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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 20.06.2025 – Lv 9/24

Leitsatz

Die am Grundrecht der Eigentumsfreiheit zu messende Anordnung eines Vermögensarrestes wegen Geldwäsche kann auch nach einer Dauer von eineinhalb Jahren verfassungsrechtlichen Maßstäben standhalten, wenn der Tatverdacht dringlich ist und sich die Strafgerichte mit den für und gegen sein Fortbestehen sprechenden Argumente eingehend auseinandergesetzt haben.

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde gegen

 den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28.10.2024, 1 Ws 165/24

 den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 11.07.2024, 2 Qs 3/24

 den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17.11.2023 – 7 Gs 9 Js 2197/23 (3647/23)

wird zurückgewiesen.

2. Auslagen werden nicht erstattet.

3. Der Gegenstandswert wird auf 50.000,- € festgesetzt.

Gründe

A. / I.

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche. Zu den verfolgten vorgeworfenen Tathandlungen soll die Überweisung eines Geldbetrages von 50.000 € am 25.09.2023 und eine Überweisung von 100.000,- € am 14.11.2023 auf ein Konto des Beschwerdeführers bei der S.-Bank Südwest „als Darlehen“ gehört haben. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat das Amtsgericht Saarbrücken unter dem 17.11.2023 (7 Gs 9 Js 2197/23) den Vermögensarrest zur Sicherung des Anspruchs auf Einziehung von Wertersatz in das Vermögen des Beschwerdeführers angeordnet.

II.

Hintergrund des gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahrens ist der folgende Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist vorbestraft, er wurde durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 02.03.2018 (Az. 2 Kls 05 Js 350/15 (13/17)) wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Hinblick auf diese Verurteilung sah die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer weiteren, dem Beschwerdeführer unter dem Az. 05 Js 581/15 vorgeworfenen Tat gemäß § 154 Abs. 1 StPO ab. Diesem eingestellten Ermittlungsverfahren lag der Verdacht zu Grunde, der Beschwerdeführer habe über ein illegales Schneeballsystem den Vertrieb von Softwarepaketen betrieben und hierfür Einnahmen für die BO. AG, einer in Liechtenstein ansässigen Firma, deren Anteilseigner er war, generiert.

Dem nunmehr eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche (Az. 05 Js 494/23) liegt eine Verdachtsmeldung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom November 2023 zu Grunde. In diesem Ermittlungsverfahren wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sich Buchgeld verschafft und für sich verwendet zu haben, welches aus einer strafbaren Vortat, von der der Beschwerdeführer auch Kenntnis hatte, inkriminiert ist.

Zunächst stützte sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Verdacht der Inkriminierung des überwiesenen Geldes allein auf eine Untreuehandlung des Liquidators der zwischenzeitlich liquidierten BO. AG zu deren Nachteil. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass der Liquidator dem Vermögen der BO. AG 200.000 CHF in bar entnommen und davon 100.000,- CHF als Vorabliquidationserlös an eine für den Beschuldigten gegründete B.-Stiftung ausgeschüttet und sodann über deren Konto am 25.09.2023 50.000 € und am 14.11.2023 100.000 € unter dem jeweiligen Verwendungszweck „Darlehensvertrag“ auf ein Konto des Beschwerdeführers bei der S.-Bank Südwest überwiesen habe. Hierfür sprach, dass auch die Behörden in Liechtenstein sogenannte „Vorerhebungen“ gegen den Liquidator der BO. AG wegen des Verdachts der nach liechtensteinischem Recht strafbaren Taten des schweren gewerbsmäßigen Betruges, der Untreue und der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen führte. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wurden diese „Vorerhebungen“ gegen den Liquidator eingestellt. Die Inkriminierung des überwiesenen Geldes wurde in der Folge darüber hinaus auch auf eine „Eigengeldwäsche“ gestützt, derer der Beschwerdeführer verdächtig sei, weil die BO. AG ausweislich der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Verfahren 05 Js 581/15 über keine legal erworbenen Mittel verfügt habe.

III.

Das Amtsgericht Saarbrücken hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken unter dem 17.11.2023 (Az.: 7 Gs 9 Js 2197/23) den Vermögensarrest zur Sicherung des Anspruchs auf Einziehung von Wertersatz in Höhe von 100.000 € angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers hat das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 11.07.2024 (2 Qs 3/24) zurückgewiesen und den Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Vermögensarrest in Höhe eines Betrages von 150.000 € angeordnet werde. In dessen Vollziehung wurden sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des Beschwerdeführers gegen die S.-Bank Südwest bis zu einer Höhe von 150.000 € gepfändet. Die gegen die Entscheidung des Landgerichts erhobene weitere Beschwerde hat das Saarländische Oberlandesgericht mit einem dem Beschwerdeführer am 05.11.2024 zugestellten Beschluss vom 28.10.2024 (1 Ws 165/24) verworfen.

Das Saarländische Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Die Voraussetzungen eines Vermögensarrests (Anfangsverdacht, Sicherungsanspruch, Verhältnismäßigkeit) gemäß § 111 a StPO lägen vor. Insbesondere könne der für eine Geldwäschehandlung notwendige „doppelte Anfangsverdacht“ bejaht werden. Es bestehe in Bezug auf eine Geldwäschehandlung als auch in Bezug darauf, dass der Tatgegenstand aus einer Vortat herrührte, von der der Beschuldigte Kenntnis gehabt habe.

1. Geldwäschehandlung

Der Beschuldigte sei der Geldwäsche verdächtig, weil er von der B.-Stiftung am 25.09.2023 und 14. November 2023 als Darlehen ausgewiesene Überweisungsgutschriften in Höhe von insgesamt 150.000,- € erhalten habe. Die Transferkette, dass der Liquidator der BO. AG aus deren Liquidationserlös 200.000,- CHF in bar abgehoben und an die von ihm für den ehemaligen Aktionär der BO. AG liquidationserlösberechtigten Beschwerdeführer gegründete B.-Stiftung ausgeschüttet und von dort deklariert als Darlehensauszahlung auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen habe, werde auch von Seiten des Beschuldigten nicht mehr in Abrede gestellt. Dies ergebe sich aber im Übrigen auch aus der Gesamtschau der in den Verdachtsmeldungen der S.-Bank Südwest vom 2.10.2023 und 14.11.2023 mitgeteilten Umständen zu den von der B.-Stiftung veranlassten Überweisungen an den Beschwerdeführer und den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft.

Hieraus ergebe sich der Anfangsverdacht einer Geldwäschehandlung, denn der Beschwerdeführer habe sich die Vermögenswerte der BO. AG in Kenntnis dessen, dass sie aus einer Straftat herrühren, durch die Überweisungen der B.-Stiftung auf sein Konto und die daraus resultierenden Auszahlungsansprüche gegen die Bank verschafft. Dabei sei dem Beschwerdeführer auch das Handeln des Liquidators gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Dies ergebe sich aus den Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren 05 Js 581/15 sowie aus dem Strafverfahren 2 KLs 05 Js 350/15. Einer Strafbarkeit stehe nach den Neuerungen, die der Geldwäschetatbestand erfahren hat, auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte möglicherweise an der Vortat beteiligt gewesen sei. Denn nach der Reform sollte die Straflosigkeit ausschließlich auf Geldwäschehandlungen ohne Unrechtssteigerung begrenzt werden. Dieser Strafausschließungsgrund greife hier gemäß § 261 Abs. 7 StGB nicht ein, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der inkriminierte Liquidationserlös im Zusammenwirken mit dem Liquidator durch die Überweisung auf das Konto des Beschwerdeführers in den Verkehr gebracht worden sei und dessen Herkunft dabei durch die Bezeichnung als Darlehen verschleiert worden sei.

2. Vortat

Weiter lägen auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass das gutgeschriebene Kontoguthaben aus einer Straftat herrühre, von welcher der Beschwerdeführer Kenntnis gehabt habe.

Offenbleiben könne in diesem Zusammenhang, ob ursprünglich ein Verdacht dafür angenommen werden konnte, dass (G. J.) als Liquidator der BO. AG sich einer auch nach deutschem Recht strafbaren Vortat strafbar gemacht habe. Denn jedenfalls bestünden tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass das überwiesene Buchgeld aus einer strafbaren Werbung im Sinne des § 16 Abs. 2 UWG herrühre. Dabei sei auch unproblematisch, dass die Anordnung des Arrests auf eine andere Vortat abstelle und nicht auf die nun angenommene Vortat gemäß § 16 Abs. 2 UWG, denn eine Entscheidung halte einer Beschwerde auch dann stand, wenn sie sich wie hier aus anderen Gründen als zutreffend erweise. Hierzu sei dem Beschwerdeführer durch einen erteilten Hinweis auch rechtliche Gehör gewährt worden.

Bei einer Tathandlung des § 16 Abs. 2 UWG handele sich um eine taugliche Vortat der Geldwäsche, weil nach der seit dem 18.03.2021 geltenden Fassung des Geldwäschetatbestands auch Tatbestände des Nebenstrafrechts taugliche Vortaten darstellten. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschuldigte im Wege eines sogenannten illegalen Schneeballsystems strafbare Werbung nach § 16 Abs.2 UWG betrieben und hierüber Einnahmen für die BO. AG, deren Anteilseigner er gewesen sei, generiert habe.

Der Verdacht einer solchen Straftat ergebe sich aus den von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungen im Verfahren 05 Js 581/15, welche der Senat beigezogen habe und der Verteidigung zu Einsicht zur Verfügung gestellt habe. Denn dem bisherigen Ermittlungsergebnis lasse sich entnehmen, dass die Ausgestaltung des Vergütungssystems der BO. AG nicht in erster Linie dem Warenabverkauf diente, sondern vielmehr darauf abzielte, neue Teilnehmer in die Absatzstruktur einzubinden und so die typische Dynamik einer sogenannten progressiven Kundenwerbung in Gang zu setzen. Dabei bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die vertriebenen Produkte nicht markt- bzw. konkurrenzfähig gewesen seien und sich der Erlös aus den Beiträgen der geworbenen „Partner“ als die nahezu ausschließliche Einnahmequelle der BO. AG dargestellt habe.

Weiter hat das Saarländische Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG München (NJW 2007, 788) darauf hingewiesen, dass dem auf die Straftat des unlauteren Werbens gestützten Anfangsverdacht der Geldwäsche nicht entgegenstehe, dass eine Vielzahl der Einzahlungen der BO. AG von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und möglicherweise auch von nichtdeutschen Staatsangehörigen vorgenommen worden seien. Denn soweit – wie hier – die durch Schaffung, Betreuung und Ausnutzung von Organisationsstrukturen Rahmenbedingungen gesetzt würden, welche auf die Schädigung einer Vielzahl von Personen in mehreren Ländern angelegt seien und den Handlungen von vorneherein immanent sei, dass die Folgehandlungen im Rahmen des Gesamtsystems in verschiedenen Ländern wirkten, sei von einer einheitlichen Tat auszugehen, bei der auch Tatteile, deren Erfolg nicht in Deutschland eingetreten sei und die auch nicht zu Lasten eines Deutschen begangen worden sei, dem deutschen Strafrecht unterlägen. § 16 Abs. 2 UWG könne weiter auch taugliche Vortat einer Geldwäsche sein, obwohl es sich bei diesem Straftatbestand zum Zeitpunkt der Begehung noch nicht um eine Katalogtat im Sinne des damals geltenden Geldwäschetatbestands gehandelt habe. Insbesondere hindere Art. 103 Abs. 2 GG eine Bestrafung wegen Geldwäsche in so einem Fall nicht, denn im Hinblick auf die Frage, ob der Täter wissen könne, ob es sich um bemakelte Vermögenswerte handele, komme es allen auf die Bewertung zum Tatzeitpunkt der Geldwäsche an, denn Gegenstand des Tatvorwurfs sei nicht die Vortat, sondern allein der Umgang mit Gegenständen, die aus einer Vortat herrührten, die zum Zeitpunkt des Umgangs taugliche Vortat der Geldwäsche seien.

Zur Verhältnismäßigkeit hat der Senat ausgeführt, dass hier aufgrund der Dringlichkeit des Tatverdachts das Sicherungssinteresse der Allgemeinheit das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers überwiege, dass aber die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit mit der Dauer der durch den Arrest bewirkten Einschränkungen stiegen.

Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 20.11.2024 Anhörungsrüge erhoben, welche mit Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 06.01.2025 mit ausführlicher Begründung als unbegründet zurückgewiesen wurde.

IV.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die in dieser Sache ergangenen Beschlüsse und rügt die die Verletzung der Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 SVerf, Art. 18 SVerf, Art. 12 Abs. 1 SVerf, Art. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SVerf und beantragt,

die angegriffenen Beschlüsse für verfassungswidrig zu erklären und aufzuheben.

Zur Begründung trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass kein Anfangsverdacht einer Straftat bestanden habe, der den Arrest und die damit verbundenen Grundrechtseingriffe gerechtfertigt hätte. Insbesondere stelle die ursprünglich angenommene mögliche strafbare Untreuehandlung des Liquidators keine taugliche Vortat einer Geldwäschehandlung des Beschwerdeführers dar, weil die Ermittlungen, die gegen den Liquidator in Liechtenstein geführt wurden, eingestellt worden seien. Auch die aufgrund dessen nunmehr angeführte Begründung des Senats, die strafbare Vortat der dann vorliegenden „Eigengeldwäsche“ sei in einem Verstoß gegen § 16 Abs. 2 UWG zu sehen, führe nicht zu einem Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer, denn die Staatsanwaltschaft Saarbrücken sei zum einen schon nicht international zuständig, diese Wettbewerbsverstöße in Liechtenstein durch liechtensteinische Unternehmen zu verfolgen. § 16 Abs. 2 UWG sei darüber hinaus als eine Norm des Nebenstrafrechts nicht auf Wettbewerbshandlungen anwendbar, die ein deutscher Staatsangehöriger über eine Gesellschaft mit Sitz in Liechtenstein vornehme. Weiter könne im Hinblick auf eine mögliche Vortat im Sinne des § 16 Abs. 2 UWG nicht weiter ermittelt werden, weil diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Denn in dem Ermittlungsverfahren 05 Js 581/15 sei nur wegen Kreditbetrugs ermittelt worden. Es sei daher niemals ein Ermittlungsverfahren wegen unlauterer Werbung eingeleitet worden, so dass diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten sei und ein absolutes Verfahrenshindernis bestehe.

Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Insbesondere sei durch das Saarländische Oberlandesgericht nicht ausreichend in Erwägung gezogen worden, dass der Beschwerdeführer gar nicht in der Lage gewesen sei, den durch liechtensteinisches Recht amtlich bestellten und neutralen Liquidator zu irgendetwas zu veranlassen und in seinen Handlungen zu beeinflussen. Denn der Liquidator habe in Liechtenstein Rechenschaft vor dem Handelsregistergericht abzulegen. Ein Ermittlungsverfahren gegen diesen in Liechtenstein sei auch mangels Tatnachweis gemäß § 22 StPO (Liechtenstein) eingestellt worden.

Auch sei von dem Senat nicht berücksichtigt worden, dass deutsches Strafrecht aufgrund der vorliegenden Auslandstat gar nicht anwendbar sei.

Keinen Eingang in die Überlegungen der Entscheidung habe auch der Vortrag des Beschwerdeführers gefunden, dass die durch die Überweisungen gewährten Zahlungen als Darlehen am Jahresende zurückzuführen seien.

Im Übrigen sei die Entscheidung auch willkürlich ergangen, weil der tatsächliche Sachverhalt von den Gerichten verfälscht worden sei, insbesondere könne nicht von einer Kenntnis des Beschwerdeführers von einer eventuellen Vortat des Liquidators ausgegangen werden.

Eine willkürliche Entscheidung ergebe sich auch daraus, dass der Vorsitzende der Wirtschaftskammer des Landgerichts schon Beisitzer im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gewesen sei, in welchem dieser zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei.

Letztlich rügt der Beschwerdeführer noch einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und die Unverhältnismäßigkeit der Arrestvollziehung.

B.

Die eingelegte Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig.

1.

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist gemäß Artikel 97 Nr. 4 SVerf, §§ 9 Nr. 13, 55 ff. SVerfGHG zuständig zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde, die von dem Beschwerdeführer mit der Behauptung erhoben wird, durch einen Akt der saarländischen öffentlichen Gewalt, hier durch die Beschlüsse der saarländischen ordentlichen Gerichtsbarkeit und insbesondere abschließend den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28.11.2024 (1 WS 165/24) in seinen Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein.

2.

Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 18 SVerf), eine Verletzung des ihm durch die Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 SVerf), sowie eine Verletzung des Rechts auf willkürfreie Entscheidung (Art. 12 Abs. 1 SVerf) und eine Verletzung der Handlungsfreiheit (Art. 2 S. 1 SVerf). Eine Verletzung des Grundrechts der Handlungsfreiheit (Art. 2 S. 1 SVerf) geltend zu machen ist der Beschwerdeführer allerdings nicht befugt und seine Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig. Soweit der sachliche Schutzbereich anderer Grundrechte – wie hier vor allem jener der Eigentumsfreiheit – berührt ist, ist die Gewährleistung des Art. 2 S. 1 SVerf subsidiär (vgl. Papier/Shirvani in Dürig/Herzog/Scholz | GG Art. 14 Rn. 354 | 105. EL August 2024). Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers ist es nicht von vorneherein auszuschließen, dass dieser durch den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts in ihm von der Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrechten verletzt ist.

Allerdings ergeben sich Maßstäbe und Grenzen der Kontrollbefugnisse des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes ausschließlich aus der Verfassung des Saarlandes. Danach ist der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes zunächst befugt, Akte der Gerichtsbarkeit des Landes am Maßstab der grundlegenden justiziellen Gewährleistungen der Verfassung des Saarlandes zu messen, die in inhaltlicher Übereinstimmung mit den justiziellen Garantien des Grundgesetzes auszulegen sind. Sodann gilt in Fällen, in denen die Gerichte des Landes materielles Bundesrecht angewendet haben: Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist nicht zu einer – gewissermaßen „revisionsrechtlichen“ – Nachprüfung der Anwendung von Bundesrecht befugt. Er darf auch insoweit – anders als das Bundesverfassungsgericht – nicht kontrollieren, ob es den Gerichten des Landes bei der Auslegung des materiellen Bundesrechts unterlaufen ist, den Einfluss von Grundrechten des Grundgesetzes oder ihr Gewicht verkannt zu haben. Geht es um die Anwendung materiellen Bundesrechts, prüft der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes lediglich, ob die Interpretation des Bundesrechts durch das Landesgericht jener durch Bundesgerichte entspricht – und sieht dann von vornherein von einer weiteren Kontrolle am Maßstab der Verfassung des Saarlandes ab –, oder ob sie sich jedenfalls im Rahmen vertretbarer Interpretationen des Bundesrecht hält, die das Ergebnis einer gleichfalls vertretbaren bundesgerichtlichen Auslegung sein können. Ist das der Fall, ist dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes eine inhaltliche – landesgrundrechtlich geleitete – Prüfung versagt. Die Kontrollkompetenz des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes erstreckt sich also nur und ausschließlich darauf, ob sich die landesgerichtliche Auslegung und Anwendung des materiellen Bundesrechts so weit von allen denkbaren und vertretbaren Interpretationen entfernt, dass sie nicht mehr als eine Anwendung von Bundesrecht, sondern als objektive Willkür, also als eine Verletzung des Grundrechts der Rechtsschutzgleichheit, betrachtet werden muss, wenn Abhilfe durch Bundesgerichte rechtlich nicht möglich ist (SVerfGH Beschl. v. 09.07.2018 Lv 12/17 und Beschl. v. 16.02.2024 Lv 16/23).

3.

Die Beschwerdefrist ist durch den Eingang der Verfassungsbeschwerde am 05.12.2024, also innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28.10.2024 am 05.11.2024, gewahrt.

4.

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 55 Abs. 3 SVerfGHG, vgl. SVerfGH, Beschl. vom 3. März 2021 - Lv 26/20, m.w.N.) ist ebenfalls gewahrt. Ein weiterer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung ist strafprozessrechtlich nicht gegeben, und nachdem das Saarländische Oberlandesgericht die bereits am 20.11.2024 erhobene Anhörungsrüge mit Beschluss vom 19.12.2024 als unbegründet zurückgewiesen hat, besteht auch keine andere Möglichkeit der Abhilfe der grundrechtlichen Beschwer.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts nicht auf der Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers beruht.

1.

Die Prüfung einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf Eigentumsfreiheit gemäß Art. 18 SVerf hat dabei nur eingeschränkt zu erfolgen, weil bei der Frage, ob ein den Arrest rechtfertigender Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt, materielles Bundesrecht in Streit steht (s.o. unter B.I. 2). Eine Verletzung der Eigentumsfreiheit ist daher darauf beschränkt zu prüfen, ob eine willkürliche Entscheidung vorliegt. Das Grundrecht auf Gleichheit aller Bürgerinnen und Bürger vor dem Gesetz und damit auf eine willkürfreie Entscheidung ist dabei nur dann verletzt, wenn ein Gericht die maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen seiner Entscheidung, vor allem ihre Beeinflussung durch Grundrechte einer beteiligten Person, — objektiv — grob verkennt und auf dieser Grundlage eine schlechthin unverständliche und nicht mehr nachvollziehbare Entscheidung trifft (SVerfGH, Urt. v. 28.03.2017 – Lv 1/17).

Fehler in diesem Ausmaß sind hier nicht ersichtlich. Die Entscheidung ist vielmehr gut nachvollziehbar und sehr sorgfältig begründet und kann aufgrund der umfangreichen, in die Tiefe gehenden Argumentation in keiner Weise als objektiv willkürlich im Sinne einer unhaltbaren, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbaren Entscheidung bezeichnet werden.

Dies gilt insbesondere auch, soweit der Beschwerdeführer die Frage nach dem Vorliegen des Anfangsverdachts für eine den Arrest rechtfertigende Straftat an den oben dargestellten Stellen rechtlich anders bewertet als das Saarländische Oberlandesgericht. Denn selbst eine fehlerhafte Anwendung des Gesetzes allein – über die der Verfassungsgerichtshof nicht zu befinden hat – wäre nicht zugleich objektiv willkürlich. Objektiv willkürlich ist eine richterliche Entscheidung erst dann, wenn sie sachlich unhaltbar und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist, also eine „krasse Fehlentscheidung" (BVerfGE 89, 1) vorliegt, und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (siehe zum Vorstehenden SVerfGH, Beschl. v. 19.3.2004 - Lv 4/03; v. 14.2.2015 – Lv 5/15, Lv 6/19 v. 22.7.2019; BVerfG a. a. O.; st. Rspr.). Dafür ist nichts ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass das Saarländischen Oberlandesgericht in seiner Entscheidung unabhängig von der späteren Rechtsanwendung einen verfälschten Sachverhalt zu Grunde gelegt hat und daher unabhängig von der rechtlichen Bewertung von falschen Tatsachen ausgegangen ist, liegen ebenfalls nicht vor. Dies ergibt sich, wie unter 2. zu zeigen sein wird, auch nicht aus einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör. Im Wesentlichen handelt es sich bei den diesbezüglich gerügten Punkten in Wirklichkeit um unterschiedliche rechtliche Würdigungen derselben Ausgangslage. Auch hier liegt den Annahmen des Saarländischen Oberlandesgerichts eine in jeder Weise nachvollziehbare und sorgfältig begründete rechtliche Würdigung der verdachtsbegründenden Umstände zu Grunde, so dass eine willkürliche Entscheidung auch diesbezüglich auszuschließen ist.

Weiter kann in einem Fall, in dem sich sachfremde Erwägungen aufgrund der Begründungstiefe der Entscheidung schon unter keinem Gesichtspunkt aufdrängen, der Vorwurf der Willkür nicht damit begründet werden, dass ein Beisitzer des entscheidenden Senats bereits an der Verurteilung des Beschwerdeführers in einem anderen Verfahren mitgewirkt hat. Für eine unsachgemäße Behandlung der Sache durch den betroffenen Richter gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

Auch im Übrigen hat der Senat in einer Gesamtschau vor dem Hintergrund der gut begründeten und abgewogenen Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts keine Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit und insgesamt der Verhältnismäßigkeit des angeordneten Arrests. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf dessen anhaltende Fortdauer zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt. Denn in die Abwägungsentscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts sind dabei auch Gesichtspunkte eingestellt worden, die gegen eine Verhältnismäßigkeit des andauernden Arrests sprechen, so dass auch hier von einer umfassenden, willkürfreien Würdigung der entscheidungsrelevanten Argumente auszugehen ist.

2.

Auch wurde durch die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, das Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SVerf gewährleistet, nicht dadurch verletzt, dass das Saarländische Oberlandesgericht entscheidungserheblichen Vortrag des Beschwerdeführers übergangen oder nicht angemessen berücksichtigt hat.

Grundsätzlich verbürgt das Grundrecht auf rechtliches Gehör seinem Träger, dass er vor einer ihn betreffenden gerichtlichen Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung hat, und dass seine Äußerung zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird (SVerfGH Urt. v. 08.07.2014 – Lv 6/13). Allerdings muss die Begründung hoheitlicher Entscheidungen nicht auf alle von einer betroffenen Person vorgetragenen Gesichtspunkte eingehen. Von einer Verletzung des Grundrechts ist daher nur auszugehen, wenn zu erkennen ist, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen worden ist.

In der Regel ist davon auszugehen, dass sich ein Gericht mit allem Vorgetragenen auch auseinandergesetzt hat (Rixecker in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 20 Rn. 20). So liegt die Sache hier.

Das Saarländische Oberlandesgericht hat, wie sich auch dem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss entnehmen lässt, alle von Seiten des Beschwerdeführers vorgebrachten Gesichtspunkte gewürdigt und in seine Erwägungen mit eingestellt. Insbesondere legte auch das saarländische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung zu Grunde, dass es sich bei dem Liquidator um einen amtlich eingesetzten Liquidator handelte. Dies führte aber nicht dazu, dass der entscheidende Senat zu der Auffassung gelangt ist, dass dieser amtlich eingesetzte Liquidator aufgrund seiner Stellung nicht in Abstimmung mit dem Beschwerdeführer gehandelt haben könnte. Vielmehr hat der Senat unter anderem eingehend begründet, dass schon die Bezeichnung des überwiesenen Geldes als Darlehen – obwohl es sich offensichtlich um die Auszahlung des Liquidationserlöses der BO. AG handelte – für ein kollusives Zusammenwirken spreche, welches von dem Beschwerdeführer und dem Liquidator in dieser Form bereits in Bezug auf die Verschleierung der Weiterleitung aus der al. AG betrügerisch erlangter Vermögenswerte praktiziert wurde. Diese Erkenntnis lasse sich den beigezogenen und der Verteidigung des Beschwerdeführers zur Einsicht überlassenen Akten der Verfahren 05 Js 581/15 und 05 Js 350/15 entnehmen.

Durch diese nachvollziehbare und präzise begründete rechtliche Würdigung der zugrundeliegenden Umstände, welche dem Beschwerdeführer auch über seine Verteidigung zur Kenntnis gebracht wurden, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.

Es sind ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Senat das Vorbringen, das deutsches Strafrecht sei aufgrund der vorliegenden Auslandstat gar nicht anwendbar und bezüglich einer Vortat aus § 16 Abs. 2 UWG sei Verfolgungsverjährung eingetreten, nicht ausreichend zur Kenntnis genommen hat. Denn auch hier setzt sich das Saarländische Oberlandesgericht mit den zugrundeliegenden Tatsachen auseinander, kommt aber dann mit eingehender Begründung zu einer abweichenden, gut nachvollziehbaren Rechtsauffassung. Bezüglich der Frage, ob für eine Tat nach § 16 Abs. 2 UWG Verfolgungsverjährung eingetreten ist, weil sich die Ermittlungen im Verfahren 05 Js 581/15 nach Auffassung des Beschwerdeführers nie auf diesen Verdacht bezogen hätten, ist zu sagen, dass hier schon deshalb kein Gehörverstoß vorliegen kann, weil diese Frage für die Entscheidung unerheblich war. Die Anordnung des Arrests stützt sich auf den insoweit vom Verdacht der Vortat unabhängigen Verdacht der Geldwäsche, bezüglich dessen jedenfalls keine Verjährung eingetreten ist – nicht aber auf die Verwirklichung des Straftatbestands des § 16 Abs. 2 UWG selbst.

Zu dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht in der Lage die Rückzahlung des fälligen Darlehens aus seinem laufenden Einkommen zu finanzieren, nimmt der Senat jedenfalls im Rahmen der Entscheidung über die Anhörungsrüge Stellung und kommt nach eingehender Begründung zu dem Ergebnis, dass er seine schon in der Ausgangsentscheidung dargelegten Argumente zur Bejahung der Verhältnismäßigkeit der Arrestanordnung auch vor dem Hintergrund des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers aufrechterhält. Auch dieses Vorbringen fand Berücksichtigung, führte aber nicht zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Rechtsansicht.

C.

Die Kosten-, und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 26 SVerfGHG.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. Dieser ist in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien – Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers – nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5.000,00 €.

Der festzusetzende Verfahrenswert richtet sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers. Es ist davon auszugehen, dass das subjektive Interesse des Beschwerdeführers an dem Verfassungsbeschwerdeverfahren sich auf 50.000 € beläuft. Dies ergibt sich auf folgenden Erwägungen:

Die Arrestanordnung und damit das Interesse des Beschwerdeführers beläuft sich auf einen Betrag von 150.000,- €. Im Strafrecht ist anerkannt, dass hier aufgrund der Vorläufigkeit der Maßnahme ein Abschlag von etwa 2/3 angemessen ist, s. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 17.1.2008 – 3 Ws 560/07, BeckRS 2008, 5574; Beschl. v. 10.1.2008 – 3 Ws 323/07, BeckRS 2008, 77014; OLG München, NStZ-RR 2011, 32 Ls. = BeckRS 2010, 21631; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2014, 360 Rn. 14, so dass der Verfahrenswert auf 50.000 € festgesetzt wird.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt

Prof. Dr. Bartone Freymann Dr. Marsch

Philipp JR. Warken Witsch

Ausgefertigt:

(Jenal)

Justizsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 1 SVerf SL, Art. 2 SVerf SL, Art. 18 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, Art. 12 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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