Abweichend von § 14 Absatz 2 ist eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten auch zulässig nach den Bestimmungen der für die Daten am 24. Mai 2018 jeweils geltenden Errichtungsanordnung nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung.
BKAG · Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
§ 91 BKAG – Übergangsvorschrift
Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 91 BKAG verweisen
- § 30a BKAG – Besondere Regelungen für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund
Rechtsprechung zu § 91 BKAG
Eine Entscheidung zitiert § 91 BKAG.
BVerfG, Urt. v. 16.02.2023 – 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20 · 1. Senat
Leitsatz: 1. Werden gespeicherte Datenbestände mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse oder -auswertung verarbeitet, greift dies in die informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) aller ein, deren Daten bei diesem Vorgang personenbezogen Verwendung finden. 2. Das Eingriffsgewicht einer automatisierten Datenanalyse oder -auswertung und die …