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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 02.01.2025 – Lv 7/23

Leitsatz

Haben die ordentlichen Gerichte die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach 44 Jahren der Verbüßung vorerst versagt, nachdem sie den Sachverhalt umfassend aufgeklärt, das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und das Freiheitsinteresse des Verurteilten abgewogen und Gründe der Verhältnismäßigkeit eingehend bedacht haben, weil nicht nur eine bloße theoretische Möglichkeit einer schweren Rückfalltat und ein vertretbares Restrisiko bestehe, so sind die Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Auslagen werden dem Verfassungsbeschwerdeführer nicht erstattet.

Gründe

A. / I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufhebung der Aussetzung der gegenüber dem Beschwerdeführer verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe durch das Landgericht Saarbrücken – Strafvollstreckungskammer –, die vom Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigt wurde.

1.

Der Beschwerdeführer verbüßt seit dem 3.7.1980 die von dem Landgericht – Schwurgericht – Saarbrücken mit Urteil vom 24.1.1980 wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge in Tateinheit mit Vergewaltigung und Mord verhängte lebenslange Freiheitsstrafe. Nach den Feststellungen, welche in diesem Urteil getroffen wurden, hatte der Beschwerdeführer eine Prostituierte bedroht, vergewaltigt und anschließend zur Verdeckung der Tat lebendig verbrannt und auf diese Weise getötet. Die Mindestverbüßungszeit wurde auf 20 Jahre festgesetzt (LG Saarbrücken vom 6.10.1984 I StVK 486/94).

Im Oktober 2012 lehnte die Kammer die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab, weil nach ihrer Auffassung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass es zu keiner entsprechenden gravierenden Wiederholungstat kommen werde, nicht bejaht werden könne (LG Saarbrücken vom 15.10.2012 I StVK 1069/11). Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken im Dezember 2014 erneut ab, nachdem das forensisch-psychiatrische und kriminalprognostische Sachverständigengutachten eines anderen Sachverständigen zum Ergebnis gelangt war, dass die Beobachtung des äußeren Verhaltens des Beschwerdeführers bei Ausgängen und Beurlaubungen allein noch nicht hinreichend erscheine, um Gefährdungen in Richtung der speziellen Sexualdelinquenz, wie sie bei dem Verurteilten früher vorgekommen seien, hinreichend zu erkennen. Nach Auffassung des Gutachters werde stets der Versuch erforderlich sein, in einem engen psychotherapeutischen Kontakt und Arbeitsbündnis auch einen Einblick in das innere Erleben sowie in die Problemzonen psychosexueller Wünsche und Fantasien zu gewinnen. Dies dürfte nur möglich sein, wenn tatsächlich ein enges, beidseitig von Vertrauen getragenes Arbeitsbündnis zwischen Therapeut und Patient bestehe. Sollte dies nicht gewährleistet sein, scheide eine Aussetzung des Strafvollzugs aus. Im Hinblick darauf lehnte die Strafvollstreckungskammer die Reststrafenaussetzung ab, da weiterhin mit schwerwiegenden Delikten des Beschwerdeführers zu rechnen sei.

Anfang des Jahres 2017 wurden dem Beschwerdeführer sämtliche Außenlockerungen widerrufen, da es zu einem Zerwürfnis mit seiner Schwester gekommen war, nachdem er auffällige Versuche einer Kontaktanbahnung zu einer Freundin der Schwester unternommen hatte. Lockerungen wurden in der Folge erst wieder im Februar 2021 gewährt und ab dem 1.9.2021 umgesetzt.

In einem weiteren Gutachten, das im August 2017 von einem dritten Sachverständigen erstattet worden war, wurde unter anderem ausgeführt, dass sich aus der Persönlichkeit und Lebensgeschichte des Verurteilten eine Reihe von prognostisch ungünstigen Faktoren ableiten ließen, so die einschlägige und schon progrediente, mit Waffengewalt verübte Sexualdelinquenz mit ihm bis dahin unbekannten Prostituierten, das Fortsetzen der Deliktsserie trotz polizeilicher Vernehmung und Empfehlung psychiatrischer Vorstellung nach den ersten drei Delikten, die Missachtung der Bewährungsauflagen nach der ersten Strafhaft, das relativ junge Alter bei dieser ersten Delinquenz, die mutmaßlich beginnenden sexuell sadistischen und übersexuellen Tendenzen sowie die überwiegend narzisstisch-selbstunsichere Persönlichkeitsakzentuierung mit erheblichen Empathiedefiziten und einer gewissen Feindseligkeit gegenüber Frauen. Zusammenfassend ließen sich für den seinerzeit nur eingeschränkt zu beurteilenden, weil unklaren sozialen Empfangsraum als prognostische Faktoren positiv eine finanzielle Grundsicherung und die Fähigkeit des Beschwerdeführers für eine Tagesstrukturierung feststellen, allerdings fehlten seinerzeit eine konkrete Wohnperspektive, aber vor allem tragfähige, unterstützende und gegebenenfalls auch kontrollierende Bezugspersonen. Es könnten sich relativ schnell Enttäuschung und Kränkung bei etwaigen neuen Beziehungen einstellen, woraus bei der nur eingeschränkt und brüchig verbesserten Persönlichkeitsproblematik rasch wieder Konflikte und mit einem Rückfallrisiko verbundene Situationen entstehen könnten, zumal potentielle Opfer für den Verurteilten leicht verfügbar wären. Im Rahmen narzisstischer Kränkungen oder insgesamt für den Verurteilten unbefriedigender Lebensumstände (besonders in Intimbeziehungen) sei mit erneuten gewalttätigen sexuellen Übergriffen (bis hin zu Vergewaltigungen, auch mit Waffengebrauch), vor allem zum Nachteil von dem Verurteilten fremden bis flüchtig bekannten erwachsenen Frauen zu erwarten. Auch ein erneutes Tötungsdelikt sei bei dem Beschwerdeführer, zum einen wiederum als mögliche Verdeckungstat nach einem Sexualdelikt denkbar, zum anderen weil sich eventuell die bis heute von ihm – wie auch für Außenstehende – nicht ausreichend verstandene destruktive Dynamik beim Anlassdelikt mit möglichen sexuell sadistischen Tendenzen erneut entfalten könnte. Die im ursprünglichen Gutachten empfohlenen und schrittweise durchgeführten ergebnisoffenen Lockerungen hätten gezeigt, dass kriminalprognostische relevante Persönlichkeitsprobleme weiter in einem Ausmaß fortbestünden und es zudem an der als notwendig erachteten Offenheit gegenüber dem Therapeuten mangele. Daher erschien aus gutachterliche Sicht eine Entlassung zum damaligen Zeitpunkt nicht verantwortbar.

2.

Am 19.2.2021 beantragte der Beschwerdeführer abermals, die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.

Im Rahmen dieses Verfahrens beauftragte das Landgericht Saarbrücken – Strafvollstreckungskammer – eine weitere Gutachterin, die in früherer Zeit im Auftrag der Justizvollzugsanstalt ein Gutachten zur Lockerung des Strafvollzugs für den Beschwerdeführer erstattet hatte, mit der Erstellung eines Prognosegutachtens dazu, ob eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug in Betracht komme. Die Gutachterin sollte sich dazu äußern, ob bei dem Beschwerdeführer weiterhin die Gefahr bestehe, dass er im Falle einer vorzeitigen Entlassung weitere Straftaten begehen werde und ob eine vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden könne. In dem Gutachten sollte auch dazu Stellung genommen werden, welche Art von Straftaten und in welcher Frequenz solche im Falle einer Entlassung aus dem Strafvollzug zu erwarten seien. In dem im November 2021 vorgelegten Gutachten führte die Sachverständige im Wesentlichen aus, angesichts der langen Haftdauer des Verurteilten sei die Einschätzung der relevanten Risikovariablen mit einer Unsicherheit behaftet. Der Beschwerdeführer habe seine Lebensbezüge außerhalb der Haft noch nicht abschließend geordnet. Allerdings seien seine Stressbewältigungskompetenzen positiv zu beurteilen und auch seine allgemeinen Kompetenzen, um sich in Freiheit wieder zurechtzufinden, wenngleich ein Mangel an sozialer Unterstützung festzustellen sei. Das Risiko gewalttätigen Verhaltens sei zeitnah als gering zu beurteilen. Unter Berücksichtigung seiner strafrechtlichen Vergangenheit sei die Möglichkeit einer schweren körperlichen Schädigung anderer Personen allerdings zumindest im mittleren Bereich einzustufen. Der Beschwerdeführer habe während der langen Haft jedoch die Bereitschaft erkennen lassen, an seinen Persönlichkeitsdefiziten zu arbeiten und sich mit seiner Delinquenz, seinem Verhalten allgemein und seinem Verhalten Frauen gegenüber bzw. seiner Sexualität selbstkritisch auseinanderzusetzen. Er habe sich zu einer Verantwortungsübernahme bereit gezeigt. Zudem sei der Beschwerdeführer mittlerweile zu einer Selbstreflexion in der Lage. Daneben sei bei dem Beschwerdeführer mittlerweile ein verändertes Frauenbild gegeben. Die Kombination aus dem höheren Lebensalter des Beschwerdeführers mit allen biologischen Folgen sowohl in sexueller Hinsicht als auch in Bezug auf seine körperliche Vitalität und die vollzogenen Persönlichkeitsänderungen ließen zum Untersuchungszeitpunkt nicht mehr auf ein Fortbestehen der in der Delinquenz des Beschwerdeführers zum Ausdruck gekommenen Gefährlichkeit schließen. Unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Informationen einschließlich der Ergebnisse der durchgeführten standardisierten Prognose-Instrumente bilde sich derzeit kein erhöhtes Rückfallrisiko für Sexual- oder Gewaltdelinquenz ab, wobei die kriminelle Vorgeschichte des Probanden in diesem Verfahren ein moderates Rückfallrisiko nicht ausschließen lasse. Aufgrund der ausgeprägten Rationalität des Beschwerdeführers und seines Lebensalters sei derzeit nicht von einem triebhaften Ausagieren sexueller oder aggressiver Impulse auszugehen. Der Beschwerdeführer werde mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Haftentlassung seine wiedergewonnene Freiheit nicht durch delinquentes Verhalten gefährden. Bei dem Beschwerdeführer sei keine erhöhte Gefährlichkeit mehr festzustellen.

Gleichwohl lehnte die Strafvollstreckungskammer daraufhin den Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 31.3.2021 IV StVK 352/23 ab.

Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen aus, eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung komme nicht in Betracht, weil es – entgegen der Auffassung der nunmehr hinzugezogenen Sachverständigen und der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken – an der gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erforderlichen günstigen Legalprognose fehle. Die Kammer hatte durchgreifende Zweifel an einer tatsächlichen Tataufarbeitung des Beschwerdeführers, einer positiven Persönlichkeitsveränderung und dem von der Sachverständigen angeführten veränderten Frauenbild des Beschwerdeführers. Insbesondere das jahrzehntelange Bestreben des Beschwerdeführers, Kontakt zu einer ihm völlig unbekannten Freundin seiner Schwester aufzunehmen, belege, dass nicht von einem veränderten Frauenbild ausgegangen werden könne. Dieses Bestreben sei entgegen den Ausführungen der Sachverständigen als deliktsnahes Verhalten einzuordnen. Zudem habe das Verschweigen dieses Vorfalls zum Abbruch der therapeutischen Beziehung zu dem damals behandelnden Psychologen geführt. Auch seien die von der Sachverständigen angeführten alterungsbedingten Veränderungen im Rahmen der Anhörung nicht zu erkennen gewesen. Das Landgericht hielt eine weitere Erprobung für zwingend erforderlich.

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers hin hob das Saarländische Oberlandesgericht den vorgenannten Beschluss des Landgerichts Saarbrücken auf und setzte die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers mit Ablauf des 30.4.2023 zur Bewährung aus. Die Dauer der Bewährungszeit wurde auf fünf Jahre festgesetzt (Saarländisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 11.4.2022 4 WS 6/22). Das Oberlandesgericht kam bei der gebotenen Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass es verantwortet werden könne, die weitere Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.

3.

Im März 2023 wandte sich die Justizvollzugsanstalt Ottweiler an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken und teilte mit, dass das Aggressions- und Gewaltpotenzial des Beschwerdeführers als auch seine sexuelle Orientierung nicht eingeschätzt werden könnten. Die Möglichkeit einer Rückfälligkeit sollte nicht ausgeschlossen werden. Die Justizvollzugsanstalt berichtete im Rahmen einer Gefahrenmeldung von einem Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer einen türkischen Mitgefangenen massiv bedroht haben solle. Das daraufhin wegen Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) dieses Mitgefangenen durchgeführte Strafverfahren endete mit einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen gemäß § 170 Abs. 2 StPO, weil die Taten nicht nachzuweisen waren (Amtsgericht Saarlouis, Urt. v. 6.9.2023 10 Ds 12 Js 529/23 [64/23]).

Nach der Mitteilung der Justizvollzugsanstalt habe sich der Beschwerdeführer großen Respekt bei allen Mitgefangenen dadurch verschafft, dass er sich mit seinen Taten profiliere. Der Beschwerdeführer gebe viel Geld im Rotlichtmilieu aus und benutze eine Dating-App. In einem Gespräch mit der Sachverständigen, die das jüngste Gutachten erstattet hatte, habe sich diese überrascht gezeigt, dass der Beschwerdeführer über die Dating-App mit einer etwa dreißig Jahre jüngeren Dame, die aufreizend posiert habe, Kontakt gehabt habe. Gegenüber der Sachverständigen habe der Beschwerdeführer geäußert, dass er auf der Suche nach einer Bekanntschaft in seinem Alter und mit hohem intellektuellen Hintergrund sei.

Nach Einschätzung der Justizvollzugsanstalt wurde aufgrund dieser neugewonnenen Information deutlich, dass der Beschwerdeführer ganz klare Gewaltfantasien habe und diese auch formuliere. Aus ihrer Sicht konnte der Verbleib des Beschwerdeführers im offenen Vollzug nicht mehr verantwortet werden.

Im Hinblick darauf beantragte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken, den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11.4.2022 aufzuheben. Mit seinem Beschluss vom 31.3.2023 I StVK 352/23 hob das Landgericht Saarbrücken den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts antragsgemäß nach § 454a Abs. 2 Satz 1 StPO auf und lehnte die Aussetzung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe ab. Gleichzeitig ordnete es an, dass zur Überprüfung, ob die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden könne, ein Prognosegutachten eingeholt werden solle. Den Beschluss begründete die Strafvollstreckungskammer im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bereits Anfang Januar 2023 gegenüber einem Beamten des Justizvollzugsdienstes zum einen die Bereitschaft bekundet habe, aus nichtigem Anlass Gewalt gegenüber Personen anzuwenden, und zum anderen verdeutlicht habe, dass er nur Personen respektiere, die ihm körperlich überlegen seien. Darüber hinaus habe er einen Mitgefangenen mit einer Behandlung bedroht, die zu dessen Tötung geeignet sei, und zwar wiederum aus nichtigem Anlass, nachdem sich dieser Mitgefangene aufgrund einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer bei der Anstaltsleitung über diesen beschwert habe. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers decke sich mit der psychologischen Einschätzung, welche die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken im April 2022 abgegeben habe. Es bestehe eine erhöhte Kränkbarkeit des Beschwerdeführers, aufgrund derer er, wenn er sich bevormundet fühle oder die Durchsetzung seiner eigenen Interessen bedroht sehe, in den Konflikt gehe und zu dysfunktionalen Bewältigungsmechanismen greife, um seinem Gegenüber die eigene Überlegenheit zu demonstrieren, indem er es erniedrige. Unter Nutzung elektronischer Medien zwecks Kontaktanbahnung zu Frauen verfolge der Beschwerdeführer handfeste sexuelle Interessen. Zudem habe er gegenüber Mitgefangenen behauptet, genug Geld zu besitzen, um größere Mengen davon im Rotlichtmilieu ausgegeben zu haben.

Die Kammer folgte nicht der Sachverständigen, die mit dem Beschwerdeführer nach dem Beginn seiner Haftlockerungen über einen längeren Zeitraum Gesprächstermine hatte und in ihrer Anhörung ausführte, der Beschwerdeführer habe ihr einmal von einem Konflikt mit einem Mitgefangenen berichtet, sie habe indessen nicht den Eindruck gehabt, dass der Beschwerdeführer ernsthaft aggressiv gewesen oder geworden sei. Der Beschwerdeführer habe sich von Bordellbesuchen oder Kontakten ins Rotlichtmilieu stets distanziert und erklärt, er finde dort nicht, was er suche. Darüber hinaus sei auch über seine Straftat gesprochen worden. Die Sachverständige hatte den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich damit sehr differenziert auseinandersetze und auch sehr emotional geworden sei. Gleiches gelte für das Thema seiner Beziehung zu einer Frau im Rahmen der Haft, die sich später suizidiert habe. Der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber als Erwartung an die Therapie relativ zurückhaltende Rückmeldung gegeben. Es sei eine Einigung dahingehend erfolgt, dass es um eine Hilfestellung bei der Eingliederung in den neuen Alltag und auch bei der Bewältigung der Delinquenzvergangenheit gehen solle. Sie habe nie das Gefühl gehabt, dass der Beschwerdeführer insgesamt eine Abwehrhaltung entwickelt hätte. Der Beschwerdeführer habe ihr – der Sachverständigen – gegenüber klargestellt, dass er über elektronische Medien noch Kontakt zu weiteren Frauen habe. Offengelegt habe er der Sachverständigen gegenüber jedoch nur die Unterhaltung mit einer. Es sei klar gewesen, dass diese im Zentrum seines Interesses stehe. Die Sachverständige führte weiterhin aus, dass sie eine Abmachung mit dem Beschwerdeführer dahingehend getroffen habe, dass er ihr gegenüber offenlegen solle, wenn sich eine der über eine Dating-Plattform angebahnten Beziehungen intensivieren oder umgekehrt bzw. sich der Beschwerdeführer entscheide, Kontakt zum Prostituiertenmilieu aufzunehmen. Dies sei geschehen, um mit dem Beschwerdeführer gegebenenfalls daraus resultierende Frustrationen und Enttäuschungen aufzuarbeiten. Die Sachverständige habe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Delinquenzvorgeschichte strikt davon abgeraten, sich ins Prostitutionsmilieu zu begeben, auch wenn sie keine konkrete Gefahrensituation erkennen könne. Sie habe während der Gespräche mit dem Beschwerdeführer kein Gefühl der Bedrohung empfunden. Dies liege auch daran, dass aufgrund der physischen Verfassung des Beschwerdeführers dessen Gefährlichkeit deutlich reduziert sei.

Die Strafvollstreckungskammer gelangte aufgrund der im Verfahren getroffenen Feststellungen gleichwohl zum Ergebnis, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Strafrestaussetzung nicht in Betracht komme, weil es an der erforderlichen günstigen Legalprognose fehle.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Saarländische Oberlandesgericht mit seinem Beschluss vom 26.4.2023 1 WS 88/23 als unbegründet zurück. Der Senat kam zum Ergebnis, dass bei einer Abwägung zwischen dem Resozialisierungsinteresse des Beschwerdeführers und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Letzterem der Vorrang zu gewähren sei. Unter anderem führte er aus, dass ungeachtet der Frage, ob die Äußerungen des Beschwerdeführers in den Konfliktsituationen mit den Mitgefangenen den Straftatbestand des § 241 Abs. 1 StGB erfüllten, zeige das Verhalten des Beschwerdeführers, dass dieser auf Kritik an seiner Person oder seinem Verhalten sowie in Situationen, in denen er gehalten sei, seiner aktuellen Bedürfnisse zugunsten anderer zurückzustellen, nicht sicher adäquat reagieren könne. Es könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass dies Ausfluss der in der Vergangenheit bei dem Beschwerdeführer diagnostizierten und delinquenzrelevanten narzisstischen Persönlichkeitszüge sei und der Beschwerdeführer seine eigenen Belange augenscheinlich weiterhin nicht hinreichend sicher zugunsten Dritter zurückstellen könne, selbst wenn sein Gegenüber ein sachlich begründetes Interesse geltend machen könne. Die Aufhebung der Strafaussetzung lasse unberührt, dass die Ausgestaltung des Strafvollzugs weiterhin darauf auszurichten sein werde, dem Beschwerdeführer eine Entlassungsperspektive zu eröffnen.

II.

Am 1.6.2023 hat der Beschwerdeführer die vorliegende Verfassungsbeschwerde erhoben.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 13 SVerf, aus Art. 1 Satz 1 SVerf i.V.m. Art. 60 Abs. 1 SVerf, aus Art. 2 Satz 1 SVerf sowie aus Art. 12 Abs. 1 SVerf.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die nachträgliche Wiederaufhebung der ursprünglich die lebenslange Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzenden Entscheidung stelle einen Eingriff in die Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 13 SVerf dar. Der Eingriff sei nicht gerechtfertigt. Zwar sehe das Gesetz eine solche Aufhebungsmöglichkeit bei Vorliegen neuer Tatsachen vor. Solche neuen Tatsachen könnten nicht in einer vermeintlichen Drohung sowie eines Internetkontaktes gesehen werden. Denn die neuen Tatsachen könnten nur solche sein, die unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit eine Aussetzung nicht mehr verantworten ließen. Dies sei zunächst eine Frage des einfachen Rechts. Eine Grundrechtsverletzung sei aber im vorliegenden Fall gegeben, da die angegriffene Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung der in Rede stehenden Grundrechte beruhe. Das Landgericht und das Oberlandesgericht hätten die verletzten Grundrechten ihrer grundsätzlichen Bedeutung nach verkannt, so dass die angegriffenen Entscheidungen auf einer unrichtigen Anschauung und Gewichtung selbiger beruhten. Die bereits gewährte Strafaussetzung sei aufgehoben worden, nachdem sich der Beschwerdeführer über nahezu ein Jahr lang in umfänglichen Vollzugslockerungen, zuletzt mehrere Monate im offenen Vollzug, bewährt habe, dies aufgrund von lediglich zwei Umständen, namentlich einer angeblichen Bedrohung eines Mitgefangenen und einer Online-Bekanntschaft zu einer Frau. Die unterstellte Bedrohung habe der Beschwerdeführer bestritten. Es seien keine konkreten Tatsachen gegeben, die ein nicht mehr vertretbares Restrisiko eines Rückfalls begründeten. Die vermeintliche Bedrohungssituation gebe eine Feststellung bedrohender Gewalt im Sinne eines ernst genommenen Tötungswillens nicht her. Zur Frage einer überhaupt bestehenden Ernsthaftigkeit habe das Landgericht keinerlei Feststellungen getroffen. Im Hinblick auf den insbesondere unter Männern im Strafvollzug oftmals herrschenden rauen Ton wäre eine Auseinandersetzung mit dieser Frage indessen geboten gewesen. Es stelle sich als rechtswidrig dar, eine solche Äußerung völlig deliktsfremder Natur als eine die Aufhebung begründende neue Tatsache zu bewerten und ihre Ernsthaftigkeit hierbei schlicht zu unterstellen, zumal der Beschwerdeführer gegenüber einem Vollzugsbeamten die mangelnde Ernsthaftigkeit kundgetan habe. Die Ausführungen des Landgerichts negierten jegliche Fachkunde der Sachverständigen und setzten sich damit über den gesetzgeberischen Willen hinweg. Das Ergebnis der Sachverständigen werde in das Gegenteil verkehrt. Das Oberlandesgericht habe sich trotz der ausführlichen Beschwerdebegründung diesen Ausführungen angeschlossen. Auch ein Kontaktversuch zu einer Frau begründe bereits keine neue Tatsache, wie das Oberlandesgericht in einer früheren Entscheidung zutreffend gewürdigt habe. Dem Beschwerdeführer könne der Wunsch sowie die Tatsache, mit einer Frau Kontakt zu haben, nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden, insbesondere wenn die Sachverständige dies als unproblematisch betrachtet habe. Es sei nicht festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Online-Bekanntschaft, auf die das Oberlandesgericht abstelle, anhand eines aufreizend anmutenden Profilbildes ausgesucht habe. Hieraus konstruiere das Oberlandesgericht in völliger Negierung der genannten Grundrechte, dass die sachverständigen Ausführungen über ein insbesondere zwischenzeitlich verändertes Frauenbild des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen seien. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die fragliche Online-Bekanntschaft gegenüber der Sachverständigen von Beginn an offen gelegt habe.

Schließlich sei auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Während die Fachgerichte in den angefochtenen Entscheidungen darauf verwiesen hätten, der Beschwerdeführer weise narzisstische Persönlichkeitsaspekte auf, habe die Sachverständige festgestellt, dass er bei deren Bearbeitung tiefgehende Erfolge und Fortschritte bereits erzielt habe. Insoweit genügten die angegriffenen Beschlüsse den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen nicht, denn weitere prognose- und abwägungsrelevante Gesichtspunkte würden nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. Zugunsten des Beschwerdeführers wäre zu berücksichtigen gewesen, dass dieser während der Phase der regelmäßigen Langzeitausgänge sowie derjenigen des offenen Vollzugs nicht durch einschlägige Straftaten auffällig geworden sei.

Zudem verletzten die angefochtenen Entscheidungen die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 1 Satz 1 SVerf i.V.m. Art. 60 Abs. 1 SVerf, aus Art. 2 Satz 1 SVerf sowie aus Art. 12 Abs. 1 SVerf.

Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht hätten sich ausreichend mit den Gesichtspunkten, die zugunsten des Beschwerdeführers sprächen und ausdrücklich vorgetragen bzw. festgestellt worden seien, auseinandergesetzt und dadurch das ihnen zustehende Ermessen in erheblicher, willkürlicher und damit verfassungswidriger Weise verletzt. Eine Rechtfertigung des Eingriffs in den Schutzbereich der genannten Grundrechte komme nicht in Betracht.

Die Gerichte hätten die Aussagen der angehörten Zeugen willkürlich gewürdigt. Die Aussagen seien entgegen der Feststellungen in den Beschlüssen widersprüchlich. Insbesondere bei einem der Zeugen habe die Entstehungsgeschichte gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage gesprochen. Fälschlicherweise seien die angegriffenen Entscheidungen von einer fehlenden Falschbelastungsmotivation des Zeugen ausgegangen. Unberücksichtigt sei geblieben, dass dieser Zeuge sich zunächst bei einer Sozialarbeiterin ohne konkrete Angaben erkundigt habe, ob ein Beschluss des Oberlandesgerichts über die Strafaussetzung revidiert werden könne, und erst danach den maßgeblichen Sachverhalt geschildert habe. Erst dadurch sei es zum Widerruf der Strafaussetzung gekommen.

Letztlich führe die Abwägung im engeren Sinne dazu, dass die vorliegend angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinen genannten Grundrechten verletzten und die Verfassungsbeschwerde begründet sei. Eine 100-prozentige Gewissheit im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose können nie verlangt werden, ein Restrisiko erneuter Straffälligkeit sei niemals sicher auszuschließen. Nach der Sachverständigen bestehe vorliegend kein relevantes Rückfallrisiko. Ferner seien in diesem Zusammenhang nochmals das fortgeschrittene Alter sowie die damit einhergehende Haftdauer des Beschwerdeführers zutreffend zu würdigen. Nicht nur das Gewicht bedrohter Rechtsgüter sei zu berücksichtigen, sondern auch der Grad der Wahrscheinlichkeit, mit welcher diese bedroht würden. Vor diesem Hintergrund stelle sich der Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers durch die Haftfortdauer als höher dar als das geringe, stets vorhandene, da nie gänzlich auszuschließende, Restrisiko, so dass die vorliegend vorzunehmende Einzelfallabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausfalle.

III.

Nachdem der Beschwerdeführer auf Nachfrage des Verfassungsgerichtshofs mitgeteilt hatte, dass er auch eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben habe, hat der Verfassungsgerichtshof das vorliegende Verfahren mit seinem Beschluss vom 26.6.2023 gemäß § 61 Abs. 4 SVerfGHG ausgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschl. v. 18.9.2023 2 BvR 747/23). Daraufhin wurde das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren wiederaufgenommen.

B. / I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

1.

Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes für die Entscheidung über die vorliegende Verfassungsbeschwerde ergibt sich aus Art. 97 Nr. 4 SVerf i.V.m. § 9 Nr. 13 SVerfGHG, da sich der Beschwerdeführer gegen den auf § 454 Abs. 1 StPO beruhenden Beschluss des – gemäß § 462a Abs. 1 StPO, §§ 78a, 78b GVG zuständigen – Landgerichts Saarbrücken über die Zurückweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe sowie gegen den auf § 454 Abs. 3 Satz 1, § 311 StPO beruhenden Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts über die Verwerfung der sofortigen Beschwerde des vorgenannten Beschlusses wendet. Er richtet seine Verfassungsbeschwerde damit gegen Maßnahmen der saarländischen öffentlichen Gewalt mit der Rüge, er sei durch diese Maßnahme in seinen Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten verletzt (§ 55 Abs. 1 SVerfGHG).

2.

Der Beschwerdeführer ist als Träger von Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten beschwerdefähig.

Er ist auch beschwerdebefugt, da zum einen nach seinem Vortrag die Möglichkeit einer Verletzung der geltend gemachten Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 13 SVerf, aus Art. 1 Satz 1 SVerf i.V.m. Art. 60 Abs. 1 SVerf, aus Art. 2 Satz 1 SVerf sowie aus Art. 12 Abs. 1 SVerf nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.

Zum anderen ist er durch den angegriffenen Beschluss selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen, da er als Verurteilter und Beschwerdeführer unmittelbar am fachgerichtlichen Verfahren beteiligt war und demnach Adressat der angefochtenen Entscheidungen ist.

3.

Die Verfassungsbeschwerde ist rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts über die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken eingelegt worden (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SVerfGHG). Denn dieser Beschluss wurde den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 4.5.2023 an deren besonderes elektronisches Anwaltspostfach übermittelt, so dass bei Eingang der Verfassungsbeschwerde am 1.6.2023 die Beschwerdefrist offensichtlich gewahrt worden ist.

4.

Der Rechtsweg wurde gemäß § 55 Abs. 3 SVerfGHG erschöpft, da gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die sofortige Beschwerde (§ 454 Abs. 3 Satz 1, § 311 StPO) kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist. Die Strafprozessordnung kennt keine „weitere“ sofortige Beschwerde (siehe zum Beispiel Halbritter in Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl. 2022, § 311 StPO Rz. 1).

5.

Die vorliegende Verfassungsbeschwerde wahrt den Grundsatz der Subsidiarität, da der Beschwerdeführer mit der zulässigen sofortigen Beschwerde nach § 454 Abs. 3 Satz 1, § 311 StPO alles ihm Mögliche getan hat, um die – aus seiner Sicht durch den Beschluss des Landgerichts begründeten – Rechtsverletzungen abzuwenden.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist indessen unbegründet.

1.

Die gerügte Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 13 Abs. 1 SVerf liegt nicht vor.

a)

Nach Art. 3 Satz 1 SVerf ist die Freiheit der Person unantastbar.

Diese Norm geht damit als besondere Regelung den in Art. 1 Satz 2 SVerf und Art. 2 Satz 1 SVerf bestimmten Freiheitsrechten vor. Der sachliche Schutzbereich der in Art. 3 Satz 1 gewährleisteten Freiheit der Person erfasst die körperliche Bewegungsfreiheit. Er umfasst alle Beschränkungen der körperlichen Bewegungsfreiheit, die nicht formell den Vorgaben freiheitsbeschränkender Gesetze entsprechen oder ihnen nicht im Lichte des Grundrechts der Freiheit der Person materiell, vor allem in verhältnismäßiger Weise, gerecht werden (VerfGH, Beschl. vom 15.2.2019 – Lv 1/19).

Der Inhalt des Grundrechts aus Art. 3 Satz 1 SVerf entspricht mithin der Gewährleistung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (Rixecker in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 3 Rz. 1). Das Grundrecht schützt die Freiheit, jeden Ort aufzusuchen und sich dort aufzuhalten, der jemandem tatsächlich und rechtlich zugänglich ist (BVerfGE 94, 166 <198>), und jeden solchen Ort auch wieder zu verlassen, gegen hoheitliche Maßnahmen, die den Grundrechtsträger physisch oder mit einer unmittelbarem Zwang gleichkommenden Gewalt daran hindern wollen. Dazu zählen insbesondere auch Freiheitsentziehungen wie die in Art. 13 SVerf genannten Festnahmen und Inhaftierungen, die die körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufheben (Rixecker in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 3 Rz. 2).

Dass der Beschwerdeführer vom persönlichen Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 SVerf erfasst wird, bedarf keiner weiteren Erörterung.

In der Versagung der Strafaussetzung liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 3 Satz 1 SVerf, da es dem Beschwerdeführer aufgrund der angegriffenen Beschlüsse weiterhin in der Strafhaft verbleibt und dadurch in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist.

aa)

Gemäß Art. 3 Satz 2 SVerf kann die Freiheit der Person nur durch Gesetz eingeschränkt werden. Für den vorliegenden Fall ergeben sich die Schranken für das Grundrecht aus Art. 3 Satz 1 SVerf aus § 57a StGB i.V.m. § 57 StGB, welche die Voraussetzungen für die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe regeln. Hierbei hat der Gesetzgeber angeordnet, dass bei der Entscheidung insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind (§ 57a Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser bundesrechtlichen Norm ist dem Verfassungsgerichtshof versagt. Aufgabe und Befugnis der Verfassungsgerichtsbarkeit eines Landes ist vielmehr allein zu prüfen, ob die Gerichte eines Bundeslandes bei Anwendung des Bundesrechts die Grundrechte der Verfassung des Landes – soweit sie den Grundrechten der Bundesverfassung nicht widersprechen – an sich beachtet und sie in ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung „richtig“ gewürdigt haben (SVerfGH, Beschl. vom 15.2.2019 – Lv 1/19).

bb)

Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22, 180 <219>; 29, 312 <316>; 35, 185 <190>; 45, 187 <223>; stRspr). Belange von ausreichendem Gewicht sind insbesondere die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 20, 45 <49>; 20, 144 <147>; 32, 87 <93>; 35, 185 <190>) und der Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 <219>; 30, 47 <53>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>; 70, 297 <307>).

Das Rechtsstaatsprinzip, die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, sowie die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten gebieten die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Das bedeutet auch, dass rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafen grundsätzlich zu vollstrecken sind. Der staatliche Strafanspruch und – daraus folgend – das Gebot, rechtskräftig verhängte, tat- und schuldangemessene Strafen auch zu vollstrecken, sind gewichtige Gründe des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 51, 324 <343 f.>). Die Rechtsordnung darf ihre Missachtung nicht prämieren, denn sie schafft sonst Anreize zur Rechtsverletzung, diskriminiert rechtstreues Verhalten und untergräbt damit auch die Voraussetzungen ihrer eigenen Wirksamkeit (vgl. BVerfGE 116, 24 <49>; 130, 372 <391>).

Kollidiert der Freiheitsanspruch der Person mit der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem Erfordernis, die Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen zu schützen, sind beide Belange gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 90, 145 <172>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372 f.>). Dabei gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist. Die verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffstatbestände haben insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 <307>; 75, 329 <341>; 126, 170 <195>).

cc)

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im Rahmen der Prüfung der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 22.6.2012 - 2 BvR 22/12, NStZ-RR 2012, 385 <386>). Anders als bei Maßregeln ist zwar bei Strafen bereits im Strafurteil über die Verhältnismäßigkeit der zu vollstreckenden Strafe grundsätzlich entschieden worden. Doch auch bezüglich der Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe gemäß § 57a StGB – der auf § 57 Abs. 1 StGB verweist – hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, dass die Regelung der Aussetzung einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits schafft (vgl. BVerfGE 117, 71 <112>; BVerfGK 15, 390 <396>; 16, 44 <47 f.>). Die bei der Entscheidung über die Aussetzung zu berücksichtigenden Umstände werden dabei durch § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB konkretisiert (BVerfGE 117, 71 <112>). Je länger der Freiheitsentzug insgesamt dauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für dessen Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 70, 297 <315>; BVerfGK 15, 390 <397>; 16, 44 <48>).

Da es sich insoweit um eine wertende Entscheidung handelt, kann der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nur prüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrundegelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen und insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (vgl. für das Bundesrecht BVerfGE 70, 297 <315>; siehe zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. vom 6.11.2013 – 2 BvR 1066/13, NStZ-RR 2014, 121). Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes entschieden, dass die Kontrolle der einfachrechtlich korrekten Anwendung des Bundesrechts durch Gerichte eines Bundeslandes nicht die Aufgabe und Befugnis der Verfassungsgerichtsbarkeit eines Landes ist (SVerfGH, Beschl. vom 15.2.2019 – Lv 1/19, juris).

b)

Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze haben die angefochtenen Entscheidungen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 3 Satz 1 SVerf nicht verletzt.

In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise haben das Landgericht und das Oberlandesgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt im notwendigen Umfang aufgeklärt, eine Abwägung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit einerseits und dem Interesse des Beschwerdeführers an einer Aussetzung des Strafrestes andererseits vorgenommen und dabei dem Inhalt und der Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ohne erkennbaren Rechtsfehler Rechnung getragen.

aa)

Das Landgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt mit allen ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln aufgeklärt. Nichts anderes gilt für das Oberlandesgericht.

(1)

Ob im Einzelfall die weitere Vollstreckung einer rechtskräftig ausgesprochenen lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a StGB zur Bewährung auszusetzen ist, ist zunächst eine Frage der Auslegung und Anwendung des sogenannten einfachen Rechts. Die dem Strafvollstreckungsrichter vor allem abverlangte prognostische Bewertung (§ 57a Abs. 1 Nr. 3 StGB i. V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist eine ureigene tatrichterliche Aufgabe. Eine verfassungsgerichtliche Prüfung dieser Entscheidung erfolgt nicht in jeder Hinsicht. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist sie nur dann, wenn das zuständige Fachgericht bei der Sachverhaltsfeststellung und -würdigung die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite der Menschenwürde, der freien menschlichen Persönlichkeit und ihres grundsätzlichen Freiheitsanspruchs verkannt hat. Vor allem wenn die bisherige Dauer der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe – wie im vorliegenden Fall – die Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren (§ 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB) übersteigt und die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung nicht mehr gebietet (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB), gewinnt der Anspruch des Verurteilten auf Achtung seiner Menschenwürde und seiner freien Persönlichkeit zunehmendes Gewicht auch für die Anforderungen, die an die für die Prognoseentscheidung notwendige Sachverhaltsaufklärung zu stellen sind. Dem verfahrensrechtlichen Gebot einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung kommt die Bedeutung eines Verfassungsgebotes zu (vgl. BVerfGE 58, 208 <222 f.>; 70, 297 <308 ff.>). Demnach verlangt die gebotene prognostische Bewertung – die sich nach langjähriger Haft, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist, unter Umständen als außerordentlich schwierig erweisen kann – eine besonders sorgfältige und eingehende Prüfung aller relevanten Umstände.

(2)

Dem haben die Gerichte, deren Entscheidungen angefochten werden, insbesondere durch die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers Rechnung getragen, wodurch sie sich einen unmittelbaren Eindruck verschafft haben. Zudem wurden das mit den Vorgängen befasste Personal des Vollzugsdienstes sowie die in Betracht kommenden Mitgefangenen zu ihren eigenen Wahrnehmungen befragt.

(3)

Im Verfahren betreffend die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht darüber hinaus als sachverständige Zeugin die Gutachterin vernommen, die zum einen therapeutisch mit dem Beschwerdeführer gearbeitet hatte und zudem das bislang letzte Gutachten über die Kriminalprognose in Bezug auf den Beschwerdeführer erstellt hatte. Auch damit wurden alle Erkenntnismittel ausgeschöpft, die für die fachgerichtlich zu treffende Aussetzungsentscheidung maßgeblich waren. Darin liegt kein erkennbarer Rechtsfehler.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haben die Gerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgeklärt und die für ihre Entscheidungen notwendigen Sachverhaltsfeststellungen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die angegriffenen Entscheidungen beruhten auf unzureichender Sachverhaltsaufklärung, geht ins Leere, zumal er nicht aufzeigt, welche Aufklärungsmaßnahmen über den dargestellten Umfang hinaus noch hätten getroffen werden können.

bb)

Sowohl das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – als auch das Oberlandesgericht haben ihre jeweilige Entscheidung – entsprechend den oben dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben – aufgrund einer Abwägung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit einerseits und dem Interesse des Beschwerdeführers an einer Aussetzung des Strafrestes andererseits getroffen.

(1)

Die Strafvollstreckungskammer führt auf Seite 22 des Beschlusses aus, für eine Prognose nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB sei eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkung des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten in Freiheit einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits vorzunehmen. Es komme daher nicht auf isolierte Aussagen über die Wahrscheinlichkeit künftiger Straflosigkeit des Verurteilten an. Vielmehr seien je nach Schwere möglicher neuer Taten unterschiedliche Anforderungen an das Maß der Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit zu stellen. Eine positive Prognose setze dabei voraus, dass bei der Gesamtabwägung jedenfalls die naheliegende Chance einer künftigen Legalbewährung bestehe.

Damit hat das Landgericht grundsätzlich erkannt, dass eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen ist. Dabei hat es auch nicht verkannt, dass die bloß theoretische Möglichkeit einer schweren Rückfalltat einer Aussetzung nicht entgegensteht. Vielmehr hat die Strafvollstreckungskammer den Widerruf der Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers in dem Bewusstsein getroffen, dass für eine Haftfortdauer konkrete Anhaltspunkte für eine neuerliche Tatbegehung zu fordern sind.

(2)

Entsprechendes gilt für das Oberlandesgericht. Auch der erkennende Senat des Oberlandesgerichts geht ausdrücklich davon aus, dass eine Abwägung zwischen dem Resozialisierungsinteresse des Verurteilten und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit vorzunehmen ist. Er hat darauf abgestellt, dass es von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts und dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit abhängig ist, welches Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit zu verlangen ist. Bei der vorzunehmenden Abwägung seien die Grundsätze entsprechend anwendbar, die von der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum zu der inhaltsgleichen Voraussetzung des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB entwickelt worden seien. Das Oberlandesgericht hat nicht verkannt, dass die neuen Tatsachen derart gewichtig sein müssen, dass das noch verbleibende Risiko erneuter Straffälligkeit nicht mehr verantwortet werden kann. Ein Fehlverhalten, das lediglich Bagatellcharakter hat, rechtfertige daher nicht ohne weiteres eine Aufhebung der Strafaussetzung. Dem folgend ist das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Resozialisierungsinteresse des Beschwerdeführers überwiegt.

cc)

Die vom Landgericht und vom Oberlandesgericht vorgenommene Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die zugrundegelegten Bewertungsmaßstäbe entsprechen der Verfassung und verkennen nicht den Inhalt und die Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

(1)

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben gewürdigt, dass der Beschwerdeführer die – insbesondere nach der zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 11.4.2022 gewährten – Außenlockerungen beanstandungsfrei wahrgenommen hat und deshalb in den offenen Vollzug verlegt werden konnte. Außerdem wurde der Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die im ursprünglichen Urteil angeordnete Mindestverbüßungszeit längst erreicht hat.

(2)

Andererseits hat die Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das die Justizvollzugsanstalt zu einer Gefahrenmeldung an die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (§ 451 Abs. 1 StPO) veranlasst hat. Dies hatten das Landgericht und das Oberlandesgericht ebenfalls in die Abwägung mit einzubeziehen.

Da der Beschwerdeführer wegen Mordes (§ 211 StGB) verurteilt worden war, war auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit hoch zu veranschlagen (BVerfGE 70, 297 <313>). Die angefochtenen Entscheidungen hatten zu beachten, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Strafaussetzung nicht zu einem Rückfallmord führen darf (vgl. BVerfGE 70, 297 <313>).

Aufgrund der im Verfahren über den Widerruf der Vollzugslockerungen getroffenen Feststellungen ließ sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr hinreichend konkretisieren. Die Gefahrenmeldung der Justizvollzugsanstalt, die das Verfahren ausgelöst hat, beruhte auf konkreten, substantiiert dargestellten Tatsachen. Diese lieferten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ein neues schweres Verbrechen begehen werde. In diesem Sinne konnten die von ihm geäußerten Drohungen durchaus von den zur Entscheidung berufenen Gerichten verstanden werden. Demnach beruhten die Entscheidungen nicht auf pauschalen Wertungen oder abstrakten Annahmen (vgl. insoweit BVerfG, Beschl. v. 22.8.1998 – 2 BvR 77/97, NJW 1998, 2202).

Zwar vermag die bloße Möglichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten die weitere Vollstreckung nicht zu rechtfertigen. Denn die in § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB angesprochene Verantwortbarkeit der Vollstreckungsaussetzung „unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit“ schließt mit ein, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. hierzu BVerfGE 70, 297 <313>). Im vorliegenden Fall bestanden hingegen konkrete, über eine bloße Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte für die Begehung schwerer Straftaten. Da aber nach der mit der Verfassung in Einklang stehenden Gesetzeslage eine vorzeitige Entlassung nur unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn bei der nach § 57a Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB anzustellenden Gesamtwürdigung auf die Erwartung genereller Straffreiheit abgestellt wird und sich nicht darauf beschränkt wird, lediglich die Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer Straftat, wie sie der Strafvollstreckung zugrundeliegt, zu prüfen. Dies allein entspricht der einfach-gesetzlichen Rechtslage, die eine vorzeitige Entlassung nur ermöglicht, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (siehe zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 30.10.2000 – 2 BvR 1621/00).

(3)

Schließlich hat die Strafvollstreckungskammer auch nicht verkannt, dass die von ihr ausgesprochene Ablehnung der Strafaussetzung einem zu einem späteren Zeitpunkt gestellten Antrag nicht entgegensteht. Vielmehr hat sie mit dem Beschluss einen neuen Sachverständigen, der keine Nähe zum Beschwerdeführer – etwa aufgrund einer therapeutische Arbeit mit ihm – aufweist, mit der Erstellung eines kriminalpsychologischen Gutachtens betraut. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, dem Anliegen des Beschwerdeführers zu einem späteren Zeitpunkt Rechnung zu tragen. Damit haben die angefochtenen Entscheidungen auch der verfassungsrechtlichen Vorgabe Rechnung getragen, dass das Interesse des Beschwerdeführers, möglichst bald wieder seiner Freiheit und Lebenstüchtigkeit teilhaftig zu werden, an Gewicht gewinnt, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (vgl. BVerfGE 64, 261 <277 f.>; 70, 297 <315>).

2.

Die gerügte Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Satz 1 SVerf liegt ebensowenig vor.

a)

Nach Art. 12 Abs 1 SVerf sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG gebietet der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 <431>; 116, 164 <180>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 <291>; 112, 164 <174>; 116, 164 <180>; stRspr). Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 112, 164 <174>; stRspr). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73 <111>; 107, 27 <45 f.>; 112, 268 <279>; 122, 210 <230>; stRspr). Dies gilt in gleichem Maß für die landesverfassungsrechtliche Norm des Art. 12 Abs. 1 SVerf.

In Bezug auf die Rechtsprechung gehört zum Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 SVerf, dass niemand auch nur objektiv willkürlich behandelt werden darf (vgl. zum Beispiel BVerfGE 57, 39 <42>; 71, 202 <205>; 87, 273 <279>). Objektiv willkürlich ist eine richterliche Entscheidung dann, wenn sie sachlich unhaltbar und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist, also eine "krasse Fehlentscheidung" (BVerfGE 89, 1 <14>) vorliegt, und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Die fehlerhafte Anwendung des Gesetzes allein ist nicht zugleich objektiv willkürlich. Das ist sie insbesondere erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer offensichtlich einschlägigen Norm in nicht mehr verständlicher Weise missdeutet worden ist (siehe zum Vorstehenden SVerfGH, Beschl. v. 19.3.2004 - Lv 4/03; v. 14.2.2015 – Lv 5/15).

b)

Nach diesen Maßstäben liegen in dem Beschluss des Landgerichts über den Widerruf der Vollzugsaussetzung und dem diese Entscheidung bestätigenden Beschluss des Oberlandesgerichts keine auf sachfremden Erwägungen beruhende und damit willkürliche Entscheidungen.

aa)

Soweit das Landgericht und das Oberlandesgericht die Vorschrift des § 57a StGB i.V.m. § 57 StGB angewandt hat, ist diese materielle Rechtsanwendung – wie bereits ausgeführt – einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen, da es sich um Bundesrecht handelt (vgl. Art. 31 GG). Allerdings erstreckt sich die Befugnis des Verfassungsgerichtshofs auf die Kontrolle einer landesgerichtlichen Entscheidung darauf hin, ob sie bei der Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes mit den Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleiche Grundrechte der Verfassung des Saarlandes verletzt hat (BVerfGE 96, 231; 96, 345 <367>; SVerfGH, Beschl. v. 28.6.2007 – Lv 6/07). Inhaltsgleich - und damit zulässiger Prüfungsmaßstab für das Landesverfassungsgericht - ist das entsprechende Landesgrundrecht, wenn es in dem zu entscheidenden Fall zu demselben Ergebnis wie das Grundgesetz führt (BVerfGE 96, 345 <374 f.>).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, da Art. 12 Abs. 1 SVerf in Wortlaut und Inhalt mit Art. 3 Abs. 1 GG übereinstimmt. Im Sachbereich der Rechtsprechung begründen beide Grundrechte den Schutz vor objektiv willkürlichen gerichtlichen Entscheidungen.

bb)

Bei seiner Entscheidung sind das Landgericht und das Oberlandesgericht zutreffend von § 57a StGB i.V.m. § 57 StGB ausgegangen.

Danach setzt das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und insbesondere die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB vorliegen (§ 57a Abs. 1 Satz 1 StGB). Nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

Aus den zur gerügten Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 13 Abs. 1 SVerf angestellten Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Entscheidung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts erkennbar nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Beide Gerichte haben § 57a StGB i.V.m. § 57 StGB insbesondere nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wie sie in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelt wurden, angewandt. Insoweit kann auf die obenstehenden Ausführungen zur Rechtfertigung des Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 13 Abs. 1 SVerf verwiesen werden. Ist danach keine fehlerhafte Rechtsanwendung erkennbar, können in den angefochtenen Beschlüssen demnach keine „krassen Fehlentscheidungen“ gesehen werden. Allein der Umstand, dass die Entscheidung nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausgefallen ist, bedeutet nicht, dass die befassten Fachgerichte sachfremde Erwägungen angestellt hätten.

3.

Auch das Grundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 60 Abs. 1 SVerf (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 SVerf), dessen persönlicher und sachlicher Schutzbereich unzweifelhaft eröffnet ist, ist – ungeachtet der Frage, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein Eingriff darin vorliegt – jedenfalls nicht verletzt.

a)

Das Grundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren - das die Verfassung des Saarlandes durch Art. 60 Abs. 1 SVerf gewährleistet und dessen Gehalt der Verbürgung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK entspricht – ist nur dann verletzt, wenn ein Gericht sein prozessuales Vorgehen nicht so gestaltet, wie die Beteiligten es auf der Grundlage der maßgeblichen Vorschriften der Verfahrensordnung von ihm erwarten dürfen (SVerfGH, Beschl. v. 9.4.2010 – Lv 8/09). Als geradezu verfassungswidrig können indessen nicht jeder Verfahrensfehler und jede Verkennung des „einfachen“ Verfahrensrechts betrachtet werden. Sie sind es nur dann, wenn grundlegende, in den Vorschriften der maßgeblichen Verfahrensordnung zum Ausdruck kommende rechtsstaatliche Prinzipien verkannt worden sind (SVerfGH, Beschl. v. 14.2.2015 – Lv 5/15).

b)

Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben sind die angegriffenen Beschlüsse nicht zu beanstanden.

(1)

Insbesondere haben die Gerichte – wie oben bereits ausgeführt wurde – den entscheidungserheblichen Sachverhalt mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln aufgeklärt. Gerade bei der Frage des Widerrufs von Vollstreckungslockerungen kommt dem verfahrensrechtlichen Gebot einer zureichenden richterlichen Sachaufklärung die Bedeutung eines Verfassungsgebotes zu (vgl. BVerfGE 58, 208 <222 f.>; 70, 297 <308 ff.>). Dies wurde im vorliegenden Fall – wie bereits ausgeführt – beachtet.

(2)

Auch ist nicht erkennbar, dass die Gerichte den Vortrag des Beschwerdeführers im fachgerichtlichen Verfahren willkürlich missverstanden oder willkürlich missdeutet hätten. Die Frage, ob die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zu widerrufen ist, haben das Landgericht und das Oberlandesgericht aufgrund der gebotenen Abwägung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit einerseits und dem Interesse des Beschwerdeführers an einer Aussetzung des Strafrestes andererseits getroffen. Dabei haben sie ihre Entscheidungen gerade auch unter Berücksichtigung der für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände – insbesondere die lange Dauer der bisher verbüßten Strafe über die Mindestverbüßungszeit hinaus, das bisher unauffällige Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug und im Rahmen der bislang gewährten Vollzugslockerungen – getroffen.

Den Widerruf der Vollstreckungsaussetzung haben die Gerichte – wie ausgeführt – in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit dem überwiegenden Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit begründet. Dabei wurde der Beschwerdeführer persönlich angehört, und sein Vortrag wurde erkennbar zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Dass die Gerichte nach gründlicher Prüfung zu einem der Auffassung des Beschwerdeführers widersprechenden Ergebnis kamen, begründet keinen Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt

Prof. Dr. Bartone Freymann Dr. Marsch Trenz JR. Warken Witsch

Ausgefertigt:

(Ernst)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 SVerf SL, Art. 12 SVerf SL, Art. 13 SVerf SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 2 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, Art. 6 EMRK, Art. 97 SVerf SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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