Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2026 – 1 A 1348/26.A
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:1022.1A1348.26A.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu gleichen Teilen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat sowie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren ist die aufgeworfene Frage, wenn sie noch nicht höchst- oder obergerichtlich geklärt ist und auch nicht ohne weiteres beantwortet werden kann. Klärungsfähig im anhängigen Verfahren ist sie, wenn ihre Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch voraussichtlich für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2026 - 1 A 1192/26.A -, juris, Rn. 20, vom 4. Februar 2026 - 1 A 976/25.A -, juris, Rn. 3, vom 14. November 2025 - 1 A 1918/25.A -, juris, Rn. 34, vom 11. November 2025 - 4 A 945/25.A -, juris, Rn. 3, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.; aus der Literatur etwa Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, AsylG § 78 Rn. 18 bis 20; zu der wortgleichen Regelung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausführlich Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 126 bis 154 (Voraussetzungen des Zulassungsgrundes) und § 124a Rn. 211 bis 214 (Darlegung); ferner Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 78. Edition, Stand: 1. August 2026, § 124 Rn. 53 bis 61 und § 124a Rn. 76 bis 77.2, sowie Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 49. EL April 2026, VwGO § 124 Rn. 30 bis 33 (in Rn. 31 auch dazu, dass § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in gleicher Weise auszulegen sind) und VwGO § 124a Rn. 102 bis 105.
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2026 - 1 A 2649/25.A -, juris, Rn. 5 f., vom 15. September 2025 - 1 A 1785/25.A -, juris, Rn. 3 f., vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 79 bis 81, vom 27. Juli 2023 - 1 A 524/22.A -, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 - 1 A 1854/19.A -, juris, Rn. 3 bis 7, letztere jeweils m. w. N.
2. Gemessen hieran rechtfertigen die drei von den Klägern für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen eine Zulassung der Berufung nicht.
a) Das gilt zunächst für die Frage
„Darf ein Verwaltungsgericht einen gegenüber der BAMF-Anhörung im gerichtlichen Verfahren inhaltlich vertieften und ergänzten Verfolgungsvortrag allein deshalb als unglaubhaft werten, weil er in der BAMF-Anhörung nicht in gleichem Umfang vorgetragen wurde, wenn die im Klageverfahren nachgereichten Erklärungen nicht im logischen Widerspruch zum Anhörungsvorbringen stehen, sondern dieses durch spezifische Kausalattributionen, Drittinformationen und Hintergrundzusammenhänge inhaltlich vervollständigen?“.
aa) Soweit diese Frage dahin zu verstehen sein sollte, ob jede nachträgliche Ergänzung eines Verfolgungsvorbringens allein wegen ihres späteren Zeitpunkts ohne weitere Würdigung als unglaubhaft behandelt werden darf, bedarf sie keiner grundsätzlichen Klärung. Die maßgeblichen Grundsätze für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Asylvorbringens sind in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.
Danach gehört die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens und der Glaubwürdigkeit des Schutzsuchenden zum Wesen der dem Tatsachengericht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegenden freien Beweiswürdigung. Bei dieser Würdigung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nachträgliche Ergänzungen oder Präzisierungen des Vorbringens führen daher zwar nicht notwendig zur Annahme fehlender Glaubhaftigkeit. Ein im Laufe des Asylverfahrens gesteigertes Vorbringen kann allerdings Zweifel an der Glaubhaftigkeit begründen, insbesondere wenn ein Schutzsuchender Umstände, die nach seinem späteren Vortrag für das behauptete Verfolgungsgeschehen von wesentlicher Bedeutung sind, ohne vernünftige Erklärung erst in einem späteren Verfahrensstadium einführt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2022 - 1 B 44.22 -, juris, Rn. 9; ferner OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2026 - 1 A 1820/26.A -, juris, Rn. 41 f. m. w. N.
Ob eine spätere Schilderung lediglich ein im Kern gleich gebliebenes Verfolgungsgeschehen nachvollziehbar präzisiert oder ob das erstmalige Vorbringen eines zuvor nicht erwähnten wesentlichen Umstands gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung spricht, hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von Inhalt und Bedeutung des ergänzten Vorbringens, der konkreten Anhörungssituation, dem Umfang der dem Schutzsuchenden zuvor eingeräumten Gelegenheit, seine Verfolgungsgründe zu schildern sowie davon, wie die nachträgliche Einführung des betreffenden Umstands erklärt wird. Einer weitergehenden fallübergreifenden, abstrakten Konkretisierung sind diese Maßstäbe nicht zugänglich.
bb) Soweit die Kläger geltend machen, die erstmals in der Klagebegründung angeführten Gewissenskonflikte des Lebenspartners der Klägerin zu 1. wegen dessen Beteiligung an der Verschleierung rechtswidriger Polizeitötungen stünden nicht in Widerspruch zu dem gegenüber dem Bundesamt angegebenen Verfolgungsmotiv einer Unterstützung der UNITA und einer verweigerten Mitgliedschaft in der MPLA, sondern ergänzten dieses lediglich um ein weiteres, hiermit vereinbares Verfolgungsmotiv, wenden sie sich ausschließlich gegen die Würdigung des konkreten Verfolgungsvorbringens durch das Verwaltungsgericht.
Die in die Grundsatzfrage aufgenommene Annahme, die spätere Darstellung habe das Anhörungsvorbringen lediglich inhaltlich vervollständigt und stehe zu diesem nicht in einem inhaltlich relevanten Gegensatz, ist im Übrigen selbst das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung des Einzelfalls. Ob diese Bewertung zutrifft oder ob das Verwaltungsgericht den erst später vorgetragenen Hintergrund der behaupteten Mitnahme des Lebenspartners angesichts seiner Bedeutung für das Verfolgungsgeschehen als erhebliche Steigerung oder Veränderung des Vorbringens würdigen durfte, ist eine Frage der dem Tatsachengericht vorbehaltenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung.
Sollte das Zulassungsvorbringen insoweit dahin zu verstehen sein, dass das Verwaltungsgericht die Unterschiede zwischen dem Vortrag gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und dem späteren gerichtlichen Vorbringen im konkreten Fall fehlerhaft gewichtet habe, werden damit der Sache nach Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung geltend gemacht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bilden im Asylprozess jedoch keinen Zulassungsgrund. Der Katalog des § 78 Abs. 3 AsylG ist insoweit abschließend.
cc) Nichts anderes folgt aus dem Hinweis der Kläger auf Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU und das danach bestehende Gebot einer individuellen und umfassenden Würdigung der für den Schutzantrag erheblichen Umstände. Auch daraus ergibt sich kein Rechtssatz, nach dem eine erst in einem späteren Verfahrensstadium erfolgte wesentliche Ergänzung des Verfolgungsvorbringens nur dann bei der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt werden dürfte, wenn sie zu früheren Angaben in einem logischen Widerspruch steht. Die gebotene Gesamtwürdigung schließt vielmehr gerade die Prüfung ein, aus welchem (nachvollziehbaren) Grund ein nach dem späteren Vorbringen wesentlicher Umstand zuvor nicht erwähnt worden ist.
dd) Auch das weitere Vorbringen, die Kürze der Anhörung beim Bundesamt könne auf die Anhörungsführung, Sprach- oder Verständigungsschwierigkeiten, psychische Belastungen oder sonstige persönliche Umstände zurückzuführen sein, zeigt keinen weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Derartige Umstände können im Einzelfall bei der Würdigung eines später ergänzten Vorbringens von Bedeutung sein. Ob sie vorgelegen haben und eine erst spätere Schilderung bestimmter Umstände nachvollziehbar erklären, betrifft indes wiederum die konkrete Tatsachen- und Beweiswürdigung.
ee) Schließlich führt die - im Übrigen nicht näher belegte - Behauptung, die Gleichsetzung von Vortragsergänzungen mit fehlender Glaubhaftigkeit sei in der verwaltungsgerichtlichen Praxis weit verbreitet, ebenfalls ersichtlich nicht weiter. Die möglicherweise fehlerhafte Anwendung bereits geklärter Maßstäbe in einzelnen Verfahren begründet keinen fallübergreifenden Klärungsbedarf.
b) Die Berufung ist auch nicht wegen der von den Klägern für grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage,
„Welche konkreten Anforderungen stellt § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK an die Feststellung eines Abschiebungsverbots für alleinstehende Mütter mit minderjährigen Kindern, die der ethnischen Minderheit der Lunda angehören und ohne familiär verankerten männlichen Unterhaltsträger nach Angola zurückkehren müssten, in Anbetracht der durch die aktuelle Erkenntnislage belegten Gefährdungssituation für Rückkehrerinnen und der spezifischen Risiken für Angehörige marginalisierter Bevölkerungsgruppen im urbanen Raum Luandas?“,
zuzulassen.
aa) Soweit die Kläger mit dieser Frage die abstrakten rechtlichen Anforderungen an die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK einer obergerichtlichen Klärung zuführen wollen, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit.
Die insoweit maßgeblichen rechtlichen Maßstäbe sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.
Vgl. stellvertretend etwa BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 17 ff., 25; Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 9 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2026 - 1 A 2649/25.A -, juris, Rn. 18 ff. m. w. N.
bb) Hieran ändert der Hinweis der Kläger auf die besondere Situation der Klägerin zu 1. als Mutter zweier minderjähriger Kinder nichts. Dass Betreuung und Versorgung minderjähriger Kinder bei der gebotenen realitätsnahen Rückkehrprognose zu berücksichtigen sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Ob diese Belastungen im konkreten Fall dazu führen, dass die Klägerin zu 1. außerstande sein wird, für sich und ihre Kinder die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab. Dies gilt auch für den - hier geltend gemachten - Fall, dass ein männlicher Unterhaltsträger fehlt. Maßgeblich ist vielmehr, welche tatsächlichen Möglichkeiten der Existenzsicherung den Betroffenen zur Verfügung stehen. Hierzu können neben eigener Erwerbstätigkeit insbesondere die Unterstützung durch Familienangehörige oder sonstige Bezugspersonen, weitere soziale Netzwerke, Leistungen staatlicher oder nichtstaatlicher Stellen sowie Rückkehr- und Reintegrationshilfen zählen.
Die von den Klägern in ihrer Fragestellung bezeichneten Merkmale sind hierbei nicht geeignet, die erforderliche Existenzsicherungsprognose vollständig von den weiteren Umständen des Einzelfalls zu lösen. Ob eine alleinstehende Mutter mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr nach Angola ihre elementarsten Bedürfnisse und die ihrer Kinder befriedigen kann, hängt unter anderem vom Alter und Betreuungsbedarf der Kinder, den gesundheitlichen Verhältnissen, der schulischen und beruflichen Qualifikation der Mutter, ihren bisherigen Erwerbserfahrungen, den Sprachkenntnissen, etwa noch bestehenden familiären oder sonstigen sozialen Kontakten sowie erreichbaren Unterstützungs- und Rückkehrhilfen ab.
Soweit die Kläger beanstanden, das Verwaltungsgericht habe die zuvor genannten Umstände im konkreten Fall nicht hinreichend gewürdigt und sich zu Unrecht auf die allgemeine Erwägung gestützt, eine gesunde und arbeitsfähige Frau könne ihren Lebensunterhalt durch eine Tätigkeit im informellen Sektor sicherstellen, wenden sie sich der Sache nach gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des konkreten Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht. Damit werden erneut lediglich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht. Diese bilden im Asylprozess, wie bereits dargelegt wurde, keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf wird auch nicht dadurch aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht nach Auffassung der Kläger einzelne Aspekte ihrer persönlichen Vulnerabilität nicht hinreichend berücksichtigt habe. Ob die gebotene Gesamtwürdigung im Einzelfall fehlerfrei vorgenommen worden ist, betrifft die Anwendung der geklärten rechtlichen Maßstäbe und begründet für sich genommen keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
cc) Soweit die aufgeworfene Frage dagegen dahin zu verstehen sein sollte, dass gerade alleinstehenden Müttern mit minderjährigen Kindern, die der Volksgruppe der Lunda angehören und über kein tragfähiges familiäres oder soziales Unterstützungsnetz verfügen, bei einer Rückkehr nach Luanda aufgrund der dortigen tatsächlichen Verhältnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende existentielle Notlage droht, genügt die Zulassungsbegründung nicht den eingangs genannten Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG.
Die Kläger behaupten lediglich, „aktuelle Erkenntnisquellen für Angola“ dokumentierten erhebliche Risiken für Frauen in der Situation der Klägerin zu 1. Konkrete Erkenntnismittel, aus denen sich gerade für die in der Grundsatzfrage bezeichnete Personengruppe eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende extreme materielle Notlage ergeben könnte, werden indes weder benannt noch inhaltlich ausgewertet. Insbesondere zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf, aufgrund welcher aktuellen und aussagekräftigen Erkenntnisse alleinstehende Mütter mit minderjährigen Kindern in Luanda regelmäßig außerstande wären, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Ebenso wenig werden konkrete Erkenntnisse dafür angeführt, dass die Zugehörigkeit der Klägerin zu 1. zur Volksgruppe der Lunda ihre Möglichkeiten des Zugangs zu Unterkunft, Arbeit, Versorgung oder sonstigen Unterstützungsmöglichkeiten in Luanda in einer für Art. 3 EMRK erheblichen Weise beeinträchtigen würde.
Die in die Fragestellung aufgenommene besondere Gefährdung von „Rückkehrerinnen“ bleibt ebenfalls unsubstantiiert. Es fehlt wiederum an der Benennung von Erkenntnismitteln, aus denen hervorginge, dass angolanische Frauen allein aufgrund ihrer Rückkehr aus dem Ausland oder in Verbindung mit den weiteren bezeichneten persönlichen Merkmalen einer spezifischen Gefahr extremer materieller Not oder sonstiger Art. 3 EMRK-widriger Behandlung ausgesetzt wären.
dd) Ungeachtet dessen ist auch die Klärungsfähigkeit der Frage nicht ohne Weiteres insoweit dargetan, als sie voraussetzt, dass die Klägerin zu 1. bei einer Rückkehr tatsächlich ohne Partner und ohne sonstige tragfähige familiäre Unterstützung wäre. Die Zulassungsbegründung bezeichnet den Partner selbst lediglich als „möglicherweise inhaftiert, getötet oder andernorts verbracht“. Sie legt nicht dar, dass die in die Grundsatzfrage eingestellte Annahme, es fehle an einem Unterstützungsnetz, - ungeachtet der vom Verwaltungsgericht angenommenen Unglaubhaftigkeit des Vorbringens zum Verfolgungsschicksal - in einem Berufungsverfahren als feststehende tatsächliche Grundlage zugrunde zu legen wäre.
c) Schließlich rechtfertigt auch die weitere von den Klägern für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
„Ist eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG i. V. m. Art. 8 QRL auch dann anzunehmen, wenn als Verfolgungsakteur nationale staatliche Sicherheitskräfte - vorliegend die angolanische Nationalpolizei als Teil des Zentralstaates - in Betracht kommen, die strukturell im gesamten Staatsgebiet präsent und operativ tätig sind, und reicht hierfür der pauschale Verweis auf geographisch entfernte Provinzen ohne Prüfung der tatsächlichen Erreichbarkeit durch die Verfolger aus?“,
die Zulassung der Berufung nicht.
aa) Es fehlt bereits an der erforderlichen Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft selbstständig tragend bereits deshalb verneint, weil es das behauptete Verfolgungsgeschehen als unglaubhaft bewertet hat. Auf das Vorhandensein einer innerstaatlichen Schutzalternative kommt es in einer solchen Situation nicht mehr an.
bb) Unabhängig davon fehlt es auch an der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. Die allgemeinen Anforderungen an die Annahme internen Schutzes ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 3e Abs. 1 und § 4 Abs. 3 AsylG) und sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - auch hinsichtlich der Gefahrenprognose in dem anderen Landesteil - hinreichend geklärt.
Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteile vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris, Rn. 46, und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris, Rn. 27, sowie aus der Rechtsprechung des Senats bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 2026 - 1 A 11/26.A -, juris, Rn. 17 ff., und vom 1. April 2026 - 1 A 3407/25.A -, juris, Rn. 9 ff.
cc) Soweit die Fragestellung darüber hinaus von der Annahme ausgeht, bei einer Verfolgung durch einen staatlichen Akteur sei eine innerstaatliche Schutzalternative schlechthin oder regelmäßig ausgeschlossen, trifft dies für die hier maßgebliche Rechtslage nach § 3e AsylG und Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zu. Insbesondere konnte bei der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung einschlägigen Rechtslage das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative auch bei einer vom Staat ausgehenden Verfolgung zu prüfen sein.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2006 - 1 B 102.05 -, juris, Rn. 5 f.
Entscheidend ist vielmehr im Einzelfall, ob an dem konkret in Betracht gezogenen Schutzort tatsächlich keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht. Ob dies der Fall ist, hängt insbesondere von der organisatorischen und tatsächlichen Reichweite des Verfolgungsakteurs, der Intensität und Fortdauer seines Interesses an der betroffenen Person, den verfügbaren Fahndungs- und Informationsmöglichkeiten sowie den sonstigen Umständen des konkreten Verfolgungsgeschehens ab. Diese tatsächlichen Fragen sind einer weiteren fallübergreifenden rechtlichen Konkretisierung nicht zugänglich.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2026 - 1 A 11/26.A -, juris, Rn. 22 ff.
Ob das Verwaltungsgericht diesen Maßstab im konkreten Fall zutreffend angewandt und die persönlichen Verhältnisse der Kläger mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt hat, betrifft allein die Anwendung geklärten Rechts auf den Einzelfall und vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen.
Entsprechendes gilt, soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe ihre persönlichen Umstände, insbesondere die Situation der Klägerin zu 1. als Mutter zweier minderjähriger Kinder, bei der Zumutbarkeitsprüfung nicht hinreichend berücksichtigt. Dass die persönlichen Umstände des Schutzsuchenden und hierbei insbesondere auch die Belange minderjähriger Kinder in die Prüfung des internen Schutzes einzubeziehen sind, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2026 - 1 A 11/26.A -, juris, Rn. 24 und 26.
dd) Soweit die Kläger ihre Frage als Tatsachengrundsatzfrage zur landesweiten Zugriffsfähigkeit der angolanischen Nationalpolizei verstanden wissen wollen, genügt die Zulassungsbegründung nicht den eingangs genannten Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG.
Die Kläger behaupten lediglich, bei der angolanischen Nationalpolizei handele es sich um eine zentralstaatliche, im gesamten Staatsgebiet operierende Behörde mit Zugriff auf nationale Datenbanken. Sie benennen indes keine konkreten aktuellen Erkenntnismittel, aus denen sich ergibt, dass die für das behauptete Verfolgungsgeschehen verantwortlichen Polizeibediensteten oder Dienststellen tatsächlich über die Möglichkeit verfügen, die Kläger in anderen Provinzen Angolas zu lokalisieren und ihnen dort nachzustellen. Ebenso wenig wird anhand von Erkenntnisquellen dargelegt, dass zwischen den hierfür maßgeblichen Polizeidienststellen ein landesweit funktionierender Informations- oder Fahndungsaustausch besteht und dieser bei Personen in der behaupteten Situation der Kläger tatsächlich eingesetzt wird.
ee) Schließlich führt auch der Hinweis der Kläger in der Zulassungsbegründung, dass sie nach dem behaupteten Verschwinden des Lebenspartners der Klägerin zu 1. noch etwa drei Monate bei dessen Familie in Luanda gelebt hätten, ohne erneut von staatlichen Stellen behelligt worden zu sein, nicht auf eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage.
Dieser Umstand betrifft vielmehr die vorgelagerte tatsächliche Prognose, ob überhaupt ein fortbestehendes eigenständiges Verfolgungsinteresse staatlicher Stellen an der Klägerin zu 1. anzunehmen ist. Ob aus einem längeren unbehelligten Aufenthalt bei der Familie des Lebenspartners auf ein fehlendes oder vermindertes Verfolgungsinteresse geschlossen werden kann, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Verfolgungsgeschehens ab und ist der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten. Die Kläger wenden sich auch insoweit der Sache nach gegen die tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils stellen im Asylprozess, wie dargelegt, keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG dar.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2026 - 1 A 688/26.A -, juris, Rn. 18, vom 16. April 2026 - 4 A 700/26.A -, juris, Rn. 2 f.; vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 66, vom 30. August 2023 - 1 A 1460/21.A -, juris, Rn. 33, und vom 22. April 2020 - 1 A 1406/18.A -, juris, Rn. 8.
a) Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31. Oktober 2023 - 1 BvR 571/23 -, juris, Rn. 20, vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14 -, juris, Rn. 47, und vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 2026 - 1 A 765/26.A -, juris, Rn. 3, vom 26. März 2026 - 1 A 1966/25.A -, juris, Rn. 18, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 3, und vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 8.
b) Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der Zulassungsbegründungsschrift vom 13. Mai 2026 einen Gehörsverstoß nicht auf.
aa) Die Annahme der Kläger, das Verwaltungsgericht habe ihre individuelle Situation bei der Prüfung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht berücksichtigt, findet in den Gründen des angegriffenen Urteils keine Grundlage.
Das Verwaltungsgericht hat zunächst ausdrücklich ausgeführt (UA S. 9), bei der Prüfung der vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr seien sowohl die allgemeine Lage im Abschiebungszielstaat als auch die persönlichen Umstände des Ausländers zu berücksichtigen. Anschließend (UA S. 11 f.) hat es die Situation der Kläger einer eigenständigen Würdigung unterzogen. Es hat insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin zu 1. über eine gute Schulbildung mit Abitur und ein begonnenes Studium der Rechtswissenschaft verfügt und vor ihrer Ausreise als Friseurin tätig gewesen ist. Hieraus hat es geschlossen, ihr sei voraussichtlich erneut eine Erwerbstätigkeit möglich, durch die sie zumindest ein das Existenzminimum sicherndes Einkommen für sich und ihre Kinder erzielen könne. Ferner hat das Verwaltungsgericht mögliche Rückkehrhilfen, die Unterstützung durch in Angola lebende Familienangehörige, namentlich die Mutter der Klägerin zu 1. und ihre sieben Geschwister, sowie eine mögliche Unterstützung durch den Lebenspartner in seine Rückkehrprognose eingestellt. Es hat ausdrücklich angenommen, die Kläger könnten zumindest übergangsweise bei Familienangehörigen Unterkunft und Unterstützung erhalten.
Allein der Umstand, dass die Entscheidungsgründe den mit der Betreuung zweier minderjähriger Kinder verbundenen Aufwand und das von den Klägern hervorgehobene Fehlen eines „männlichen Unterhaltsträgers“ nicht jeweils gesondert und vertieft erwähnen, belegt nicht, dass das Verwaltungsgericht diese Umstände nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hätte. Seine Rückkehrprognose bezieht sich ausdrücklich auf die Existenzsicherung der Klägerin zu 1. und ihrer Kinder und stellt hierfür auf deren konkrete Erwerbs- und Unterstützungsmöglichkeiten ab.
Ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. könne neben der Betreuung ihrer Kinder durch eigene Erwerbstätigkeit zur Existenzsicherung beitragen, und seine Erwartung, sie werde Unterstützung durch Familienangehörige oder gegebenenfalls ihren Lebenspartner erhalten, in tatsächlicher Hinsicht hinreichend tragfähig sind, betrifft die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sowie gegebenenfalls die gerichtliche Sachaufklärung und nicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
bb) Gleiches gilt, soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe eine besondere Gefährdung der Klägerin zu 1. wegen ihrer Verbindung zu ihrem Lebenspartner und ihrer behaupteten Kenntnisse über rechtswidrige Praktiken angolanischer Polizeikräfte bei der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nicht berücksichtigt. Nach dem für die Prüfung eines behaupteten Verfahrensfehlers maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts bestand schon kein Anlass, diese Umstände anschließend bei der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG als feststehende individuelle Gefährdungsmerkmale zugrunde zu legen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen, aus dem die Kläger eine solche besondere Gefährdung ableiten, bereits im Rahmen des Flüchtlingsschutzes (UA S. 7 f.) ausführlich gewürdigt und nicht für glaubhaft erachtet. Es hat insbesondere die wechselnden Angaben zu den Gründen für die behauptete Mitnahme des Lebenspartners sowie die erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen angeblichen Nachstellungen durch Zivilpolizisten zum Anlass genommen, das behauptete Verfolgungsgeschehen insgesamt nicht zu glauben.
Soweit die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht hätte das betreffende Vorbringen für glaubhaft halten und deshalb auch bei der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote berücksichtigen müssen, beanstanden sie wiederum die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Die Gehörsrüge eröffnet keine allgemeine Kontrolle der sachlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
cc) Ein Gehörsverstoß ist auch nicht hinsichtlich der behaupteten besonderen Gefährdung der Klägerin zu 1. als Angehörige der Volksgruppe der Lunda dargelegt.
Dass die Entscheidungsgründe diesen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich erwähnen, genügt für die Annahme einer Gehörsverletzung nicht. Die Zulassungsbegründung zeigt insbesondere nicht substantiiert auf, welchen konkreten Tatsachenvortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren das Verwaltungsgericht hierzu übergangen haben soll und inwiefern sich daraus nach dessen Rechtsstandpunkt eine für die Entscheidung über § 60 Abs. 5 AufenthG erhebliche besondere Gefährdung gerade der Kläger ergeben hätte. Die allgemeine Behauptung, Angehörige ethnischer Minderheiten seien in Angola marginalisiert, ersetzt die erforderliche Darlegung eines übergangenen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrags nicht.
dd) Ein Gehörsverstoß ergibt sich ferner nicht aus der Anwendung des § 77 Abs. 3 AsylG.
(1) Die Zulassungsbegründung geht insoweit bereits von einer unzutreffenden tatsächlichen Prämisse aus, als sie annimmt, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung zu § 60 Abs. 5 AufenthG im Wesentlichen durch eine „Globalverweisung“ auf den Bescheid des Bundesamtes begründet. Das angefochtene Urteil enthält vielmehr umfangreiche eigene Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK, zur allgemeinen wirtschaftlichen und humanitären Situation in Angola sowie zur persönlichen Rückkehrsituation der Kläger.
Auch ist die Bezugnahme nach § 77 Abs. 3 AsylG ihrem Wortlaut nach - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht global erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: „Über die hierauf bezogenen Ausführungen des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid hinaus, denen das Gericht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG folgt, gilt: [...]“. Daran schließen sich eigenständige Ausführungen zur Ausbildung und früheren Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 1., zu ihren künftigen Erwerbsmöglichkeiten, zu Rückkehrhilfen, zum möglichen Verbleib ihres Lebenspartners sowie zu den in Angola lebenden Familienangehörigen an.
(2) § 77 Abs. 3 AsylG gestattet es dem Verwaltungsgericht, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Eine solche Bezugnahme ist grundsätzlich geeignet, die gerichtliche Begründung zu tragen. Allerdings können tatsächliche oder rechtliche Umstände, die erst nach Erlass des Bundesamtsbescheids entstanden oder erstmals entscheidungserheblich in das gerichtliche Verfahren eingeführt worden sind, naturgemäß nicht durch die Begründung des älteren Verwaltungsakts erfasst werden. Eine insoweit ins Leere gehende Bezugnahme führt jedoch nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung rechtlichen Gehörs oder dazu, dass die Entscheidung im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen wäre.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 1 A 1093/24.A -, juris, Rn. 22 ff.
Gemessen hieran zeigt die Zulassungsbegründung zudem nicht auf, dass das Verwaltungsgericht einen nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblichen neuen tatsächlichen Gesichtspunkt ausschließlich durch die Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamtes beschieden hätte. Die für die Rückkehrprognose maßgeblichen individuellen Verhältnisse hat es vielmehr selbständig gewürdigt. Die Umstände, die die Kläger aus dem von ihnen behaupteten Verfolgungsgeschehen herleiten, hat es aus den dargelegten Gründen nicht für glaubhaft gehalten.
ee) Die geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Ein Aufklärungsmangel als solcher begründet grundsätzlich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine unterbliebene Sachaufklärung kann sich lediglich unter besonderen Umständen zugleich als Gehörsversagung darstellen, etwa wenn ein erheblicher förmlicher Beweisantrag ohne prozessrechtlich tragfähigen Grund übergangen oder eine konkrete Beweisanregung erkennbar nicht zur Kenntnis genommen und erwogen worden ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob sich dem Verwaltungsgericht nach seinem eigenen Rechtsstandpunkt auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen; eine solche Beanstandung betrifft grundsätzlich die gerichtliche Aufklärungspflicht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2026 - 1 A 688/26.A -, juris, Rn. 20 ff. m. w. N.
Eine solche Fallgestaltung ist nicht dargelegt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist in der mündlichen Verhandlung kein förmlicher Beweisantrag gestellt worden. Ebenso wenig legen die Kläger dar, dass sie dem Verwaltungsgericht bestimmte aktuelle Erkenntnismittel unter Bezeichnung ihres konkreten Inhalts und ihrer Entscheidungserheblichkeit zur weiteren Sachaufklärung unterbreitet hätten und diese Beweisanregung erkennbar nicht zur Kenntnis genommen worden wäre.
ff) Nichts anderes folgt daraus, dass das Verwaltungsgericht seine Darstellung der allgemeinen sozioökonomischen Verhältnisse in Angola wesentlich auf ältere Erkenntnismittel gestützt hat.
Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist für die gerichtliche Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Die gerichtliche Prognose muss dementsprechend die im Entscheidungszeitpunkt bestehenden tatsächlichen Verhältnisse erfassen. Nach der verfassungs- und höchstrichterlichen Rechtsprechung haben die Tatsachengerichte bei der Beurteilung allgemeiner asyl- und abschiebungsrelevanter Verhältnisse auf einer hinreichend aktuellen Erkenntnisgrundlage zu entscheiden und die aktuellen Erkenntnismittel von Relevanz in ihre Bewertung einzustellen.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 -, juris, Rn. 11 f.; BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris, Rn. 17.
Der Einwand der Kläger ist danach zwar nicht schon im Ausgangspunkt unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat zum einen die von ihm zugrunde gelegten allgemeinen sozioökonomischen Verhältnisse in Angola ausdrücklich u. a. anhand eines Länderinformationsblatts aus dem Jahr 2015, dessen Fortschreibung aus dem Jahr 2018 sowie eines Berichts aus April 2018 beschrieben. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich zum anderen, dass das Verwaltungsgericht die mit der Ladung bezeichneten und auf der Internetseite des Gerichts aktuell bereitgestellten Auskünfte und Erkenntnisse mit Stand vom 4. August 2022 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2026 gemacht hat. Die jüngste darin bezeichnete Quelle (mit Datum vom 2. Juni 2022) war zu diesem Zeitpunkt nahezu vier Jahre alt.
Hierauf kommt es im Ergebnis indes nicht an. Auch wenn die Erkenntnisse des Gerichts zu einzelnen entscheidungserheblichen Entwicklungen nicht mehr hinreichend aktuell gewesen sein sollten, würde dies allein einen möglichen Mangel der gerichtlichen Sachaufklärung beziehungsweise der tatsächlichen Gefahrenprognose begründen. Ein solcher Fehler gehört, wie ausgeführt, nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln.
Vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - 4 LA 225/20 -, juris, Rn. 13.
Die Zulassungsbegründung zeigt nicht auf, dass mit dem möglichen Aktualitätsdefizit auch das rechtliche Gehör versagt wurde. Insbesondere genügt hierfür nicht die nachträgliche Benennung allgemein bezeichneter Erkenntnisquellen wie Berichten von UNHCR, Amnesty International oder Human Rights Watch aus den Jahren 2022 bis 2025. Erforderlich gewesen wäre vielmehr die Darlegung, dass dem Verwaltungsgericht ein konkretes Erkenntnismittel mit einem bestimmten entscheidungserheblichen Inhalt vorgelegt oder dessen Beiziehung substantiiert angeregt worden ist und das Gericht dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat. Daran fehlt es.
Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Eine Entscheidung ist im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO jedoch nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen.
Nicht ausreichend ist dagegen, dass die Entscheidungsgründe lediglich unvollständig, oberflächlich, unklar oder inhaltlich unrichtig sind.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2021 - 4 B 14.20 -, juris, Rn. 38, und vom 26. Juli 2016 - 7 B 28.15 -, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 1 A 1093/24.A -, juris, Rn. 20 f. m. w. N.
Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor. Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt sich ohne Weiteres, dass das Verwaltungsgericht sowohl das geltend gemachte Verfolgungsgeschehen als auch die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes und der nationalen Abschiebungsverbote eigenständig und vollständig geprüft hat.
a) Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts maßgeblich gewesen sind. Das Verwaltungsgericht hat auf mehreren Seiten begründet, warum ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht besteht. Es hat sowohl die maßgeblichen rechtlichen Anforderungen als auch die allgemeinen Verhältnisse in Angola dargestellt und anschließend die persönlichen Verhältnisse der Kläger im Einzelnen gewürdigt. Es hat insbesondere erläutert, aus welchen Gründen es davon ausgeht, dass die Klägerin zu 1. durch eigene Erwerbstätigkeit und unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen sowie familiärer Unterstützung den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder sicherstellen kann.
Ob einzelne dieser Erwägungen, etwa die angenommene Unterstützung durch Familienangehörige, die mögliche Wiederaufnahme des Kontakts zum Lebenspartner oder die Aktualität der herangezogenen Länderinformationen, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überzeugen, ist für § 138 Nr. 6 VwGO ohne Bedeutung.
b) Auch hier rechtfertigt die ergänzende Bezugnahme auf die Ausführungen des Bundesamts nach § 77 Abs. 3 AsylG keine andere Beurteilung. Die Bezugnahme ersetzt gerade nicht die gesamte gerichtliche Begründung, sondern tritt zu den umfangreichen eigenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinzu.
Die Unzulässigkeit einer Bezugnahme nach § 77 Abs. 3 AsylG folgt auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU. Zum einen vermag der Hinweis auf diese Normen den abschließenden Katalog der Berufungszulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG nicht um eine allgemeine Kontrolle der Richtigkeit der erstinstanzlichen Sachverhaltsaufklärung, Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung zu erweitern. Zum anderen zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf, dass das Verwaltungsgericht den beiden Normen nicht Rechnung getragen hätte. Diese verlangen im erstinstanzlichen gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren eine umfassende Prüfung der maßgeblichen Tatsachen und Rechtsfragen.
Vgl. zu Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU: EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16, Alheto -, juris, Rn. 104 ff.
Zitierte Vorschriften
- § 78 AsylG
- § 77 AsylG
- § 60 AufenthG
- § 138 VwGO
- § 108 VwGO
- Art. 103 GG
- § 124 VwGO
- § 86 VwGO
- § 80 AsylG
- § 83b AsylG
- Art. 19 GG
- § 154 VwGO
- § 159 VwGO
- § 100 ZPO
Außerdem: Art. 3 EMRK, § 3e AsylG, § 4 AsylG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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