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Zitierfest

BKAG · Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

§ 2 BKAG – Zentralstelle

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Das Bundeskriminalamt unterstützt als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die Kriminalpolizei die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung.

(2) Das Bundeskriminalamt hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe

  • 1. alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten,
  • 2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten.

(3) Das Bundeskriminalamt unterhält als Zentralstelle einen einheitlichen polizeilichen Informationsverbund nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(4) Das Bundeskriminalamt unterhält als Zentralstelle zur Unterstützung und Koordinierung der Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und der Gefahrenabwehr zentrale Einrichtungen und Sammlungen, insbesondere

  • 1. zentrale erkennungsdienstliche und kriminaltechnische Einrichtungen und Sammlungen sowie
  • 2. zentrale Einrichtungen für die Fahndung nach Personen und Sachen.

Die zentralen Einrichtungen und Sammlungen können auch elektronisch geführt werden.

(5) Das Bundeskriminalamt kann als Zentralstelle zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und der Länder

  • 1. Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf kriminalpolizeilichen Spezialgebieten durchführen,
  • 2. Kompetenzzentren für informationstechnische Systeme und Infrastrukturen sowie Einsatztechnik, technische Einsatzmittel und kriminaltechnische Untersuchungsmethoden im kriminalpolizeilichen Bereich aufbauen, unterhalten und deren Entwicklungen und Ergebnisse den Polizeien des Bundes und der Länder zur Verfügung stellen,
  • 3. auf Ersuchen bei der Durchführung von kriminaltechnischen Untersuchungen unterstützen sowie
  • 4. auf Ersuchen bei der Datenverarbeitung unterstützen.

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in den Fällen von Satz 1 Nummer 3 und 4 erfolgt nach den Weisungen der Polizeien des Bundes und der Länder und nach deren Vorschriften über die Auftragsverarbeitung. Die Behörden der Länder haben dem Bundeskriminalamt die durch die Inanspruchnahme der Leistungen nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 entstehenden Kosten zu erstatten. Im Einzelfall kann das Bundeskriminalamt aus Gründen des öffentlichen Interesses von der Erhebung der Kosten absehen.

(6) Das Bundeskriminalamt hat als Zentralstelle ferner zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten

  • 1. strategische und operative kriminalpolizeiliche Analysen, Statistiken, einschließlich der Kriminalstatistik, und Lageberichte zu erstellen und hierfür die Entwicklung der Kriminalität zu beobachten und auszuwerten,
  • 2. die erforderlichen Einrichtungen für alle Bereiche kriminaltechnischer Untersuchungen und für kriminaltechnische Forschung zu unterhalten und die Zusammenarbeit der Polizei auf diesen Gebieten zu koordinieren,
  • 3. polizeiliche Methoden und Arbeitsweisen der Kriminalitätsbekämpfung zu erforschen und zu entwickeln sowie
  • 4. angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen sowie Verfahren zur Umsetzung von Datenschutzgrundsätzen, insbesondere der Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit, einschließlich der Pseudonymisierung, zu entwickeln.

(7) Das Bundeskriminalamt erstattet erkennungsdienstliche und kriminaltechnische Gutachten für Strafverfahren auf Anforderungen von Polizeidienststellen, Staatsanwaltschaften und Gerichten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2 BKAG verweisen

  • § 9 BKAG – Allgemeine Datenerhebung durch und Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt
  • § 10 BKAG – Bestandsdatenauskunft
  • § 10a BKAG – Erhebung von Nutzerdaten zur Identifizierung
  • § 11 BKAG – Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe
  • § 13 BKAG – Informationssystem des Bundeskriminalamtes
  • § 16 BKAG – Datenweiterverarbeitung im Informationssystem
  • § 18 BKAG – Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen
  • § 19 BKAG – Daten zu anderen Personen
  • § 29 BKAG – Polizeilicher Informationsverbund, Verordnungsermächtigung
  • § 40 BKAG – Bestandsdatenauskunft
  • § 63a BKAG – Bestandsdatenauskunft
  • § 80 BKAG – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Rechtsprechung zu § 2 BKAG

7 Entscheidungen zitieren § 2 BKAG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Urt. v. 01.10.2024 – 1 BvR 1160/19 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Voraussetzung einer heimlichen Überwachung von Kontaktpersonen mit eingriffsintensiven Maßnahmen zum Zweck der Datenerhebung ist jedenfalls, dass eine Überwachung der polizeirechtlich verantwortlichen Person mit entsprechenden Mitteln zulässig wäre. 2. Im Rahmen einer zweckwahrenden Verarbeitung zuvor erhobener personenbezogener Daten sind diese grundsätzlich zu löschen, nachdem der …
  • BVerfG, Urt. v. 11.03.2008 – 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Eine automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen zwecks Abgleichs mit dem Fahndungsbestand greift dann, wenn der Abgleich nicht unverzüglich erfolgt und das Kennzeichen nicht ohne weitere Auswertung sofort und spurenlos gelöscht wird, in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ein. 2. Die …
  • BVerfG, Beschl. v. 10.11.2020 – 1 BvR 3214/15 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Regelungen, die den Datenaustausch zwischen Polizeibehörden und Nachrichtendiensten ermöglichen, müssen den besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen der hypothetischen Datenneuerhebung genügen ("informationelles Trennungsprinzip"). 2. Das Eingriffsgewicht der gemeinsamen Nutzung einer Verbunddatei der Polizeibehörden und Nachrichtendienste ist bei der "erweiterten Nutzung" (Data-mining) …
  • BVerfG, Beschl. v. 27.05.2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Der Gesetzgeber muss bei der Einrichtung eines Auskunftsverfahrens auf Grundlage jeweils eigener Kompetenzen für sich genommen verhältnismäßige Rechtsgrundlagen sowohl für die Übermittlung als auch für den Abruf der Daten schaffen. Übermittlungs- und Abrufregelungen für Bestandsdaten von Telekommunikationsdiensteanbietern müssen die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, mithin die …
  • BVerfG, Beschl. v. 04.04.2006 – 1 BvR 518/02 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Eine präventive polizeiliche Rasterfahndung der in § 31 PolG NW 1990 geregelten Art ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) nur vereinbar, wenn eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist. Im …
  • BayVerfGH, Entscheidung v. 21.05.2026 – Vf. 19-VII-17

    Leitsatz: 1. Die angegriffenen Regelungen im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen über die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigten und externen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern im automatisierten Verfahren gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, Art. 85 a BayEUG, von Lehrkräften und des nicht …

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