Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 11 BGB – Wohnsitz des Kindes

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 11 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 11 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten