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Rechtsprechung · OVG Rheinland-Pfalz

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2011 – 2 A 10395/11

Schülerbeförderungsrecht - Länge des Schulwegs bei Doppelresidenzmodell
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGRLP:2011:0617.2A10395.11.0A
Normenkette
§ 69 SchulG RP, § 69 Abs. 2 SchulG RP

Leitsatz

Die Länge des Schulwegs bemisst sich auch dann allein von der melderechtlichen Hauptwohnung des Schülers, wenn dessen getrennt lebende Eltern vereinbart haben, dass er im wöchentlichen Wechsel bei ihnen wohnt (sog. Doppelresidenzmodell).(Rn.17)

Tenor

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.

Februar 2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz wird

die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu

tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt die Übernahme von Schülerfahrkosten für das

Schuljahr 2009/2010.

Randnummer 2

Der Kläger besucht das W-Gymnasium in M. Seine Eltern sind

geschieden, leben getrennt und haben gemeinsam das Sorgerecht. Die

Wohnung der Mutter ist weniger, diejenige des Vaters mehr als vier

Kilometer von der Schule des Klägers entfernt. Dieser lebt im

wöchentlichen Wechsel bei seinen Eltern, wobei er im Schuljahr

2009/2010 mit Hauptwohnung bei seiner Mutter gemeldet war.

Randnummer 3

Seinen Antrag auf Übernahme der Fahrkosten lehnte die Beklagte

mit Bescheid vom 24. Juni 2009 mit der Begründung ab, der Schulweg,

für dessen Berechnung der Hauptwohnsitz bei der Mutter maßgeblich

sei, betrage weniger als vier Kilometer. Den hiergegen erhobenen

Widerspruch, mit dem der Kläger unter anderem geltend machte, die

Entfernung müsse von der Wohnung des Vaters gemessen werden, wies

der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom

12. August 2010 zurück. Zwar sei der Wortlaut des § 69 Abs. 2

Schulgesetz – SchulG –, dem zufolge es auf die Länge

des Fußwegs zwischen Wohnung und Gymnasium ankomme, nicht

eindeutig. Jedoch sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität

sowie zur Vermeidung von Missbrauchsmöglichkeiten und übermäßigen

finanziellen Belastungen auf den melderechtlichen Hauptwohnsitz

abzustellen.

Randnummer 4

In seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend zu

seinen bisherigen Ausführungen geltend gemacht, er sei aufgrund

einer längeren Erkrankung seiner Mutter im Schuljahr 2009/2010

sogar überwiegend von der Wohnung des Vaters aus zur Schule

gefahren.

Randnummer 5

Der Kläger hat beantragt,

Randnummer 6

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Juni 2009 und

des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2010 zu verpflichten, die

Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2009/2010 (abzüglich des

Eigenanteils) zu übernehmen.

Randnummer 7

Die Beklagte hat unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid

beantragt,

Randnummer 8

die Klage abzuweisen.

Randnummer 9

Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und

die Beklagte verpflichtet, die Fahrkosten – abzüglich des

Eigenanteils – zur Hälfte zu übernehmen. Zwar sei für die

Bemessung der Wegstrecke grundsätzlich auf den Lebensschwerpunkt

der Schüler abzustellen. Anders verhalte es sich jedoch dann, wenn

es einen solchen nicht gebe, weil ein Schüler bei beiden

Elternteilen in gleichem Umfang wohne. Dort führe eine Anknüpfung

an das Melderecht zu einem „Alles-oder-nichts-Prinzip“,

bei dem die Fahrkostenerstattung in der beliebigen Entscheidung der

Sorgeberechtigten über den Hauptwohnsitz ihres Kindes stehe. Die

Wahrung der Chancengleichheit und eine möglichst sparsame

Verwendung öffentlicher Gelder hingegen erforderten in den Fällen

eines solchen sog. Doppelresidenzmodells eine anteilige

Kostenerstattung. Dem stünden weder der Wortlaut des § 69 SchulG

noch Gründe der Verwaltungspraktikabilität entgegen. Der

Prüfungsaufwand erhöhe sich für die Beklagte nicht in unzumutbarer

Weise. Diese werde zudem durch die Beschränkung der Erstattung auf

die Hälfte finanziell entlastet. Schließlich gehe hiermit keine

Erhöhung des Missbrauchsrisikos einher, weil die melderechtliche

Situation ebenso wenig überprüfbar sei wie der tatsächlich

zurückgelegte Schulweg.

Randnummer 10

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die

Beklagte geltend, der Gesetzgeber verwende in § 69 SchulG den

Begriff der Wohnung ausschließlich in der Einzahl und lasse dadurch

erkennen, dass fahrkostenrechtlich nur eine Wohnung maßgeblich sei.

Die Verwendung des Wortes „Wohnsitz“ verdeutliche die

Anknüpfung an das Melderecht. Die gleichberechtigte

Berücksichtigung mehrerer Wohnungen führe zu

Zuständigkeitsschwierigkeiten, wenn ein Schüler beispielsweise in

der Stadt Mainz und im Landkreis Mainz-Bingen wohne, aber eine

Schule in Hessen besuche mit der Folge, das nach § 69 Abs. 1 Satz 3

SchulG sowohl die Stadt als auch der Landkreis erstattungspflichtig

wären. Andere Vorschriften des Schulgesetzes, beispielsweise

diejenigen über die Festlegung der Schulbezirke, knüpften

gleichfalls erkennbar an den melderechtlichen Hauptwohnsitz an.

Darüber hinaus sei bereits die Feststellung, ob die Eltern ein sog.

Doppelresidenzmodell vereinbart hätten, in Ermangelung eines

Prüfungsmaßstabs hierfür nicht praktikabel. Neben einer erhöhten

Missbrauchsgefahr drohten bei Zugrundelegung der

verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zusätzliche finanzielle

Belastungen, nicht nur durch den erhöhten Verwaltungsaufwand.

Randnummer 11

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 12

das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. Februar 2011

insoweit aufzuheben, als die Beklagte unter teilweiser Aufhebung

des Bescheids vom 24. Juni 2009 und des Widerspruchsbescheids vom

12. August 2010 verpflichtet wurde, die Schülerfahrkosten des

Klägers im Schuljahr 2009/2010 zur Hälfte (abzüglich des

entsprechenden Eigenanteils) zu übernehmen, und die Klage in vollem

Umfang abzuweisen.

Randnummer 13

Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Er verteidigt das

angefochtene Urteil und führt aus, § 7 Abs. 1 Bürgerliches

Gesetzbuch – BGB – verwende gleichfalls den Begriff

„Wohnsitz“ in der Einzahl, obwohl nach Absatz 2 der

Vorschrift der Wohnsitz an mehreren Orten bestehen könne. Auch § 56

Abs. 1 SchulG stelle auf den Wohnsitz oder den gewöhnlichen

Aufenthalt ab. Zwischenzeitlich habe er seine Hauptwohnung beim

Vater angemeldet. Hierbei müsse sich die Beklagte ebenso auf die

Angaben der Eltern verlassen wie bei der vom Verwaltungsgericht

vorgenommenen Auslegung der Erstattungsvorschriften.

Randnummer 14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird

auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge (2

Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen

sind.

Gründe

Randnummer 15

Die Berufung hat Erfolg.

Randnummer 16

Das Verwaltungsgericht hätte den Beklagten nicht verpflichten

dürfen, dem Kläger abzüglich des Eigenanteils die Hälfte seiner

Fahrkosten zu erstatten. Die Vorschrift des § 69 Abs. 2 SchulG

begründet keinen dahingehenden Anspruch, weil sich für das

Schuljahr 2009/2010 die Länge des Schulwegs nach der Entfernung zur

Wohnung der Mutter des Klägers bemisst. Die angefochtenen

Verwaltungsakte sind deshalb rechtmäßig und verletzen den Kläger

nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5

Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

Randnummer 17

Gemäß § 33 Abs. 1 Privatschulgesetz i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1

SchulG obliegt der Beklagten die Beförderung der Schüler zu den auf

ihrem Gebiet gelegenen (Privat-)Schulen, wenn die Schüler ihren

Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne

Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Dies ist nach § 69 Abs. 2 SchulG dann der Fall, wenn der kürzeste nicht besonders

gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Gymnasium länger als vier

Kilometer ist. Soweit ein Schüler mehrere Wohnungen bewohnt, ist

hierfür nach dem Wortlaut (1.), der Systematik (2.) sowie dem Sinn

und Zweck der Erstattungsvorschriften (3.) die vorwiegend benutzte

und damit die Hauptwohnung im Sinne des § 16 Abs. 2 Meldegesetz

– MG – maßgeblich.

Randnummer 18

1. Bereits aus dem Wortlaut des § 69 SchulG ergibt sich, dass

für die Übernahme der Schülerfahrkosten nur eine Wohnung zu

berücksichtigen ist: Denn Absatz 2 der Vorschrift spricht von der

Entfernung zwischen Wohnung und der Schule und verwendet den

Begriff folglich typisierend im Sinne einer einzigen Wohnung. Die

mit der Wohnung in engem Zusammenhang stehenden Begriffe des

Wohnsitzes und des Wohnortes werden in § 69 Abs. 1 und 3 SchulG

gleichfalls nur im Singular genannt.

Randnummer 19

Soweit der Kläger geltend macht, § 56 Abs. 1 SchulG knüpfe an

den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt an, verfolgt diese

Vorschrift ein anderes Ziel als § 69 SchulG. Mit § 56 SchulG soll

– ebenso wie in § 66 Abs. 1 SchulG – durch die

Erfassung möglichst vieler Kinder, Jugendlicher und Heranwachsender

eine weitestgehende Durchsetzung der Schulpflicht gewährleistet

werden. Daraus, dass der Gesetzgeber in § 69 SchulG allein auf die

Wohnung bzw. den Wohnsitz abstellt, folgt vielmehr im

Umkehrschluss, dass für die Bemessung des Schulwegs nicht schon der

gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich ist.

Randnummer 20

Aus § 11 i.V.m. § 7 Abs. 2 BGB ergibt sich gleichfalls nicht,

dass der Gesetzgeber in § 69 Abs. 2 SchulG mehrere Wohnungen als

möglichen Bezugspunkt für die Bemessung des Schulwegs und damit für

den Umfang der Fahrkostenerstattung erachtet. Die vorgenannten

Bestimmungen definieren zwar den örtlichen Anknüpfungspunkt

rechtlicher Regelungen des bürgerlichen und des Handelsrechts, des

öffentlichen Rechts wie auch des Verfahrensrechts. Indem sie an den

Wohnsitz anknüpfen, bringen sie die Belange des Betroffenen, dort

in Anspruch genommen zu werden oder behördliche oder gerichtliche

Leistungen in Anspruch nehmen zu können, wo er wohnt, mit den

Interessen der Gerichte und Behörden in einen sinnvollen Einklang.

Sie sind jedoch nicht dergestalt abschließend, dass ihre Vorgaben

für alle Regelungsbereiche Geltung beanspruchen. Vielmehr wird

beispielsweise auch im Melde-, Wahl-, Pass- und Ausweisrecht oder

im Recht des Finanzausgleichs allein auf den melderechtlich

definierten Hauptwohnsitz abgestellt (vgl. Bamberger, in:

ders./Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.03.2011,

§ 7 Rn. 3, 5).

Randnummer 21

2. Besteht mithin keine die gesamte

Rechtsordnung umfassende Definition der Wohnung bzw. des

Wohnsitzes, sondern bestimmt sich deren Festlegung abhängig vom

jeweiligen Rechtsgebiet anhand unterschiedlicher sachlicher

Kriterien, so ergibt sich auch aus der Systematik der

schülerbeförderungsrechtlichen Vorschriften, dass ihnen nur eine

Wohnung des Schülers zugrunde zu legen ist.

Randnummer 22

Gemäß § 69 Abs. 3 SchulG werden lediglich die Kosten für den

Besuch der nächstgelegenen Schule übernommen. Diese gleichfalls an

die Länge des Schulwegs anknüpfende Vorschrift wäre auf zwei

gleichberechtigte, mitunter zu verschiedenen Schulen nächstgelegene

Wohnungen nur schwer anwendbar. Auch bliebe im Falle zweier

Wohnungen in unterschiedlichen Landkreisen oder kreisfreien Städten

bei einem Schulbesuch in einem anderen Bundesland ungeklärt, welche

Gebietskörperschaft nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SchulG die

Beförderungskosten trägt. Schließlich bestimmt sich die

Einkommensgrenze für die Forderung eines Eigenanteils im Sinne des

§ 69 Abs. 4 Satz 4 SchulG gemäß § 1 der Landesverordnung vom 18.

Mai 2009 (GVBl. S. 206) maßgeblich nach den Einkommens- und den

Familienverhältnissen des Personensorgeberechtigten, in dessen

Haushalt der Schüler lebt. Unterschiede, die sich hinsichtlich der

Höhe des Eigenanteils bei der Berücksichtigung zweier Wohnungen

ergeben könnten, sind hiermit unvereinbar.

Randnummer 23

3. Ist dem Recht der Schülerfahrkostenerstattung folglich nur

eine Wohnung zugrunde zu legen, so ist dies dem Sinn und Zweck der

Vorschriften nach bei mehreren Wohnungen diejenige, die von dem

Schüler vorwiegend benutzt wird und die damit den räumlichen

Mittelpunkt seines Lebens bildet. Weil insoweit die Voraussetzungen

mit denjenigen der Bestimmung der Hauptwohnung in § 16 Abs. 2 MG

übereinstimmen, bemisst sich die Länge des Schulwegs nach deren

Entfernung zur nächstgelegenen Schule.

Randnummer 24

Die – seltenen – Fälle, in denen sich ein Schüler in

gleichem Umfang bei beiden getrennt lebenden Elternteilen aufhält

und in denen es folglich ausnahmsweise nicht einen alleinigen

Lebensschwerpunkt gibt, rechtfertigen keine hiervon abweichende

Auslegung. Insbesondere kann hierbei nicht schon aufgrund der

elterlichen Vereinbarung über den Aufenthalt des Kindes unterstellt

werden, die entfernter gelegene Wohnung stelle gleichermaßen dessen

Mittelpunkt des Lebens dar wie die als Hauptwohnsitz gemeldete

näher gelegene Wohnung. Die Eltern des Klägers haben vielmehr

ausgeführt, die tatsächliche Umsetzung der Vereinbarung orientiere

sich nicht am wöchentlichen Turnus, sondern an den Wünschen des

Klägers wie auch an äußeren Bedingungen, beispielsweise der

Erkrankung eines Elternteils; der Kläger habe deshalb im Schuljahr

2009/2010 mehr Zeit in der Wohnung des Vaters verbracht habe. Damit

aber ist der Übergang zu den Fällen fließend, in denen sich die

Kinder getrennt lebender Eltern zwar auch anteilig, jedoch nicht in

gleichem zeitlichem Umfang bei diesen aufhalten. Folglich wäre die

Beklagte – mangels einer hinreichend klaren Abgrenzbarkeit

– letztlich auch in diesen Fällen zu einer anteiligen

Kostenübernahme verpflichtet. Der hierdurch ausgelöste

Verwaltungsaufwand ist jedoch durch die nach der bisherigen

Behandlung bei den Eltern verbleibende Belastung mit

Beförderungskosten nicht gerechtfertigt.

Randnummer 25

Vielmehr können die Eltern, die sich auf eine Kinderbetreuung in

gleichem Umfang geeinigt haben, – unter Beachtung der

melderechtlichen Vorgaben – die entfernter gelegene Wohnung

als Hauptwohnung wählen und so verhindern, dass der Schulbesuch

durch die von dort notwendigen Fahrkosten erschwert wird. Die vom

Kläger hervorgehobene Missbrauchsgefahr wird dadurch gemindert,

dass melderechtliche Verstöße bußgeldbewehrt sind. Sie wird zudem

dadurch relativiert, dass die Angabe der entfernter gelegenen

Wohnung als Hauptwohnung nur so lange plausibel ist, wie sie sich

in hinreichender Nähe der besuchten Schule befindet.

Randnummer 26

4. Beträgt danach der Schulweg des Klägers weniger als vier

Kilometer, so war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1

VwGO abzuweisen.

Randnummer 27

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils

wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11

Zivilprozessordnung.

Randnummer 28

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe in der in § 132

Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Randnummer 29

Beschluss

Randnummer 30

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren

auf 208,00 € (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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