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Zitierfest

BKAG · Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

§ 8 BKAG – Sicherung des Bundeskriminalamtes, behördlicher Eigenschutz

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Dem Bundeskriminalamt obliegt die Sicherung seiner behördlichen Liegenschaften, sonstigen Einrichtungen und eigenen Veranstaltungen gegen Gefahren, welche die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigen. Die Sicherung beschränkt sich auf die in Satz 1 bezeichneten Liegenschaften und Einrichtungen sowie auf die Grundstücke, auf denen diese Liegenschaften und Einrichtungen untergebracht sind oder Veranstaltungen stattfinden.

(2) Dem Bundeskriminalamt obliegt die Sicherung seines Dienstbetriebs gegen Gefahren, die von Personen ausgehen, die für das Bundeskriminalamt tätig werden sollen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 BKAG verweisen

  • § 9 BKAG – Allgemeine Datenerhebung durch und Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt
  • § 11 BKAG – Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe
  • § 13 BKAG – Informationssystem des Bundeskriminalamtes
  • § 26a BKAG – Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977
  • § 32 BKAG – Unterrichtung der Zentralstelle
  • § 67 BKAG – Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes
  • § 80 BKAG – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Rechtsprechung zu § 8 BKAG

4 Entscheidungen zitieren § 8 BKAG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 – 6 C 5/09 · 6. Senat

    Leitsatz: Bei der Prüfung einer Verpflichtungsklage auf Löschung von Daten aus einer vom Bundeskriminalamt geführten Verbunddatei (§ 11 BKAG) hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage zugrunde zu legen, die das Berufungsgericht zu berücksichtigen hätte, wenn es nunmehr über den Löschungsanspruch zu entscheiden hätte.
  • BVerfG, Urt. v. 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. a) Die Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen (Wohnraumüberwachungen, Online-Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen, Telekommunikationsverkehrsdatenerhebungen und Überwachungen außerhalb von Wohnungen mit besonderen Mitteln der Datenerhebung) ist zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus im Grundsatz mit den Grundrechten des …
  • BVerfG, Beschl. v. 14.12.2000 – 2 BvR 1741/99 - - 2 BvR 276/00 - - 2 BvR 2061/00, 2 BvR 1741/99, 2 BvR 276/00, 2 BvR 2061/00 · 2. Senat 3. Kammer

    Genetischer Fingerabdruck

  • BVerfG, Urt. v. 01.10.2024 – 1 BvR 1160/19 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Voraussetzung einer heimlichen Überwachung von Kontaktpersonen mit eingriffsintensiven Maßnahmen zum Zweck der Datenerhebung ist jedenfalls, dass eine Überwachung der polizeirechtlich verantwortlichen Person mit entsprechenden Mitteln zulässig wäre. 2. Im Rahmen einer zweckwahrenden Verarbeitung zuvor erhobener personenbezogener Daten sind diese grundsätzlich zu löschen, nachdem der …

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