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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 17.12.2007 – 113/03

VerfGH Berlin: Im Hinblick auf die Willkürrüge iSv Art 10 Abs 1 Verf BE aus Substantiierungsgründen unzulässige, im Übrigen hinsichtlich der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs 1 Verf BE unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen über anwaltliche Gebührenstreitigkeit
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2007:1217.113.03.0A
Normenkette
Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Verf BE, Art. 15 Abs. 1 Verf BE, § 49 Abs. 1 VGHG BE ... mehr

Orientierungssatz

1a. Gemäß § 49 Abs 1 VGHG BE, § 50 VGHG BE hat ein Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde substantiiert zu begründen. Hierzu hat er die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte durch das gerügte Verhalten der öffentlichen Gewalt aus sich heraus verständlich, konkret und nachvollziehbar darzulegen.

1b. Insbesondere genügt es dem Begründungserfordernis nicht, wenn pauschale Hinweise auf Anlagen oder Gerichtsentscheidungen gegeben werden, da es nicht Aufgabe des VerfGH Berlin ist, den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst zusammenzustellen (vgl VerfGH Berlin, 11.01.1995, 81/94, LVerfGE 3, 3 <5>; st Rspr).

2a. Art 10 Abs 1 Verf BE in seiner Ausprägung als Willkürverbot (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 3 Abs 1 GG) ist erst dann verletzt, wenn die Sach- und Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, dh wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Fachgericht vertretene Auffassung sei „im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln“ (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 69/95, LVerfGE 4, 54 <61f>).

2b. Hier:

aa. Hinsichtlich der Willkürrüge mangelnde Substantiierung der Verfassungsbeschwerde, da es an der genauen Angabe fehlt, welcher Vortrag des Beschwerdeführers vom LG übergangen sein und vor allem warum dieser Vortrag entscheidungserheblich gewesen sein soll.

bb. Die Rüge, das LG sei willkürlich von einer behördlichen Mitteilung hinsichtlich des Grundstückswerts ausgegangen, ohne dass eine solche zuvor Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, ist schon deshalb unsubstantiiert, weil sich eine entsprechende Angabe sowohl im Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts als auch in der Klageschrift findet. Es hätte daher näherer Darlegung und Begründung bedurft, ob und in welcher Weise diese Angaben etwa von Seiten der Beklagten im Verfahren bestritten worden sind und worin nach Auffassung des Beschwerdeführers eine Verletzung des Willkürverbots oder seines Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen soll.

cc. Darüber hinaus ermangelt es der Willkürrüge der hinreichenden Substantiierung hinsichtlich der Frage weshalb die Auffassung des LG, es habe eine anwaltliche Dienstleistung (und kein Werkvertrag) vorgelegen, da es tatsächlich zu „Verhandlungen“ über Einzelheiten des Erbbaurechts mit dem Land Berlin gekommen war, willkürlich gewesen sein sollte.

3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch mangels hinreichender Darlegung unzulässig, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE mit der Begründung rügt, das LG habe den „geleisteten Vortrag zur höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Auslegung des Vermittlungsbegriffs“ übergangen. Hierfür hätte der Beschwerdeführer im Einzelnen angeben müssen, um welchen Vortrag es sich dabei gehandelt hat und warum die Entscheidung auf dessen Nichtberücksichtigung beruhen kann.

4a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BB (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <117>; st Rspr).

4b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin nur dann feststellen, wenn ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat.

4c. Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Fachgericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl VerfGH Berlin, 22.05.1997, 34/97, LVerfGE 6, 80 <82>; st Rspr).

4d. Hier: Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das LG ist bezüglich der Frage, ob der Kläger zu 1 prozessual wirksam von dem Kläger zu 2 vertreten wurde, nicht festzustellen, da es dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ersichtlich aus der internen auch die prozessuale Vertretungsbefugnis des einzelnen Sozius abgeleitet hat und deshalb den Nachweis einer schriftlichen Vollmacht durch den Kläger zu 1 iSv § 80 Abs 1 ZPO erkennbar für entbehrlich gehalten hat.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Randnummer 1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Entscheidungen des Landgerichts Berlin in einer anwaltlichen

Gebührenstreitigkeit, in der er als Nebenintervenient aufgetreten ist.

Randnummer 2

Durch Urteil vom 21. Februar 2001 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 8. März 2001 verurteilte das Amtsgericht

Pankow/Weißensee die Beklagten des (im Folgenden: Beklagten), an Rechtsanwalt und Notar K. M. (im Folgenden Kläger zu 1.)

sowie Rechtsanwalt R. M. (im Folgenden Kläger zu 2.) als Gesamtschuldner 1.454,67 DM nebst Zinsen zu zahlen; die weitergehende

Klage wies es ab. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, den Klägern stehe die Vergütung aufgrund eines ursprünglich zwischen

dem Kläger zu 1. und den Beklagten im Jahr 1996 begründeten Vertragsverhältnisses zu, das auf den interessengerechten Abschluss

eines Erbbaurechtsvertrages mit dem Land Berlin gerichtet gewesen sei und deshalb als anwaltliche Geschäftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter

zu bewerten sei. Nach Inhalt und Umfang der dem Kläger zu 1. erteilten Vollmacht, welche allein die Interessenvertretung einer

Partei zum Gegenstand gehabt habe, sei hingegen keine notarielle Tätigkeit geschuldet gewesen. Der Kläger zu 2. sei ebenfalls

Vertragspartei und damit Anspruchsinhaber geworden. Der geltend gemachte Gebührenanspruch gehöre zum gesamthänderisch gebundenen

Gesellschaftsvermögen, weil das Mandat zum Zeitpunkt der Sozietätsbildung der Kläger im April 1998 noch nicht abgeschlossen

gewesen sei. Soweit die Beklagten die fehlende Vollmacht des Klägers zu 2. zur Prozessvertretung des Klägers zu 1. gerügt

hätten, sei dies unerheblich. Weil es sich um einen gesamthänderisch gebundenen Anspruch handele, seien die Kläger als notwendige

Streitgenossen im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO anzusehen, so dass selbst für den Fall mangelnder Bevollmächtigung der Kläger

zu 1. durch den Kläger zu 2. als vertreten gelte.

Randnummer 3

Auf die Berufung der Kläger erließ das Landgericht Berlin am 22. Oktober 2001 ein Versäumnisteil- und Schlussurteil, mit dem

die Beklagten zur Zahlung weiterer 1.758,21 DM nebst Zinsen verurteilt wurden. Die Beklagten legten hiergegen Einspruch ein

und verkündeten mit Schriftsatz vom 12. April 2002 dem Beschwerdeführer den Streit, weil dieser bei der Beauftragung des Klägers

zu 1. mit der Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen betraut gewesen sei. Im Falle eines Erfolges der Berufung stünde ihnen

daher ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beschwerdeführer zu. Der Beschwerdeführer trat mit Schriftsatz vom 25. April

2002 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei.

Randnummer 4

Mit ihrer Anschlussberufung vom 26. April 2002 begehrten die Beklagten, die Klage insgesamt abzuweisen; hilfsweise verlangten

sie die Herausgabe der im April 1995 dem Kläger zu 1. erteilten Vollmachtsurkunde. Zur Begründung trugen sie u. a. vor, das

Urteil des Amtsgerichts sei prozessrechtswidrig, weil es an einer wirksamen Bevollmächtigung des Klägers zu 2. durch den Kläger

zu 1. gefehlt habe. Im gesamten Verfahren sei lediglich der Kläger zu 2. aufgetreten; eine schriftliche Vollmacht, auch für

den Kläger zu 1. Verfahrenshandlungen vornehmen zu können, habe er nicht vorgelegt. Dies sei ungeachtet dessen, dass beide

Kläger als Rechtsanwaltssozietät aufgetreten seien, nach den §§ 80 ff. ZPO erforderlich gewesen.

Randnummer 5

Durch Urteil vom 4. November 2002 hielt das Landgericht das Versäumnisteil- und Schlussurteil vom 22. Oktober 2001 aufrecht

und wies die Anschlussberufung der Beklagten zurück. Zur Begründung führte das Landgericht aus, die Klage sei wirksam erhoben

worden. Die Kläger als Gesellschaft bürgerlichen Rechts seien durch den Kläger zu 2. wirksam vertreten worden. Es könne davon

ausgegangen werden, dass die Klage im Namen der Kläger als Anwaltssozietät erhoben worden sei. Das ergebe sich aus der Klagebegründung,

wonach zur Aktivlegitimation auf die Sozietätsvereinbarung der Kläger Bezug genommen worden sei. Ergänzend werde auf die Ausführungen

im Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen. Die Kläger bildeten eine notwendige Streitgenossenschaft. Im Übrigen ergebe sich

aus der Auslegung des Sozietätsverhältnisses der Kläger, dass jeder Kläger die Sozietät alleine vertreten könne. Entgegen

der Regel der §§ 709, 714 BGB seien die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse in einer Anwaltssozietät im Allgemeinen

stillschweigend so geregelt, dass nach außen hin jedes Sozietätsmitglied die Gesellschaft allein vertreten könne. Den Klägern

stehe die geltend gemachte Vergütung zu. Zwischen dem Kläger zu 1. und den Beklagten sei ein Anwaltsdienstvertrag zustande

gekommen und die Kläger hätten die ihnen übertragenen Leistungen erbracht, was näher ausgeführt wird. Die Revision wurde nicht

zugelassen. Mit Beschluss vom 17. Februar 2003 wies das Landgericht einen Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten und

des Beschwerdeführers als unbegründet zurück.

Randnummer 6

Unter dem 25. Dezember 2002 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesgerichtshof, ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts

Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren. Er beabsichtige in

diesem Zusammenhang, dem Rechtsstreit bezüglich des gesamten Streitgegenstandes beizutreten. Im Hinblick auf die Wertgrenze

des § 26 Nr. 8 EGZPO führte der Beschwerdeführer aus, der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer liege über

20.000 €, weil schon der Wert des streitigen Herausgabeanspruchs hinsichtlich der Vollmachtsurkunde wegen der grundstücksbezogenen

Missbrauchsgefahr höher liege. Mit Beschluss vom 29. April 2003 lehnte der Bundesgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers

ab, weil der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend gemachten Beschwer ersichtlich 20.000 € nicht übersteige.

Randnummer 7

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 sowie Art. 15 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung von Berlin VvB durch das Landgericht.

Randnummer 8

Das Landgericht habe den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es in der angegriffenen Entscheidung

auf seinen maßgeblichen Vortrag zur Vollmachtsrüge, soweit es um die prozessuale Vertretung des Klägers zu 1. durch den Kläger

zu 2. gehe, nicht eingegangen sei. Das Landgericht habe sich lediglich mit der materiell-rechtlichen Annahme einer Bevollmächtigung

in einer Anwaltssozietät befasst und hierbei seinen Kernvortrag hinsichtlich der Anwendbarkeit der §§ 80 ff. ZPO und der Notwendigkeit

des Nachweises der Bevollmächtigung in urkundlicher Form übergangen. Mangels Vorlage einer solchen Urkunde hätte das Landgericht

die Berufung sowie die Klage durch Prozessurteil abweisen müssen. Das Landgericht habe sich deshalb in Widerspruch zum Gesetz

sowie zu der herrschenden Rechtsprechung gesetzt und hätte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung bzw. wegen Divergenz

zulassen müssen. Darum liege zugleich ein Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter vor.

Randnummer 9

Unter Verstoß gegen das Willkürverbot sei das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen, der Inhalt

des Erbbaurechts sei nicht allein durch das Gesetz vorgegeben und es sei Sache der Verhandlungen zwischen den Beklagten und

dem Land Berlin gewesen, unter welchen Bedingungen das Erbbaurecht habe bestellt werden sollen. Es sei immer um das Erbbaurecht

nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz gegangen mit den gesetzlich vorgegebenen Klauseln und Inhalten, wie schriftsätzlich

vorgetragen worden sei.

Randnummer 10

Das Landgericht habe auch in diesem Zusammenhang gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, weil es rechtzeitig

rechtliche Hinweise hätte geben müssen. Dies sei nicht geschehen. Erst im Urteil habe das Landgericht überraschend und abweichend

von Literatur und Rechtsprechung Lücken im Gesetz festgestellt.

Randnummer 11

Ebenfalls unter Verstoß gegen das Willkürverbot und den Anspruch auf rechtliches Gehör habe das Landgericht in der Entscheidung

behauptet, dass vom Bezirksamt Weißensee ein gebietsbezogener Grundstückswert von 265 DM/m² ermittelt worden sei. Im Beschluss

vom 17. Februar 2003 behaupte das Landgericht zudem, der betreffende Preis ergebe sich aus einer behördlichen Mitteilung.

Eine solche Mitteilung sei jedoch nicht in den Prozess eingeführt worden. Das Landgericht gehe zudem nicht auf den entsprechenden

Vortrag der Beklagten bezüglich des konkreten Grundstückswerts ein.

Randnummer 12

Das Landgericht behaupte in der angegriffenen Entscheidung ferner, der Kläger zu 1. sei nicht als Notar, sondern als Rechtsanwalt

tätig geworden. Darauf stütze es seine Annahme, dass § 14 Bundesnotarordnung (BNotO) nicht eingreife. Hierbei übergehe das

Landgericht willkürlich, dass bereits 1937 damals zu § 28 RNotO eine "entsprechende AV des RJM" ergangen sei, die dieses

Verbot ausdrücklich auf Anwaltsnotare und Notaranwälte für anwendbar erklärt habe. Wenn das Landgericht insoweit rechtliches

Gehör gewährt hätte, wäre die Verfügung vom Beschwerdeführer vorgelegt worden.

Randnummer 13

Das Landgericht gehe im Urteil unter Verstoß gegen das Willkürverbot davon aus, dass der Kläger zu 1. keine Vermittlungstätigkeit

erbracht habe. Hierbei übergehe das Landgericht den Vortrag zur höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Auslegung des

Vermittlungsbegriffs, wozu auch Verhandeln zähle. Da das Landgericht davon ausgehe, dass verhandelt worden sei, sei die Annahme

willkürlich, dass gleichwohl keine Vermittlungstätigkeit vorgelegen habe.

II.

Randnummer 14

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist wie im Hinweisschreiben vom 21. April 2007 ausgeführt wohl schon

nicht fristgerecht eingelegt worden. Jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde zum Teil mangels Erfüllung der Darlegungsanforderungen

aus § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Randnummer 15

1) Zur Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG gehört, dass sich der Beschwerdeführer

auf ihm in der Verfassung von Berlin gewährte Rechte beruft und sich aus seinem Vorbringen hinreichend deutlich und nachvollziehbar

ergibt, dass das beanstandete Verhalten der öffentlichen Gewalt auf einer Verletzung dieser Rechte beruhen kann (vgl. Beschluss

vom 7. September 1994 VerfGH 69/94 LVerfGE 2, 64 <66>). Insbesondere genügt es dem Begründungserfordernis nicht, wenn

pauschale Hinweise auf Anlagen oder Gerichtsentscheidungen gegeben werden. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs,

sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst zusammenzustellen (vgl. Beschlüsse vom 7. September 1994 VerfGH 69/94

LVerfGE 2, 64 <66> und 11. Januar 1995 VerfGH 81/94 LVerfGE 3, 3 <5 f.>; st. Rspr.). Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde

im überwiegenden Teil der mit ihr vorgebrachten Rügen nicht gerecht:

Randnummer 16

a) Die Verfassungsbeschwerde beanstandet, das Landgericht habe unter Verstoß gegen das Willkürverbot im Urteil "behauptet",

aus einer behördlichen Mitteilung des Bezirksamts Weißensee ergebe sich, dass das Vermessungsamt einen gebietsbezogenen Grundstückswert

von 265 DM/m² ermittelt habe. Das Landgericht sei zudem nicht auf den entsprechenden Vortrag der Beklagten bezüglich des konkreten

Grundstückswertes eingegangen. Diese Rüge genügt nicht den oben beschriebenen Darlegungsanforderungen. So fehlt es nicht nur

an der genauen Angabe, welcher konkrete Vortrag vom Landgericht übergangen sein soll, sondern auch an der Darlegung, inwieweit

ein solcher Vortrag entscheidungserheblich gewesen sein soll. Die Rüge, das Landgericht sei willkürlich von einer behördlichen

Mitteilung hinsichtlich des Grundstückswerts ausgegangen, ohne dass eine solche zuvor Gegenstand des Verfahrens gewesen sei,

ist schon deshalb unsubstantiiert, weil sich eine entsprechende Angabe sowohl im Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts als

auch in der Klageschrift findet. Es hätte daher näherer Darlegung und Begründung bedurft, ob und in welcher Weise diese Angaben

etwa von Seiten der Beklagten im Verfahren bestritten worden sind und worin nach Auffassung des Beschwerdeführers eine Verletzung

des Willkürverbots oder seines Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen soll.

Randnummer 17

b) Auch soweit der Beschwerdeführer die Willkürrüge darauf stützt, dass das Landgericht eine im Jahr 1937 ergangene "AV des

RJM" übergangen habe, fehlt es an ausreichender Begründung der Verfassungsbeschwerde. So hätte nicht nur näher dargelegt werden

müssen, was genauer Inhalt dieser "AV des RJM" ist, sondern auch, ob sie noch gültig ist, welche rechtliche Bedeutung sie

für das Verfahren hatte und ob bzw. weshalb die Nichtberücksichtigung durch das Landgericht ein so offensichtlicher Rechtsfehler

gewesen ist, dass Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt sein könnte. Dies liegt nämlich erst

dann vor, wenn die Sach- und Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d. h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände

der Auslegung bzw. Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Auffassung sei "im Bereich

des schlechthin Abwegigen anzusiedeln" (vgl. Beschluss vom 23. April 1996 VerfGH 69/05, 69 A/05 LVerfGE 4, 54 <61 f.>

m. w. N.).

Randnummer 18

c) Unsubstantiiert ist auch die Rüge, es stelle einen Verstoß gegen das Willkürverbot dar, dass das Landgericht angenommen

habe, der Inhalt des Erbbaurechts sei nicht allein durch das Gesetz vorgegeben, sondern sei "Verhandlungen" zwischen dem Land

Berlin und den Beklagten zugänglich gewesen. Der Beschwerdeführer hätte sich auch insoweit mit den Gründen der Entscheidung

des Landgerichts näher auseinandersetzen müssen. Ausweislich des angegriffenen Urteils sah das Landgericht die vom Kläger

zu 1. geschuldete anwaltliche Dienstleistung darin, die Beklagten, obwohl ihnen die rechtlichen Grundlagen für den geltend

gemachten Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bekannt gewesen seien, bei den "Verhandlungen" mit dem Land Berlin

rechtlich zu beraten und zu vertreten, was belegt durch entsprechende Korrespondenz mit dem Land Berlin auch geschehen

sei. Zwar ist im Urteil allerdings erst im Zusammenhang mit der Frage der Berechtigung einer Besprechungsgebühr davon

die Rede, der Inhalt des Erbbaurechts sei nicht allein durch Gesetz vorgegeben und es sei Sache der Verhandlungen zwischen

den Beteiligten gewesen, unter welchen Bedingungen das Erbbaurecht bestellt werden sollte. Es ist jedoch nicht erkennbar,

dass das Landgericht wie der Beschwerdeführer meint hierbei von einer echten gesetzgeberischen Lücke im Sachenrechtsbereinigungsgesetz

ausgegangen ist und dies tragend für seine Entscheidung war. Maßgeblich für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit des Klägers

zu 1. als anwaltliche Dienstleistung (und nicht als Werkvertrag) war für das Landgericht ersichtlich, dass es tatsächlich

zu "Verhandlungen" über Einzelheiten des Erbbaurechts mit dem Land Berlin gekommen war, die durch Korrespondenz belegt sind.

So weist auch der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde darauf hin, dass es etwa Unklarheiten bzw. divergierende Auffassungen

über den gebietsbezogenen Grundstückswert gegeben habe. Dabei wird in der Verfassungsbeschwerde nicht dargelegt, weshalb die

Auffassung des Landgerichts, es habe eine anwaltliche Dienstleistung (und kein Werkvertrag) vorgelegen, willkürlich gewesen

sein sollte, obwohl es offenbar klärungsbedürftige Punkte zwischen den Beklagten und dem Land Berlin gab. Ebenso wenig wird

dargetan, weshalb die Frage, wie lückenhaft das zugrunde liegende Gesetz gewesen ist, hierbei entscheidungserheblich gewesen

war.

Randnummer 19

Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar

aufgezeigt worden.

Randnummer 20

d) Die Verfassungsbeschwerde ist auch mangels hinreichender Darlegung unzulässig, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß

gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör mit der Begründung rügt, das Landgericht habe den "geleisteten Vortrag zur höchstrichterlichen

Rechtsprechung über die Auslegung des Vermittlungsbegriffs" übergangen. Der Beschwerdeführer hätte in der Verfassungsbeschwerde

im Einzelnen angeben müssen, um welchen Vortrag es sich dabei gehandelt hat und warum die Entscheidung auf dessen Nichtberücksichtigung

beruhen kann. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht gehalten, die zahlreichen Akten des Landgerichts oder die umfangreichen

vom Beschwerdeführer eingereichten Kopien darauf zu untersuchen, ob und wo sich ein entsprechender Vortrag finden könnte.

Randnummer 21

e) Unsubstantiiert ist in diesem Zusammenhang auch die Rüge, die "Leugnung der Vermittlungstätigkeit" durch das Landgericht

sei Willkür. Der Beschwerdeführer begründet dies lediglich damit, dass nach nicht näher bezeichneter höchstrichterlicher Rechtsprechung

"Verhandeln" zum Vermittlungsbegriff zähle und das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung von einer Verhandlungstätigkeit

des Klägers zu 1. ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer hätte jedoch nicht nur die von ihm angesprochene Rechtsprechung genauer

benennen, sondern sich auch mit den Ausführungen des Landgerichts näher befassen müssen. Auf Seite 6 des Urteils begründet

dieses seine Auffassung, dass die Kläger keine Vermittlungstätigkeit "im Sinne eines zwischen den Vertragsparteien stehenden

Maklers" ausgeübt, sondern lediglich die Interessen der Beklagten gegenüber dem Land Berlin vertreten und diese rechtlich

beraten hätten. Darauf geht die Verfassungsbeschwerde nicht ein.

Randnummer 22

f) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer das Versäumnisteil- und Schlussurteil des Landgerichts

vom 22. Oktober 2001 sowie dessen einen Tatbestandsberichtigungsantrag zurückweisenden Beschluss vom 17. Februar 2003

angreift, denn er legt nicht dar, ob und inwieweit diese Entscheidungen neben dem angegriffenen Urteil vom 4. November 2002

verfassungsrechtlich eine selbständige Beschwer für ihn enthalten.

Randnummer 23

2) Unbegründet ist die Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

durch das Urteil vom 4. November 2002 mit der Begründung rügt, das Landgericht habe rechtserheblichen Vortrag der Beklagten

zur Frage der Bevollmächtigung des Klägers zu 2. mit der Prozessvertretung des Klägers zu 1. übergangen.

Randnummer 24

Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 15 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet wird,

verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl.

Beschluss vom 16. November 1995 VerfGH 48/94 LVerfGE 3, 113 <117> m. w. N., st. Rspr.). Er gewährt zwar keinen Schutz

dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise

unberücksichtigt lässt. Das Gericht muss sich in den Entscheidungsgründen auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen;

vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch

zur Kenntnis genommen hat. Eine Verletzung dieses Prozessgrundrechts ist jedoch dann feststellbar, wenn im Einzelfall besondere

Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht

zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind; ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das

Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen

nicht Stellung nimmt (vgl. Beschlüsse vom 16. November 1995, a. a. O., S. 116 f., 22. Mai 1997 VerfGH 34/97 LVerfGE 6,

80 <82>, 24. August 2000 VerfGH 73/99 NZM 2001, 87, <88> m. w. N. und 27. September 2002 VerfGH 63/02, 63 A/02 LVerfGE

13, 53 <59>).

Randnummer 25

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Landgericht nicht festzustellen.

Das Landgericht hat sich mit der von den Beklagten und dem Beschwerdeführer im Verfahren angesprochenen Frage, ob der Kläger

zu 1. prozessual wirksam von dem Kläger zu 2. vertreten wurde, befasst und diese auf Seite 4 des Urteils mit längerer Begründung

bejaht. Es hat hierbei auch nicht nur wie der Beschwerdeführer behauptet unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

die materiell-rechtlichen Vertretungsregelungen in einer Anwaltssozietät in den Blick genommen, sondern ersichtlich aus der

internen auch die prozessuale Vertretungsbefugnis des einzelnen Sozius abgeleitet. Den Nachweis einer schriftlichen Vollmacht

durch den Kläger zu 1. (§ 80 Abs. 1 ZPO) hielt das Landgericht unter diesen Umständen erkennbar für entbehrlich.

Randnummer 26

Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf - und rügt auch nicht ausdrücklich -, dass diese Anwendung der §§ 80 ff. ZPO durch das

Landgericht etwa willkürlich gewesen wäre; einschlägige Rechtsprechung oder Literatur zu vergleichbaren Fallkonstellationen

werden in der Verfassungsbeschwerde nicht benannt (dagegen kommt im Übrigen eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

AnwBl 1964, 294 in einer ähnlichen Konstellation zum gleichen Ergebnis wie das Landgericht).

Randnummer 27

Die darüber hinaus in diesem Zusammenhang pauschal erhobene Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

(Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB), weil das Landgericht nach Auffassung des Beschwerdeführers die Revision wegen grundsätzlicher

Bedeutung oder Divergenz hätte zulassen müssen, ist mangels ausreichender Darlegung und Substantiierung (§ 50 VerfGHG) bereits

unzulässig.

Randnummer 28

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 29

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 50 VerfGHG BE, Art. 15 Verf BE, § 49 VerfGHG BE, Art. 10 Verf BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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