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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 08.01.2014 – Lv 14/13

Leitsatz

Wird ein Bußfeldverfahren eingestellt und sieht das Gericht davon ab, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, weil ein Verdacht einer Ordnungswidrigkeit bestanden hat – ohne dass die Schuld festgestellt wird – ist das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Auslagen werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert wird auf 250 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 24.06.2013 – 2 OWi 66 Js 839/13 (174/13) – , der ein gegen sie gerichtetes Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Abbiegen nach links ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs mit Verursachung eines Verkehrsunfalls, § 9 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO, § 24 StVG, Nr. 35.2 BKat, § 19 OWiG) eingestellt und davon abgesehen hat, der Staatskasse die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Hintergrund des Bußgeldverfahrens war ein Geschehen am 10.11.2012 in der Saarbrücker Straße in Mandelbachtal, die die Beschwerdeführerin mit ihrem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX-XX in Richtung Blieskastel befuhr. Als sie in Höhe des Anwesens Nr. 44c nach links auf eine Parkfläche abbiegen wollte, kollidierte ein nachfolgendes, sie links überholendes Kraftfahrzeug mit ihrem Wagen. Der Darstellung der Beschwerdeführerin widersprechend hatte der Fahrer des nachfolgenden Kraftfahrzeugs sich dahin eingelassen, die Beschwerdeführerin habe, eine Weile langsam fahrend, zunächst den rechten Blinker gesetzt, sich dann plötzlich offenbar umentschlossen, den linken Blinker geschaltet und habe ihren Wagen sofort nach links gesteuert. Da er sich während des Blinkens nach rechts zum Überholen entschlossen habe, sei es zur Kollision gekommen.

Nach Einholung von Zeugenaussagen – Mitfahrerinnen der Beschwerdeführerin, einer Mitfahrerin des nachfolgenden Fahrers und des dritten Kraftfahrzeugführers, der sein Kraftfahrzeug hinter dem nachfolgenden Fahrer geführt hatte – hat das Landesverwaltungsamt des Saarlandes gegen die Beschwerdeführerin einen Bußgeldbescheid über eine Geldbuße von 35 € zuzüglich Gebühren und Auslagen erlassen. Auf den dagegen erhobenen Einspruch der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht St. Ingbert nach ihrer Anhörung den angegriffenen Beschluss erlassen. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge hat das Amtsgericht St. Ingbert durch Verfügung vom 04.09.2013, die der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 11.09.2013 zugegangen ist, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 11.10.2013 eingegangenen Verfassungsbeschwerde.

Sie rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, die Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und die Verletzung der Unschuldsvermutung. Das Amtsgericht St. Ingbert habe ihre Unfalldarstellung – sie habe von Anfang an den Blinker nach links gesetzt – und dafür sprechende Zeugenaussagen nicht zur Kenntnis genommen. Der angegriffenen Entscheidung sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen das Bußgeldverfahren nicht wegen Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts unter Überbürdung ihrer notwendigen Auslagen auf die Staatskasse eingestellt worden sei.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin.

1.

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist – evident – nicht verletzt.

Die Verfassung des Saarlandes kennt zwar nicht ausdrücklich ein Grundrecht auf rechtliches Gehör. Sie bindet die rechtsprechende Gewalt jedoch an rechtsstaatliche Grundsätze (Artikel 21 Satz 2, 60 Abs. 1, 110 Satz 2 SVerf). Wenn sie darüber hinaus verbürgt, dass jeder Mensch das Recht hat, als Einzelperson geachtet zu werden (Artikel 1 Satz 1 SVerf), er frei ist und nicht zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden darf, zu der ihn das Gesetz nicht verpflichtet (Artikel 2 Satz 1), und ihm Gleichheit vor dem Gesetz gewährleistet wird (Artikel 12 Abs. 1 SVerf), so sind die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebote für die gerichtliche Verfahrensgestaltung - zu ihnen zählt der Anspruch auf rechtliches Gehör – auch grundrechtlicher Teil dieser verfassungsrechtlichen Gewährleistungen.

Das damit auch von der Verfassung des Saarlandes gewährleistete Grundrecht auf rechtliches Gehör verbürgt allerdings – nicht anders als Art. 103 Abs. 1 GG – nur, dass das Vorbringen einem Betroffenen in einem gerichtlichen Verfahren ermöglicht, dass es zur Kenntnis genommen und dass es bei der gerichtlichen Entscheidung in Erwägung gezogen wird (BVerfGE 83, 24, 85). Es verbürgt keine Bescheidung von Argumenten und Einwendungen im Einzelfall. Von einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist daher nur dann auszugehen, wenn besondere Umstände erkennen lassen, dass tatsächliches oder rechtliches Vorbringen ersichtlich nicht wahrgenommen oder ersichtlich nicht bedacht worden ist (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art 103 GG Rdn. 11 m.w.N.). Das Grundrecht auf rechtliches Gehör verbürgt vor allem nicht, dass einem tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringen eines Betroffenen auch gefolgt wird.

Das Amtsgericht St. Ingbert hat sich in dem von der Beschwerdeführerin angegriffenen Beschluss erkennbar mit der unklaren Beweislage auseinander gesetzt. Indem es ausgeführt hat, dass es die Aussage eines die Beschwerdeführerin belastenden, an dem Verkehrsunfall selbst nicht beteiligten Fahrers eines nachfolgenden Kraftfahrzeugs für bedeutsam hält und daraus einen fortbestehenden Verdacht einer Verkehrsordnungswidrigkeit ableitet, hat es zum Ausdruck gebracht, dass es das Vorbringen der Beschwerdeführerin einerseits und jenes des anderen Unfallbeteiligten sowie des einzigen weiteren unbeteiligten Zeugen zur Kenntnis genommen hat und sich daraus ungeachtet der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben keine abschließende Überzeugung über die Verantwortlichkeit für den Verkehrsunfall zu bilden vermocht hat. Der gegen die Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf war von geringem Gewicht, die gegen sie verhängte Sanktion (35 €) bewegte sich an der unteren Grenze von Sanktionen wegen Verstößen gegen das Straßenverkehrsrecht. Dass vor diesem Hintergrund die Würdigung der Beweise kurz und knapp dargestellt worden ist, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

2.

Das Grundrecht der Unschuldsvermutung (Art. 14 Abs. 2 SVerf) ist – evident – nicht verletzt.

Das Grundrecht der Unschuldsvermutung (Art. 14 Abs. 2 SVerf) verbürgt, dass der Betroffene eines staatlichen Verfahrens keinen Sanktionen oder sanktionsähnlichen Nachteilen unterworfen wird, ohne dass seine Verantwortlichkeit in einem förmlichen, rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden gerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist (Morsch in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 14 Rdn. 10 ff.).

Eine solche „Belastung“ der Beschwerdeführerin ist nicht erfolgt.

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist, nicht anders als das Bundesverfassungsgericht, nicht dazu berufen, gerichtliche Entscheidungen daraufhin zu prüfen, ob das ihnen zugrunde liegende Verfahren prozessrechtlich korrekt gestaltet worden ist, ob der einer Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt den Anforderungen des jeweiligen Prozessrechts entsprechend festgestellt und gewürdigt worden ist, oder ob die Auslegung des „einfachen“ Rechts und seine Anwendung im einzelnen Fall zutreffen. Vielmehr hat er ausschließlich zu prüfen, ob „spezifisches Verfassungsrecht“ missachtet worden ist, ob also eine angegriffene gerichtliche Entscheidung auf einer Nichtbeachtung oder grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht (vgl. zuletzt SVerfGH, Beschl.v. 8.10.2013 – Lv 2/13 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Sowohl der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert als auch die auf die Anhörungsrüge erfolgte Verfügung stellen an keiner Stelle die „Schuld“ der Beschwerdeführerin fest. Sie sprechen stets nur von einem – nicht ausgeräumten – Verdacht. Dass ein solcher Verdacht geradezu unhaltbar und mit den Feststellungen des Bußgeldverfahrens schlechthin unvereinbar und mithin willkürlich wäre, ist nicht erkennbar.

Die Beschwerdeführerin hat allerdings bestritten, den Blinker vor dem Abbiegen nach links für nachfolgende Verkehrsteilnehmer zunächst missverständlich nach rechts gesetzt und sich kurzfristig umentschlossen zu haben. Für ihre Angaben streiten keinerlei weitere Beweismittel. Die in ihrem Kraftfahrzeug mitfahrenden Zeuginnen haben davon berichtet, dass die Beschwerdeführerin einen Blinker gesetzt habe, welchen, konnten sie verständlicherweise nicht sagen. Der Fahrer und die Mitfahrerin des nachfolgenden Kraftfahrzeugs haben ein den Vorwurf des Landesverwaltungsamts stützendes irreführendes Verhalten der Beschwerdeführerin bestätigt. Der unbeteiligte Fahrer eines nachfolgenden Kraftfahrzeugs hat das untermauert. Wenn die Verwaltungsbehörde und das Gericht vor diesem Hintergrund von einer bestehenden gewichtigen Verdachtslage ausgingen, ist das von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

3.

Die Einstellung des Bußgeldverfahrens unter Verzicht auf eine Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen durch die Staatskasse ist auch im Übrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weder liegt eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 12 Abs. 1 SVerf) durch eine willkürliche Auslegung des Gesetzes noch eine – durch eine unverhältnismäßige Belastung mit Kosten auch für den Fall einer nicht verurteilenden Verfahrensbeendigung mittelbare – Beeinträchtigung des Rechts, sich eines Rechtsbeistands zu bedienen (Art. 14 Abs. 3 SVerf), vor.

§ 47 Abs. 2 OWiG erlaubt dem Gericht, ein Bußgeldverfahren nach seinem Ermessen einzustellen, wenn es eine Ahndung nicht für geboten erachtet. In diesem Fall richtet sich die Kosten- und Auslagenentscheidung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG nach §§ 464, 467 Abs. 4 StPO. Danach kann das Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen eines Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Die Ausübung des Ermessens kann nach überwiegender Rechtsauffassung (OLG Frankfurt NJW 1980, 2031; OLG Hamm NJW 1969, 1448; Meyer-Goßner, StPO, 55.Aufl. § 467 Rdn. 19; Göhler, OWiG, 16.Aufl., § 47 Rdn. 46; a.A. u.a. SK-StPO/Degener, 4.Aufl., § 467 Rdn. 35, 36 m.w.N.), die von der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte (BVerfGE 82, 106 = NJW 1990, 2741 zu § 153 StPO; BVerfG NStZ 1992, 238 Rz.10; BayVerfGH Beschl. v. 16.1.2008 – Vf 40-VI-06) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR NJW 1988, 3257) gebilligt worden ist, von einem ins Gewicht fallenden Tatverdacht bestimmt werden, solange nur deutlich wird, dass es sich allein um die Bewertung einer Verdachtslage und nicht um eine Schuldfeststellung handelt.

Weder die Verfassung des Saarlandes noch die ihre Interpretation leitenden Verbürgungen der EMRK noch die ihre Gewährleistungen gleichfalls beeinflussenden Grundrechte des Grundgesetzes gewähren einer betroffenen Person einen Anspruch auf Rückerstattung von Aufwendungen, wenn ein gegen sie geführtes Verfahren eingestellt worden ist (EGMR NJW 2008, 3257 m.w.N.; vgl. auch BVerfG NStZ-RR 1996, 45; BVerfG Beschl.v. 7.2.2002 2 BvR 9/02), solange seine Versagung nicht auf einer nicht in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren getroffenen Schuldfeststellung beruht und sie nicht willkürlich erscheint.

Davon kann angesichts der durch das Amtsgericht St. Ingbert angeführten, von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Erwägungen zu einem fortbestehenden Verdacht eines verkehrsrechtlichen Fehlverhaltens nicht die Rede sein.

III.

Eine Auslagenerstattung nach § 26 Abs. 3 VerfGHG kommt angesichts des Unterliegens der Beschwerdeführerin nicht in Betracht. Der Gegenstandswert berücksichtigt die Höhe der der Beschwerdeführerin entstandenen Aufwendungen.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl Herrmann JR. Hübinger Warken

Prof. Dr. Weth Wittling

Ausgefertigt:

(Dörr)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 14 SVerf SL, Art. 12 SVerf SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 21 SVerf SL, § 26 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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