Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 14.07.2016 – Lv 1/16
Leitsatz
1. Zu den von Art. 2 S. 3 SVerf geschützten Daten gehören auch die Person betreffende Bewertungen.
2. Die Speicherung des Merkmals "gewalttätig" in einem polizeilichen Informationssystem bedarf einer hinreichend bestimmten und normenklaren Ermächtigung.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer hat am 19.04.2014 vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage gegen das Landespolizeipräsidium erhoben und die Feststellung begehrt, die Speicherung eines seine Person betreffenden Vermerks „gewalttätig“ in den polizeilichen Informationssystemen INPOL-Zentral und INPOL-Land/POLIS – ob sie in beiden Systemen tatsächlich erfolgt ist, ist nicht restlos klar – sei rechtswidrig; zugleich hat er die Löschung dieses Vermerks beansprucht.
Hintergrund der am 25.12.2005 erfolgten Speicherung, über die das Landespolizeipräsidium den Landrat des Kreises M.-W. im Rahmen einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung informiert hat, soll – zunächst – der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf gewesen sein, er habe seine Schwester mit einem stockähnlichen Gegenstand erheblich verletzt. Das gegen den Beschwerdeführer deswegen eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde am 09.03.2006 mangels Nachweises nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, ohne dass der Anlass und die Hintergründe seiner Einleitung und ohne dass weitere Gründe der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung bekannt wären.
Ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer betraf den Verdacht des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Zu diesem Ermittlungsverfahren war es gekommen, nachdem ein Zeuge in einem anderen Ermittlungsverfahren ohne nähere Konkretisierung angegeben hatte, der Beschwerdeführer betreibe „Psychoterror“. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, gegen den der Beschwerdeführer fortgesetzt öffentlich den Vorwurf erhoben hat und erhebt, er sei wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung in Erscheinung getreten, hatte daraufhin ein Ermittlungsverfahren – 26 Js 495/12 – eingeleitet, den Zeugen nachvernehmen lassen und, nachdem der Zeuge erklärt hatte, nichts Konkretes sagen zu wollen, sodann das Ermittlungsverfahren – ohne dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre – nach § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf ein anderes Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt. In diesem anderen Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung – er hatte einem Vermieter gedroht, er werde ihn, wenn dieser ihm tatsächlich entstandene Aufwendungen nicht ersetze, wegen umweltstrafrechtlicher Vergehen bei den zuständigen Behörden anzeigen – rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt.
Zu einem weiteren, von dem Landespolizeipräsidium zur Rechtfertigung der Speicherung des personenbezogenen Hinweises angeführten Ermittlungsverfahren – 67 Js 887/06 (es wurde eingeleitet, weil der Beschwerdeführer in dem Verdacht stand, auf eine Gruppe zur Seite springender Jugendlicher zugefahren zu sein und dabei einen Hund an der Pfote getroffen haben soll) – konnten die Akten nicht vorgelegt werden, weil sie bereits ausgesondert worden waren. Bekannt ist nur, dass das Ermittlungsverfahren nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde.
Das Landespolizeipräsidium hat die Speicherung des Vermerks „gewalttätig“ auf § 481 Abs. 4 StPO i.V.m. § 30 Abs. 2 SPolG sowie auf § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt gestützt.
Der Beschwerdeführer hat im März 2014 zunächst einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (6 L 424/14 Verwaltungsgericht des Saarlandes, 1 D 22$/14 Oberverwaltungsgericht des Saarlandes) gestellt, mit dem er beansprucht hat, dem Landespolizeipräsidium vorläufig zu untersagen, den personenbezogenen Hinweis „gewalttätig“ weiter zu geben. Mit seinem Begehren scheiterte er, weil Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht die Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens verneinten.
In dem nahezu gleichzeitig eingeleiteten – auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Speicherung des Vermerks und seine Löschung gerichteten – Klageverfahren (6 K 399/14) hat er Prozesskostenhilfe beantragt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, nach der er – entsprechend einem beigefügten Bescheid des Jobcenters M.-W. – Leistungen nach dem SGB II („Arbeitslosengeld II, Sozialgeld etc.“) in Höhe von 711,00 € bezog.
Mit Beschluss vom 09.01.2015 lehnte das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, weil das Verlangen des Klägers, die Speicherung des personenbezogenen Hinweises „gewalttätig“ als rechtswidrig festzustellen und den Eintrag zu löschen, keine Aussicht auf Erfolg habe. Einen von dem Beschwerdeführer – nunmehr anwaltlich vertreten – erneut gestellten, mit der Ankündigung, eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen verbundenen, Antrag vom 11.08.2015 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes durch Beschluss vom 12.09.2015 „aus den Gründen des Beschlusses vom 09.01.2015“ gleichfalls abgelehnt und sodann – nach mündlicher Verhandlung (Niederschrift vom 13.08.2015 Bl. 132) – die Klage abgewiesen mit der Begründung, ein Löschungsanspruch sei nach § 38 Abs. 2 Satz 1 SPolG nicht gegeben. Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer in den der Speicherung des personenbezogenen Hinweises zugrundliegenden Ermittlungsverfahren weder angeklagt noch gar verurteilt worden sei, sei die Speicherung aufgrund der vorliegenden – nicht näher beschriebenen – Verdachtsmomente zulässig; eine Wiederholungsgefahr sei „nicht von der Hand zu weisen“. Gegen die Zurückweisung des Gesuchs auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Beschwerdeführer Rechtsmittel eingelegt und im Übrigen – in Bezug auf das klageabweisende Urteil – Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Daraufhin hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Verfügung vom 24.09.2015 in dem Beschwerdeverfahren 1 D 156/15 (Bl. 206 Rs./ 211) den Beschwerdeführer – vergeblich – an die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erinnert und ihm Gelegenheit zur abschließenden Begründung gegeben.
Durch Beschluss vom 10.12.2015 hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe sodann zurückgewiesen, weil zum einen dem – erneuten – Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 11./12.08.2015 keine – aktuelle – Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt gewesen und eine Nachreichung nicht erfolgt sei. Im Übrigen erweise sich der erneute Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe als rechtsmissbräuchlich, weil der Beschwerdeführer keine neuen, sein Begehren rechtfertigenden Gründe vorgetragen habe.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Anhörungsrüge erhoben, die das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 23.12.2015 zurückgewiesen hat. Mit Beschluss vom 20.01.2016 hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes schließlich auch eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Dagegen – dem Wortlaut nach gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.12.2015, der ihm am 05.01.2016 zugegangen ist – wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 26.01.2016 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, mit der er – auch auf Nachfrage des Verfassungsgerichtshofs – rügt, die Versagung von Prozesskostenhilfe verletze ihn in seinem Recht auf rechtliches Gehör und auf Rechtsschutzgleichheit, weil die Speicherung seiner Daten rechtswidrig gewesen sei.
B. / I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer ist als Träger von durch die Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrechten und anderen verfassungsmäßigen Rechten beschwerdefähig. Er wendet sich gegen einen Akt der saarländischen öffentlichen Gewalt, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.12.2015. Insoweit bedarf allerdings sein Antrag der Auslegung. Der Beschwerdeführer rügt zwar die Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör durch den Beschluss vom 23.12.2015, führt aber zumindest in seinem auf einen Hinweis des Verfassungsgerichtshofs eingehenden Schriftsatz vom 29.03.2016 aus, auch die Versagung von Prozesskostenhilfe als solche – durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 10.12.2015 – wegen des Fehlens einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verletze ihn in seinen Grundrechten und sonstigen verfassungsmäßigen Rechten.
Es ist nicht – von vornherein – auszuschließen, dass die Beschlüsse vom 10.12.2015 und 23.12.2015 ihn in den von ihm geltend gemachten Rechten des rechtlichen Gehörs und der Rechtsschutzgleichheit verletzen. Die Verfassungsbeschwerde ist – nachdem der für den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist maßgebliche Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge vom 23.12.2015 ihm am 05.01.2016 zugegangen ist – fristgemäß eingelegt und von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten und begründet worden.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat durch seinen Beschluss vom 23.12.2015 und die dagegen gerichtete Gehörsrüge – allein diese beiden Hoheitsakte greift der Beschwerdeführer ausdrücklich mit seiner Verfassungsbeschwerde an, auch wenn sich seine Argumentation im Wesentlichen mit der Unzulässigkeit der Speicherung des personengebundenen Hinweises „gewalttätig“ befasst – das Recht auf rechtliches Gehör und den von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit nicht verletzt. Die allein maßgeblichen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes stützen sich ausschließlich darauf, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat.
Das trifft zu. Aufgrund der von dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes nicht zu überprüfenden bundesrechtlichen Rechtsgrundlage in ihrer Interpretation durch die einhellige Rechtsprechung obliegt es ihm aber, eine solche Aktualisierung seiner Darstellung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch dann vorzunehmen, wenn angesichts früherer Erklärungen und der Umstände des Einzelfalls fern liegt, dass sich eine Änderung ergeben haben könnte. Jedenfalls dann, wenn, wie hier, ein Gericht eine solche Klarstellung nachfordert, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass bei Ausbleiben der geforderten Erklärung ein Rechtsschutzantrag zurückgewiesen wird.
Das schließt eine Verletzung verfassungsrechtlich verbürgter Rechte durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes aus.
Damit scheidet auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren aus.
C.
Ungeachtet dessen macht der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes – auch zur Vermeidung weiterer Verfassungstreitverfahren ähnlichen Bezuges – auf Folgendes aufmerksam:
I.
Der Beschwerdeführer ist durch eine Vielzahl von miteinander verwobenen Anliegen unterschiedlicher Tragfähigkeit an die Justiz bekannt. Die Art und Weise seines Vorbringens in den zuweilen täglich eingehenden, mit Ausführungen zu diesem und jenem überladenen Schriftsätzen ist dabei regelmäßig schwer nachvollziehbar, durchweg redundant und sprunghaft, der jeweiligen Sache überwiegend fremd und mit einem hohen Verständnisaufwand verbunden. Das schließt es indessen nicht aus, dass der Beschwerdeführer nicht nur – vermeintliche – generell-objektive Interessen geltend macht, die zu verfolgen ihm meist ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, sondern auch einmal ihn individuellsubjektiv treffende Interessen verletzt sein können, denen die Rechtsprechung gerecht werden muss.
So liegt es im Streitfall.
II.
Die Versagung von Prozesskostenhilfe erwächst, so zutreffend sie sein mag, nicht in Rechtskraft. Die Nachreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – so wie sie der Beschwerdeführer noch aktuell und völlig ausreichend im Verfassungsbeschwerdeverfahren abgegeben hat – würde es erlauben, erneut über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das auf Zulassung der Berufung gerichtete Verfahren zu entscheiden. Dabei könnte es der rechtsstaatlich gebotenen Fairness des Verfahrens entsprechen zu bedenken, dass die erstinstanzliche Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht aus Gründen fehlender Bedürftigkeit erfolgt ist, und angesichts des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorliegenden Bescheides des Jobcenters in Verbindung mit dem Alter des Beschwerdeführers kein auf der Hand liegender Anlass besteht, an der Fortdauer der Bedürftigkeit zu zweifeln.
III. / 1.
Die Speicherung personenbezogener Daten eines Bürgers berührt den Schutzbereich des von Art. 2 Satz 2 SVerf gewährleisteten Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten. Ein Eingriff ist nach Art. 2 Satz 3 SVerf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit aufgrund eines Gesetzes zulässig. Das den Eingriff in das von Art. 2 Satz 2 SVerf gewährleistete Grundrecht des Schutzes personenbezogener Daten rechtfertigende Gesetz muss Voraussetzungen und Maß des Eingriffs bestimmt, normenklar und bereichsspezifisch regeln und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. nur Wendt/Rixecker/Guckelberger, Verfassung des Saarlandes, Art. 2 Rn. 23 m.w.N.; zum Schutzbereich vgl. nur u.a. SVerfGH Beschl. v. 18.12.2015 Lv 4/15 m.w.N.).
a.
Zu den personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 2 Satz 2 SVerf gehören nicht nur Gegebenheiten, Tatsachen und Ereignisse, die der Identifizierung einer Person oder der Kennzeichnung ihrer tatsächlichen Verhältnisse dienen oder die in Bezug auf sie durch Beobachtung oder Messung gewonnen worden sind, sondern auch die Person betreffende Bewertungen (vgl. u.a. BGH 23.09.2014 – VI ZR 358/13 BGHZ 202, 241 – Ärztebewertung II). Die Speicherung des Vermerks „gewalttätig“ in polizeilichen Informationssystemen ist folglich vom Schutzbereich des Art. 2 Satz 2 SVerf umfasst.
b.
Ob und auf welcher Grundlage sie im vorliegenden Fall zu rechtfertigen sein könnte, ist indessen – auch von Verfassungs wegen – fraglich.
aa.
Da die Speicherung durch das Landespolizeipräsidium des Saarlandes ohne Veranlassung durch die Behörden der Staatsanwaltschaft erfolgt ist, scheiden als Rechtsgrundlage Vorschriften der Strafprozessordnung (§ 484 StPO) von vornherein aus. Davon abgesehen würde § 484 Abs. 1 StPO eine Speicherung des Vermerks „gewalttätig“ auch der Sache nach nicht gestatten.
bb.
Die Beantwortung der Frage, ob Vorschriften des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten vom 07.07.1997 – BKAG – (BGBl. I 1997, 1650), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl.I 2015, 1474) in Verbindung mit der Verordnung über die Art der Daten, die nach §§ 8 und 9 des BKAG gespeichert werden dürfen – BKA-Daten-Verordnung – BKADV – vom 04.06.2010 (BGBl I 2010, 716) eine solche Speicherung an sich erlauben, könnte davon abhängig sein, in welchen polizeilichen Dateien der Vermerk „gewalttätig“ in Bezug auf den Beschwerdeführer überhaupt enthalten ist: Eine Speicherung allein in saarländischen polizeilichen Informationssystemen dürfte sich schwerlich auf Vorschriften des BKAG und der BKADV stützen lassen.
Zwar würden § 7 Abs. 8, § 8 Abs. 2, Abs. 3 BKAG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 15 BKADV auch – unter bestimmten sachlichen Voraussetzungen – die Speicherung des personengebundenen Hinweises „gewalttätig“ – durch die dafür verantwortliche Landespolizeibehörde (§ 32 Abs.9, § 12 Abs. 2 BKAG) – in zentralen polizeilichen Informationssystemen gestatten. Abgesehen davon, dass die Speicherung eines solchen Hinweises dem Zweck der „Eigensicherung“ dienen soll – und damit eine Weitergabe im Rahmen anderer verwaltungsbehördlicher Verfahren bedenklich erscheinen könnte – ist insoweit Mehreres ungeklärt: ob die Speicherung überhaupt in einer Datei der Zentralstelle erfolgt ist, das BKAG also die Befugnis zur Speicherung gewährt, ob, wenn ja, sie „zur Erfüllung“ der Aufgaben des Bundeskriminalamts nach § 2 Abs.1 bis 3 BKAG erforderlich gewesen ist und ob die einschränkenden Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 BKAG vorgelegen haben.
cc.
Soweit sich das Landespolizeipräsidium zur Rechtfertigung der Speicherung auf § 30 SPolG beruft, könnte zunächst fraglich sein, ob die Vorschrift überhaupt eine hinreichend bestimmte und normenklare Ermächtigung für die Speicherung des personengebundenen Hinweises „gewalttätig“ enthält. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG Urt.v. 09.06.2010 6 C 5/09 BVerwGE 137, 113 juris Rz. 20) hat das für die entsprechende bundesrechtliche Problematik vor Erlass der BKADV verneint. Aus den Verwaltungsakten – LPP 322/80.72K-129/2014 – ergibt sich, dass auch das Landespolizeipräsidium vom Fehlen einer „passgenaue(n) saarländische(n) Regelung“ zu §§ 7 und 8 BKAG ausgeht. Lücken einer landesrechtlichen Ermächtigung, die Eingriffe in Grundrechte betrifft, können indessen nicht dadurch geschlossen werden, dass auf Regelungen anderer kompetenzrechtlicher Grundlagen „interpretationsleitend“ verwiesen wird. dd.
Davon abgesehen könnten derzeit – schwer wiegende – Bedenken gegen die Annahme bestehen, die allgemeinen Voraussetzungen der Speicherung des personenbezogenen Hinweises „gewalttätig“ in Bezug auf den Beschwerdeführer lägen vor.
§ 30 Abs. 2 SPolG erlaubt die Speicherung – nur dagegen wendet sich der Beschwerdeführer nach seinem Antrag – personenbezogener Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig (gewesen) sind, wenn wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen die Gefahr der Wiederholung besteht.
Abgesehen davon, dass schon fraglich sein könnte, ob zu den personenbezogenen Daten, die die Vollzugspolizei im Rahmen von Strafermittlungen über den Beschwerdeführer „gewonnen“ hat, der Hinweis „gewalttätig“ gehört, gilt: Der personengebundene Hinweis „gewalttätig“ brandmarkt. Er berührt das Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen mit gegenüber der Speicherung anderer persönlicher tatsächlicher Merkmale besonderer Intensität: Wer als gewalttätig bezeichnet wird, wird als eine Person beschrieben, die jederzeit bereit und in der Lage ist, Leben und körperliche Integrität Anderer ohne jedweden rechtfertigenden Grund anzugreifen und daher auch im Alltag eine latente Gefahr für Unschuldige darstellt. Eine derartige Bewertung darf durch den Staat nicht haltlos erfolgen; sie setzt auf Tatsachen beruhende Gründe voraus, die sie rechtfertigen.
Solche Gründe müssen gewiss nicht in vollendeten oder versuchten Kapitalverbrechen oder auch nur vollendeten oder versuchten vorsätzlichen Körperverletzungen oder vergleichbaren Straftaten bestehen. Sie setzen gewiss auch nicht den Nachweis der Täterschaft einer betroffenen Person voraus. Je geringer das Gewicht der anlassgebenden – vermeintlichen – Straftat indessen ist, je näher es dem Bereich der Bagatellkriminalität zuzuordnen ist und je offener die Verdachtslage ist, desto stärker müssen die – von der Verwaltungsbehörde im Streitfall darzulegenden – Umstände sein, die eine solche Bewertung und ihre Speicherung rechtfertigen. Nicht jedweder aufbrausende, cholerische oder querulatorische Charakterzug bietet Anlass für die Annahme einer gewalttätigen Persönlichkeit.
Ähnliche Erwägungen gelten für die Annahme der Wiederholungsgefahr als tatbestandlicher Voraussetzung einer Speicherungsbefugnis. Insoweit dürfte – von Verfassungs wegen – nicht ohne Weiteres und ohne weitere tatsächliche Umstände davon ausgegangen werden, dass eine nicht nachweislich erfolgte oder allenfalls eine Verfahrenserledigung im Rahmen der Opportunität nach sich ziehende Verdachtslage es hinreichend möglich erscheinen lasse, die betroffene Person werde künftig Straftaten „wiederholen“.
2.
Vor diesem Hintergrund könnte zu bedenken sein, dass die Verwaltungsbehörde – das Landespolizeipräsidium – trotz unter dem Gesichtspunkt der Eigensicherung gut verständlichen Überlegungen und völlig ungeachtet der Frage waffenrechtlicher Zuverlässigkeit keinen einzigen tatsächlichen Umstand anführen kann, der diese Kennzeichnung auch nur im Ansatz rechtfertigen könnte. Was den Verdacht der vorsätzlichen Körperverletzung zu Lasten der Schwester des Beschwerdeführers betrifft, ist das Ermittlungsverfahren mangels Nachweises eingestellt worden. Tatsächliche Feststellungen dazu, was geschehen ist, fehlen. Der Beschwerdeführer scheint den Vorwurf zu bestreiten (Bl. 188 GA). Das Landespolizeipräsidium hat nach seinen Verwaltungsakten „den Fall“ aus den polizeilichen Informationssystemen gelöscht. Damit könnte – ohne weitere tatsächliche Feststellungen – jede sachliche Rechtfertigung, den Beschwerdeführer als gewalttätig zu verdächtigen, von vornherein entfallen.
Die Umstände der Einleitung des Ermittlungsverfahren 26 Js 495/12, die es nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass Hintergrund eine bemerkenswerte Art der persönlichen Fehde zwischen einem Staatsanwalt und einem Bürger ist, lassen jedenfalls nicht auf Anhieb eine Rechtfertigung für die Bezeichnung als gewalttätig erkennen. Wenn ein Zeuge in einem anderen verfahrensrechtlichen Zusammenhang von „Psychoterror“ durch eine Person spricht, ist dem nicht ohne Weiteres der Anfangsverdacht einer Straftat zu entnehmen. Wenn der Zeuge sodann im Rahmen einer Nachvernehmung ausführt, er könne oder wolle das, was er mit dem Begriff gemeint habe, nicht konkretisieren, und wenn der betroffene Staatsanwalt – ohne Anhörung des Beschuldigten – das Ermittlungsverfahren im Hinblick auf ein anderes, keine „Gewalttätigkeiten“ im Sinne des StGB betreffendes Strafverfahren vorläufig einstellt, erschließt sich eine Charakterisierung des Beschwerdeführers als gewalttätig jedenfalls nicht ohne Weiteres.
Soweit sich das Landespolizeipräsidium auf ein weiteres Ermittlungsverfahren stützt, dessen Akten ausgesondert sind, dessen Vorwürfe völlig unklar sind und das nach § 153 StPO – also wegen Geringfügigkeit oder mangels öffentlichen Interesses bei unklarer Beweislage – eingestellt worden sein soll, bestünden auch insoweit – auch von Verfassungs wegen – Bedenken gegen die Bewertung des Beschwerdeführers als gewalttätig. Das Überfahren einer Hundepfote – auf diesen Vorwurf scheint sich das Ermittlungsverfahren konzentriert zu haben – würde, so beanstandungswürdig es sein mag, die Speicherung schon deshalb fraglich erscheinen lassen, weil es sich um eine fahrlässige Sachbeschädigung handeln dürfte.
3.
Das alles bedürfte indessen fachgerichtlicher Klärung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes geht davon aus, dass das Oberverwaltungsgericht die – verfassungsrechtlichen – Überlegungen in seine Erwägungen im Rahmen der Prüfung der Zulassung der Berufung – einbeziehen wird.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt
Caspar Dr. Eckstein-Puhl
Hilpert-Zimmer JR. Hübinger
Warken Prof. Dr. Weth
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
- § 8 BKAG
- § 7 BKAG
- § 153 StPO
- § 484 StPO
- § 12 BKAG
- § 2 BKAG
- § 32 BKAG
- § 9 BKAG
- § 154 StPO
- § 170 StPO
- § 481 StPO
Außerdem: Art. 2 SVerf SL, § 30 SPolG SL, § 2 BKADV, § 38 SPolG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VerfGH Saarland in Lv 1/16 entschieden?“