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Rechtsprechung · OVG Mecklenburg-Vorpommern

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.09.2026 – 1 LZ 613/26 OVG

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGMV:2026:0924.1LZ613.26.00
Normenkette
§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 RuStAG, § 12a Abs. 2 S. 1 RuStAG

Leitsatz

1. Zur Berücksichtigungsfähigkeit einer ausländischen Straftat (Österreich) im Einbürgerungsverfahren nach den §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 12a Abs. 2 Satz 1 StAG.

2. Bei der Kontrolle der Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 2 StAG ist zu berücksichtigen, dass die Behörde als gewichtigen Gesichtspunkt zu Lasten des Klägers in Ansatz bringen darf, dass er seine Strafverurteilung in seinem Einbürgerungsantrag verschwiegen, damit gegen die Bestimmung des § 12a Abs. 4 StAG verstoßen und sich folglich nicht rechtstreu verhalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 5 C 5.11 , BVerwGE 142, 145 zitiert nach juris Rn. 41).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 2. Juli 2026 – 4 A 1764/24 SN – wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten um einen Einbürgerungsanspruch des Klägers.

Randnummer 2

Seine nach Ablehnung seines Einbürgerungsbegehrens mit Bescheid der Beklagten vom 12. März 2024 und Zurückweisung seines Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2024 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit dem angefochtenen Urteil vom 2. Juli 2026 – 4 A 1764/24 SN – abgewiesen.

Randnummer 3

Der nach Zustellung des Urteils an den Kläger am 22. Juli 2026 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 16. August 2026 gestellte und zugleich ebenso fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Randnummer 4

Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschluss vom

Randnummer 5

8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschluss vom 22. August 2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963; Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris, Rn. 27 ff.; Beschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris, Rn. 15 ff.).

1.

Randnummer 6

Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor.

Randnummer 7

Ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. etwa OVG Greifswald, Beschluss vom

Randnummer 8

21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 9; Beschluss vom 18. März 2020 – 3 LZ 804/18 OVG –, juris Rn. 8).

Randnummer 9

In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weil ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; 125, 104 <140>, 134, 106 <118 Rn. 35 f.>); 151, 173 <186 Rn. 32>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris Rn. 21 f.; BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789 Rn. 23; OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 10).

Randnummer 10

Gemessen an diesen Maßstäben kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht.

Randnummer 11

Der Kläger meint zunächst, die Annahme des Verwaltungsgerichts, beim Kläger könne eine nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts nicht festgestellt werden, beruhe auf einer unvollständigen bzw. teilweise unzutreffenden Erfassung des entscheidungserheblichen Sachverhalts.

Randnummer 12

Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Einbürgerung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, er verfüge nicht über die erforderliche Unterhaltssicherung. Hierfür sei nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1. Halbsatz StAG vorausgesetzt, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von näher genannten Sozialleistungen bestreiten könne, wobei (2. Halbsatz der Vorschrift) von diesen Voraussetzungen in bestimmten Fällen abgesehen werden könne. Dies könne nach den vorliegenden Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers, die in der mündlichen Verhandlung auch in Bezug auf die Einbürgerungsvoraussetzungen erörtert worden seien, und nach den Darlegungen des Klägers zu seinen beruflichen Absichten und Aussichten nicht angenommen werden. Ausweislich dessen eigener Angaben blieben dem Kläger derzeit nur bis zu 700 Euro zum Leben, was ersichtlich nicht genüge, dauerhaft für sich und den Unterhalt für sein unterhaltsberechtigtes Kind zu sorgen. Entgegen seiner weitreichenderen Absichten könnten Aussichten auf eine dauerhaftere und ertragreichere Beschäftigung des Klägers nicht festgestellt werden. Seine derzeitige Beschäftigung als Rettungsschwimmer in H. mit angeblich höheren Einkünften habe der Kläger nicht nachgewiesen, sondern nur eine Tätigkeitsbeschreibung vorgelegt. Völlig unplausibel sei, warum er zunächst keine Arbeit in R. gefunden haben wolle, nunmehr wegen eines Jobs ohne erkennbare dauerhaftere Einkünfte nach H. pendeln sollte, aber demnächst entgegen seiner angeblichen früheren Bemühungen in R. Straßenbahnfahrer werden könnte. Hierfür liege nur ein Vertrag vor, dessen Umsetzung abzuwarten wäre. Darüber hinaus habe der Kläger selbst angegeben, lieber ein Restaurant betreiben zu wollen, auch aufgrund einer konkreten Gelegenheit in Thüringen, was so zweifelhaft sei wie die dem widersprechenden Behauptungen, dass er wegen seines Sohnes unbedingt in R. bleiben müsse und wolle. Der Kläger könne sich entgegen seiner verschiedentlichen diesbezüglichen Ansätze nicht darauf berufen, dass es Sache der Beklagten sei, ihm durch Einbürgerung (dass er einen deutschen Pass erhalte) erst die Voraussetzungen für weitergehenden wirtschaftlichen Erfolg zu verschaffen. Das Gesetz sehe die Lebensunterhaltssicherung als Voraussetzung für die Einbürgerung vor, nicht dagegen umgekehrt diese für jene.

Randnummer 13

Die dagegen gerichteten Angriffe des Klägers führen nicht zur Zulassung der Berufung.

Randnummer 14

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt vor, dieser habe im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Rettungsschwimmer beziehungsweise Schwimmlehrer nicht lediglich eine Tätigkeitsbeschreibung vorgelegt, vielmehr hätten zum Nachweis seiner Beschäftigung insbesondere der Arbeitsvertrag, Arbeitsbescheinigungen und Lohnabrechnungen zur Verfügung gestanden, diese Unterlagen seien nach Angaben des Klägers auch in

Randnummer 15

der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden. Der Kläger habe damit gerade diejenigen Unterlagen angeboten bzw. vorgelegt, die eine tatsächliche Erwerbstätigkeit und die daraus erzielten Einkünfte objektiv belegen konnten. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beschäftigung sei nicht nachgewiesen worden, werde hierdurch unmittelbar in Frage gestellt.

Randnummer 16

Dieses Vorbringen des Prozessbevollmächtigten kann auf der Grundlage des Akteninhalts nicht nachvollzogen werden und steht im Widerspruch zum Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2026. Arbeitsvertrag, Arbeitsbescheinigungen und Lohnabrechnungen sind in der bei der Gerichtsakte befindlichen Anlage zum Protokoll, die vom Kläger vorgelegte und anschließend gescannte Unterlagen enthält, nicht vorhanden. In den PKH-Unterlagen findet sich die erwähnte Tätigkeitsbeschreibung, was mit dem nachstehend zitierten Protokollinhalt in Übereinstimmung steht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung wie folgt protokolliert:

Randnummer 17

„Derzeit arbeite er als Rettungsschwimmer in H., nachdem (er) nach zahlreichen Bewerbungen in R. nichts bekommen habe. Er erwarte dort 3000 Euro Brutto zu verdienen. Einen Arbeitsvertrag kann er derzeit nicht vorlegen, aber eine Tätigkeitsbeschreibung (Kopie) vom 22. Juni 2026, woraus sich ergibt, dass er seit 20. Mai als Rettungsschwimmer im Bäderbetrieb X. tätig sein.“

Randnummer 18

Für die Beweiskraft des Protokolls über die mündliche Verhandlung als einer öffentlichen Urkunde ist § 415 ZPO in Verbindung mit § 98 VwGO maßgebend. Demnach beweist die Niederschrift, dass der Kläger wie protokolliert mitgeteilt hat, einen Arbeitsvertrag nicht vorlegen zu können, wobei aber die Möglichkeit des Gegenbeweises offenbleibt (§ 415 Abs. 2 ZPO). Diesen Feststellungen im Protokoll kann der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der bloßen Behauptung, dieser habe im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Rettungsschwimmer beziehungsweise Schwimmlehrer nicht lediglich eine Tätigkeitsbeschreibung vorgelegt, vielmehr hätten zum Nachweis seiner Beschäftigung insbesondere der Arbeitsvertrag zur Verfügung gestanden, diese Unterlagen seien nach Angaben des Klägers auch in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden, nicht die Grundlage entziehen. Denn das Protokoll über die mündliche Verhandlung stellt eine öffentliche Urkunde nach § 98 VwGO i. V. m. § 415 Abs. 1, § 417 ZPO dar, die den vollen Beweis des durch das Gericht beurkundeten Vorgangs erbringt, solange nicht eine Berichtigung des Protokolls nach § 105 VwGO i. V. m. § 164 ZPO erfolgt ist. Der Gegenbeweis einer unrichtigen Protokollierung ist vom Kläger nicht geführt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 26. April 2022 – 4 BN 28.21 –, juris Rn. 8; Urteil vom 6. Oktober 1982 – 7 C 17.80 –, juris Rn. 13 ff.). Arbeitsbescheinigungen und Lohnabrechnungen sind vom Kläger laut Verhandlungsprotokoll nicht erwähnt worden. Allerdings findet sich in den PKH-Unterlagen eine – einzige – von Bäderdienst X. für den Monat Mai 2026 erstellte Lohnabrechnung, die als Bruttogehalt einen Betrag von 921,16 Euro, netto von 657,00 Euro, ausweist. Zu Gunsten des Klägers ist dabei in den Blick zu nehmen, dass der Kläger nach Maßgabe der Abrechnung erst zum 20. Mai 2026 in die dortige Tätigkeit eingetreten ist, so dass das Monatsgehalt entsprechend höher ausfallen müsste und in etwa dem vom Kläger in der Verhandlung erwähnten Betrag von 3.000,00 Euro entsprechen dürfte. Belege für die Folgemonate – ein zukünftiger Austritt aus dem augenscheinlich befristeten Arbeitsverhältnis ist zum 15. September 2026 vermerkt – sind nicht ersichtlich. Die vom Kläger im Zulassungsverfahren in Bezug genommenen Unterlagen sind auch im Rechtsmittelverfahren nicht vorgelegt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begnügt sich insgesamt damit, auf ihm gegenüber erfolgte Angaben des Klägers zu verweisen. Insoweit genügt das Zulassungsvorbringen auch nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das ergänzende Vorbringen im Schriftsatz vom 13. September 2026 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Randnummer 19

Die Angriffe des Klägers gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts,

Randnummer 20

„Völlig unplausibel ist, warum er zunächst keine Arbeit in R. gefunden haben will, nunmehr wegen eines Jobs ohne erkennbare dauerhaftere Einkünfte nach H. pendeln sollte und aber demnächst entgegen seiner angeblichen früheren Bemühungen in R. Straßenbahnfahrer werden könnte. Hierfür liegt nur ein Vertrag vor, dessen Umsetzung abzuwarten wäre. Darüber hinaus hat der Kläger selbst angegeben, lieber ein Restaurant betreiben zu wollen, auch aufgrund einer konkreten Gelegenheit in Thüringen – was so zweifelhaft ist wie die dem widersprechenden Behauptungen, dass er wegen seines Sohnes unbedingt in R. bleiben müsse und wolle.“

Randnummer 21

greifen ebenfalls nicht durch. Er trägt vor, die Beschäftigung in H. sei gerade Ausdruck des Bemühens des Klägers gewesen, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu sichern. Der Kläger habe sich vorübergehend in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befunden. Anstatt sich dauerhaft auf den Bezug öffentlicher Leistungen zurückzuziehen, habe er eine Beschäftigung außerhalb seines Wohnortes angenommen und sei bereit gewesen, die damit verbundenen erheblichen Pendelbelastungen in Kauf zu nehmen. Dieses Vorbringen enthält ersichtlich nur eine unvollständige Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts und genügt wiederum nicht dem Darlegungserfordernis. Insoweit ist – auch wenn es sich lediglich um eine Übergangslösung gehandelt haben sollte – mit dem Verwaltungsgericht etwa die Frage aufzuwerfen, wie eine solche Pendelbelastung wirtschaftlich mit dem begrenzten Einkommen, wie es der Kläger im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrags und in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, bewältigt werden kann und wirtschaftlich nicht als unsinnig erscheint. Als wesentlich tragend hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Kontext hieran anknüpfend angenommen, ausweislich dessen eigener Angaben blieben dem Kläger derzeit nur bis zu 700 Euro zum Leben, was ersichtlich nicht genüge, dauerhaft für sich und den Unterhalt für sein unterhaltsberechtigtes Kind zu sorgen. Auf diesen maßgeblichen Gesichtspunkt geht das Zulassungsvorbringen nicht ein (§124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Randnummer 22

Soweit der Kläger meint, besonderes Gewicht komme dem – ebenfalls mit dem Zulassungsantrag nicht vorgelegten – bereits abgeschlossenen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Straßenbahnfahrer in R. ab August 2026 zu und das Verwaltungsgericht habe diesen Vertrag nicht als maßgeblichen Umstand der Prognose gewürdigt, sondern im Wesentlichen darauf verwiesen, dessen Umsetzung müsse zunächst abgewartet werden, führt dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die angegriffenen Erwägungen stehen in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung, wonach das Erfordernis der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts zukunftsgerichtet ist und eine Prognose voraussetzt, ob der Lebensunterhalt auch zukünftig in einem überschaubaren Zeitraum eigenständig gesichert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 – 1 C 23.14 –, BVerwGE 152, 156, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 5 C 22.08 –, BVerwGE 133, 153, juris Rn. 27; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Februar 2020 – 13 LA 491/18 –, juris Rn. 10; OVG Münster, Beschluss vom 29. Dezember 2020 – 19 E 781/20 –, juris Leitsatz; OVG Münster, Beschluss vom 8. März 2016 – 19 A 1670/13 –, juris Rn. 27, 28; VGH Mannheim, Urteil vom 12. März 2008 – 13 S 1487/06 –, NVwZ-RR 2008, 839, juris; Berlit in: GK-StAR.

Randnummer 23

§ 10 Rn. 238 ff.; Hailbronner/ Hecker, StAG, 6. Aufl., 2017, § 10 Rn. 36). Erforderlich ist, dass der Lebensunterhalt nicht nur aktuell gesichert ist, sondern auch eine nachhaltige Sicherung zu erwarten ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 2. April 2008, – 13 S 171/08 –, AuAS 2008, 150, zitiert nach juris Rn. 10; Hailbronner/ Hecker, StAG, 6. Aufl., 2017,

Randnummer 24

§ 10 Rn. 36). Dabei sind sowohl die Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Bewerbers zu berücksichtigen. Es ist eine Prognose anzustellen, ob der Bewerber voraussichtlich in der Lage ist, dauerhaft seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (Hailbronner/ Hecker, StAG, 6. Aufl., 2017, § 10 Rn. 38). Ist jemand langfristig in einem gesicherten Arbeitsverhältnis oder hat er eine gesicherte selbständige Erwerbstätigkeit, wird man grundsätzlich davon ausgehen können, dass diese Verhältnisse auch in Zukunft weiter bestehen werden (VGH Mannheim, Beschluss vom 2. April 2008, – 13 S 171/08 –, AuAS 2008, 150, zitiert nach juris Rn. 10; Hailbronner/ Hecker, StAG, 6. Aufl., 2017, § 10 Rn. 38; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Urteil vom 4. Mai 2021 – 1 LB 291/16 –, juris Rn. 37). Dass diese Voraussetzungen in Ansehung des klägerseits angeführten Arbeitsvertrags und seiner – nicht durch Kontinuität, sondern von wechselhaften, relativ kurzzeitigen bzw. befristeten Arbeitsverhältnissen und sehr verschiedenen Tätigkeitsfeldern geprägten – Erwerbsbiographie im Übrigen erfüllt sein könnten, ist weder ersichtlich noch hinreichend dargelegt; als Beweismittel angeführte Unterlagen („aktuelle Arbeitgeberbescheinigung der R.; Gehaltsabrechnung August 2026; soweit verfügbar Gehaltsabrechnung September 2026 und Nachweis des Gehaltseingangs“) sind dem Schriftsatz vom 13. September 2026 nicht beigefügt. Insoweit kann im Übrigen entgegen der Auffassung des Klägers auch eine vertraglich vereinbarte Probezeit zu beachten sein. Der Vortrag des Klägers zu einer unzutreffenden Gewichtung des lediglich vorübergehenden Leistungsbezugs geht schon deshalb fehl, weil das Verwaltungsgericht auf diesen Gesichtspunkt nicht tragend abgestellt hat. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dieser Gesichtspunkt zusammen mit den vorstehend wiedergegebenen und vom Kläger nicht durchgreifend in Frage gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts dessen im Ergebnis negative Prognose hinreichend trägt. Vor diesem Hintergrund dringt der Kläger auch mit seinem Vortrag zu einer unvollständigen Gesamtprognose nicht durch.

Randnummer 25

Der Vortrag des Klägers, soweit er die zeitlichen Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b) StAG aufgrund seiner langjährigen Erwerbstätigkeit erfülle, sei näher zu prüfen, ob die vom Verwaltungsgericht angenommene fehlende Unterhaltssicherung einer Anspruchseinbürgerung überhaupt entgegengehalten werden könne, genügt offensichtlich nicht dem Darlegungserfordernis. Das ergänzende Vorbringen im Schriftsatz vom 13. September 2026 rechtfertigt auch insoweit keine abweichende Beurteilung.

Randnummer 26

Der Kläger wendet sich ebenfalls erfolglos dagegen, dass das Verwaltungsgericht die im Jahre 2019 in Österreich erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen Schlepperei als weiteren selbständig tragenden Grund gegen eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG angesehen hat.

Randnummer 27

Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, es fehle zudem an der Voraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG, wonach der Kläger nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sein dürfe. Wie von der Beklagten zutreffend dargelegt, sei die österreichische Strafe insbesondere gemäß § 12a Abs. 2 Satz 1 StAG auch als ausländische Verurteilung zu berücksichtigen und bleibe nicht nach dem folgenden Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 außer Betracht. Die Tat sei auch nicht entsprechend § 45 in Verbindung mit § 46 BZRG mit der Folge als getilgt anzusehen, dass sie dem Kläger gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr vorgehalten werden könnte.

Randnummer 28

Der Kläger kritisiert im Wesentlichen, eine eigenständige und nachvollziehbare Prüfung der Voraussetzungen des § 12a StAG lasse das angefochtene Urteil nicht in der erforderlichen Tiefe erkennen, es sei insbesondere nicht hinreichend geprüft worden, welcher konkrete Lebenssachverhalt der österreichischen Verurteilung zugrunde gelegen habe, welcher deutschen Strafvorschrift dieser Sachverhalt zuzuordnen wäre und ob gerade das konkret verhängte Strafmaß von 18 Monaten unter Berücksichtigung des tatsächlichen Tatbeitrages des Klägers und der nach deutschem Recht maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte als verhältnismäßig anzusehen sei, die Prüfung des § 12a Abs. 2 StAG dürfe sich nicht in einer Gleichsetzung ausländischer Deliktsbezeichnungen mit deutschen Straftatbeständen erschöpfen, gerade bei einer ausländischen Verurteilung sei vielmehr festzustellen, welcher konkrete Tatbeitrag dem Betroffenen zur Last gelegt worden sei und ob dieser Tatbeitrag bei Anwendung deutschen Strafrechts ebenfalls strafbar gewesen wäre.

Randnummer 29

Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Zum einen hat das Verwaltungsgericht dazu ersichtlich jedenfalls auch auf die aus seiner Sicht zutreffenden Erwägungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid verwiesen, deren Inhalt die Beklagte ausdrücklich zur Begründung ihres schriftsätzlichen Klageabweisungsantrags in Bezug genommen hat und die die angesprochenen Aspekte im Wesentlichen wie vom Kläger gefordert umfangreich prüfen; hierauf geht das Zulassungsvorbringen nicht ein. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 13. September 2026, die ausländische Deliktsbezeichnung „Schlepperei“ könne nicht ohne Weiteres einem deutschen Straftatbestand gleichgesetzt werden, greift zu kurz. Die Betrachtung des Wortlauts der nach Auskunft aus dem österreichischen Strafregister vom Landgericht Salzburg angewandten österreichischen Strafnorm des § 114 Abs. 1 und 3 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlaubt die Beurteilung im Sinne von § 12a Abs. 2 StAG, ob die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist. Dies hat die Beklagte im Ablehnungsbescheid und im Widerspruchsbescheid in Ansehung der §§ 96 und 97 AufenthG ohne Weiteres nachvollziehbar bejaht, ohne dass der Kläger hierauf einginge.

Randnummer 30

Liegt – wie vorliegend – eine strafgerichtliche Verurteilung in einem der EU-Mitgliedstaaten vor, so kann zum anderen grundsätzlich, sofern – wie hier – keine besonderen gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, von einem rechtsstaatlichen Verfahren und einem verhältnismäßigen Strafmaß ausgegangen werden. Es obliegt dem Einbürgerungsbewerber, besondere Umstände darzulegen, warum in seinem Fall die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union allgemein geltenden Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Verhältnismäßigkeit verletzt worden sein sollen. Im Hinblick auf Strafurteile eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese rechtsstaatlichen Mindeststandards genügen. Insoweit gelten die auf den unionsrechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens gestützten Kriterien (vgl. Hailbronner, in: Hailbronner/Kau/Gnatzky/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, § 12a StAG, Rn. 41 f. m. w. N.). Der Kläger hat insoweit lediglich pauschale Angriffe gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts geführt und im vorstehenden Sinne nicht hinreichend dargelegt, warum die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 StAG nicht vorliegen sollten. Dies kann ohne Weiteres von ihm erwartet werden, da er – anders als Behörde und Gericht – naturgemäß Kenntnisse von dem gegen ihn geführten Strafverfahren besitzt.

Randnummer 31

Soweit das Verwaltungsgericht auch einen Anspruch des Klägers aus § 8 StAG und hier insbesondere nach Maßgabe von Absatz 2 der Vorschrift verneint hat, greift der Kläger dies mit im Wesentlichen pauschalen Erwägungen an, die zum Teil schon mit Blick auf § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht dem Darlegungserfordernis genügt haben. Die Annahme einer besonderen Härte setzt im Übrigen einen atypischen Sachverhalt voraus, der den Einbürgerungsbewerber in besonderer Weise, d. h. qualifiziert beschwert; die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG soll solchen Härten begegnen, die gerade durch die Versagung der Einbürgerung entstehen würden und sich durch eine Einbürgerung vermeiden ließen, die Härte muss also gerade durch die begehrte Einbürgerung beseitigt oder zumindest entscheidend abgemildert werden können. Zwar ist § 8 Abs. 2 StAG auch dann anwendbar, wenn die Grenzen der Bagatellstraftaten mehr als geringfügig im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG überschritten worden sind. Gleichwohl gelten für ein Absehen vom Erfordernis der Straffreiheit strenge Anforderungen, weil bereits die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 StAG zu Gunsten des Einbürgerungsbewerbers eingreifen; es müssen daher beim Einbürgerungsbewerber besonders beschwerende atypische Umstände vorliegen, die im Einzelfall ein Absehen von strafrechtlichen Verurteilungen rechtfertigen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 – 5 C 5.11 –, BVerwGE 142, 145 – zitiert nach juris Rn. 39; VG Stuttgart, Urteil vom 28. Januar 2021 – 4 K 1621/20 –, juris Rn. 30). Derart besonders beschwerende – konkrete – atypische Umstände sind vorliegend weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen ist jedenfalls auch eine Ermessensreduktion auf Null zu Gunsten des Klägers nicht hinreichend dargetan. Bei der Kontrolle der Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 2 StAG ist

Randnummer 32

– gerade im Rahmen der klägerseits im Schriftsatz vom 13. September 2026 geforderten Gesamtwürdigung – im Gegenteil insbesondere zu berücksichtigen, dass die Behörde als gewichtigen Gesichtspunkt zu Lasten des Klägers in Ansatz bringen darf, dass er seine Strafverurteilung in seinem Einbürgerungsantrag verschwiegen, damit gegen die Bestimmung des § 12a Abs. 4 StAG verstoßen und sich folglich nicht rechtstreu verhalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 – 5 C 5.11 –, BVerwGE 142, 145 – zitiert nach juris Rn. 41).

Randnummer 33

Da das Verwaltungsgericht in seinem Urteil – worauf der Kläger selbst hinweist – die Frage der hinreichenden Klärung seiner Identität offengelassen hat, kommt es auf die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers nicht an.

2.

Randnummer 34

Soweit der Kläger „vorsorglich“ auch den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, bleibt sein Zulassungsbegehren ebenfalls erfolglos.

Randnummer 35

Sein Prozessbevollmächtigter trägt vor, „nach Angaben des Klägers“ seien entscheidungserhebliche Unterlagen, die von ihm vorgelegt bzw. in der mündlichen Verhandlung erneut übergeben worden seien, nicht zur Kenntnis genommen bzw. jedenfalls nicht inhaltlich gewürdigt worden. Dies betreffe insbesondere die Unterlagen über seine Tätigkeit als Rettungsschwimmer beziehungsweise Schwimmlehrer. Das Urteil stelle ausdrücklich darauf ab, der Kläger habe seine Tätigkeit nicht nachgewiesen und lediglich eine Tätigkeitsbeschreibung vorgelegt. Demgegenüber trage der Kläger vor, dem Gericht seien im Termin insbesondere Arbeitsvertrag, Arbeitsbescheinigungen und Lohnabrechnungen vorgelegt worden. Sollte sich dies anhand des Sitzungsprotokolls, der Gerichtsakte oder sonstiger Unterlagen bestätigen, liege hierin nicht lediglich eine abweichende Beweiswürdigung. Vielmehr wäre das Gericht bei seiner Entscheidung von einer objektiv unvollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen und hätte entscheidungserhebliches Vorbringen bzw. Beweismaterial nicht berücksichtigt. Im Schriftsatz vom 13. September 2026 wird dieser Vortrag im Wesentlichen wiederholt.

Randnummer 36

Hinsichtlich dieses Vortrags kann zum einen zunächst auf die vorstehenden Erwägungen zum entsprechenden Vorbringen betreffend den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verwiesen werden. Zum anderen trägt der Prozessbevollmächtigte offensichtlich in Unkenntnis des „Sitzungsprotokolls, der Gerichtsakte oder sonstiger Unterlagen“ und damit „ins Blaue“ vor; damit wird er dem Darlegungserfordernis nicht gerecht.

Randnummer 37

Seine weitere Kritik, „nach Angaben des Klägers“ sei eine umfangreiche, etwa 20-seitige Stellungnahme nebst Anlagen zunächst als nicht eingegangen behandelt und von ihm in der mündlichen Verhandlung erneut vorgelegt worden, ohne dass die darin enthaltenen Ausführungen und Nachweise im Urteil erkennbar verarbeitet worden wären, soll wohl als Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verstehen sein. Die Rüge genügt jedenfalls in ihrer Pauschalität ebenfalls nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, geht insbesondere nicht auf die Entscheidungserheblichkeit des Schriftsatzinhalts ein und lässt unberücksichtigt, dass ausweislich des Sitzungsprotokolls der Inhalt des betreffenden Schriftsatzes vom Verwaltungsgericht schon in der Verhandlung mit den Beteiligten erörtert und der Schriftsatz nach einer Verhandlungsunterbrechung – neben anderen Unterlagen – vom Gericht entgegengenommen worden ist. Für eine Gehörsverletzung ist daher auch unter diesem Blickwinkel nichts ersichtlich.

Randnummer 38

Dem Umstand, dass ein vom Kläger in der Verhandlung vorgelegtes eintragsfreies Führungszeugnis im Protokoll unzutreffend als „Prüfungszeugnis“ bezeichnet worden sei, kommt keine Bedeutung zu, da insoweit offensichtlich ein „Versprecher“ vorliegt.

Randnummer 39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 40

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 42.1 Streitwertkatalog 2025).

Randnummer 41

Hinweis:

Randnummer 42

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Randnummer 43

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 45 BZRG, § 46 BZRG, § 51 BZRG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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