Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 09.10.2026 – 19 B 1207/26
- Spruchkörper
- 19. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:1009.19B1207.26.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 5 der I.-B.-Gesamtschule in L. aufzunehmen. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO).
Zur Begründung seiner Beschwerde beruft sich der Antragsteller auf die Fehlerhaftigkeit des Aufnahmeverfahrens, weil der Schulleiter ein Kind zu Unrecht bevorzugt als Härtefall aufgenommen habe, was sich nachteilig auf die Aufnahmechancen anderer Schüler im Losverfahren ausgewirkt habe. Das Verwaltungsgericht hat indes zu Recht festgestellt, dass die Aufnahmekapazität an der I.-B.- Gesamtschule erschöpft ist und der Antragsteller sich auf etwaige Fehler bei der Vergabe der Schulplätze im regulären Aufnahmeverfahren nicht berufen könne, weil er an diesem nicht teilgenommen habe, sondern zu diesem Zeitpunkt seine Aufnahme an der V.-X.-Gesamtschule begehrt habe. Der Antragsteller könne deshalb allenfalls einen Anspruch auf ausnahmsweise außerkapazitäre Aufnahme an der I.-B.-Gesamtschule geltend machen. Dieser zutreffenden Feststellung ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Sein insoweit allein erhobener Einwand, das Verwaltungsgericht habe ohne jegliche Begründung konträr zu den zuvor an den Antragsgegner erteilten Hinweisen entschieden, wonach das Aufnahmeverfahren an der I.-B.-Gesamtschule wegen der rechtswidrigen Aufnahme eines Kindes als Härtefall fehlerhaft sei, trifft angesichts der wiedergegebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu. Auch soweit in diesem Vorbringen sinngemäß eine Rüge der Verletzung seines rechtlichen Gehörs wegen einer Überraschungsentscheidung liegen sollte, führte dies auf keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers. Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO kann mit der Behauptung von Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden. Diese das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnende Regelung kennt - anders als die Vorschriften über Berufung und Revision - kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren, sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2023 - 19 B 69/23 - juris Rn. 12, m. w. N.
Der Antragsteller hat ferner auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Aufnahme als Härtefall im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) an der I.-B.-Gesamtschule zu haben. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung steht einer erstmals nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens begehrten Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers als Härtefall grundsätzlich bereits die Erschöpfung der Aufnahmekapazität entgegen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. August 2026 - 19 B 751/26 - juris Rn. 9, vom 28. August 2025 - 19 B 934/25 - juris Rn. 3 ff., vom 19. August 2024 - 19 B 746/24 - juris Rn. 12 und vom 4. August 2023 - 19 B 858/23 - juris Rn. 6.
Der Antragsteller hat den Härtefallantrag an der I.-B.-Gesamtschule erst nach Abschluss des regulären Aufnahmeverfahrens gestellt.
Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bei dem Antragsteller eine extreme Ausnahmesituation gegeben sein könnte, in der im Einzelfall eine überkapazitäre Aufnahme als Härtefall gerechtfertigt sein könnte.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 - juris Rn. 93.
Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Antragstellerin die materiellen Voraussetzungen für eine Aufnahme als Härtefall nicht glaubhaft gemacht hat.
Das Vorliegen eines Härtefalls setzt stets voraus, dass die Versagung des Besuchs der konkreten Schule aufgrund der besonderen Einzelfallumstände zu einer Belastung führen würde, die über die regelmäßig auftretenden Schwierigkeiten, denen Kinder beim Übergang auf weiterführende Schulen ausgesetzt sind, deutlich hinausgeht. Im Grundsatz muss es für die Betroffenen wegen der konkreten sie betreffenden Sondersituation nicht zumutbar sein, sie auf den Besuch einer anderen Schule zu verweisen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2026 - 19 B 574/26 - juris Rn. 15.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die vom Antragsteller angeführten Umstände, dass sein Vater infolge eines erlittenen Verkehrsunfalls derzeit im Rahmen der Kinderbetreuung und damit auch als Fahrgelegenheit zur Schule ausfalle und dass er zwei weitere Geschwister (darunter ein Baby) habe, wodurch seine Mutter weitgehend gebunden sei, für sich genommen keinen Härtefall begründen. Schülern der weiterführenden Schule ist grundsätzlich zuzumuten, den Schulweg eigenständig zu bewältigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für die Antragstellerin bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, mithin mit 2.500,00 Euro.
Zitierte Vorschriften
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