Rechtsprechung · OVG Saarland
OVG Saarland, Beschluss vom 12.10.2026 – 1 B 116/26
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGSL:2026:1012.1B116.26.00
Leitsatz
Gibt der nicht als Fahrer in Betracht kommende Halter des Tatfahrzeugs nur den Namen eines angeblich im Ausland lebenden Familienmitglieds an, ohne dessen Anschrift oder Geburtsdatum zu nennen, so liefert er der Behörde regelmäßig keinen realistisch nutzbaren Ansatz zur Ermittlung des Fahrers durch behördliche Anfragen.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. August 2026 – 5 L 1315/26 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3, 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern wäre.
Mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug … wurde am 17. November 2025 auf der Autobahn A … die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 48 km/h überschritten. Angehört als Betroffener gab der … in C-Stadt (Türkei) geborene Antragsteller den Verkehrsverstoß zunächst zu. Diese Einlassung wertete die Bußgeldbehörde als Schutzbehauptung. Das Tatfoto zeige einen wesentlich jüngeren Mann am Steuer. Auf Ersuchen der Bußgeldbehörde hörte die Landespolizeidirektion den Antragsteller sodann am 18. Dezember 2025 telefonisch als Zeugen an. Dabei gab dieser an, dass sein Neffe D. das Fahrzeug zur Tatzeit geführt habe. Herr D. wohne in (Türkei) und sei damals für einige Tage zu Besuch gewesen. Die genauen Personalien könne er ebenso wenig nennen wie die Wohnanschrift in der Türkei. Da sich sein Neffe in der Türkei aufhalte, habe er, der Antragsteller, das Bußgeld bezahlen wollen.
Ausweislich eines Ermittlungsvermerks der Landespolizeidirektion vom 22. Dezember 2025 lagen zu D. „saarlandweit“ keine Erkenntnisse vor. Das Bußgeldverfahren wurde am 23. Februar 2026 unter Verweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung eingestellt. Mit Bescheid vom 22. April 2026 gab der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, für die Dauer von zwölf Monaten ein Fahrtenbuch für das Tatfahrzeug zu führen.
Das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diese Verfügung wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. August 2026 zurückgewiesen. Der Antragsteller habe es unterlassen, hinreichend an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes vom 17. November 2025 mitzuwirken. Insbesondere habe die Angabe, sein namentlich benannter Neffe aus C-Stadt habe den Verstoß begangen, keine rechtzeitige Fahrerfeststellung ermöglicht, da der Antragsteller weder vollständige Personalien noch eine genaue Wohnanschrift mitgeteilt habe. Demgegenüber habe die Bußgeldbehörde alle ihr zu Gebote stehenden Ermittlungen durchgeführt bzw. veranlasst. Sie habe den Antragsteller als Betroffenen angehört, das Messfoto ausgewertet, den Widerspruch zwischen der Selbstbezichtigung des Antragstellers und dem auf dem Foto erkennbaren Alter des Fahrers festgestellt, und die Polizei mit weiteren Ermittlungen (Befragung des Antragstellers als Zeuge) beauftragt. Weitere erfolgversprechende Ermittlungsansätze habe es nicht gegeben. Insbesondere sei die Behörde nicht gehalten gewesen, aufgrund der bloßen Angabe eines Namens und eines nicht näher konkretisierten Wohnorts in der Türkei auf zeitraubende und voraussichtlich nicht erfolgversprechende Weise weitere Ermittlungen nach der Person des Fahrers anzustellen. Die Verfügung stelle sich angesichts des gravierenden Gewichts des Verkehrsverstoßes als verhältnismäßig dar.
Was die Beschwerde dem entgegenhält, verfängt nicht.
a) Der Einwand, die Bußgeldbehörde sei mit dem 17. Februar 2026 von einer falschen Verjährung des Verkehrsverstoßes ausgegangen und habe daher das sich ihr für Ermittlungen eröffnende Zeitfenster zu Unrecht verkürzt, geht fehl. Wie das Verwaltungsgericht auf S. 8 des angefochtenen Beschlusses zutreffend festgehalten hat, verjährte (Verfolgungsverjährung) der anlassgebende Verkehrsverstoß vom 17. November 2025 innerhalb von drei Monaten. Die Überschreitung der auf der Autobahn angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 48 km/h stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 3 StVO dar. Für eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 24 Abs. 1 StVG, die im November 2025 begangen wurde, gilt hinsichtlich der Verjährung noch die bis zum 30. Juni 2026 maßgebliche Fassung des § 26 Abs. 3 StVG (Fassung vom 16. August 2024). Nach dieser Vorschrift beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung, die mit Beendigung der Tat am Tattag zu laufen beginnt (§ 31 Abs. 3 OWiG) grundsätzlich drei Monate. Die auf sechs Monate erhöhte Verjährungsfrist, auf die die Beschwerde (wohl) abzielt (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG in der Fassung vom 12. Mai 2026), trat hingegen erst am 1. Juli 2026 in Kraft.1siehe Art. 9 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 12.5.2026, BGBl I Nr. 142siehe Art. 9 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 12.5.2026, BGBl I Nr. 142 Nach dieser Maßgabe hat die Bußgeldbehörde das Ordnungswidrigkeitenverfahren zu Recht mit Verfügung vom 23. Februar 2026 eingestellt. Ein daraus resultierendes Ermittlungsdefizit ist nicht feststellbar.
b) Die Beschwerdebegründung vom 27. August 2026 zieht auch nicht die erstinstanzliche Annahme in Zweifel, die Feststellung des Fahrzeugführers sei im Verständnis des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich gewesen. Das Verwaltungsgericht hat die insofern geltenden rechtlichen Maßstäbe zutreffend dargestellt und die Ermittlungsbemühungen der Bußgeldstelle bzw. der Polizei unter Auswertung der Verwaltungsakte anhand dieses Maßstabs rechtsfehlerfrei als hinreichend bewertet (S. 8 ff. des Beschlusses vom 3. August 2026). Darauf kann verwiesen werden.
Fehl geht in diesem Zusammenhang insbesondere der Einwand der Beschwerde, die Ermittlungsbehörde habe nach der Benennung des Neffen des Antragstellers als Fahrer ganz offensichtlich nichts unternommen, um den ihr namentlich bekannten Verursacher des Verkehrsverstoßes festzustellen. Es seien keine Anfragen an deutsche Standesämter oder Auslandsvertretungen gerichtet worden. Die ermittelnde Stelle habe den Antragsteller auch nicht gefragt, welche andere Person nähere Angaben zur Wohnanschrift des Neffen hätte machen können. Mit auch kostenmäßig sehr überschaubarem Aufwand hätten sich zudem seine in Deutschland lebenden Geschwister ermitteln lassen. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass die türkischen Meldebehörden Anfragen deutscher Stellen zu Meldeadressen türkischer Staatsangehöriger in der Regel unbeantwortet ließen. Es gehe nicht an, ihn mit einer Fahrtenbuchauflage zu belasten, nur weil er einem im Ausland lebenden Verwandten sein Fahrzeug überlassen habe, der damit einen Verkehrsverstoß begangen habe.
Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Gibt der Halter nur den Namen eines angeblich im Ausland lebenden Familienmitglieds an, ohne dessen Anschrift oder Geburtsdatum zu nennen, liefert er der Behörde regelmäßig – so auch hier – keinen realistisch nutzbaren Ermittlungsansatz für daran anknüpfende behördliche Anfragen. Alleine der Hinweis, der Fahrer heiße D. und lebe in C-Stadt (Türkei), einer rund 30.000 Einwohner fassenden Stadt,2…; letzter Zugriff am 6.10.2026…; letzter Zugriff am 6.10.2026 versetzte die Ermittlungsbehörde nicht in die Lage, dieser Behauptung weiter nachzugehen, zumal die Landespolizeidirektion die ihr zur Verfügung stehenden Daten („saarlandweit“) nach der benannten Person erfolglos durchsucht hat. Mangels weiterer Anhaltspunkte war es der Behörde nicht zuzumuten, darüber hinaus im Ausland (türkische Meldestellen, deutsche Auslandsvertretungen) zeitraubende und kaum erfolgversprechende Ermittlungsbemühungen zu entfalten.
Nichts anderes gilt mit Blick auf weitere Ermittlungen im Inland. Insbesondere zeigt der Hinweis der Beschwerde, die Polizei habe es unterlassen, den Antragsteller dazu zu befragen, wer nähere Angaben zu Person und Wohnort des angegebenen Fahrers hätte machen können, bzw. es sei durch eine einfache Abfrage möglich gewesen, seine in Deutschland wohnhaften Geschwister zu ermitteln, fallbezogen kein durchschlagendes Ermittlungsdefizit auf. Kann – was als familieninternes Wissen für die Ermittlungsbehörde naturgemäß nicht ohne weiteres erkennbar war – der (behauptete) ausländische Wohnsitz des als Fahrer benannten Familienmitglieds durch Nachfrage bei anderen Familienmitgliedern in Erfahrung gebracht werden, gehört eine solche Nachfrage regelmäßig zu den zumutbaren Eigenbemühungen des Halters. Denn der Halter ist für sein Fahrzeug verantwortlich und daher erster Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörde. Zwar muss die Behörde auch bei fehlender Mitwirkung des Halters naheliegenden, mit wenig Aufwand realisierbaren Ermittlungsansätzen nachgehen.3Senatsbeschl. v. 18.12.2025 – 1 B 151/25 – Rn. 25, juris m.w.N.Senatsbeschl. v. 18.12.2025 – 1 B 151/25 – Rn. 25, juris m.w.N. Darüber hinausgehende, spekulative Ermittlungen (etwa allgemeine Nachforschungen im Familienkreis ohne hinreichenden Anknüpfungspunkt) „schuldet“ sie aber nicht. Gibt es (wie hier) keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass andere – namentlich nicht benannte – Personen nähere Erkenntnisse zu Person bzw. Wohnsitz des Fahrers beitragen können, so kann ihr das Unterlassen darauf gerichteter Aufklärungsbemühungen im gefahrenabwehrrechtlichen Kontext der Fahrtenbuchauflage nicht vorgeworfen werden. Auch Anhaltspunkte für sonstige Ermittlungen in Richtung anderer Familienmitglieder gab es nicht, nachdem der Antragsteller die Aufmerksamkeit der Polizei auf eine im Ausland wohnhafte Person gelenkte hatte.
Anders als die Beschwerde zu meinen scheint, hat das Verwaltungsgericht seine Annahme, die fristgerechte Fahrerfeststellung sei unmöglich gewesen, auch nicht für sich genommen darauf gestützt, dass die als Täter der Ordnungswidrigkeit benannte Person im Ausland wohnhaft war. Im Gegenteil ist auf S. 10 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt, dass eine Fahrtenbuchauflage nicht schon deswegen angeordnet werden kann, weil ein rechtzeitig und vollständig benannter Fahrer im Ausland wohnt und deswegen (nur) die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit erschwert bzw. (faktisch) unmöglich ist.4Bayerischer VGH, Urt. v. 1.4.2019 – 11 B 19.56 – Rn. 22 ff., jurisBayerischer VGH, Urt. v. 1.4.2019 – 11 B 19.56 – Rn. 22 ff., juris Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Fahrtenbuchauflage nicht tragend auf den ausländischen Wohnsitz des Neffen des Antragstellers gestützt, sondern – wie dargestellt – mit einem Unterlassen des Antragstellers begründet, bei der Feststellung des Fahrers gebührend mitzuwirken. Dagegen ist nichts zu erinnern.
c) Welche rechtliche Relevanz der Antragsteller seinem Einwand beimessen möchte, man habe ihn nicht über sein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht belehrt, legt die Beschwerde nicht dar und drängt sich auch sonst nicht auf. Abgesehen davon, dass der Antragsteller ausweislich des Ermittlungsvermerks der Landespolizeidirektion vom 22. Dezember 2025 sich „nach Sachvortrag und Zeugenbelehrung“ zu der Sache eingelassen hat, würde eine (unterstellte) unterbliebene Belehrung über das ihm in Bezug auf seinen Neffen zustehende Zeugnisverweigerungsrecht (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Fahrtenbuchauflage bedingen. Denn Verfahrensbzw. Ermittlungsfehler im Ordnungswidrigkeitenverfahren „entwerten“ die Fahrerermittlung für die Zwecke des Verwaltungsverfahrens regelmäßig dann nicht, wenn sie sich erkennbar nicht kausal auf die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung ausgewirkt haben können.5Beschl. des erkennenden Senats v. 18.12.2025 – 1 B 151/25 – Rn. 33, juris, dort zu unterbliebener Akteneinsicht im OrdnungswidrigkeitenverfahrenBeschl. des erkennenden Senats v. 18.12.2025 – 1 B 151/25 – Rn. 33, juris, dort zu unterbliebener Akteneinsicht im Ordnungswidrigkeitenverfahren Hätte der Antragsteller – über sein Recht aus § 52 StPO belehrt – von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, so stünde dieser Umstand der Aufforderung, wegen des unaufgeklärt geblieben Verkehrsverstoßes ein Fahrtenbuch zu führen, nicht entgegen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung,6siehe bereits BVerwG, Beschl. v. 22.6.1995 – 11 B 7/95 – juris, und v. 11.8.1999 – 3 B 96/99 – Rn. 3; aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats etwa: Beschl. v. 29.4.2026 – 1 B 32/26 – Rn. 12 und v. 3.3.2015 – 1 B 404/14 – Rn. 6, alle zit. nach jurissiehe bereits BVerwG, Beschl. v. 22.6.1995 – 11 B 7/95 – juris, und v. 11.8.1999 – 3 B 96/99 – Rn. 3; aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats etwa: Beschl. v. 29.4.2026 – 1 B 32/26 – Rn. 12 und v. 3.3.2015 – 1 B 404/14 – Rn. 6, alle zit. nach juris dass kein „doppeltes Recht“ dahingehend besteht, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage bzw. das Zeugnis zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu fördern. Im Regelungsbereich des § 31a StVZO muss sich ein Fahrzeughalter, der sich auf ein Aussagebzw. Zeugnisverweigerungsrecht beruft, vielmehr darüber im Klaren sein, dass ihm die Verweigerung der Aussage bzw. des Zeugnisses als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers angelastet werden kann. Darin liegt – anders als die Beschwerde ohne nähere Begründung behauptet – auch keine unzulässige „Aushebelung“ des Zeugnisverweigerungsrechts. Denn die verfassungsrechtlich geschützte Konfliktlage (insbesondere im Familienbereich, Art. 6 GG), die § 52 StPO vor Auge hat, tritt bei der Führung eines Fahrtenbuchs nicht ein, weil der Halter nicht nachträglich zur Denunziation eines Angehörigen gezwungen wird.
d) Ebenso wenig greift der pauschale Angriff auf die erstinstanzlich zutreffend begründete Annahme (S. 10 f. des angefochtenen Beschlusses) durch, die Fahrtenbuchauflage sei verhältnismäßig. Anders als die Beschwerde meint, lag dem Verwaltungsgericht insbesondere die Verwaltungsakte vor,7unter ausdrücklichem Hinweis auf die „beigefügte Verwaltungsakte“ übersandt als Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners v. 22.5.2026, vgl. Bl. 21 der erstinstanzlichen Gerichtsakteunter ausdrücklichem Hinweis auf die „beigefügte Verwaltungsakte“ übersandt als Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners v. 22.5.2026, vgl. Bl. 21 der erstinstanzlichen Gerichtsakte so dass es eine fundierte Beurteilung der Tatsachen vornehmen konnte und vorgenommen hat.
Zeigt die Beschwerde nach alledem keine Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, die Fahrtenbuchauflage vom 22. April 2026 stelle sich als offenkundig rechtmäßig dar, gilt nichts anderes für die ebenfalls angefochtenen behördlichen Nebenentscheidungen (Zwangsgeldandrohung, Verwaltungsgebühr).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG und folgt in der Begründung der erstinstanzlichen Festsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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