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Zitierfest

BKAG · Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

§ 20 BKAG – Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Art und den Umfang der Daten, die nach den §§ 16, 18 und 19 weiterverarbeitet werden dürfen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 bestimmt es insbesondere

  • 1. die Grunddaten nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, die der Identifizierung dienen, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift,
  • 2. andere zur Identifizierung geeignete Merkmale nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, wie insbesondere Lichtbilder und Personenbeschreibungen,
  • 3. weitere personenbezogene Daten nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 und 3,
  • 4. bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhobene personenbezogene Daten, die nach § 16 Absatz 5 weiterverarbeitet werden können,
  • 5. personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage sowie gezielten Kontrolle,
  • 6. personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen und
  • 7. personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten Personen und unbekannten Toten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20 BKAG verweisen

  • § 30a BKAG – Besondere Regelungen für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund
  • § 32 BKAG – Unterrichtung der Zentralstelle
  • § 80 BKAG – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Rechtsprechung zu § 20 BKAG

Eine Entscheidung zitiert § 20 BKAG.

  • BVerfG, Urt. v. 01.10.2024 – 1 BvR 1160/19 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Voraussetzung einer heimlichen Überwachung von Kontaktpersonen mit eingriffsintensiven Maßnahmen zum Zweck der Datenerhebung ist jedenfalls, dass eine Überwachung der polizeirechtlich verantwortlichen Person mit entsprechenden Mitteln zulässig wäre. 2. Im Rahmen einer zweckwahrenden Verarbeitung zuvor erhobener personenbezogener Daten sind diese grundsätzlich zu löschen, nachdem der …

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