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Zitierfest

BKAG · Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

§ 14 BKAG – Kennzeichnung

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Bei der Speicherung im Informationssystem sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:

  • 1. Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
  • 2. Angabe der Kategorie nach den §§ 18 und 19 bei Personen, zu denen Grunddaten angelegt wurden,
  • 3. Angabe der
  • a) Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient oder
  • b) Straftaten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebung dient,
  • 4. Angabe der Stelle, die sie erhoben hat, sofern nicht das Bundeskriminalamt die Daten erhoben hat.

Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch durch Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden.

(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.

(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 BKAG verweisen

  • § 15 BKAG – Regelung von Zugriffsberechtigungen
  • § 30a BKAG – Besondere Regelungen für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund
  • § 91 BKAG – Übergangsvorschrift

Rechtsprechung zu § 14 BKAG

3 Entscheidungen zitieren § 14 BKAG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Urt. v. 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. a) Die Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen (Wohnraumüberwachungen, Online-Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen, Telekommunikationsverkehrsdatenerhebungen und Überwachungen außerhalb von Wohnungen mit besonderen Mitteln der Datenerhebung) ist zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus im Grundsatz mit den Grundrechten des …
  • BGH, Urt. v. 22.04.2008 – VI ZR 83/07 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Einer Behörde kann ein Anspruch auf Richtigstellung zustehen, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen.
  • BVerfG, Urt. v. 01.10.2024 – 1 BvR 1160/19 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Voraussetzung einer heimlichen Überwachung von Kontaktpersonen mit eingriffsintensiven Maßnahmen zum Zweck der Datenerhebung ist jedenfalls, dass eine Überwachung der polizeirechtlich verantwortlichen Person mit entsprechenden Mitteln zulässig wäre. 2. Im Rahmen einer zweckwahrenden Verarbeitung zuvor erhobener personenbezogener Daten sind diese grundsätzlich zu löschen, nachdem der …

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