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Zitierfest

StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 31a StVZO – Fahrtenbuch

Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

  • 1. vor deren Beginn
  • a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
  • b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
  • c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
  • 2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

  • a) der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
  • b) sonst zuständigen Personen

das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Verweise

Vorschriften, die auf § 31a StVZO verweisen

Rechtsprechung zu § 31a StVZO

14 Entscheidungen zitieren § 31a StVZO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 12.08.2026 – 11 CS 26.1320 · 11. Senat

    Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für neun Monate bei erstmaligem Verkehrsverstoß

  • BayVGH, Beschl. v. 20.05.2025 – 11 CS 25.240 · 11. Senat

    Sofortvollzug der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung

  • BVerwG, Beschl. v. 07.05.2024 – 3 B 6/23 · 3. Senat

    Leitsatz: Die Feststellung eines Fahrzeugführers war auch dann im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn der Fahrzeughalter sich zur Frage, wer das Fahrzeug geführt hat, so spät geäußert hat, dass die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Ahndung der Zuwiderhandlung vor Eintritt der Verjährung nicht mehr in zumutbarer Weise ergreifen konnte.
  • BayVGH, Beschl. v. 09.02.2026 – 11 CS 26.184 · 11. Senat

    Fahrtenbuchauflage (erheblicher Verkehrsverstoß) - einstweiliger Rechtsschutz - Beschwerdeentscheidung

  • BayVGH, Beschl. v. 05.05.2025 – 11 CS 24.2017 · 11. Senat

    Fahrtenbuchauflage für einen Fuhrpark

  • BayVGH, Beschl. v. 23.04.2025 – 11 CS 25.283 · 11. Senat

    Fahrtenbuchauflage (Geschwindigkeitsüberschreitung) – Einstweiliger Rechtsschutz

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