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Rechtsprechung · OVG Thüringen

OVG Thüringen, Beschluss vom 02.12.2014 – 3 EO 757/14

Ausländerrechtliche Betretenserlaubnis zur Teilnahme an einer gerichtlichen Verhandlung
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGTH:2014:1202.3EO757.14.0A
Normenkette
§ 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG 2004, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 103 Abs. 1 GG

Leitsatz

1. Art. 19 Abs 4 und 103 Abs 1 GG gewähren kein uneingeschränktes Recht, in der mündlichen Verhandlung anwesend zu sein und angehört zu werden (in Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 19. Juni 2008 10 CE 08.1263 juris Rdn 19 m. w. N.).(Rn.5)

2. Ein zwingender Grund für die Erteilung eines Betretenserlaubnis nach § 11 Abs 2 S AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist im Falle der beabsichtigten Teilnahme des Ausländers an einer gerichtlichen Verhandlung regelmäßig dann anzunehmen, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen des Ausländers angeordnet hat oder es in einem solchen Verfahren um für ihn existenzielle Fragen geht bzw. die Nichtteilnahme für ihn eine unbillige Härte bedeutet (hier verneint).(Rn.6)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. November 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde gemäß § 146 VwGO, mit der der Antragsteller sein auf Erteilung einer Betretungserlaubnis nach § 11 Abs. 2 AufenthG gerichtetes Eilrechtsschutzbegehren weiter verfolgt, bleibt ohne Erfolg.

Randnummer 2

Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung, auf deren Vorbringen das Oberverwaltungsgericht in seiner Prüfung grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO), die Anforderungen des Darlegungsgebots nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfüllt. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht zutreffend den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Randnummer 3

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Verfahren nach § 123 VwGO zwar angesichts der vom Antragssteller begehrten Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am Verwaltungsgericht Meiningen am 4. Dezember 2014 in dem von ihm eingeleiteten Klageverfahren, das auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Abschiebung gerichtet ist, den Anordnungsgrund, also die Dringlichkeit seines Rechtsschutzbegehrens bejaht. Das Gericht hat jedoch, ebenso in der Begründung und im Ergebnis richtig, einen Anordnungsgrund verneint. Angesichts der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen erhöhten Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind die Voraussetzungen der Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Randnummer 4

Es liegt bereits kein zwingender Grund im Sinne dieser Ausnahmevorschrift vor, welcher vorübergehend das den Antragsteller als ausgewiesenen und abgeschobenen Ausländer grundsätzlich treffende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG suspendiert.

Randnummer 5

Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt dieser zwingende Grund nicht aus Art. 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG. Ein uneingeschränktes Recht, in der mündlichen Verhandlung anwesend zu sein und angehört zu werden, besteht wie vom Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezug auf anderweitige Rechtsprechung festgestellt nicht (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 19. Juni 2008 10 CE 08.1263 juris Rdn. 19 m. w. N.).

Randnummer 6

Es ist in der Rechtsprechung allerdings anerkannt, dass im Falle einer unbedingt erforderlichen Anwesenheit bei einem Gerichtstermin ein zwingender Grund angenommen werden kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen des Ausländers angeordnet hat oder es in einem solchen Verfahren um für ihn existenzielle Fragen geht bzw. die Nichtteilnahme für ihn eine unbillige Härte bedeutet (OVG Bremen, Beschluss vom 5. Januar 2010 1 B 481/09 juris Rdn. 3 ff.; BayVGH, Beschluss vom 19. Juni 2008 10 CE 08.1263 juris Rdn. 20). Beides ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen.

Randnummer 7

Das Verwaltungsgericht Meiningen hat in der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2014 auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Antragstellers verzichtet. Dies gehört zum Einschätzungsspielraum dieses Gerichts, der grundsätzlich durch das im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung berufene Gericht anzuerkennen ist. Ungeachtet dessen ist diese Entscheidung auch erkennbar durch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts getragen, mit denen es den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für das Klageverfahren abgelehnt hat (Verwaltungsgericht Meiningen, Beschluss vom 30. Juli 2014 1 K 20191/10 Me -). Hierin hat das Gericht bereits überwiegende Zweifel an der Zulässigkeit der Klage geäußert, die es nahe liegen lassen, dass es auf den vom Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren wiederholten Vortrag zur materiellen Begründetheit seiner Klage nicht ankommen wird.

Randnummer 8

Überdies sind die Interessen des Antragstellers durch seinen anwaltlichen Prozessbevollmächtigten hinreichend gesichert, über den er vortragen lassen kann, hinzu kommt, dass er im erstinstanzlichen Verfahren selbst schriftsätzlich Stellung nehmen kann. Die anwaltliche Vertretung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Bevollmächtigte angekündigt hat, wegen der fehlenden Regulierung der Reisekosten nicht an dem Termin teilzunehmen. Es bleibt dem Bevollmächtigten unbenommen, einen am Gerichtsort ansässigen Korrespondenzanwalt zu beauftragen. Im Übrigen ist angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller offenbar in der Lage ist, die Kosten einer Anreise aus der W... nach Meiningen und zurück zu tragen, die vorgetragene Begründung zur Abwesenheit des Bevollmächtigten beim Termin nicht überzeugend.

Randnummer 9

Das Verwaltungsgericht wird abhängig vom Verlauf des weiteren Verfahrens und der Verhandlung gegebenenfalls erneut darüber zu befinden haben, ob eine persönliche Einvernahme des Antragstellers erforderlich und wie diese zu erlangen ist.

Randnummer 10

Letztlich sind auch unter Berücksichtigung des Klageziels und der aufgezeigten Möglichkeit anwaltlicher Interessensvertretung keine existenziellen Gründe erkennbar, die eine persönliche Teilnahme des Antragstellers an der bevorstehenden mündlichen Verhandlung unabweisbar erscheinen lässt, bzw. bedeutet die Nichtteilnahme keine unbillige Härte für ihn.

Randnummer 11

Fehlt es mithin bereits an der Tatbestandvoraussetzung zur Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob der Antragsgegner sein auf der Rechtsfolgenseite eröffnetes Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist nicht entscheidungserheblich.

Randnummer 12

Bleibt mithin die Beschwerde erfolglos, so hat der Antragsteller als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Randnummer 13

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG. Der Senat bemisst das Interesse des Antragstellers an der Betretungserlaubnis mit der Hälfte des Auffangstreitwertes gemäß § 52 Abs. 2 GKG, der wegen der mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgten Vorwegnahme der Hauptsache nicht weiter zu halbieren ist.

Randnummer 14

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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