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Zitierfest

BKAG · Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

§ 18 BKAG – Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Absatz 1 bis 3 personenbezogene Daten weiterverarbeiten von

  • 1. Verurteilten,
  • 2. Beschuldigten,
  • 3. Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und
  • 4. Personen, bei denen Anlass zur Weiterverarbeitung der Daten besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffenen Personen in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (Anlasspersonen).

(2) Das Bundeskriminalamt kann weiterverarbeiten:

  • 1. von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4
  • a) die Grunddaten und
  • b) soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
  • c) die kriminalaktenführende Polizeidienststelle und die Kriminalaktennummer,
  • d) die Tatzeiten und Tatorte,
  • e) die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten;
  • 2. von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 weitere personenbezogene Daten, soweit die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind;
  • 3. von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 weitere personenbezogene Daten.

(3) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind im Informationssystem gesondert zu speichern. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.

(4) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist zum Zweck des Nachweises von Personen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen. Die Löschung von Daten, die allein zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden, erfolgt nach zwei Jahren.

(5) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Weiterverarbeitung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 BKAG verweisen

  • § 12 BKAG – Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
  • § 14 BKAG – Kennzeichnung
  • § 16 BKAG – Datenweiterverarbeitung im Informationssystem
  • § 19 BKAG – Daten zu anderen Personen
  • § 20 BKAG – Verordnungsermächtigung
  • § 30a BKAG – Besondere Regelungen für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund
  • § 77 BKAG – Aussonderungsprüffrist; Mitteilung von Löschungsverpflichtungen
  • § 80 BKAG – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Rechtsprechung zu § 18 BKAG

2 Entscheidungen zitieren § 18 BKAG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 03.06.2025 – 1 BvR 1160/19 · 1. Senat

    Verlängerung der Fortgeltungsanordnung aus dem Urteil vom 01.10.2024 (BVerfGE 169, 332 - "Bundeskriminalamtgesetz II") bzgl mehrerer Vorschriften des BKAG 2018 bis 31.03.2026

  • BVerfG, Urt. v. 01.10.2024 – 1 BvR 1160/19 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Voraussetzung einer heimlichen Überwachung von Kontaktpersonen mit eingriffsintensiven Maßnahmen zum Zweck der Datenerhebung ist jedenfalls, dass eine Überwachung der polizeirechtlich verantwortlichen Person mit entsprechenden Mitteln zulässig wäre. 2. Im Rahmen einer zweckwahrenden Verarbeitung zuvor erhobener personenbezogener Daten sind diese grundsätzlich zu löschen, nachdem der …

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