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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2026 – 1 B 527/26

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:1022.1B527.26.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergericht­licher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird sowohl für das Beschwerde-verfahren als auch - unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen - für das erstinstanzliche Verfahren auf 12.238,23 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Randnummer 3

Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und dem (nach Aufhebung der erstinstanzlichen Beiladungen zu 1. bis 6., 8. und 12. im erstinstanzlichen Verfahren weiterverfolgten) Antrag der Antragstellerin zu entsprechen,

Randnummer 4

unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des VG Düsseldorf vom 28. April 2026, 10 L 3793/25, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen An­ordnung zu untersagen, im Rahmen der Beförde­rungsrunde 2025/2026 nach BesGr A 9_vz auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern_DT_GK_nT“ die Beigeladenen nach BesGr A 9_vz zu befördern und in entsprechende Planstellen einzuweisen, solange nicht über die Beförderung der Antrag­stellerin unter Berücksichtigung der Rechtsauf­fassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Randnummer 5

I. Das Verwaltungsgericht hat seine Ablehnung des - erstinstanzlich noch auf weitere Beigeladene bezogenen - Antrags im Kern damit begründet, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch hinsichtlich ihres Beförderungs­begehrens glaubhaft gemacht. Zwar sei die der Auswahlentscheidung zugrunde­liegende dienstliche Beurteilung der Antragstellerin rechtswidrig, weil die Beurteiler die Diskrepanz zwischen den durchweg mit der Spitzennote „Sehr gut“ bewerteten Einzelmerkmalen und dem Gesamturteil („Gut ++“) sowie die vorgenommene Anpassung des Gesamtergebnisses nicht nachvollziehbar begründet hätten. Ein Anordnungsanspruch bestehe jedoch gleichwohl nicht, da die Antragstellerin auch im Falle einer fehlerfreien Neubeurteilung und erneuten Auswahlentscheidung chancenlos sei. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Antragstellerin im Beurteilungs­zeitraum überwiegend auf einem mit Besoldungsgruppe A 10 (und nur drei Monate nach A 11) bewerteten Arbeitsposten eingesetzt gewesen sei und die Stellung­nahmen ihrer Führungskraft keine darüber hinausgehende Spitzenleistung auswiesen, könne sie bei einer Neubeurteilung allenfalls die Gesamtnote „Sehr gut ++“, nicht aber die Spitzennote „Hervorragend“ erreichen.

Randnummer 6

Gegenüber den im Beschwerdeverfahren noch Beigeladenen ergebe sich danach ein uneinholbarer Leistungsvor­sprung entweder bereits aus deren aktueller Beurteilung oder - bei einem zugunsten der Antragstellerin angenommenen Gleichstand mit „Sehr gut ++“ - aus deren besseren Vorbeurteilungen.

Randnummer 7

Hinsichtlich der Beigeladenen zu 1. dürfe die fiktiv fortgeschriebene aktuelle Beurteilung zwar nicht auf „Hervorragend Basis“, sondern lediglich auf „Sehr gut ++“ lauten. Dies führe jedoch nicht zu einer Auswahlchance der Antragstellerin, weil bei einem Gleichstand auf die Vorbeurteilungen zurückzugreifen sei. Die Vorbeurteilung der Beigeladenen zu 1. sei jedoch mit „Sehr gut ++“, die der Antragstellerin lediglich mit „Gut ++“ bewertet.

Randnummer 8

Die aktuelle Beurteilung des Beigeladenen zu 2. mit „Hervorragend Basis“ sei trotz des Fehlens einer Stellungnahme für die ersten etwa siebeneinhalb Monate des Beurteilungszeitraums verwertbar. Für diesen Zeitraum habe wegen der längeren Abwesenheit des Beigeladenen keine Leistungseinschätzung abgegeben werden können; für den verbleibenden Zeitraum hätten hinreichende Erkenntnisse vorgelegen.

Randnummer 9

Die Beigeladenen zu 3. und 4. seien aktuell mit „Sehr gut ++“ beurteilt. Bei einem zugunsten der Antragstellerin unterstellten Gleichstand seien sie aufgrund ihrer jeweils auf „Sehr gut ++“ lautenden Vorbeurteilungen der Antragstellerin vorzuziehen, deren Vorbeurteilung mit „Gut ++“ abgeschlossen habe.

Randnummer 10

II. Hiergegen macht die Antragstellerin mit ihrer fristgerecht vorgelegten Begründungsschrift vom 1. Juni 2026 im Wesentlichen geltend, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie könne auch bei einer fehlerfreien Neubeurteilung allenfalls das Gesamturteil „Sehr gut ++“ erreichen, nicht tragfähig sei. Ihre aktuelle dienstliche Beurteilung sei nicht nur aus den vom Verwaltungsgericht festgestellten Gründen rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe darüber hinaus die Richtwerte des § 50 Abs. 2 BLV a. F. rechtsfehlerhaft als zwingende Höchstgrenzen behandelt und dadurch den Grundsatz individueller Leistungsgerechtigkeit verletzt. Das Beurtei­lungssystem der Antragsgegnerin führe faktisch zu einem „Ranking nach Wertigkeit“ der Arbeitsposten. Die Notenstufe „Hervorragend“ werde tatsächlich solchen Beamten vorbehalten, die besonders hochwertig eingesetzt seien. Damit werde Beamten wie ihr, die weniger höherwertige Tätigkeiten wahrnähmen, die Spitzennote systembedingt vorenthalten, obwohl sie in den Stellungnahmen ihrer Führungskräfte ebenfalls in sämtlichen Einzelmerkmalen mit „Sehr gut“ bewertet worden seien. Die besonders höherwertigen Arbeitsposten seien zudem nicht nach Art. 33 Abs. 2 GG vergeben worden. Angesichts der in ihren Stellungnahmen enthaltenen besonders positiven Leistungsbeschreibungen könne die Vergabe der Gesamtnote „Hervorragend“ bei einer Neubeurteilung nicht ausgeschlossen werden.

Randnummer 11

Die fiktive Fortschreibung der Beurteilung der Beigeladenen zu 1 sei rechtswidrig. Die herangezogene Vergleichsgruppe sei unzutreffend gebildet worden. Auf der Beförderungsrangliste seien 94 Personen aufgeführt, die auf Arbeitsposten der Wertigkeit EG 7 oder niedriger eingesetzt gewesen seien; 70 Personen seien in der Beurteilung zum Stichtag 31. August 2022 mit „gut“ beurteilt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für die Fortschreibung ausschließlich höherwertig eingesetzte und mit der Note „Sehr gut“ vorbeurteilte Vergleichspersonen herangezogen worden seien. Außerdem seien Verschlechterungen zahlreicher Beamter gegenüber früheren Beurteilungen bei der Fortschreibung nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Randnummer 12

Ferner sei ihre eigene Vorbeurteilung zum Stichtag 31. August 2022 rechtswidrig. Obwohl die zugrunde liegenden Stellungnahmen durchgehend die Spitzennote „Sehr gut“ ausgewiesen hätten, seien drei Einzelmerkmale mit „Gut“ bewertet worden; auch das Gesamturteil „Gut ++“ sei nicht tragfähig begründet. Eine dienstliche Beurteilung erwachse nicht in Bestandskraft. Bei fehlerfreier Neuerstellung sei daher jedenfalls ein Gesamturteil „Sehr gut ++“ möglich, sodass der vom Verwaltungsgericht angenommene Vorsprung der Beigeladenen auf der Ebene der Vorbeurteilungen entfalle.

Randnummer 13

Schließlich sei die Beurteilung des Beigeladenen zu 2. fehlerhaft. Das Fehlen eines Beurteilungsbeitrags für die ersten etwa siebeneinhalb Monate des Beurteilungs­zeitraums führe zu einer unvollständigen Erkenntnisgrundlage. Das Verwaltungs­gericht habe den Grund der Abwesenheit nicht ohne hinreichende tatsächliche Grundlage mit einer Erkrankung erklären dürfen. Aus welchen Gründen im vorliegenden Fall eine Stellungnahme nicht eingeholt worden sei, sei völlig offen.

Randnummer 14

III. Mit diesem Beschwerdevorbringen ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antrag­stellerin ein Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zusteht. Auch, wenn die aktuelle Beurteilung vollständig neu erstellt würde, käme diese nach den mit der Beschwerde angegriffenen und im Übrigen unstreitigen tatsächlichen Umständen in dem bestehenden Konkurrenz­verhältnis zu den Beigeladenen in einer erneuten Auswahlentscheidung nicht zum Zuge.

Randnummer 15

1. Ein im Auswahlverfahren unterlegener Bewerber kann im Falle einer fehlerbe­hafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahl­entscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine - mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige - erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl nicht nur theoretisch möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorge­nommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird.

Randnummer 16

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juli 2024 - 1 B 407/24 -, juris, Rn. 10 f., vom 4. Juli 2023 - 1 B 225/23 -, juris, Rn. 15 f., vom 29. Juli 2021 - 1 B 1072/21 -, juris, Rn. 10 f., und vom 23. Mai 2017 - 1 B 99/17 -, juris, Rn. 9 bis 13, jeweils m. w. N.; siehe ferner BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris, Rn. 19 f.

Randnummer 17

Bei Beurteilungen nach dem hier maßgeblichen Beurteilungssystem der Antrags­gegnerin ist diese Prognose, soweit - wie hier - die abschließenden dienstlichen Beurteilungen angegriffen sind, die zugrunde liegenden Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte und die Wertigkeit der tatsächlich wahrge­nommenen Funktionen als solche aber feststehen, anhand von zwei Parametern vorzunehmen: zum einen anhand der in den Stellungnahmen enthaltenen Leistungseinschätzungen und zum anderen anhand des Grades, um den die Wertigkeit der wahrgenommenen Tätigkeit von der Wertigkeit des Statusamts abweicht. Diese Parameter wären - der Praxis der Antragsgegnerin und den Begründungen in den Beurteilungen folgend - von den Beurteilern auch im Falle etwa gebotener Neubeurteilungen maßgeblich zu berücksichtigen.

Randnummer 18

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2024 - 1 B 407/24 -, juris, Rn. 12; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 2021 - 1 B 470/21 -, juris, Rn. 16 bis 18, und vom 14. August 2019 - 1 B 612/19 -, juris, Rn. 58.

Randnummer 19

2. Nach diesem Maßstab ist die Antragstellerin offensichtlich chancenlos.

Randnummer 20

a) Der Einwand der Antragstellerin, das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin schließe Beamte mit amtsangemessen oder nur in geringerem Maße höherwertig bewerteten Tätigkeiten generell von der Notenstufe „Hervor­ragend“ aus, greift nicht durch.

Randnummer 21

Das Beurteilungssystem der Deutschen Telekom AG weist zwar Besonderheiten auf. Hierzu gehören die unterschiedlichen Bewertungsskalen für die Einzelmerkmale einerseits und das Gesamturteil andererseits sowie die weitere Auffächerung des Gesamturteils in Ausprägungsgrade. Nach der allgemeinen Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin wird dem Gesamturteil „Hervorragend“ als Spitzenbewertung in einer 6er-Notenskala im Vergleich zu der Bewertung der Einzelmerkmale innerhalb einer 5er-Notenskala eine besondere Bedeutung zugemessen. Diese Besonderheiten erfordern eine substan­zielle und einzelfallbezogene Begründung des Gesamturteils und insbesondere eine nachvollziehbare Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Tätigkeit.

Randnummer 22

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris, Rn. 12 ff., vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, juris, Rn. 30 ff., und vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, juris, Rn. 59 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2023 - 1 B 268/23 -, juris, Rn. 15 ff., vom 22. Juni 2023 - 1 B 165/23 -, juris, Rn. 13, vom 25. März 2020 - 1 B 724/19 -, juris, Rn. 18, und vom 23. Oktober 2018 - 1 B 666/18 -, juris, Rn. 19 f. m. w. N., u. a. mit eingehender Begründung die Senatsbeschlüsse vom 5. September 2017 - 1 B 498/17 -, juris, Rn. 32 ff., sowie vom 28. August 2017 - 1 B 261/17 -, juris, Rn. 6 ff.

Randnummer 23

Das System verstößt jedoch nicht bereits deshalb gegen Art. 33 Abs. 2 GG, weil die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion ein wesentliches Element der Beur­teilung darstellt. Auch amtsangemessen oder nur in geringerem Maße höherwertig eingesetzte Bedienstete sind nicht von vornherein von der Spitzennote „Hervorragend“ ausgeschlossen. Weisen die Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskräfte Leistungen aus, die qualitativ jenseits der formal höchstmöglichen Einzelnote „Sehr gut“ liegen, kann dies ein entsprechendes Gesamturteil trotz geringerer Funktionswertigkeit rechtfertigen oder sogar erfordern.

Randnummer 24

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juli 2024 - 1 B 407/24 -, juris, Rn. 32 ff., vom 18. Oktober 2023 - 1 B 690/23 -, juris, Rn. 42, vom 31. Mai 2021 - 1 B 430/21 -, juris, Rn. 27, und vom 14. August 2019 - 1 B 612/19 -, juris, Rn. 37.

Randnummer 25

Umgekehrt ist die Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion bei der Bewertung tatsächlich erbrachter Leistungen nicht auszublenden. Die dienstliche Beurteilung hat sich zwar am Statusamt zu orientieren.

Randnummer 26

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris, Rn. 23, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 22; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2017 - 1 B 6/17 -, juris, Rn. 14.

Randnummer 27

Werden die Leistungen auf einem höherwertigen Dienstposten erbracht, lässt die dort erzielte Note grundsätzlich auf eine bessere Leistung schließen als die identische Note, die auf einem niedriger bewerteten Dienstposten erzielt wurde.

Randnummer 28

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2023 - 1 B 690/23 -, juris, Rn. 32, vom 31. Mai 2021 - 1 B 430/21 -, juris, Rn. 15, vom 19. April 2021 - 1 B 1390/20 -, juris, Rn. 25, vom 9. September 2020 - 1 B 414/20 -, juris, Rn. 12, vom 8. September 2020 - 1 B 361/20 -, juris, Rn. 7 ff., vom 5. September 2017 - 1 B 498/17 -, juris, Rn. 47, und vom 31. März 2017 - 1 B 6/17 -, juris, Rn. 14.

Randnummer 29

Die Wertigkeit der Funktion ist damit kein dem Leistungsvergleich nachgeschaltetes Hilfskriterium, sondern integraler Bestandteil der Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistung selbst. Darin liegt auch keine ungerechtfertigte und mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbarende doppelte Bevorzugung der höherwertig eingesetzten Beamten.

Randnummer 30

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2023 - 1 B 690/23 -, juris, Rn. 36, und vom 9. September 2020 - 1 B 414/20 -, juris, Rn. 12.

Randnummer 31

Eine systematische Sperre der Antragstellerin für die Spitzennote folgt aus der Berücksichtigung der Wertigkeit ihrer Funktion nicht. Das Beurteilungssystem als solches wird nicht dadurch rechtswidrig, dass einzelne dienstliche Beurteilungen diesen Anforderungen nicht genügen. Dass ihr im konkreten Fall eine gegenüber den Beigeladenen bessere Beurteilung nicht eröffnet ist, beruht vielmehr auf der vorgenommenen Gesamtbetrachtung der beurteilungsrelevanten Parameter.

Randnummer 32

b) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin ferner geltend, die Höherwertigkeit der Funktionen der Beigeladenen dürfe nicht berücksichtigt werden, weil diese Funktionen nicht ihrerseits in einem den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Auswahlverfahren übertragen worden seien.

Randnummer 33

Gegenstand dieses Leistungsvergleichs können jedoch nur die vorliegenden Beurteilungen sein, die sich ihrerseits nur auf die tatsächlich erbrachten Leistungen der betroffenen Beamten auf den tatsächlich innegehabten Dienstposten beziehen können. Unerheblich ist, ob die Dienstposten den betreffenden Beamten rechtsfehlerfrei übertragen worden sind.

Randnummer 34

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris, Rn. 28; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juli 2024 - 1 B 407/24 -, juris, Rn. 39, vom 31. Mai 2022 - 1 B 81/22 -, juris, Rn. 21, vom 8. September 2020 - 1 B 361/20 -, juris, Rn. 13, und vom 24. Oktober 2017 - 1 B 1204/17 -, juris, Rn. 10.

Randnummer 35

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass eine rechtswidrige Vorverlagerung der Bestenauslese auf eine Dienstpostenvergabe unter anderen Voraussetzungen den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Konkurrenten verletzen kann. Eine solche Vorverlagerung liegt hier nicht darin, dass die Antragsgegnerin nur die Inhaber bestimmter höherwertiger Funktionen in das Beförderungsverfahren aufgenommen hätte. Die Antragstellerin ist vielmehr selbst in den Bewerberkreis einbezogen und dem Leistungsvergleich unterzogen worden. Dass sie nicht zum Zuge gekommen ist, liegt an der Bewertung ihrer erbrachten Leistungen. Dass bei dieser die Wertigkeit der von der Antragstellerin wahrgenommenen Funktion berücksichtigte worden ist, ist nach dem Vorstehenden nicht zu beanstanden.

Randnummer 36

c) Dies vorausgesetzt zeigt das Beschwerdevorbringen auch nicht auf, dass die derzeit mit „Gut ++“ beurteilte Antragstellerin bei einer Neuerstellung ihrer aktuellen Beurteilung ein Gesamturteil erreichen könnte, das ihr gegenüber den mit „Sehr gut ++“ beurteilten bzw. nach den nicht durchgreifend angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit „Sehr gut ++“ fiktiv zu beurteilenden Beigeladenen zu 1., 2., 3. und 4. einen Leistungsvorsprung bringen würde.

Randnummer 37

Zwar enthalten die der aktuellen Beurteilung der Antragstellerin zugrunde liegenden fünf Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskraft für die Zeiträume vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022, vom 1. Januar 2023 bis zum 30. April 2023, vom 1. Mai 2023 bis zum 14. März 2024, vom 15. März 2024 bis zum 31. Mai 2024 und vom 1. Juni 2024 bis zum 31. August 2024 nicht nur durchgehend die höchste für die Einzelmerkmale vorgesehene Bewertung „Sehr gut“. Sie verwenden in den Erläuterungen auch mehrfach Formulierungen, die für sich betrachtet auf besonders ausgeprägte Leistungen und Befähigungen hindeuten können. Dies kann - der Wortbedeutung folgend - etwa bei Formulierungen zu „beeindruckenden“, „vorbildlichen“, „ausgezeichneten“, „exzellenten“, „außerordentlichen“, „erstklassigen“, „beispielhaften“ oder „großartigen“ Leistungen in Betracht kommen. Gleiches gilt, wenn eine bestimmte Befähigung „in höchstem Maße“, „überaus“ oder als „absolut“ bezeichnet wird.

Randnummer 38

Daraus folgt jedoch nicht, dass eine fehlerfreie Neubeurteilung der Antragstellerin mit einem gegenüber den Beigeladenen besseren Gesamturteil enden könnte. Maßgebend ist nicht die bloße Anzahl besonders positiver Formulierungen, sondern der Aussagegehalt der Stellungnahmen in ihrer Gesamtheit unter Einbeziehung der Anforderungen der jeweils wahrgenommenen Funktionen.

Randnummer 39

Der inhaltliche Quervergleich der Stellungnahmen ergibt keinen erkennbaren Leistungsvorsprung der Antragstellerin gegenüber den Beigeladenen zu 3. und 4. Deren Stellungnahmen (für die Beigeladene zu 3. vgl. Stellungnahmen für die Zeiträume 1. September 2022 bis 30. September 2022, 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 und 1. Januar 2023 bis 31. August 2024; für die Beigeladene zu 4. vgl. Stellungnahmen für die Zeiträume 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 und 1. Januar 2023 bis 31. August 2024) enthalten Bewertungen und Erläuterungen, die jedenfalls ein mit dem Leistungsbild der Antragstellerin vergleichbares, in Teilbereichen ebenso deutlich herausgehobenes Leistungsniveau erkennen lassen. Ein qualitativer Mehrwert der Leistungen der Antragstellerin, der geeignet wäre, den unterschiedlichen Schwierigkeitsgrad der wahrgenommenen Funktionen zu kompensieren und eine bessere Gesamtnote als die diesen Beigeladenen zuerkannte Bewertung „Sehr gut ++“ plausibel erscheinen zu lassen, ist nicht festzustellen. Zudem ist im Rahmen einer inhaltlichen Ausschärfung der zugrunde liegenden Stellungnahmen eine - zunächst erkennbar ansteigende und bei der letzten Stellungnahme sogar leicht stagnierende - Entwicklung der Antragstellerin im Laufe des Beurteilungszeitraums festzustellen, während den Beigeladenen zu 3. und 4. durchweg „sehr gute“ Kompetenzen bescheinigt wurden.

Randnummer 40

Hinzu kommt, dass die Antragstellerin ihre Leistungen zwar bereits deutlich höherwertig als ihrem Statusamt A 8 BBesO entsprechend erbracht hat, und zwar überwiegend auf einer der Besoldungsgruppe A 10 BBesO und während eines kürzeren Teilzeitraums einer der Besoldungsgruppe A 11 BBesO entsprechenden Tätigkeit. Die Beigeladenen zu 3. und 4. waren jedoch auf nochmals höher bewerteten Funktionen eingesetzt. Bei einem in den Stellungnahmen jedenfalls nicht besseren Leistungsbild wäre eine dienstliche Beurteilung, die der Antragstellerin für die geringer bewertete Funktion ein besseres Gesamturteil zuerkennen würde als den auf höher bewerteten Funktionen eingesetzten Beigeladenen, nach den für alle Bewerber gleichermaßen anzuwendenden Bewertungsmaßstäben nicht plausibel.

Randnummer 41

Für den Beigeladenen zu 2. gilt dies erst recht. Dessen aktuelle Regelbeurteilung schließt mit „Hervorragend Basis“ ab.

Randnummer 42

d) Die gegen die fiktive Fortschreibung der Beurteilung der Beigeladenen zu 1. gerichteten Rügen greifen ebenfalls nicht durch.

Randnummer 43

Soweit die Antragstellerin lediglich an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen festhält, es hätten Vergleichspersonen mit geringer bewerteten Funktionen oder einem ihrem eigenen Leistungsbild entsprechenden Beurteilungsergebnis herangezogen werden müssen, fehlt es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts. Dieses hat ausgeführt, dass die Vergleichspersonen nach Ziffer 2.4 der Beurteilungsrichtlinien und den einschlägigen Konzernbetriebsvereinbarungen eine möglichst große Übereinstimmung mit dem Status und dem Leistungsstand der freigestellten Beigeladenen im maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 2 Abs. 1 und 3 KBV BR Vergleichspersonen) aufweisen müssen. Maßstab ist danach nicht die Antragstellerin und auch nicht die gegenwärtige Zusammensetzung der Beförderungsliste.

Randnummer 44

Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde darüber hinaus geltend macht, zahlreiche Beamte der Beförderungsliste hätten sich gegenüber ihren früheren Beurteilungen verschlechtert, setzt sie sich zwar mit der vom Verwaltungsgericht bestätigten Fortschreibung auseinander, zeigt aber keinen Rechtsfehler auf. Die allgemeine Leistungs­entwicklung von Beamten außerhalb der für die Beigeladene nach den maßgeblichen Regelungen gebildeten Vergleichsgruppe ist für deren fiktive Fortschreibung nicht entscheidend. Dass die konkret herangezogenen Vergleichspersonen fehlerhaft bestimmt oder deren maßgebliche Leistungsentwicklung unzutreffend erfasst worden wäre, legt die Beschwerde demgegenüber nicht substantiiert dar.

Randnummer 45

e) Auch das gegen die Regelbeurteilung des Beigeladenen zu 2. gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Die Beschwerde zeigt namentlich nicht auf, dass die Regelbeurteilung des Beigeladenen zu 2. wegen einer unzureichenden Erkenntnisgrundlage rechtswidrig wäre.

Randnummer 46

Die Antragstellerin macht insoweit geltend, das Fehlen einer Stellungnahme für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 16. April 2023 führe zu einer unvollständigen Erkenntnisgrundlage der dienstlichen Beurteilung. Es sei nicht geklärt, weshalb für diesen Zeitraum keine Stellungnahme eingeholt worden sei. Insbesondere könne eine solche nicht allein deshalb unterbleiben, weil die seinerzeit zuständige Führungskraft nicht mehr bei der Antragsgegnerin eingesetzt werde. Das Verwaltungsgericht habe einen hinreichenden sachlichen Grund für das Fehlen der Stellungnahme nicht unterstellen dürfen.

Randnummer 47

Dieses Vorbringen setzt sich bereits nicht hinreichend mit der für die angefochtene Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Grundlage auseinander (vgl. Beschluss­abdruck, S. 22). Das Fehlen einer Stellungnahme für den genannten Zeitraum beruhte nicht darauf, dass die für deren Erstellung zuständige Führungskraft nicht zur Verfügung gestanden hätte. Vielmehr war der Beigeladene zu 2. selbst während dieses Zeitraums abwesend und hatte deshalb keine dienstlichen Leistungen erbracht, die von einer Führungskraft hätten eingeschätzt werden können. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesamtergebnisses seiner dienstlichen Beurteilung. Die von der Antragstellerin angestellten Erwägungen dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Stellungnahme auch von einer nicht mehr bei der Antragsgegnerin eingesetzten früheren Führungskraft einzuholen wäre, gehen deshalb an dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt vorbei.

Randnummer 48

Auch soweit die Antragstellerin allgemein geltend macht, das Fehlen einer Stellungnahme für einen Zeitraum von etwa siebeneinhalb Monaten führe ungeachtet seines Grundes zu einer unvollständigen Erkenntnisgrundlage, zeigt sie einen Rechtsfehler der Beurteilung nicht auf. Eine dienstliche Beurteilung darf nur auf tatsächlich erbrachte und einer Bewertung zugängliche dienstliche Leistungen gestützt werden. Für einen Zeitraum einer Abwesenheit, in dem der Beamte keinen Dienst verrichtet hat, fehlt es gerade an solchen Leistungen. Das Beurteilungssystem gebietet nicht, einen tatsächlich leistungsfreien Zeitraum durch eine Stellungnahme auszufüllen oder hierfür eine Leistungsbewertung zu fingieren; im Gegenteil stellen die Beurteilungsrichtlinien (vgl. Anlage 4: „Beilage 1 - Leitfaden zur Erstellung der dienstlichen Beurteilungen“, § 2 (3) bzw. S. 8) auf die „tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben“ ab.

Randnummer 49

Die Antragstellerin legt ferner nicht dar, dass die für den übrigen Beurteilungszeitraum (von mehr als 16 Monaten) vorhandenen Erkenntnisse - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - keine hinreichend tragfähige Grundlage für die Regelbeurteilung bildeten.

Randnummer 50

Auch der Hinweis, das Fehlen der Stellungnahme könne darauf beruhen, dass der Beigeladene „ohne Arbeit“ gewesen sei, führt nicht weiter. Auf welchem Grund die längere Abwesenheit des Beigeladenen zu 2. beruhte, ist unerheblich. In jedem Fall lag keine beurteilbare Leistung vor, die die unmittelbare Führungskraft des Beigeladenen hätte bewerten können.

Randnummer 51

f) Schließlich führt auch der Angriff auf die Vorbeurteilung der Antragstellerin nicht zu einer offenen Auswahlchance.

Randnummer 52

Zwar trifft es zu , dass eine dienstliche Beurteilung mangels Verwaltungsaktqualität nicht in Bestandskraft im verwaltungsrechtlichen Sinne erwächst und ihre Rechtmäßigkeit grundsätzlich auch später inzident überprüft werden kann. Ob dem im Einzelfall die Grundsätze der Verwirkung entgegenstehen, bedarf hier keiner Entscheidung.

Randnummer 53

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2022 - 1 B 672/22 -, juris, Rn. 49 f. m. w. N.

Randnummer 54

Ebenso kann offenbleiben, ob die auf „Gut ++“ lautende Vorbeurteilung der Antragstellerin tatsächlich an den von ihr behaupteten Begründungsmängeln leidet. Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin auch für den Vorbeurteilungszeitraum eine vollständig fehlerfreie Neuerstellung unterstellt wird, kann sie den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Vorsprung der Beigeladenen zu 1., 3. und 4. nicht beseitigen. Ihre Auswahl erscheint nicht lediglich weniger wahrscheinlich, sondern ist nach den unstreitigen und verwertbaren Beurteilungsgrundlagen ausge­schlossen. Gegenüber dem mit „Hervorragend Basis“ beurteilten Beigeladenen zu 2. besteht bereits auf der Ebene der aktuellen Beurteilungen ein nicht einholbarer Vorsprung.

Randnummer 55

Auch hinsichtlich des Vorbeurteilungszeitraums ergeben die von der Antragstellerin angeführten Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskräfte zwar ein sehr gutes Leistungsbild. Ein gegenüber den maßgeblichen Beigeladenen qualitativ höheres Leistungsbild lässt sich ihnen jedoch nicht entnehmen. Die Stellungnahmen hinsichtlich der Beigeladenen zu 3. und 4. weisen mindestens vergleichbar ausgeprägte positive Leistungseinschätzungen auf. Zugleich haben diese ihre Leistungen auf höher bewerteten Funktionen erbracht; die Antragstellerin war in diesem Zeitraum auf Funktionen der Wertigkeit A 9 und A 10, die Beigeladenen zu 3. und 4. auf Funktionen der Wertigkeit A 11 eingesetzt. Bei dieser Ausgangslage wäre es nach den oben genannten allgemeinen Bewertungs­maßstäben nicht plausibel, der Antragstellerin in einer neu erstellten Vorbeurteilung ein Gesamturteil zuzuerkennen, das dem Gesamturteil „Sehr gut ++“ der Beigeladenen zu 3. und 4. entspricht oder dieses übertrifft. Ein das geringere Anforderungsniveau ihrer Funktion kompensierender qualitativer Leistungsvorsprung ergibt sich aus den zugrunde liegenden Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskräfte gerade nicht.

Randnummer 56

Entsprechendes gilt für die Beigeladene zu 1., deren maßgebliche Vorbeurteilung - nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts - fiktiv mit „Sehr gut ++“ fortgeschrieben ist und deren Vergleichsgruppenbildung aus den vorstehenden Gründen durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt wird.

Randnummer 57

In Anbetracht des Vorstehenden ist unerheblich, ob die aktuelle Regelbeurteilung der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2024 rechtswidrig ist, etwa deshalb, weil die Antragsgegnerin - wie die Antragstellerin geltend macht - die Richtwerte des § 50 Abs. 2 BLV a. F. im konkreten Beurteilungsvorgang als verbindliche Höchstgrenzen verstanden hat.

Randnummer 58

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstat­tungsfähig zu erklären, weil diese (auch) im Beschwerdeverfahren keinen Antrag ge­stellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Randnummer 59

Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat auf der Grundlage des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG unter Änderung der auf 13.235,40 Euro lautenden Festsetzung durch das Verwaltungsgericht vornimmt, beruht auf §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Antragstellung (hier: am 4. November 2025) bekanntgemachten, für diesen geltenden Besoldungsrechts - hier des für Beamtinnen und Beamte bei Postnachfolgeunternehmen des Bundes geltenden Besoldungsrechts - unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das mit dem angestrebten Dienstposten verbundene Amt im Kalenderjahr des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu zahlen wären. Nicht zu berücksichtigen sind die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts der Wertigkeit des angestrebten Amts der Besoldungsgruppe A 9 BBesO und angesichts der gegebenen Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2025 auf 48.952,92 Euro (monatlich jeweils 4.079,41 Euro). Ein Viertel dieses Jahresbetrages entspricht 12.238,23 Euro.

Randnummer 60

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den vorstehend genannten Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt denselben Grundsätzen. Ausgehend von dem Zeitpunkt der Beschwerde­erhebung (hier: 12. Mai 2026) beläuft sich der Streitwert auf denselben Wert.

Randnummer 61

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unan­fechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 50 BLV, § 2 KBV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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