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Zitierfest

BKAG · Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

§ 91 BKAG – Übergangsvorschrift

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Abweichend von § 14 Absatz 2 ist eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten auch zulässig nach den Bestimmungen der für die Daten am 24. Mai 2018 jeweils geltenden Errichtungsanordnung nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 91 BKAG verweisen

  • § 30a BKAG – Besondere Regelungen für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund

Rechtsprechung zu § 91 BKAG

Eine Entscheidung zitiert § 91 BKAG.

  • BVerfG, Urt. v. 16.02.2023 – 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Werden gespeicherte Datenbestände mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse oder -auswertung verarbeitet, greift dies in die informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) aller ein, deren Daten bei diesem Vorgang personenbezogen Verwendung finden. 2. Das Eingriffsgewicht einer automatisierten Datenanalyse oder -auswertung und die …

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