Rechtsprechung · VG Ansbach
VG Ansbach, Urteil vom 06.12.2024 – AN 13b D 22.02614
- Spruchkörper
- 13b. Kammer
Tenor
1. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Amt eines Polizeiobermeisters (BesGr. A 8) erkannt.
2. Der Beklagte darf vor Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung weder befördert werden noch eine Leistungsstufe erhalten.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Disziplinarklage die Zurückstufung des Beklagten, der beim Kläger als Polizist im Rang eines Polizeihauptmeisters tätig ist.
1. Der Beklagte wurde am … 1972 geboren. Nach einer absolvierten Lehre als Kfz-Mechaniker trat er in den Dienst des Klägers am 2. September 1991 ein. Am 18. September 1999 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und am 1. Februar 2009 zum Polizeihauptmeister ernannt. Der Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er bezieht Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9. Eine Schwerbehinderung liegt nicht vor. Mit Ausnahme des im hiesigen Verfahrens ihm vorgehaltenen Sachverhalts ist er weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.
2. Der Kläger wirft dem Beklagten im Disziplinarverfahren folgenden Sachverhalt vor:
2.1. Mit Urteil des Landgerichts …, Az. …, vom 18. Mai 2017, rechtskräftig seit 17. Mai 2018, wurde der Beklagte wegen des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 80,00 EUR verurteilt. Im Übrigen wurde der Beklagte bezüglich des Vorwurfs u. a. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freigesprochen.
Gegen den Beklagten wurde im Jahr 2014 ein Strafverfahren wegen des Verdachts von Verbrechen nach dem BtMG in mehreren Fällen eingeleitet. Bei Vollzug der hinsichtlich der Hauptvorwürfe erlassenen Durchsuchungsbeschlüsse am 18. März 2014 wurde bei dem Beklagten verschiedene Patronenmunition aufgefunden, die er jeweils unerlaubt im Besitz hatte:
Am 18. März 2014 gegen 8:55 Uhr bewahrte der Beklagte in dem zu seiner Wohnung im ,… , … , gehörigen Abstell- und Heizungsraum, dort in einer Kommode und einer Schrankvitrine wissentlich und willentlich
9 Patronen „SRA4“, Kaliber 9 × 19 mm, des Herstellers Dynamit Nobel
45 Partronen „Parabellum“, Kaliber 9 × 19 mm, des Herstellers Dynamit Nobel
41 Randfeuerpatronen, Kaliber 22
2 Patronen, Kaliber 9 mm, des Herstellers Federal Cartridge und
2 Patronen des Herstellers Lapua
auf, obwohl er hierzu, wie er zumindest billigend in Kauf nahm, nicht die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis besaß.
Bei den neun Patronen „SRA4“ handelte es sich um dienstlich zur Verfügung gestellte Munition. Im Übrigen handelte es sich bei den vom Beklagten besessenen Patronen um zum Teil dienstlich gelieferte Munition.
2.2. Mit Urteil des Landgerichts …, vom 4. März 2021, rechtskräftig seit 6. Juli 2021, wurde der Beklagte wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt in zwei Fällen gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 340 Abs. 1 und Abs. 3, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Mit Beschluss des Landgerichts … vom 4. März 2021 erfolgte auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO, soweit dem Beklagten zwei tatmehrheitliche Fälle der versuchten gefährlichen Körperverletzungen im Amt zum Nachteil des … zur Last gelegt wurden (nachfolgend unter 2.2.1. und 2.2.4.).
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am Sonntag, den 1. Juli 2018, gewann die russische Nationalmannschaft bei der Fußballweltmeisterschaft in Russland gegen Spanien. Kurz nach Beendigung des Spiels kam es – für die … Polizei überraschend – gegen 19:10 Uhr zu erheblichen Verkehrsbehinderungen im Kreuzungsbereich des … mit der … in … , weil Fans des russischen Teams zu Fuß auf die Fahrbahn liefen, um dort zu feiern. Dieser Straßenabschnitt des vierspurigen …, der im Kreuzungsbereich zusätzlich in jeder Fahrtrichtung eine Abbiegespur in Richtung … aufweist, ist einer der meist befahrenen innerhalb des Stadtgebiets. Zur genannten Zeit herrschte dort starkes Verkehrsaufkommen. Trotzdem begaben sich zahlreiche alkoholisierte Fans auf die nicht abgesperrte Fahrbahn, um dort ausgelassen zu feiern. Dadurch kam der Verkehr teilweise zum Erliegen, zum Teil fuhren jedoch PKWs auch zwischen den auf der Fahrbahn befindlichen Personen hindurch. Aufgrund mehrerer Notrufe wurden drei Streifen der Polizeiinspektion … -Stadt zu der genannten Kreuzung beordert. Der Streifenwagen mit PHK … als Fahrer und dem Beklagten als Beifahrer fuhr nach Eintreffen mit Martinshorn und Blaulicht in die Straßenkreuzung ein und wurde dort schräg zur Fahrbahn abgestellt, um den Bereich abzusichern. Dabei forderte der Beklagte die auf der Fahrbahn befindlichen Personen mittels der Lautsprecheranlage des Streifenwagens erfolglos auf, den Kreuzungsbereich zu verlassen.
Unmittelbar nach Ankunft des Streifenwagens klappte einer der auf der Fahrbahn befindlichen Fans den linken Außenspiegel des Streifenwagens um, weshalb er von PHK … in Gewahrsam genommen wurde. Hierbei wurde er von den weiteren Polizeibeamten PHM und POWin …, die in einem zweiten Streifenwagen gefolgt waren, unterstützt.
Nachdem der Beklagte gegen 19:30 Uhr aus dem Einsatzfahrzeug ausgestiegen war, forderte der Beklagte zwei feiernde Fußballfans, darunter Herrn …, erneut auf, den Kreuzungsbereich, auf dem der Verkehr fast zum Erliegen gekommen war, zu verlassen. Herr … ,folgte dieser Aufforderung jedoch nicht sofort, sondern tänzelte in einigem Abstand zu dem Beklagten hin und her.
2.2.1. Spätestens zu diesem Zeitpunkt fasste der Beklagte den Entschluss, die Kreuzung unter Einsatz des Reizstoffsprühgerätes (RSG) in einzelnen, dem Beklagten geeignet erscheinenden Fällen zu räumen, da er dies als mildestes effektives Mittel erachtete. Anschließend drohte der Beklagte den Einsatz seines Reizstoffsprühgeräts gegenüber dem sich von dem Beklagten wegbewegenden Herrn … an, was dieser aufgrund der lauten Umgebung allerdings nicht mitbekam. Nur etwa 20 Sekunden nach dem Verlassen des Dienstfahrzeugs sprühte der Beklagte sodann Pfefferspray in Richtung des Herrn …, der just in diesem Moment die mitgeführte Fahne mit beiden Armen in die Höhe reckte und sich dahinter verbarg, sodass er den Einsatz des Reizstoffes nicht bemerkte. Herr … wurde durch das Pfefferspray nicht getroffen und nicht verletzt. Der Beklagte hatte jedoch beim Einsatz des Reizstoffes Verletzungen des Herrn … zumindest billigend in Kauf genommen. Der Beklagte erkannte, dass Herr vom Pfefferspray nicht getroffen wurde, setzte dem Herrn … nicht nach und verabreichte insbesondere keinen zweiten Sprühstoß in dessen Richtung, während sich dieser nun auf den Gehsteig begab.
2.2.2. Sodann begab sich der Beklagte schnellen Schrittes in Richtung der anderen Seite der H.- straße. Hier war Herr …, begleitet von den eingesetzten Polizisten POW – und POWin …, gerade im Begriff, dem durch die Streifenbeamten erteilten Platzverweis Folge zu leisten und hatte bis auf eine Entfernung von ein bis maximal zwei Schritten den Gehsteig vor dem Rotmaincenter bereits erreicht, als der Beklagte zügig an der Gruppe vorbeigehend das RSG am ausgestreckten Arm in Schulterhöhe haltend wortlos von schräg hinten auf Höhe des Kopfes bzw. Gesichtes des Herrn … einen Sprühstoß verabreichte. Zwischen dem Reizstoffsprühgerät in der Hand des Beklagten und dem Oberkörper bzw. Kopf des Herrn … bestand im Moment des Sprühstoßes ein Abstand von maximal einer Armeslänge. POW … befand sich zum Zeitpunkt des Sprühstoßes in einer Entfernung von etwa zwei Schritten zu dem Beklagten und Herrn …, während POWin … sich in einer Entfernung von weiteren zwei bis drei Schritten vom Geschehen abwandte. Beide Streifenbeamten wurden vom Reizstoffeinsatz jedoch nicht beeinträchtigt. Die Augen des Geschädigten brannten aufgrund des Pfeffersprays für ca. eine halbe Stunde. Auch an den nächsten beiden Tagen brannten und juckten die geröteten Augen des Geschädigten, wenn sie mit Wasser in Berührung kamen. Diese Folgen hatte der Beklagte zumindest billigend in Kauf genommen.
2.2.3. Sodann folgte der Beklagte Herrn …, der den Kreuzungsbereich bereits verlassen hatte und im Begriff war, zwischen stehenden Fahrzeugen auf der Fahrbahn Richtung Fußgängerbrücke zum … zu laufen. Vor Verabreichung des Reizstoffsprühstoßes drehte sich Herr … zu dem Beklagten um, nicht ausschließbar um in Richtung Kreuzungsbereich zu gehen. Als sich Herr … umdrehte, besprühte der Beklagte ihn aufgrund neuen Tatentschlusses wiederrum ohne vorherige Androhung mit Pfefferspray. Herr … wurde vom Sprühstrahl direkt ins Auge getroffen. Die Entfernung von dem Beklagten zu Herrn … bei Einsatz des Reizstoffsprühgerätes betrug etwa eine Fahrzeugbreite, der Beklagte hatte den in Richtung des Herrn … ausgestreckten Arm auf Schulterhöhe gehoben. Der Geschädigte konnte aufgrund des Pfeffersprayeinsatzes zehn bis fünfzehn Minuten nichts sehen. Auch am folgenden Tag hatte er noch Beschwerden, insbesondere brannten sein Gesicht und andere Körperteile, die vom Spray getroffen worden waren, wenn sie beim Duschen mit Wasser in Berührung kamen. Diese Folgen hatte der Beklagte zumindest billigend in Kauf genommen.
2.2.4. Sofort danach ging der Beklagte wieder zurück zur Kreuzung. Dort setzte der Beklagte wiederum aufgrund neuen Tatentschlusses ohne vorherige Androhung nochmals Pfefferspray gegen Herrn … ein, der gerade rückwärts mit einer Flagge in der Hand auf den Beklagten zuging. Aufgrund der Warnung eines nicht näher bekannten Dritten konnte sich Herr … – wegdrehen, so dass er nicht getroffen und nicht beeinträchtigt wurde. Er trug auch ansonsten keine Verletzungen davon. Solche hatte der Beklagte aber zumindest billigend in Kauf genommen.
Die Pfeffersprayeinsätze richteten sich jeweils gezielt gegen verschiedene Personen und erfolgten zwar im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang, aber an verschiedenen Stellen der Kreuzung. Der Beklagte handelte jeweils aufgrund neuen Tatentschlusses. Der Beklagte setzte den Reizstoff jeweils ein, um den Kreuzungsbereich zur Gewährleistung des Verkehrsflusses und zur Abwehr von Gefahren für Fans und Verkehrsteilnehmer zu räumen sowie um etwaigen körperlichen Auseinandersetzungen mit den Herrn …, … und … oder weiteren alkoholisierten Fans vorzubeugen. Bei dem Handeln des Beklagten ging er, den vorliegenden Sachverhalt zutreffend erfassend, davon aus, dass der Einsatz des Reizstoffes zur Räumung der Kreuzung gerechtfertigt war.
Der Pfeffersprayeinsatz war jedoch tatsächlich in keinem der geschilderten Fälle gerechtfertigt, insbesondere lag weder für den Beklagten selbst noch für Fußballfans oder Verkehrsteilnehmer eine den Einsatz rechtfertigende Situation vor, zumal in drei Fällen jeweils keine Androhung des Einsatzes erfolgte, obwohl dies möglich gewesen wäre, und zudem mildere Maßnahmen wie die Anwendung einfacher körperlicher Gewalt zur Verfügung gestanden hätten. Die Fehleinschätzung des Beklagten hätte er als erfahrener Polizeibeamter erkennen können und müssen. Dem Beklagten war auch die Wirkung des Reizstoffes, der erhebliche Schmerzen in den Augen und den Atemwegen hervorruft, aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung bekannt. Weder hatte eine Notwehrlage noch eine Putativnotwehrsituation vorgelegen, noch war das Handeln des Beklagten von den Vorschriften der Art. 70, 77 ff. PAG gedeckt oder waren der Beklagte in einem Erlaubnistatbestandsirrtum oder einem unvermeidbaren Verbotsirrtum.
3. Mit Schreiben vom 7. März 2014, dem Beklagten ausgehändigt am 18. März 2014, leitete das Polizeipräsidium (PP) … gegen den Beklagten nach Art. 19 Abs. 1 BayDG disziplinarrechtlich Ermittlungen ein. Gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das gegen den Beklagten in gleicher Sache betriebene strafrechtliche Ermittlungsverfahren gemäß Art. 24 BayDG ausgesetzt. Weiterhin wurden dem Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtstG ab sofort verboten. Mit Schreiben vom 22. April 2014 beantragte der Beklagte die Beteiligung des Personalrats beim PP … . Dem Wunsch des Beklagten wurde mit Schreiben des PP … vom 28. April 2014 nachgekommen.
Mit Schreiben des PP … vom 26. Juni 2017 wurde der Beklagte von der Polizeiinspektion (PI) … zur PI …-Stadt mit seinem Einverständnis abgeordnet.
Mit Schreiben vom 15. August 2018 wurde das Disziplinarverfahren gemäß Art. 24 Abs. 2 BayDG fortgesetzt und Hinblick auf das neuerliche gegen dem Beklagten geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayDG ausgedehnt und bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens gemäß Art. 24 BayDG ausgesetzt.
Nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts vom 4. März 2021 wurde das Disziplinarverfahren mit Schreiben vom 15. September 2021 fortgeführt. Dem Beklagten wurde die Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Eine Äußerung erfolgte mit Schreiben vom 20. Oktober 2021. Gleichzeitig beantragte der Beklagte erneut die Beteiligung der Personalvertretung.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 hat das Polizeipräsidium … die Übernahme des Disziplinarverfahrens als Disziplinarbehörde bestätigt, Art. 35 Abs. 2, 3 BayDG.
Eine Anhörung des Beklagten nach Art. 32 Satz 1 BayDG erfolgte mit Schreiben des PP … – vom 9. Februar 2022. Am 1. August 2022 erfolgte eine persönliche Anhörung des Beklagten beim PP … .
Der Personalrat beim PP … wurde vor Erhebung der Disziplinarklage beteiligt.
4. Am 14. Dezember 2022 erhob das PP … Disziplinarklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach mit dem Antrag,
den Beklagten um zwei Stufen zurückzustufen.
Zur Begründung führte der Kläger aus, dass der Beklagte durch das geschilderte Verhalten ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen habe, in dem er schuldhaft gegen seine Pflichten zur Beachtung der Gesetze (Art. 20 Abs. 3 GG), zum rechtmäßigen Handeln (§ 36 Abs. 1 BeamtstG), zur Befolgung dienstlicher Anordnungen und allgemeiner Richtlinien (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) und sich dem Beruf entsprechend innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), verstoßen habe. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflichtverletzung und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit und auch unter Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten sei eine Zurückstufung geboten. Eine mildere disziplinarrechtliche Ahndung der Pflichtwidrigkeit sei nicht angemessen. Die Disziplinarklage werde mit dem Ziel der Zurückstufung um zwei Stufen erhoben. Weiterhin werde aufgrund der langen Verfahrensdauer eine Kürzung der Beförderungssperre angeregt.
Mit Schreiben vom 2. April 2024 teilte der Kläger mit, dass der Beklagte seit 22. März 2023 dienstunfähig erkrankt sei. Eine Untersuchung am 26. Februar 2024 habe ergeben, dass der Beklagte weiterhin an einer Erkrankung auf nichtsomatischen Gebiet leide.
5. Der Bevollmächtigte des Beklagten ist mit Schriftsatz vom 2. März 2023 der Klage entgegengetreten und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Urteil des Landgerichts … vom 4. März 2021, mit welchem der Beklagte wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 7 Monaten verurteilt worden sei, werde innerhalb der Strafzumessung ein minderschwerer Fall angenommen in Folge der zu berücksichtigenden verminderten Schuld des Beklagten aufgrund eines vermeidbaren Verbotsirrtums. Der Einsatz des Reizstoffsprühgerätes durch den Beklagten sei erfolgt, weil er die unübersichtliche und gefahrenträchtige Situation bereinigen und Schaden vermeiden habe wollen. Beim Einsatz des Reizstoffsprühgerätes sei der Beklagte davon ausgegangen, dass ihm eine mildere Maßnahme, insbesondere einfache körperliche Gewalt nicht zur Verfügung gestanden habe. Aufgrund des Umstands, dass beim Ausrollen des Einsatzfahrzeuges, in welchem sich der Beklagte und der Zeuge PHK … befanden hätten, einer der auf der Fahrbahn befindlichen Fans den linken Außenspiegel des Streifenwagens gewaltsam umgeklappt habe, habe der Beklagte in dieser Situation auch Angriffe gegenüber ihm als Polizeibeamten nicht für ausgeschlossen gehalten, was sich schlussendlich durch den „Bodycheck“ ihm gegenüber bewahrheitet habe. Auch habe der Beamte die vor Ort anwesenden Personen für die von ihm so eingeschätzte Gefahrensituation als unterbesetzt angesehen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte bemerkt habe, dass er mit Handys gefilmt worden sei, jedoch seine Handlungen fortgesetzt habe. Es erscheine lebensfremd, dass ein Beamter eine von ihm als rechtswidrig eingeschätzte Tat fortsetze, wenn er bemerke, dass er gefilmt werde und insofern seine Handlungen nachweisbar festgehalten würden. Des Weiteren seien vorliegend die erhebliche Dauer des Disziplinarverfahrens sowie die sich hierbei für den Beklagten ergebenen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Der Beklagte sei seit über 10 Jahren in seinem beruflichen Fortkommen gehindert, indem er in Folge des anhängigen Disziplinarverfahrens keine Beurteilung erhalten und insofern auch in keinen Beförderungsrunden Berücksichtigung gefunden habe.
6. In der mündlichen Verhandlung am 8. November 2024 waren die Klägerseite und die Beklagtenseite vertreten. Der Beklagte war persönlich anwesend. Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten erörtert. Die geladenen Zeugen wurden im Einverständnis mit den Beteiligten informatorisch befragt. Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
7. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerseite Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Disziplinarklage führt in Anwendung des Art. 10 Abs. 1 BayDG zur Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Polizeiobermeisters (BesGr. A 8).
1. Das behördliche Disziplinarverfahren leidet an keinem wesentlichen Mangel im Sinne des Art. 53 Abs. 1 BayDG. Diese wurden auch nicht geltend gemacht.
2. Der dem Beklagten in der Disziplinarklage vom 5. Dezember 2022 unter Ziffern I.1. und I.2. zur Last gelegte Sachverhalt ist zur Überzeugung der Kammer durch die in den gegen den Beklagten beim Landgericht … , Az. …, und beim Landgericht … unter dem Az. geführten Strafverfahren und die in den beiden Urteilen getroffenen Feststellungen (bzw. durch die Vorinstanzen (AG … , und LG sowie BayOblG,), woran insoweit das …, Landgericht … gebunden war) sowie durch die Einlassungen des Beklagten erwiesen. Aus den gerichtlichen Urteilen folgte eine Bindungswirkung nach Art. 55 BayDG i.V.m. Art. 25 BayDG bezüglich der dortigen tatsächlichen Feststellungen. Auf die obigen Ausführungen im Tatbestand unter 2. kann insoweit verwiesen werden.
Das erkennende Gericht scheidet nach § 54 BayDG den Sachverhalt zu dem unerlaubten Waffenbesitz (Landgericht Bamberg, Az. 25 KLs 2101 Js 3268/14) aus, weil dieser Vorwurf für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht maßgeblich ins Gewicht fällt (vgl. Zängl, BayDG, Stand Oktober 2023; Art. 54 Rn. 5).
3. Durch das zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellte Verhalten – zwei vollendete gefährliche Körperverletzungen im Amt – strafbar nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 340 Abs. 1 StGB – hat der Beklagte ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Satz 1 BeamtStG begangen, denn er hat durch die abgeurteilten Straftaten gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Dienstausübung (§ 34 Abs. 1 Satz 1) sowie gegen die Pflicht zur Achtung der Gesetze (Art. 20 Abs. 3 GG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Der Einsatz des Pfeffersprays in der konkreten Einsatzsituation stellte zudem einen Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Nr. 3.1 Richtlinie über die Waffen, Munition und Hilfsmittel der körperlichen Gewalt der Bayerischen Polizei – Anlage 1: Waffen- und Munitionsrichtlinie unter Bezugnahme auf das PAG a.F. dar. Das Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und seine Pflichten eingebunden war (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 11).
Der Beklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Zu Gunsten des Beklagten griffen keine Rechtfertigungsgründe ein. Die Voraussetzungen der polizeirechtlichen Vorschriften zum Einsatz unmittelbaren Zwangs wurden offensichtlich nicht eingehalten. Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs (Art. 81 PAG a.F.) wurde durch den Beklagten in beiden Fällen nicht angedroht. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Strafurteils ging der Beklagte von schräg hinten auf den Geschädigten … zu und sprühte ohne vorherige Androhung gegen diesen das Pfefferspray. Auch beim Geschädigten … erfolgte nach den Feststellungen keine vorherige Androhung, als der Beklagte ihn mit Pfefferspray besprühte. Eine Androhung war auch nicht nach Art. 81 Abs. 1 Satz 2 PAG a.F entbehrlich. Beide Geschädigten entfernten sich zum Zeitpunkt der Abgabe des Sprühstoßes aus dem Kreuzungsbereich. Der Geschädigte … war darüber hinaus in Begleitung zweier Polizeibeamten, die keine Hilfe benötigten. Darüber hinaus verstieß der Einsatz des Pfeffersprays auch gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG). Der Einsatz dieses Hilfsmittels in der jeweils konkreten Situation auf friedlich feiernde Fans, die zudem im Begriff waren, den Kreuzungsbereich zu räumen und dem Platzverweis Folge zu leisten, war mit diesem Grundsatz in keiner Weise vereinbar.
Der Beklagte handelte schuldhaft. Er kann sich nicht auf einen Verbotsirrtum berufen, den er zu seinen Gunsten geltend machen will. Ein solcher liegt vor, wenn einem Beamten das Bewusstsein der Dienstpflichtwidrigkeit fehlt, weil er über das Bestehen oder den Umfang der Dienstpflichtwidrigkeit im Irrtum war. Dieser schließt die Schuld nur aus, wenn er für den Beamten unvermeidbar war. Ein Verbotsirrtum ist vermeidbar, wenn das Vorhaben dem Beamten unter Berücksichtigung seiner dienstlichen Stellung und seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hätte Anlass geben müssen, über die mögliche Pflichtwidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen, und er auf diesem Weg zur Unrechtseinsicht gekommen wäre (Großestreuer in Zängl, BayDG, Stand Oktober 2023; MatR/I, Rn. 50). Nach diesen Maßgaben geht das Gericht von einem allenfalls vermeidbaren Verbotsirrtum aus. Der Beklagte war zum Zeitpunkt des Einsatzes bereits seit mehreren Jahrzehnten als Streifenpolizist tätig und mithin sehr erfahren. Der Einsatz des Pfeffersprays auf die benannten Geschädigten erfolgte nicht unmittelbar nach dem Eintreffen am Einsatzort, sondern mit zeitlicher Verzögerung. Im Fall des Geschädigten etwa nach einer Minute und im Fall des Geschädigten … nochmals nach einer weiteren halben Minute. Der Beklagte wurde nach den Verwaltungsvorgängen durch keinen der Fans unmittelbar angegangen, sodass es sich ihm auch unter Berücksichtigung der Gesamtsituation aufdrängen hätte müssen, dass die Voraussetzungen für den Einsatz des Pfeffersprays nicht vorlagen.
4. Unter Berücksichtigung der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist vorliegend auf die im Tenor benannte Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Amt Polizeiobermeisters (BesGr. A 8) zu erkennen.
Nach Art. 14 BayDG ergeht die Entscheidung über die erforderliche Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßen Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 2 C 12.04 – juris Rn. 22).
4.1 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 16).
Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es – etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation – davon abweicht (BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 2 C 15. 59/07 – juris Rn. 14).
Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seiner konkret ausgeübten Funktion (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 15).
Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 50/13 – juris Rn. 15). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.
Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von Art. 6 BayDG am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist jedoch auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Die dienstpflichtverletzende Handlung des Beklagten stellt eine schwere Dienstpflichtverletzung dar. Denn die im Falle des Beklagten zur Anwendung gekommenen Strafnorm (schwere Körperverletzung im Amt in einem minder schweren Fall nach § 340 StGB) sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren – hier sind es bis zu fünf Jahren – vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 – juris Rn. 20). Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, kommt dem abgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu (BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 2 B 24/16 – juris Rn. 15).
4.2 Ausgangspunkt für die Maßnahmebemessung im vorliegenden Fall ist zunächst die Höchstmaßnahme, also die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG.
Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch ausdrücklich klargestellt, dass die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens nur in Betracht kommt, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (BVerwG, U.v. 28.7.2011 – 2 C 16.10 – juris Rn. 29). Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, U.v. 23.7.2013 – 2 C 63.11 – juris Rn. 13). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich in besonderer Weise (BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9/14 – juris Rn. 36).
In Anwendung dieser allgemeinen Rechtsgedanken kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass das Fehlverhalten des Beklagten zwar schwer wiegt im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG, der Beklagte insbesondere unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit jedoch noch nicht endgültig verloren hat und eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vorliegend weder als verhältnismäßig noch als erforderlich anzusehen wäre. Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist vorliegend nicht geboten. Der Beklagte hat sein fehlerhaftes Verhalten glaubhaft eingesehen und bereut dieses.
Vielmehr ist eine Zurückstufung des Beklagten im tenorierten Umfang nach Art. 10 BayDG auszusprechen.
Zu Lasten des Beklagten hat das Gericht gewürdigt, dass die schwere Körperverletzung im Amt den Kernbereich seiner Dienstpflichten betrifft. Gerade von einem Polizeibeamten wird erwartet, dass er das hohe Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit eines ihm gegenübertretenden Bürgers achtet und nicht ohne rechtfertigenden Grund beeinträchtigt (BayVGH, U.v. 18.1.2023 – 16b D 21.560 – juris Rn. 24 m.w.N.). Auch musste zu Lasten des Beklagten gewertet werden, dass die begangenen Straftaten in der Öffentlichkeit stattfanden und durch eine nicht unerhebliche Zahl von Personen wahrgenommen wurde sowie anschließend in der Presse Widerhall gefunden hat. Das Bild der Polizei und des Staates hat in der Öffentlichkeit hierdurch Schaden genommen. Die Wirkung auf die Öffentlichkeit gebietet eine angemessene disziplinare Reaktion (vgl. Zängl in BayDG, Stand: September 2014, MatR/I Rn. 73a). Gleichfalls lief zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten, was ihn bereits in besonderer Weise zu einem besonnenen Verhalten hätte verleiten sollen.
Zu Gunsten des Beklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass das Disziplinarverfahren des Klägers gegen den Beklagten bereits im März 2014 begonnen hat und damit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits mehr als zehn Jahr gedauert hat. Die Länge des Verfahrens und die damit verbundenen Einschränkungen beim dienstlichen Fortkommen waren aus Sicht des Gerichts mildernd zu berücksichtigen (vgl. Großestreuer in Zängl, BayDG, Stand: Oktober 2023 Rn. 82). Mildernd hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt, dass der Beklagte ernsthafte Reue gezeigt hat und schließlich das Strafgericht zu seinen Gunsten bei einem vermeidbaren Verbotsirrtum eine verminderte Schuld angenommen hat, obgleich das Gericht an diese rechtliche Würdigung nicht gebunden war. Zudem haben die beiden Geschädigten kein Strafverfolgungsinteresse erkennen lassen und der Beklagte hat ihnen Schmerzensgeldzahlungen geleistet (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 18.1.2023 – 16b D 21.560 – juris Rn. 29). Auch war die gesamte Situation auf der Kreuzung nervlich anstrengend, wie die beiden informatorisch durch das Gericht befragten Kollegen des Beklagten ausgeführt haben.
Schließlich waren die vorgelegten Persönlichkeitsbilder des Beklagten vom 17. August 2021 und vom 29. Oktober 2024, in denen der Dienst mit dem Beklagten jedenfalls als grundsätzlich problemlos beschrieben wird, in gewissem Umfang zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Bei der Einschätzung durch seine Vorgesetzten galt es jeweils zu berücksichtigen, dass das laufende Disziplinarverfahren auf ihn belastend gewirkt haben dürfte.
Eine Zurückstufung um zwei Stufen – wie durch die Klägerseite beantragt – hielt das Gericht insgesamt nicht mehr für angemessen.
Im Hinblick auf die erhebliche Dauer des Disziplinarverfahrens insgesamt hielt es die Kammer zudem für angezeigt, den in Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BayDG bestimmten Zeitraum, innerhalb dem der Beklagte weder befördert noch eine Leistungsstufe erhalten darf, auf drei Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu verkürzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG gerichtsgebührenfrei.
Zitierte Vorschriften
- Art. 20 GG
- § 34 BeamtStG
- § 35 BeamtStG
- § 47 BeamtStG
- Art. 81 PAG
- § 223 StGB
- § 224 StGB
- § 36 BeamtStG
- § 39 BeamtStG
- § 340 StGB
- § 154 StPO
- § 154 VwGO
Außerdem: Art. 14 BayDG, Art. 10 BayDG, Art. 24 BayDG, Art. 6 BayDG, § 54 BayDG, Art. 11 BayDG, Art. 19 BayDG, Art. 21 BayDG, Art. 25 BayDG, Art. 32 BayDG, Art. 35 BayDG, Art. 53 BayDG, Art. 55 BayDG, Art. 72 BayDG, Art. 73 BayDG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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