen Tatsachen vorgetragen, die in der Sache ein Abweichen von den Gründen des Eilbeschlusses rechtfertigen würden. Die Einzelrichterin hatte die Klägerin mit der Ladung unter Fristsetzung bis zum 2. Oktober 2026 noch einmal dazu aufgefordert, zu ihrem Gesundheitszustand und einer etwaigen laufenden Drogentherapie bzw. sonstigen medizinischen Behandlungen vorzutragen und insbesondere aktuelle ärztliche Atteste vorzulegen. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund hält die Einzelrichterin an den Gründen des Eilbeschlusses fest.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetztes (AufenthG). Demnach soll einer Ausländerin eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.
Das Landesamt hat vorliegend unter Beteiligung des Bundesamtes gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG in eigener Zuständigkeit über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote entschieden. Eine Bindungswirkung nach § 42 Asylgesetz (AsylG) an die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten besteht nicht, da die Klägerin bisher kein Asylverfahren durchlaufen hat.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach Satz 3 nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach Satz 4 ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist.
Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen ist für die Person der Klägerin unter Berücksichtigung der vorgelegten Atteste und Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse zur Behandlung von Drogenabhängigen in der Türkei nicht ersichtlich. Die Klägerin leidet zwar an einer schwerwiegenden Erkrankung, diese ist jedoch in der Türkei behandelbar. Im Übrigen ist eine alsbaldige wesentliche Verschlechterung im Falle der Ausreise aus dem Bundesgebiet zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft gemacht.
Die Klägerin ist ausweislich der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen seit vielen Jahren schwer drogenabhängig. Aus der Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 10. Oktober 2022 gehen als Diagnose eine Opiatabhängigkeit von Heroin (ICD-10:F11.2), eine Cannabisabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10-:F12.21), eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeit, gegenwärtig abstinent in geschützter Umgebung (ICD-10: F13.21), eine Kokainabhängigkeit (ICD-10:F14.2) und eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10:F10.1) hervor. Als Medikation wurde die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt im Krankenhaus des Maßregelvollzugs mit Buvidal 96 mg (Depot Substitution Injektion mit Buprenorphin) 1 mal 28 Tage substituiert. Nach dem Aufenthalt im Maßregelvollzug verbüßte die Klägerin ihre weitere Haftstrafe ab Oktober 2023 in der JVA für Frauen. Aus einer Stellungnahme der JVA vom 26. Februar 2024 nebst Medikationsplan geht hervor, dass die Klägerin dort weiterhin substituiert wurde und zwar mit dem Medikament Suboxone in Tablettenform. Im März 2024 wurde die Klägerin aus der Haft entlassen. Aus der Bescheinigung des behandelnden niedergelassenen Facharztes für Innere Medizin vom 15. März 2024 geht hervor, dass die Klägerin in der dortigen Praxis seit dem 13. März 2024 täglich mit 12 mg/3mg Bubrenorphin/Naloxan Sublingualtabletten substituiert wurde. Die Bescheinigung galt bis zum 30. Juni 2024. Ein Attest desselben Arztes vom 21. März 2024 weist die Diagnose Opioidabhängigkeit auf mit den weiteren Ergänzungen substitutionsgestützte Behandlung, aktuell kein Beikonsum, Nikotinkonsum, Schlafstörung. Bei der Patientin bestehe eine typische Multimorbidität wie sie bei Heroinabhängigkeit auftrete. Eine Fortführung der Behandlung sei unbedingt notwendig. Ein Abbruch oder eine Unterbrechung der Behandlung (z.B. wenn die bestehende Substitutionsbehandlung nicht innerhalb des Dosisintervalls von 24 Stunden fortgeführt werden könne) würde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu schweren gesundheitlichen Problemen führen und die Patientin innerhalb von Stunden bis wenigen Tagen in Lebensgefahr bringen. Ende Mai 2024 zog die Klägerin in ein betreutes Wohnprojekt für Substituierte.
Die Drogenabhängigkeit der Klägerin ist in der Türkei behandelbar.
Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich, dass eine Langzeitsubstitution mit Bubrenorphin/Naloxan, wie sie die Klägerin zuletzt in der Praxis eines niedergelassenen Arztes für Innere Medizin erhalten hat, auch in der Türkei erhältlich und für die Klägerin auch zugänglich ist. Das Gericht verweist insoweit insbesondere auf die Auskunft des Medizinischen Dienstes der Europäische Asylbehörde vom 27. März 2023, die das Bundesamt ausdrücklich für die Antragstellerin eingeholt hat (Medical Country of Origin Information (MedCoi) ACC 7756 vom 27. März 2023 zur Diagnose langjährige Heroinabhängigkeit und Substitutionstherapie mit Buprenorphin) sowie auf die begleitenden Stellungnahmen des Bundesamtes vom 6. März und vom 18. April 2024.
Grundsätzlich gilt nach Auskunft des Auswärtigen Amtes, dass in der Türkei landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet sind, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Drogenabhängigkeit und psychischen Erkrankungen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 26. Mai 2026, S. 23). In der Türkei werden bei Drogenabhängigkeit stationäre und ambulante Behandlungen in sogenannten AMATEM-Einrichtungen angeboten. Hierbei handelt es sich um spezialisierte Zentren zur Behandlung von Drogen- und Alkoholabhängigkeit bei Erwachsenen. Zwar ist es zutreffend, dass der Schwerpunkt der Suchtbehandlung in der Türkei weniger auf Langzeitsubstitution als auf Entgiftung (Entzug) und anschließender Abstinenz liegt (siehe hierzu u.a. die von der Klägerin ins Verfahren eingeführte Stellungnahme von INDRO e.V „Opioidsubsitutionstherapie mit Buprenorphin (Subutex) in der Republik Türkei“ vom 25. November 2022). Die stationäre Behandlung mit Substitution in den AMATEM-Zentren dauert in der Regel vier Wochen, im Anschluss an die Behandlung kann ein etwa dreimonatiges Gruppenprogramm mit psychosozialer Betreuung und eine ambulante Behandlung folgen, ein Follow-Up ist für etwa ein Jahr gewährleistet. Trotz des Schwerpunkts auf Entzug und anschließender Abstinenz ist eine Langzeitsubstitution in der Türkei jedoch grundsätzlich möglich. Präparate zur Langzeitsubstitution und Therapieangebote sind in der Türkei verfügbar. Die Weiterbehandlung der Opioidabhängigkeit der Klägerin mit Buprenorphin und Naloxan kann in der Türkei langfristig verschrieben werden (vgl. zu alldem MedCoi, Auskunft v. 27. März 2023, a.a.O.).
Die Behandlung ist für die Klägerin auch praktisch und finanziell zugänglich. Die Türkei hat 2012 eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei. Für Bedürftige übernimmt der Staat die Krankenversicherungsbeiträge (Lagebericht Türkei 2026, a.a.O., S. 23). Die nach der oben zitierten MedCoi-Auskunft ggf. erforderliche Zuzahlung von 10 bis 20 % zur Medikation mit Buprenorphin/Naloxan, wäre für die Klägerin auch erschwinglich. Stand März 2023 betrug der Preis für eine Monatspackung Suboxone 740 Türkische Lira (TRL), was derzeit etwa 36 Euro entspricht (siehe MedCoi-Auskunft v. 27. März 2023, a.a.O., sowie die Ausführungen des Bundesamts in den Stellungnahmen v. 6. März und 29. Mai 2024).
Dass im konkreten Einzelfall der Klägerin aufgrund besonderer Umstände etwas anderes gelten würde, ist nicht ersichtlich.
Insbesondere ist schon nicht glaubhaft gemacht, dass die Klägerin aktuell überhaupt noch regelmäßig substituiert wird bzw. sich sonst in irgendeiner Behandlung befindet, deren Abbruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einer wesentlichen Verschlechterung ihres Zustandes beitragen könnte. Die Klägerin hat ihr Wohnprojekt verlassen und ist seit Ende 2024 weder für den Beklagten noch für das Gericht noch für den Klägerbevollmächtigten erreichbar. Eine aktuelle Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bzw. konkrete Umstände, die eine besondere Hilfebedürftigkeit begründen würden, sind weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht weiter darauf an, ob sich die erforderlichen Zuzahlungen zur Substitutionsmedikation möglicherweise zwischenzeitlich erhöht haben bzw. ob die allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage in der Türkei dazu führt, dass eine Substitutionsbehandlung für die Klägerin finanziell nicht mehr erschwinglich wäre.
Eine rechtliche Unmöglichkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 8 der der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), weil die Klägerin als sogenannte „faktische Inländerin“ anzusehen wäre.
Zwar spricht zunächst einiges dafür, dass die in Deutschland geborene Klägerin, die soweit ersichtlich ihr gesamtes Leben in der Bundesrepublik verbracht hat, sich auf den besonderen Schutz als sogenannte „faktische Inländerin“ aus Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann. Ihre mangelhafte wirtschaftliche Integration und ihre fortlaufenden Verstöße gegen die deutsche Rechtsordnung wecken hieran jedoch wiederum Zweifel. Abgesehen davon steht selbst die Position als faktische Inländerin einer Aufenthaltsbeendigung nicht zwingend entgegen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geklärt, dass weder eine Geburt im Aufenthaltsland noch der langjährige Aufenthalt als solcher absolut vor zwangsweiser Aufenthaltsbeendigung nach schweren Straftaten schützt, weil auch in diesem Fall die Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK anwendbar ist (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Januar 2022 – 19 ZB 21.2053 – juris, Rn. 30; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 1 B 6.11 – juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 10. August 2008 – 2 BvR 535/06 – juris, Rn. 30; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2016 – 2 BvR 1943/16 – juris, Orientierungssatz EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2006, Individualbeschwerde Nr. 46410/99 Rechtssache „Üner“ gegen die Niederlande – zitiert nach http://www.bmjv.de/SharedDocs/ EGMR/DE/20061018_46410-99.html – Rn. 55).
Bei den von der Klägerin begangenen Straftaten handelt es sich keinesfalls nur um Bagatelldelikte, sondern um Straftaten von erheblichem Gewicht gegen das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit. Sie ist seit Mitte der 1990er Jahre immer wieder straffällig geworden und wurde mehrfach zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, unter anderem in jüngerer Zeit im Jahr 2014 wegen schwerem Raub mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Aufgrund der von ihr begangenen Straftaten wurde die Klägerin bestandskräftig aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. In jüngster Zeit wurde sie u.a. mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. Juli 2019 wegen Diebstahls in drei Fällen zu 10 Monaten Freiheitsstrafe und zuletzt mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. November 2021 wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Dass diese Taten im Zusammenhang mit ihrer langjährigen Drogenabhängigkeit stehen, ändert nichts an der Schädlichkeit der Taten für die Gesellschaft, zumal sich die fortbestehende Suchtproblematik auf die künftige Legal- und Sozialprognose ungünstig auswirkt. Die Klägerin saß mehrfach in Haft, ohne dass sich dies auf ihren Lebenswandel ausgewirkt hätte. Einer geregelten Arbeit ging sie soweit ersichtlich nie nach, obwohl sie im Rahmen einer Suchttherapie eine Ausbildung zur Tischlerin machte. Vor diesem Hintergrund ist eine nennenswerte wirtschaftliche und soziale Integration nicht ersichtlich und der Eingriff in Art. 8 EMRK erscheint jedenfalls verhältnismäßig.
Auch der in Art. 6 Grundgesetz (GG) normierte Schutz der Familie begründet im vorliegenden Fall keine rechtliche Unmöglichkeit.
In Bezug auf das Verhältnis zu den erwachsenen Schwestern der Klägerin ist die Schutzwirkung von Art. 6 GG stark gelockert. Sofern man einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 GG mit Blick auf die Schwestern überhaupt bejaht, so ist dieser unter Berücksichtigung aller widerstreitenden Interessen jedenfalls verhältnismäßig. Bei der umfassenden Interessenabwägung ist das hohe einwanderungspolitische Interesse an der Durchsetzung der bestandskräftigen Ausweisung zu berücksichtigen. Das Interesse der volljährigen, ledigen und kinderlosen Klägerin am Erhalt der Familieneinheit mit ihren in Deutschland lebenden Schwestern wiegt demgegenüber geringer.
Andere Anspruchsgrundlagen für eine Aufenthaltserlaubnis sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Klägerin auch keinen Anspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG ableiten, da ihre Ausreise aus den oben dargelegten Gründen nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
Dementsprechend hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung aus § 60a Abs. 2 AufenthG. Demnach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Dies ist hier nicht der Fall (siehe oben).
Zitierte Vorschriften
- § 60 AufenthG
- § 25 AufenthG
- § 82 VwGO
- Art. 6 GG
- § 60a AufenthG
- § 72 AufenthG
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 6 VwGO
- § 74 VwGO
- § 75 VwGO
- § 708 ZPO
- § 709 ZPO
- § 711 ZPO
Außerdem: Art. 8 EMRK
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