Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 20.08.2012 – Lv 11/11
Leitsatz
Die unterschiedliche Vergütung von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren einerseits und Studienreferendarinnen und Studienreferendaren andererseits verletzt nicht das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 12 Abs. 1 SVerf.
Tenor
1. Unter Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.
2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 27.04.2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14.09.2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes (2 K 1112/09), den dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 25.03.2011 zugegangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes (1 A 310/10) sowie sämtliche Normen des saarländischen Landesrechts, soweit diese eine Schlechterstellung von Rechts- gegenüber Studienreferendaren bedingen. Der Beschwerdeführer leistete vom 03.11.2008 bis zum 08.11.2010 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Saarland seinen juristischen Vorbereitungsdienst ab und ist seit dem 21.12.2010 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Klage vom 01.10.2009 zum Verwaltungsgericht des Saarlandes erstrebte der Beschwerdeführer die Verurteilung des Ministeriums der Justiz, ihn als Rechtsreferendar so zu stellen, als ob er mit Beginn der Referendarzeit in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden wäre, und ihm den Unterschiedsbetrag, der sich aus der höheren Besoldung von Studienreferendaren im Vergleich zur gezahlten Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare ergibt, nebst Verzugszinsen nachzuzahlen.
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes wies die Klage als unbegründet ab. Im Wesentlichen führte es dazu aus, die gesetzliche Vorschrift des § 21 JAG, die den juristischen Vorbereitungsdienst im Saarland abweichend vom pädagogischen Vorbereitungsdienst für Studienreferendare regele, verstoße nicht gegen höherrangiges Recht und sei somit verfassungsgemäß. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Rechtsreferendaren gegenüber Studienreferendaren liege nicht vor. Zwischen dem Berufsbild des Lehrers und dem des Juristen bestünden so grundlegende Unterschiede, dass eine Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 SLVerf nicht geboten sei. Dies gelte auch bereits für den Vorbereitungsdienst. Der pädagogische Vorbereitungsdienst führe zumindest von seiner Zielsetzung her stets zum Beruf des Lehrers, der in aller Regel im Dienst des Landes ausgeführt werde, und damit bereits von seiner Anlage her stets eine Vorstufe für einen Beruf darstelle, der nicht nur wegen seiner Verantwortung für Bildung und Erziehung der Jugend eine besondere staatspolitische Bedeutung besitze, sondern auch nahezu immer mit der Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen verbunden sei. Die unterschiedliche Vergütung sei durch die unterschiedliche Ausgestaltung der jeweiligen Vorbereitungsdienste gerechtfertigt, insbesondere weil dem Gesetzgeber im Bereich des Besoldungsrechts ein erheblicher Entscheidungsspielraum zustehe. Zudem hätten die Referendare, unabhängig von ihrer statusrechtlichen Behandlung, keinen Anspruch auf Alimentation, sondern ihnen stehe lediglich eine Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zu. Hinsichtlich der unterschiedlichen Höhe der jeweiligen Bezüge bestehe kein eklatantes Missverhältnis.
Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung als unbegründet zurück. Es könne eine nicht durch Sachgründe zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der Rechtsreferendare und der Studienreferendare mit dem Verwaltungsgericht klar verneint werden.
Gegen diese Entscheidungen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 27.04.2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde. Er ist der Auffassung, dass die saarländischen Rechtsnormen und die hierauf basierenden Entscheidungen der Gerichte ihn in seinen Grundrechten verletzen. Die unterschiedliche Behandlung von Rechts- und Studienreferendaren in statusrechtlicher und finanzieller Hinsicht stehe mit den Vorgaben von Art. 12 Abs. 1 SLVerf nicht im Einklang. Zwischen Rechts- und Studienreferendaren bestünden keine Unterschiede, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Darüber hinaus sei er auch in seinem Recht auf freie Berufswahl verletzt. Aufgrund der Begrenzung des Umfangs einer Nebentätigkeit von Rechtsreferendaren auf 15 Stunden pro Woche und der sich aus der langen Studiendauer ergebenden fehlenden Kapitalrücklagen sei die Höhe der Unterhaltsbeihilfe für die Berufswahlmöglichkeiten von Rechtsreferendaren von grundlegender Bedeutung. Es verstoße daher gegen die Berufsfreiheit, wenn der Gesetzgeber diese wesentliche Frage nicht selbst regele, sondern sie der Verwaltung überlasse. Auch sei es unangemessen, den Rechtsreferendar zur Ausübung von Nebentätigkeiten zu zwingen, indem eine Unterhaltsbeihilfe gewährt werde, deren Nettobetrag unter der Pfändungsfreigrenze liege.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
1. sämtliche Normen des saarländischen Landesrechtes, soweit diese eine Schlechterstellung von Rechts- gegenüber Studienreferendaren bedingen, für nichtig zu erklären,
2. festzustellen, dass er in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 SLVerf durch das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes (2 K 1112/09) und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes (1 A 310/10) verletzt ist,
3. das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes (2 K 1112/09) und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes (1 A 310/10) aufzuheben.
Er beantragt weiter hilfsweise
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Beschwerdeführer führt insoweit aus, er habe seine Antragsschrift rechtzeitig, nämlich am 23.04.2011 in einen Briefkasten der Deutschen Post AG eingeworfen. Bei ordnungsgemäßer Briefbeförderung hätte dieser Schriftsatz spätestens am 26.04.2011 bei Gericht eingehen müssen.
Der Verfassungsgerichtshof hat dem Ministerium der Justiz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dieses erhebt Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde und hält sie für unbegründet, weil ein Gleichheitsverstoß nicht vorliege.
B. / I.
Soweit der Beschwerdeführer Rechtssatzverfassungsbeschwerde erhebt und sich gegen „sämtliche Normen des saarländischen Landesrechts, soweit diese eine Schlechterstellung von Rechts- gegenüber Studienreferendaren bedingen“ wendet, ist diese unzulässig. Sie ist verfristet.
Gemäß § 56 Abs. 2 VerfGHG kann eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres nach In-Kraft-Treten der angegriffenen Rechtsvorschrift erhoben werden. Fristbeginn ist nach der eindeutigen Fassung des Gesetzestextes der Tag des formellen In-Kraft-Tretens der entsprechenden Rechtsvorschrift. Ob bereits zu diesem Zeitpunkt eine Betroffenheit des Beschwerdeführers eintritt, ist für den Beginn der Frist unerheblich (vgl. zur entsprechenden Norm im BVerfGG, Höning in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 36. Ergänzungslieferung 2011, § 93 Rn. 73). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ungleichbehandlung von Rechts- gegenüber Studienreferendaren ergibt sich aus den §§ 21, 22 JAG, welche normieren, dass der Rechtsreferendar in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis aufgenommen wird und eine monatliche Unterhaltsbeihilfe erhält. Diese Normen wurden durch das Gesetz Nr. 1467 zur Änderung des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz – JAG -) in das Gesetz eingeführt. Dieses wurde im Amtsblatt des Saarlandes vom 08.06.2001 verkündet (Amtsbl. 2001, 934) und ist am 09.06.2001 in Kraft getreten. Die Frist für eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde ist damit verstrichen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit mit ihr die Feststellung begehrt wird, dass der Beschwerdeführer durch das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes (2 K 1112/09) sowie den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes (1 A 310/10) in seinen Grundrechten verletzt wird, ebenfalls unzulässig. Auch insoweit ist sie verfristet. Der wegen der verspäteten Einreichung der Verfassungsbeschwerde gestellte Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers ist unzulässig.
1.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist gemäß Art. 97 Nr. 4 SLVerf, §§ 9 Nr.13, 55 ff. SVerfGHG zuständig zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde, die vom Beschwerdeführer mit der Behauptung erhoben wird, durch einen Akt der saarländischen öffentlichen Gewalt – hier das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes (2 K 1112/09) sowie den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes (1 A 310/10) – in seinen Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein.
2.
Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt, soweit er geltend macht, in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 SLVerf beeinträchtigt zu sein. Es kann nämlich nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm beanstandeten Gerichtsentscheidungen bezüglich Status und Vergütung in unzulässiger Weise schlechter gestellt wird als ein Studienreferendar.
3.
Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes (1 A 310/10) wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 25.03.2011 per Fax zugestellt. Da der 25.04.2011 ein Feiertag war, endete die Frist des § 56 Abs. 1 VerfGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde mit Ablauf des 26.04.2011. Die am 27.04.2011 beim Verfassungsgerichtshof eingelegte Verfassungsbeschwerde war damit nicht fristwahrend.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zurückzuweisen. Der Antrag ist mangels ausreichender Glaubhaftmachung unzulässig.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist statthaft. Zwar enthält das VerfGHG keine Vorschrift über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Jedoch bestimmt gemäß § 11 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 05.08.1991 der Verfassungsgerichtshof sein Verfahren nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Grundregeln des deutschen Verfahrensrechtes, soweit das VerfGHG und die Geschäftsordnung keine besonderen Regelungen treffen. Da auch die Geschäftsordnung die Wiedereinsetzung nicht regelt, ist diese, da sie zu den Grundregeln des deutschen Verfahrensrechts zählt (SVerfGH, Beschl. v. 19.05.2006, Lv 6/05, Rn. 8), auch im Verfahren vor dem saarländischen Verfassungsgerichtshof zu gewähren.
Der Beschwerdeführer hat den Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht innerhalb von zwei Wochen ab Behebung des Hindernisses gestellt. Mit Schreiben vom 29.04.2011, dem Beschwerdeführer zugegangen am 04.05.2011, hatte der Präsident des Verfassungsgerichtshofes den Beschwerdeführer auf den verspäteten Eingang der Verfassungsbeschwerde hingewiesen. Der am 17.05.2011 beim Verfassungsgerichtshof eingegangene Wiedereinsetzungsantrag war damit rechtzeitig.
Der Wiedereinsetzungsantrag entspricht jedoch nicht der notwendigen Form. Er müsste nämlich nach den insoweit hier anwendbaren allgemeinen Prozessrechtsgrundsätzen (SVerfGH, Beschl. v. 19.05.2006, Lv 6/05, Rn. 9) eine Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten (vgl. z.B. § 236 Abs. 2 ZPO). Zur Glaubhaftmachung hätte sich der Beschwerdeführer aller nach der ZPO zulässigen Beweismittel oder einer Versicherung an Eides statt bedienen können (vgl. § 294 Abs. 1 ZPO). Dies ist hier nicht geschehen. Hier fehlt jede Glaubhaftmachung. Insbesondere hätte es der Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Einwurfs der Verfassungsbeschwerde - am Samstag den 23.04.2011 - in einen Briefkasten der Deutschen Post AG bedurft. Insoweit ist die lediglich schlichte Erklärung des Beschwerdeführers, er habe den Brief rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen, nicht ausreichend. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht bis zu seiner Entscheidung vom 11.02.1976 (2 BvR 849/75, BVerfGE 41, 332, 337) die Auffassung vertreten, dass eine schlichte Erklärung des Antragstellers zur Glaubhaftmachung eines Versäumnisgrundes zumindest dann ausreichend sein müsse, wenn es sich um einen ausgesprochen naheliegenden, der Lebenserfahrung entsprechenden Grund handle. Diese Rechtsprechung hat es in der zitierten Entscheidung ausdrücklich aufgegeben und entschieden, dass kein zureichender Anlass mehr bestehe, die Glaubhaftmachung allein durch „schlichte Erklärung“ ganz allgemein bei naheliegenden Versäumnisgründen unter den verfassungsrechtlichen Schutz der Art. 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG zu stellen. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in dem dort entschiedenen Fall nicht einmal eine eigene eidesstattliche Versicherung des Antragstellers für ausreichend und in den Fällen für möglich gehalten, in denen dem Antragsteller andere Mittel der Glaubhaftmachung außer der eigenen eidesstattlichen Versicherung zur Verfügung stehen. Das zeigt, dass nach neuerer Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes grundsätzlich eine schlichte Erklärung nicht ausreichend ist. Nur ausnahmsweise, wenn andere Mittel der Glaubhaftmachung in der jeweiligen Fallgestaltung nicht zur Verfügung stehen, kann die eigene schlichte Erklärung des Antragstellers zur Glaubhaftmachung zugelassen werden (BVerfG, Beschl. v. 26.03.1997, 2 BvR 842/96, NJW 1997, 1170, 1771; Beschl. v. 04.02.1993, 2 BvR 389/92, NJW-RR 1994, 316). Eine eigene eidesstattliche Versicherung ist nur dann nicht zulässig, wenn das Gesetz sie ausdrücklich ausschließt (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, Rn. 12), wie dies z.B. §§ 44 Abs. 2 S. 1, 406, Abs. 3, 511 Abs. 3 ZPO tun. Im vorliegenden Fall hätte dem Beschwerdeführer aber die eigene eidesstattliche Versicherung zur Verfügung gestanden; es hätte daher zur Glaubhaftmachung zumindest einer solchen eigenen eidesstattlichen Versicherung bedurft.
III.
Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde auch unbegründet.
Der Beschwerdeführer ist durch die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes sowie des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes nicht in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 12 Abs. 1 SLVerf verletzt. Die Ungleichbehandlung ist nämlich durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
Der Staat ist prinzipiell frei, ob und wie er den Vorbereitungsdienst für Anwärter auf bestimmte Berufe organisieren und gestalten will (BVerfGE, Beschl. v. 22.05.1975, 2 BvL 13/73, 39, 334, 371). Der Vorbereitungsdienst muss nicht so organisiert sein, dass der Referendar im Beamtenverhältnis steht. Er kann auch so geregelt werden, dass er innerhalb eines privat-rechtlichen Angestelltenverhältnisses oder in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnis, das nicht ein Beamtenverhältnis ist, abgeleistet wird. Es ist Sache des Gesetzes oder der staatlichen Organisationsgewalt, welche Form gewählt wird oder welche Formen nebeneinander zugelassen werden (BVerfGE, Beschl. v. 22.05.1975, 2 BvL 13/73, 39, 334, 372). Allerdings ist der Staat bei Organisation und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes an den Gleichheitssatz gebunden.
Der in Art. 12 Abs. 1 SLVerf enthaltene allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln (SVerfGH v. 01.12.2008, Lv 2/08, 3/08, 6/08, S. 22). Art. 12 SLVerf gilt ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG, mit dem er inhaltlich übereinstimmt (so Wendt in Wendt/Rixecker, Kommentar zur Verfassung des Saarlandes, Art. 12 Rn. 1), sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschl. v. 07.02.2012, 1 BvL 14/07, NJW 2012, 1711,1712, Rn. 40).
1.
Ob zwei Personen oder Sachverhalte wesentlich gleich sind, ist sachgebietsspezifisch zu entscheiden (so Wendt in Wendt/Rixecker, Kommentar zur Verfassung des Saarlandes, Art. 12 Rn. 4), da sich genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen lassen (BVerfG, Beschl. v. 13.02.2008, 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, 144).
Sowohl die Ausbildung der Studien- als auch die Ausbildung der Rechtsreferendare ist durch das staatliche Ausbildungsmonopol gekennzeichnet. Ein solches ist anzunehmen, wenn der erfolgreiche Abschluss der staatlichen Ausbildung für die Berufsausübung außerhalb des Staatsdienstes rechtlich erforderlich ist oder nach der Verkehrsanschauung zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung gehört und von Arbeitgebern erwartet wird (BVerwGE, Urt. v. 26.06.2008, 2 C 22.07, 131, 242, 247, Rn. 18). Das ist sowohl für die Ausbildung der Rechtsreferendare als auch für die Ausbildung der Studienreferendare der Fall. Beide Ausbildungsgänge dauern zwei Jahre (vgl. § 24 Abs. 1 JAG, § 35 Abs. 1 S. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen) und werden mit dem zweiten Staatsexamen abgeschlossen (§ 5 Abs. 1 DRiG, § 18 Abs. 2 SLBiG). Mit der bestandenen zweiten Staatsprüfung erwirbt der Rechtsreferendar die Befähigung zum Richteramt (§ 5 Abs. 1 DRiG) und damit den Zugang zu allen juristischen Berufen. Das zweite Staatsexamen ist gesetzlich auch für bestimmte Berufe außerhalb des Staatsdienstes (z.B. Rechtsanwalt und Notar) gefordert oder gehört wenigstens in den Augen der Gesellschaft und der freien Wirtschaft für gewisse Berufe zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung, wie etwa für den Leiter der Rechtsabteilung eines Privatunternehmens (vgl. BVerfGE, Beschl. v. 22.05.1975, 2 BvL 13/73, 39, 334, 372 f.). Beim Studienreferendar dient die zweite Staatsprüfung der Feststellung, ob er nach seinen fachlichen Kenntnissen und Kompetenzen sowie seiner pädagogischen Eignung die für den Berufseintritt notwendige Qualifikation besitzt (§ 40 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen). Die Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen wird durch das Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben (§ 4 Abs. 1 S. 1 SLBiG); sie stellt aber auch den Maßstab für die berufliche Qualifikation dar, die von Lehrern an Privatschulen verlangt wird (BVerwGE, Urt. v. 26.06.2008, 2 C 22.07, 131, 242, 247, Rn. 18).
Trotz der genannten Gemeinsamkeiten werden im Saarland Studienreferendare einerseits und Rechtsreferendare andererseits insoweit unterschiedlich behandelt, als der Studienreferendar „auf seinen Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar/Studienreferendarin ernannt“ wird (§ 32 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen). Rechtsreferendare hingegen stehen in einem öffentlich- rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land (§ 21 Abs. 1 JAG). Dadurch ergeben sich zum einen Differenzierungen im Bereich der Kranken-, Arbeitslosen- sowie Rentenversicherung und zum anderen hinsichtlich der steuerrechtlichen Behandlung. Diese differenzierte statusrechtliche Behandlung erfolgt durch denselben Träger der Hoheitsgewalt, nämlich das Saarland, welcher das Ausbildungsmonopol für sich in Anspruch nimmt.
2.
Die geschilderte Ungleichbehandlung von Studien- und Rechtsreferendaren ist allerdings verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
a.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet der allgemeine Gleichheitssatz, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln; dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG Beschl. v. 26.01.1993, 1 BvL 38, 40, 43/92, BVerfGE 88, 87, 96; Beschl. v. 08.02.1994, 1 BvR 1237/85, 89, 365, 376; Beschl. v. 13.02.2007, 1 BvR 910, 1389/05, BVerfGE 118, 1, 26). Liegt eine Ungleichbehandlung von Personengruppen vor, die nicht an personengebundene Merkmale anknüpft, sondern an einen Sachverhalt, so kommt den Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs für die Frage, ob eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, erhebliche Bedeutung zu. In diesen Fällen ist weder eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit geboten noch eine bloße Willkürkontrolle ausreichend (BVerfG, Beschl. v. 08.02.1994, 1 BvR 1237/85, BVerfGE 89, 365, 375 f.). Bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln, prüft das BVerfG im Einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Entscheidend ist dabei auch, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. (BVerfG, Beschl. v. 08.02.1994, 1 BvR 1237/85, BVerfGE 89, 15, 23 m.w.N.; Beschl. v. 13.06.2006, 1 BvR 1160/03, BVerfGE 116, 135, 160 f. m.w.N.; Beschl. v. 13.02.2007, 1 BvR 910,1389/05, BVerfGE 118, 1, 26).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Ungleichbehandlung von Personengruppen, die nicht an personengebundene Merkmale anknüpft, sondern an einen Sachverhalt. Die Entscheidungen von Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht sowie die diesen zugrunde liegenden Normen der §§ 21, 22 JAG knüpfen nicht an persönliche Eigenschaften der Referendare, sondern an die Wahl und die Ausübung des Referendariates an. Für die statusrechtliche Ungleichbehandlung der Rechtsreferendare im Gegensatz zu den Studienreferendaren ist also ein sachverhaltsbezogenes Differenzierungsmerkmal maßgeblich.
b.
Es ist daher zu prüfen, ob für die Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können.
Die Verbeamtung der Studienreferendare auf Widerruf hat ihre Rechtfertigung in der gesetzlich vorgesehenen - in erheblichem Umfang bestehenden – selbständigen Unterrichtstätigkeit.
Gemäß § 37 Abs. 4 S. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen vom 22.09.1981 sind die Studienreferendare verpflichtet, eigenständigen Unterricht abzuleisten. Dieser eigenverantwortliche Unterricht beträgt nach § 37 Abs. 4 S. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Dauer eines vollen Schuljahres 10 Wochenstunden und ist „fester Bestandteil der Unterrichtsverteilung der Schule, an der der Studienreferendar eingesetzt ist“. Regelungen mit entsprechendem Inhalt finden sich in sämtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Lehramtsanwärter (vgl. § 37 für das Lehramt an Haupt- und Gesamtschulen, Real- und Gesamtschulen sowie Primar- und Sekundarstufe I; § 54 für das Lehramt an beruflichen Schulen sowie § 8 für Sonderpädagogik). Da gemäß § 3 der Verordnung über die Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden der beamteten Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen (Pflichtstundenverordnung) vom 21.07.1987 die festgelegte Regelstundenzahl zwischen 21 und 31 Stunden je nach Schulart beträgt, ersetzt der Studienreferendar in nicht unwesentlichem Umfang festangestelltes Lehrpersonal. Aufgrund der eigenverantwortlichen Leitung des Unterrichts und der damit verbundenen Beurteilung und Benotung von Schülern übt der Studienreferendar in besonderem Maße hoheitliche Tätigkeit aus.
Der Rechtsreferendar hat hingegen keine gesetzlich festgelegte wöchentliche Stundenzahl abzuleisten. Darüber hinaus darf der Rechtsreferendar, soweit er im staatlichen Bereich eingesetzt ist, gem. § 10 S. 1 GVG sowie § 142 Abs. 3 GVG für Gericht und Staatsanwaltschaft nur unter Aufsicht tätig werden.
Im Übrigen werden Studienreferendare in aller Regel in der gesamten Zeit ihrer Ausbildung an staatlichen Schulen eingesetzt, während Rechtsreferendare mindestens 10 Monate ihrer Ausbildung bei einem Rechtsanwalt und damit in der Privatwirtschaft absolvieren.
Da Studienreferendare eigenverantwortlich Unterricht erteilen und bei dieser Tätigkeit Schüler in ihrer Entwicklung begleiten und auf diese Einfluss nehmen können, auch auf deren politische Erziehung und damit auf deren Verhältnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, muss die Verfassungstreue von Studienreferendaren sichergestellt sein. Diese Sicherstellung soll durch die Verbeamtung der Studienreferendare erreicht werden.
Dass dem Beamten eine besondere politische Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung obliegt, ist ein hergebrachter und zu beachtender Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 06.05.2008, 2 BvR 331/08, NJW 2008, 2568, 2569). Dieser hat in § 60 Abs. 1 S. 3 BBG sowie § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG seine einfachgesetzliche Normierung gefunden. Dort heißt es: „Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten“.
Aufgrund der geschilderten Besonderheiten des Lebens- und Sachbereichs von Rechtsreferendaren einerseits und Studienreferendaren andererseits durfte der Gesetzgeber unterschiedliche Regelungen über deren Ausbildung treffen. Der weit größere Umfang der hoheitlichen Tätigkeit von Studienreferendaren, die bei der Ausbildung junger Staatsbürger in besonderer Weise erforderliche Verfassungstreue und die Tatsache des eigenverantwortlichen Unterrichts im Rahmen der Ausbildung sind Gründe von solcher Art und solchem Gewicht, dass die vom saarländischen Gesetz- und Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung gerechtfertigt ist.
III.
Für einen Verstoß gegen das Recht auf freie Berufswahl liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die angegriffenen Entscheidungen befassen sich mit der statusrechtlichen Gleichstellung des Beschwerdeführers als Rechtsreferendar mit einem Studienreferendar und damit einhergehend mit der Höhe der Vergütung. Inwiefern – wie der Beschwerdeführer dies behauptet - die Höhe der dem Beschwerdeführer während seines juristischen Vorbereitungsdienstes gewährte Vergütung die freie Berufswahl des Beschwerdeführers beeinträchtigt haben könnte, hat dieser weder vorgetragen, noch ist dies in irgendeiner Weise ersichtlich.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 SVerfGHG.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl Herrmann Hübinger Warken
Prof. Dr. Weth Wittling
Ausgefertigt:
(Gassert)
Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
- Art. 3 GG
- § 5 DRiG
- § 60 BBG
- § 33 BeamtStG
- Art. 19 GG
- Art. 33 GG
- § 10 GVG
- § 142 GVG
- § 236 ZPO
- § 294 ZPO
- § 44 ZPO
Außerdem: Art. 12 SVerf SL, § 21 JAG SL, § 22 JAG SL, § 56 VerfGHG SL, § 24 JAG SL, § 18 SLBiG SL, § 4 SLBiG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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