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Rechtsprechung · OVG Mecklenburg-Vorpommern

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.10.2026 – 2 LZ 449/24 OVG

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGMV:2026:1028.2LZ449.24OVG.00
Normenkette
§ 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwVfG MV, § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwVfG MV

Leitsatz

Widerruf von Sondernutzungserlaubnissen für Strandkörbe .

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts Greifswald vom 5. November 2024 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Kläger, der gewerblich Strandkörbe vermietet, wendet sich gegen den Widerruf von zwei Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Strandkörben im Gebiet der C..

Randnummer 2

Der Beklagte erteilte dem Kläger am 13.02.2007 eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von 50 Strandkörben an näher bestimmten Abschnitten des Strandes von C.. Der Bescheid formuliert einleitend, „der gewünschten Sondernutzung auf öffentlichem Verkehrsgrund (Strand) wird hiermit stattgegeben, vorbehaltlich veränderter Rechtsvorschriften.“ Unter der Überschrift „Sondernutzungsdauer“ ist im Bescheid ausgeführt: „Die Sondernutzung beginnt am 01.01.2007 mit einer Laufzeit von 15 Jahren. Der Nutzungsnehmer erhält ein Optionsrecht für weitere 5 Jahre. Bei Anforderungen sowie Auflagen, die auf Gesetz oder behördlichen Vorschriften beruhen, kann die Sondernutzung geändert werden." Mit Bescheid vom 19.02.2009 erteilte der Beklagte dem Kläger eine zweite Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von 653 Strandkörben an weiteren Abschnitten des Strandes von Binz. Der Bescheid formuliert einleitend, „der gewünschten Sondernutzung auf öffentlichem Verkehrsgrund (Strand) wird hiermit weiterhin stattgegeben, vorbehaltlich veränderter Rechtsvorschriften.“ Als Beginn der Genehmigung wurde der 15.03.2009 bestimmt; im Übrigen entsprechen die Ausführungen unter „Sondernutzungsdauer“ denen im Bescheid vom 13.02.2007.

Randnummer 3

Im Jahr 2021 änderte die C.ihre Sondernutzungsbedingungen in der Satzung über Ordnung und Verhalten im Strandgebiet C. (Strandsatzung).

Randnummer 4

Mit Schreiben vom 15.09.2021 und 24.06.2022 erklärte der Kläger die Ausübung des Optionsrechts.

Randnummer 5

Mit Bescheid vom 18.11.2022 hob der Beklagte die Bescheide vom 13.02.2007 und vom 19.02.2009 zum 30.11.2022 auf. Zur Begründung verwies der Beklagte u.a. auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V. Es bestünden neue gesetzliche Anforderungen, da nach § 12 Abs. 2 der geänderten Strandsatzung die Erlaubnis zum Aufstellen von Strandkörben durch gewerbliche Strandkorbvermieter im Wege der Ausschreibung für die Dauer von fünf Jahren zu vergeben sei. Die Sondernutzungsgenehmigungen seien auch nach § 48 Abs. 1 VwVfG M-V zurückzunehmen, da die festgelegte Geltungsdauer von 15 Jahren rechtswidrig sei. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2023 zurück.

Randnummer 6

Der Kläger hat am 03.05.2023 Anfechtungsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.11.2024 abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerruf der Sondernutzungserlaubnisse sei rechtmäßig. Die Aufhebung finde ihre Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG M-V. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG M-V verdränge den Widerrufstatbestand der Nummer 1 nicht. Die in den Sondernutzungserlaubnissen enthaltenen Regelungen seien als Widerrufsvorbehalt auszulegen, da sie „vorbehaltlich veränderter Rechtsvorschriften“ erteilt worden seien. Die Änderung der Strandsatzung stelle einen zulässigen Widerrufsgrund im Sinne dieses Vorbehalts dar. Ein Widerruf sei nicht nach § 21 der geänderten Strandsatzung ausgeschlossen. Der Beklagte habe sein Widerrufsermessen fehlerfrei ausgeübt und die Jahresfrist eingehalten.

Randnummer 7

Das Urteil ist dem Kläger am 19.11.2024 zugestellt worden. Am 28.11.2024 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Antrag am 17.01.2025 begründet.

II.

Randnummer 8

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

Randnummer 9

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt oder liegt nicht vor.

Randnummer 10

Ein auf den Grund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Antrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung.

Randnummer 11

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Dabei ist es erforderlich, auf alle tragenden Urteilsgründe einzugehen und für jeden einzelnen dieser Urteilsgründe die ernstlichen Zweifel darzulegen. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <83>; B. v. 21.01.2009 -, 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, B. v. 23.06.2000 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).

Randnummer 12

a) Der Kläger wendet ein, die Sondernutzungsbescheide regelten keinen Widerrufsvorbehalt im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V. Die Passagen „gewünschten Sondernutzung auf öffentlichem Verkehrsgrund (Strand) wird hiermit stattgegeben, vorbehaltlich veränderter Rechtsvorschriften“ und „Bei Anforderungen sowie Auflagen, die auf Gesetz oder behördlichen Vorschriften beruhen, kann die Sondernutzung geändert werden.“ ließe sich schon nach dem Wortlaut keine eindeutige Formulierung eines Widerrufsvorbehalts entnehmen. Eine ausdrückliche Widerruflichkeit sei unter „Außerordentliche Kündigung“ für Verstöße gegen die Bedingungen und Auflagen der Sondernutzungsgenehmigung geregelt; solche Verstöße lägen jedoch nicht vor. Der Formulierung „vorbehaltlich veränderter Rechtsvorschriften“ könne auch abseits ihres Wortlautes unter objektiver Würdigung nicht der Regelungsgehalt eines Widerrufsvorbehalts entnommen werden. Ihr komme allenfalls eine deklaratorische Funktion zu.

Randnummer 13

Das Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Sondernutzungserlaubnisse enthielten einen Widerrufsvorbehalt im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG M-V.

Randnummer 14

Die Bescheide vom 13.02.2007 und vom 19.02.2009 enthalten unmittelbar als Teil des Entscheidungsausspruchs den Zusatz „vorbehaltlich veränderter Rechtsvorschriften“. Welche Bedeutung diesem Zusatz zukommt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Für die Auslegung eines Verwaltungsaktes ist entsprechend §§ 133, 157 BGB der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Abzustellen ist auf den Inhalt des Bescheides, aber auch auf die bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Begleitumstände (BVerwG, B. v. 13.01.2026 – 4 B 6.25 –, juris Rn. 6). Diese Grundsätze gelten auch für die Frage, ob und mit welchem Inhalt eine Nebenbestimmung der Hauptregelung beigefügt wurde (vgl. BVerwG, B. v. 31.03.2005 – 3 B 92.04 –, juris Rn. 3; B. v. 21.07.2025 – 10 B 19.24 –, juris Rn. 7; B. v. 23.01.2018 – 8 B 28.17 –, juris Rn. 7; U. v. 22.11.2018 – 7 C 12.17 –, juris Rn. 26; U. v. 15.03.2017 – 10 C 3.16 –, juris Rn. 13; Schröder, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 36 Rn. 41).

Randnummer 15

Unter Anlegung dieser Grundsätze ist der Zusatz „vorbehaltlich veränderter Rechtsvorschriften“ als Regelung eines Widerrufsvorbehalt auszulegen. Der Zusatz ist unmittelbarer Bestandteil des Entscheidungsausspruchs. Schon angesichts dieser exponierten Stellung als Teil der Hauptregelung im Bescheid kann nicht angenommen werden, dass mit ihm kein Regelungsanliegen verfolgt wird. Mit dem Nebensatz wird eine Einschränkung der im Hauptsatz gewährten Begünstigung zum Ausdruck gebracht. Sie wird nur „vorbehaltlich veränderter Rechtsvorschriften“ gewährt. Aus der Sicht eines verständigen Empfängers bringt dies zum Ausdruck, dass der Fortbestand der Genehmigung nicht unabhängig von späteren Rechtsänderungen der für die Sondernutzung maßgeblichen Rechtslage gewährleistet sein soll. Aufgrund der sehr langen, mehrjährigen Geltungsdauer (15 Jahre + Verlängerungsoption für 5 Jahre) war auch ein Regelungsinteresse der Behörde objektiv erkennbar, die Genehmigungswirkung im Hinblick auf veränderte rechtliche Rahmenbedingungen flexibel zu halten. Der Kläger konnte deshalb nicht berechtigt davon ausgehen, dass die für einen sehr langen Zeitraum eingeräumte Rechtsposition auch dann unverändert fortbestehen werde, wenn sich die normativen Grundlagen der Strandnutzung während dieses Zeitraums änderten.

Randnummer 16

Die in den Bescheiden unter „Sondernutzungsdauer“ getroffene Regelung,

Randnummer 17

„Bei Anforderungen sowie Auflagen, die auf Gesetz oder behördlichen Vorschriften beruhen, kann die Sondernutzung geändert werden.“,

Randnummer 18

steht dieser Auslegung nicht entgegen. Hierbei handelt es sich um einen schlichten Änderungsvorbehalt, der eine Anpassung der Sondernutzungsgenehmigung ermöglicht. Der dem Bescheidtenor beigefügte Vorbehalt betrifft demgegenüber die Geltung der Sondernutzungsgenehmigung. Der Annahme eines Widerrufsvorbehalts steht auch nicht entgegen, dass der Begriff „Widerruf“ in den Genehmigungen nicht verwendet wird. Für die rechtliche Einordnung einer Nebenbestimmung ist nicht ihre Bezeichnung, sondern ihr objektiver Regelungsgehalt maßgeblich.

Randnummer 19

b) Der Kläger trägt weiter vor, das Verwaltungsgericht habe jedenfalls die vermeintlichen Widerrufsvorbehalte rechtsfehlerhaft hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit geprüft und sodann auch rechtsfehlerhaft angewendet. Selbst wenn man einen Widerrufsvorbehalt annähme, habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass dieser Widerrufsvorbehalt rechtmäßig wäre und nicht im Lichte des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG M-V anzuwenden sei. Die Rechtwidrigkeit folge aus einer Umgehung der Anforderungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwVfG M-V. Zwar führt die Rechtswidrigkeit eines Widerrufsvorbehalts nicht dazu, dass von diesem kein Gebrauch mehr gemacht werden könne, jedoch müsse die Rechtswidrigkeit im Rahmen des Ermessens berücksichtigt werden.

Randnummer 20

Auch dieses Vorbingen begründet keine ernstlichen Zweifel. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG M-V schließt den Erlass eines Widerrufsvorbehalts nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG M-V weder aus noch schränkt er ihn ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 12.09.2019 – 8 C 7.18 –, juris Rn. 18, ausgeführt:

Randnummer 21

„Ein unbeschränkt vorbehaltener Widerruf darf gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG auch wegen einer Rechtsänderung erklärt werden, aufgrund deren die Behörde den Verwaltungsakt nicht mehr erlassen dürfte, ohne dass zusätzlich die Voraussetzungen der Nummer 4 der Vorschrift vorliegen müssten. Die Regelung in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG, die den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts aufgrund einer geänderten Rechtsvorschrift einschränkenden Voraussetzungen unterstellt, schließt die Anwendung von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG in Verbindung mit dem Widerrufsvorbehalt im Falle einer Rechtsänderung nicht aus. Die Widerrufstatbestände des § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG stehen selbständig nebeneinander. Sie bringen das öffentliche Interesse an der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts mit der jeweils unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit des Widerrufsadressaten in abgestufter Weise zum Ausgleich. Während die Widerrufstatbestände der Nummern 2 bis 4 der Vorschrift ein durch den begünstigenden Verwaltungsakt entstandenes Vertrauen des Empfängers auf dessen Bestand berücksichtigen und dessen Widerruf deshalb an besondere Voraussetzungen knüpfen, verhindert ein Widerrufsvorbehalt nach Nummer 1 der Regelung schon das Entstehen von Vertrauen auf Seiten des Adressaten des Verwaltungsakts. Dieser gesetzlichen Abstufung der Schutzbedürftigkeit des Begünstigten liefe es zuwider, § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG als abschließende, Nummer 1 der Vorschrift verdrängende Regelung zu verstehen.“

Randnummer 22

Der Einwand des Klägers, die Anwendung der Nummer 1 führe zu einer Umgehung der strengeren Voraussetzungen der Nummer 4, stellt diese Rechtsprechung nicht in Frage, sondern beschreibt gerade die vom Gesetz vorgesehene unterschiedliche Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Fallgruppen. Wenn im Verwaltungsakt selbst kein Vorbehalt erklärt wurde – der die Entstehung eines schutzwürdigenden Vertrauens auf den dauerhaften Bestand über die ursprüngliche Geltungsdauer gerade hindert –, sind die strengen Anforderungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG M-V (Gefährdung des öffentlichen Interesses) zu beachten.

Randnummer 23

c) Der Kläger wendet weiter ein, auch die konkrete Anwendung des Widerrufsvorbehalts sei fehlerhaft. Die bloße Satzungsänderung genüge nicht, da es der Beklagte andernfalls in der Hand habe, einen Widerrufsgrund selbst zu erzeugen. § 21 Strandsatzung n.F. sehe eine Übergangsvorschrift vor. Wenn eine Änderung einer Rechtsvorschrift eine solche Übergangsvorschrift enthält, dann könne die Änderung nicht herangezogen werden, um eine Widerrufsgrund für den Fall einer Rechtsänderung zu begründen. Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Punkt überzeugten nicht. § 21 Strandsatzung n.F. sei zu entnehmen, dass der Quasi-Automatismus eines Widerrufvorbehalts im Falle der vorliegenden Rechtsänderung nicht greifen solle. Eine Beendigung der Sondernutzungsgenehmigungen sei zwar nicht prinzipiell ausgeschlossen, sie könne jedoch nicht unter ein Berufen auf die Änderung der Strandsatzung erfolgen. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass aus § 21 Strandsatzung n.F. nichts im Hinblick auf die Zulässigkeit des Widerrufs abgeleitet werden könne, da im vorliegenden Fall kein Vertrag geschlossen worden sei, verfange nicht. § 12 Standsatzung n.F. zeige, dass keine klare Trennung zwischen einer auf Sondernutzungsgenehmigungen und auf Verträgen gewährten Genehmigung vorgenommen worden sei. Dass § 21 Abs. 2 Strandsatzung n.F. nur für Verträge und nicht für Sondernutzungsgenehmigungen gelten solle, sei völlig fernliegend.

Randnummer 24

Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel. Der Beklagte – der Bürgermeister – hat keine Satzungsänderung beschlossen. Der Erlass von Satzungsänderungen obliegt der Gemeindevertretung (§ 22 Abs. 3 Nr. 6 KV M-V). Die handelnde Behörde hat sich damit nicht selbst einen Widerrufsgrund geschaffen, sondern lediglich an einen Rechtssetzungsakt einer anderen Stelle angeknüpft. Dass Bürgermeister und Gemeindevertretung Organe derselben Körperschaft sind, ist unschädlich.

Randnummer 25

§ 21 Abs. 2 Strandsatzung n.F. lautet: „Soweit bei Inkrafttreten dieser Satzung Verträge für das gewerbliche Aufstellen von Strandkörben bestehen und noch andauern, findet in diesen Fällen eine Vergabe zum gewerblichen Aufstellen von Strandkörben gemäß § 12 Abs. (2) erst ab Beendigung der bestehenden Verträge für das gewerbliche Aufstellen von Strandkörben Anwendung.“ Die Vorschrift stellt tatbestandlich explizit nur auf „Verträge für das gewerbliche Aufstellen von Strandkörben“ ab. Dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts trotz dieses eindeutigen Wortlautes auch Sondernutzungsgenehmigungen umfasst sind, zeigt der Kläger nicht schlüssig auf. Der sinngemäße Einwand, dass zwischen Vertrag und Sondernutzungserlaubnis nicht terminologisch kohärent unterschieden wurde, belegt das Vorbringen nicht hinreichend nachvollziehbar. Insbesondere der Verweis auf § 12 Strandsatzung n.F. trägt diese Annahme nicht. Die Vorschrift lässt keinen Zweifel daran, dass die Einräumung der Sondernutzungserlaubnis nicht nur durch Verwaltungsakt, sondern – bei gewerblichen Standkorbvermietern zwingend – durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgt (vgl. insbesondere § 12 Abs. 2 Strandsatzung n.F.). Auch mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag kann eine Erlaubnis eingeräumt werden (§ 54 Satz 2 VwVfG M-V). Dass der Satzungsgeber sich über die Handlungsformen im Klaren ist, zeigt § 12 Abs. 3 Strandsatzung n.F., der für private Strandkorbaufsteller gerade keine Beschränkung auf die Vertragsform vornimmt. Soweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts als „fernliegend“ markiert wird, bringt dies einen entgegengesetzten Auslegungsstandpunkt zum Ausdruck, trägt aber kein Argument für den Gegenstandpunkt bei.

Randnummer 26

d) Weiter trägt der Kläger vor, nicht jegliche Rechtsänderung berechtige zum Widerruf. Die Rechtsänderung müsse dazu führen, dass die Behörde berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Das nunmehr vorgesehene Vergabeverfahren nach der Strandsatzung n.F. habe keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Fraglich könne allenfalls sein, ob die Dauer der Sondernutzungsgenehmigung gegen die Strandsatzung verstoße. Hierbei sei aber die verbleibende Dauer entscheidend. Am Tag der mündlichen Verhandlung habe der Kläger für die Sondernutzungsgenehmigung aus dem Jahr 2007 noch drei weitere Jahre eine Sondernutzungsgenehmigung und für die Sondernutzungsgenehmigung aus dem Jahr 2009 noch für fünf weitere Jahre. Die (Rest-)Dauer entspreche daher der Regelung der aktuellen Strandsatzung.

Randnummer 27

Auch dieses Vorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln. Die Sondernutzungsgenehmigungen des Klägers als gewerblicher Aufsteller könnten nach der geänderten Strandsatzung so nicht mehr ergehen. Bereits die Handlungsform des Verwaltungsakts steht nicht mehr offen, sondern nur die Handlungsform des öffentlich-rechtlichen Vertrages (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Strandsatzung n.F.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht muss eine – bei den Verfahren des Klägers unterbliebene – Ausschreibung durchgeführt werden (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Strandsatzung n.F.). Die Erlaubnisdauer beträgt fünf Jahre (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Strandsatzung n.F.). In zeitlicher Hinsicht ist nicht die Restlaufzeit maßgeblich, sondern die ursprünglich genehmigte Gesamtdauer. Die neue Strandsatzung will einen Ausschreibungswettbewerb alle fünf Jahren nach der Erlaubniserteilung. Damit wäre nicht vereinbar, dass der Kläger sich nach mehr als einem Jahrzehnt weiter diesem Ausschreibungswettbewerb entzieht.

Randnummer 28

Auf die Ausführungen der Begründung des Zulassungsantrages zur fehlenden Ermächtigungsgrundlage aus § 48 VwVfG M-V kommt es nach den obigen Ausführungen nicht an.

Randnummer 29

2. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund des Bestehens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls in der Sache nicht vor. Solche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache regelmäßig nur dann auf, wenn die von ihr aufgeworfenen Fragen signifikant vom üblichen Spektrum der verwaltungsgerichtlichen Verfahren abweichen, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweist (OVG Greifswald, B. v. 22.06.2026 – 2 LZ 383/25 OVG –, juris Rn. 34). Dies legt der Kläger nicht hinreichend dar. Die Auslegung von Bescheiden gehört zum üblichen Spektrum der verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Randnummer 30

3. Die Berufung ist letztlich auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Randnummer 31

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (OVG Greifswald, B. v. 26.06.2025 – 2 LB 171/23 OVG –, juris Rn. 6 m.w.N.).

Randnummer 32

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (OVG Greifswald, B. v. 26.06.2025 – 2 LB 171/23 OVG –, juris Rn. 6; B. v. 08.12.2025 – 10 LZ 206/25 OVG –, juris Rn. 21; VGH Mannheim, B. v. 11.05.2022 – 12 S 3795/21 –, juris Rn. 21).

Randnummer 33

Zur Begründung trägt der Kläger vor, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei die Rechtmäßigkeit des (vermeintlichen) Widerrufsvorbehalts, welcher den Widerrufsvorbehalt des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG M-V gewissermaßen ohne die negativen Voraussetzungen kopiere, bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe ausschließlich unbeschränkte Widerrufsvorbehalte. Vorliegend handele es sich jedoch allenfalls um einen beschränkten Widerrufsvorbehalt, der genau den Fall des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwVfG M-V ohne die negativen Tatbestandsvoraussetzungen abbilden solle.

Randnummer 34

Das Vorbringen zeigt einen grundsätzlichen Klärungsbedarf angesichts des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2019 – 8 C 7.18 –, juris Rn. 18, nicht auf. Der Kläger legt nicht nachvollziehbar dar, warum für einen „beschränkten Widerrufsvorbehalt“ etwas anderes gelten sollte als für einen „unbeschränkten Widerrufsvorbehalt“.

Randnummer 35

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 36

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i.V.m. § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Für die beiden Widerrufsbescheide ist jeweils der Auffangstreitwert anzusetzen, da keine genügenden Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG bestehen. Eine Festsetzung für das Verfahren erster Instanz erfolgt, da durch die Vorinstanz keine endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG getroffen wurde, ist dies in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG durch den Senat nachzuholen (vgl. OVG Bautzen, B. v. 22.04.2026 – 3 B 313/25 –, juris Rn. 4; OVG Lüneburg, B. v. 29.04.2015 – 1 ME 43/15 –, juris Rn. 10).

Randnummer 37

Hinweis

Randnummer 38

Mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Randnummer 39

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 49 VwVfG M-V, § 48 VwVfG M-V, § 54 VwVfG M-V

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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