Rechtsprechung · OVG Hamburg
OVG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2026 – 6 Bs 77/26
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGHH:2026:0610.6Bs77.26.00
Leitsatz
Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei einem Ausländer das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festgestellt, sind auch mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 17.10.2024, C-156/23, Ararat) zum Grundsatz der Nichtzurückweisung keine Gründe ersichtlich, entgegen der Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylG eine Prüfpflicht der Ausländerbehörde und des Verwaltungsgerichts in einem auf die Erteilung einer Duldung gerichteten Verfahren anzunehmen, wenn zielstaatsbezogene Umstände geltend gemacht werden, die allenfalls ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG begründen können, das nicht die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung betrifft.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. April 2026, soweit darin dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben worden ist, geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auch insoweit abgelehnt, als er hilfsweise die vorläufige Aussetzung seiner Abschiebung bis zum rechtskräftigen Abschluss seines mit Widerspruch vom 14. Januar 2026 eingeleiteten Widerspruchsverfahrens gegen den ablehnenden Bescheid vom 6. Januar 2026 begehrt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, ein 58-jähriger irakischer Staatsangehöriger, wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes u.a. gegen die Versagung einer von ihm beantragten Aufenthaltserlaubnis und begehrt hilfsweise die vorläufige Sicherung seines Aufenthalts im Bundesgebiet.
Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 19. November 2015 in das Bundesgebiet ein. Den von ihm gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 27. März 2017 ab. Die von ihm hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Hamburg mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Februar 2020 (8 A 4239/17) ab. Seinen Antrag, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, lehnte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. April 2020 (4 Bf 89/20) ab. Am 23. Januar 2024 erteilte ihm die Antragsgegnerin eine bis zum 25. Juli 2025 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F.
Den vom Antragsteller am 17. Juli 2025 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 6. Januar 2026 ab. Dabei drohte sie dem Antragsteller die Abschiebung in den Irak für den Fall an, dass er nicht bis zum 3. Februar 2026 ausreisen sollte, und erließ für den Fall der vollzogenen Abschiebung ein auf zwei Jahre Auslandsaufenthalt befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Hiergegen legte der Antragssteller mit Schreiben vom 13. Januar 2026 Widerspruch ein. Am 22. Januar 2026 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Hamburg zudem Klage erhoben (8 K 360/26) und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Mit Beschluss vom 20. April 2026 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Januar 2026 auszusetzen und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Der Antrag des Antragstellers sei dahin auszulegen, dass er hauptsächlich begehre, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die im Bescheid vom 6. Januar 2026 verfügte Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen. Daneben begehre der Antragsteller hilfsweise die vorläufige Aussetzung seiner Abschiebung bis zum rechtskräftigen Abschluss seines mit Widerspruch vom 14. Januar 2026 eingeleiteten Widerspruchsverfahrens gegen den ablehnenden Bescheid vom 6. Januar 2026. Die Hauptanträge blieben in der Sache ohne Erfolg. Das Interesse des Antragstellers daran, vorläufig nicht abgeschoben zu werden, überwiege nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Dem Widerspruch werde, soweit er gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot gerichtet sei, nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens voraussichtlich der Erfolg versagt bleiben. Ausreichende Gründe, dennoch abweichend von der gesetzgeberischen Grundentscheidung die aufschiebende Wirkung anzuordnen, lägen nicht vor. Der nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Hilfsantrag sei dagegen begründet. Der erforderliche Anordnungsgrund sei gegeben, ebenso der erforderliche Anordnungsanspruch. Der Antragsteller habe glaubhaft gemacht, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zumindest vorübergehend nicht reisefähig zu sein.
Gegen den ihr am 21. April 2026 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 29. April 2026 Beschwerde eingelegt, soweit sie hierdurch im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, die Abschiebung des Antragstellers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens auszusetzen, und diese am 13. Mai 2026 begründet.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründete (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. April 2026, soweit darin die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, die Abschiebung des Antragstellers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Januar 2026 auszusetzen, hat in der Sache Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat mit der Beschwerde die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts erschüttert (dazu unter 1.), so dass das Beschwerdegericht befugt ist, ohne Bindung an die vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden. Diese eigenständige Prüfung ergibt, dass der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch insoweit abzulehnen ist, als der Antragsteller hilfsweise die vorläufige Aussetzung seiner Abschiebung bis zum rechtskräftigen Abschluss seines mit Widerspruch vom 14. Januar 2026 eingeleiteten Widerspruchsverfahrens gegen den ablehnenden Bescheid vom 6. Januar 2026 begehrt (dazu unter 2.).
1. Die Antragsgegnerin hat mit der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst beschränkt ist, die den angefochtenen Beschluss tragende Begründung des Verwaltungsgerichts erschüttert, der Antragsteller habe glaubhaft gemacht, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zumindest vorübergehend nicht reisefähig zu sein. Das Verwaltungsgericht hat dieser Begründung die Annahme zugrunde gelegt, dass nach dem Kenntnisstand des Eilverfahrens nicht feststehe, dass die Antragsgegnerin die entsprechenden Vorkehrungen zur Sicherstellung der Reisefähigkeit des Antragstellers treffen werde, die der Arzt für Nervenheilkunde Dr. ........ im Rahmen seiner qualifizierten Beurteilung der Reisefähigkeit des Antragstellers im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG in Gestalt des nervenärztlichen Gutachtens vom 11. März 2026 für erforderlich halte. Danach ist der Antragsteller nur unter der Voraussetzung flugreisetauglich, dass er während der Abschiebung ärztlich begleitet, im Heimatland in Empfang genommen werde und ihm die Medikamente Quetiapin und Sertralin mitgegeben würden oder ihr Erhalt im Zielland sichergestellt werde (BA S. 10). Spätestens mit ihrer Beschwerdebegründung hat die Antragsgegnerin unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur im Rahmen der im Gutachten vorgeschriebenen Modalitäten erfolgen würden. Darin hat sie u.a. ausgeführt, dass sie verpflichtet sei, das Ergebnis der von ihr angeordneten Untersuchung einzuhalten.
2. Die dem Beschwerdegericht damit eröffnete Prüfung ohne Beschränkung auf die von dem Antragsteller dargelegten Gründe ergibt, dass die – auch nach der Auslegung durch das Beschwerdegericht hilfsweise – beantragte Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, die Abschiebung des Antragstellers vorübergehend auszusetzen, nicht zu erlassen ist.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass die tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch eines Anordnungsgrundes, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft gemacht werden.
Im vorliegenden Fall sind die tatsächlichen Voraussetzungen des materiellen Anspruchs, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller dürfte einen Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung nicht haben.
a) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Durchführung einer Abschiebung (§§ 58, 59 AufenthG) in Bezug auf den Antragsteller sind nach Aktenlage erfüllt. Die im Rahmen des Bescheids der Antragsgegnerin vom 6. Januar 2026 verfügte Abschiebungsandrohung ist gemäß § 29 Abs. 1 HmbVwVG vollziehbar; das Verwaltungsgericht hat die vorrangig beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung im Rahmen des von der Antragsgegnerin angefochtenen Beschlusses mit entsprechender Begründung abgelehnt, ohne dass der Antragsteller hiergegen Beschwerde erhoben hat.
b) Der Antragsteller dürfte sich aller Voraussicht nach auch nicht mit Erfolg auf einen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG berufen können. Eine Anwendung von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass die Abschiebung des Antragstellers tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Solche Abschiebungshindernisse dürften nicht vorliegen.
aa) Soweit der Antragsteller geltend macht, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zu seinen Gunsten die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen, begründet dies aller Voraussicht nach keinen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Antragsgegnerin dürfte vorliegend gemäß § 42 Satz 1 AsylG an die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bzw. des Verwaltungsgerichts Hamburg über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gebunden sein. Im Rahmen seines Bescheids vom 27. März 2017 hat das Bundesamt festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Im Rahmen seines rechtskräftigen Urteils aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Februar 2020 hat das Verwaltungsgericht Hamburg entscheiden, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz1 AufenthG hinsichtlich des Irak habe. Der Antragsteller müsste sich insoweit erneut an das Bundesamt wenden. Das Bundesamt hat über einen Wiederaufnahmeantrag auch dann (ausschließlich) zu befinden, wenn er sich nur auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bezieht (vgl. Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auf. 2025, § 60 Rn. 127 m.w.N.). Entsprechend der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde ist bei Ausländern, die – wie der Antragsteller – ein oder mehrere Asylverfahren durchlaufen haben, das Bundesamt für die Durchbrechung der Bestandskraft seiner ablehnenden Entscheidung zum zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz zuständig, der Ausländerbehörde und demzufolge dem Verwaltungsgericht im ausländerrechtlichen Verfahren kommt insoweit keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2006, 1 C 14.05, BVerwGE 126, 192, juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.5.2025, 13 ME 32/25, InfAuslR 2025, 418, juris Rn. 44; VGH München, Beschluss v. 2.4.2026, 19 ZB 26.274, juris Rn. 7). Auch mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH zum Grundsatz der Nichtzurückweisung (Urt. v. 17.10.2024, C-156/23, Ararat, juris; Urt. v. 4.9.2025, C-313/25, Adrar, juris) sind keine Gründe ersichtlich, entgegen der gesetzlichen Bindungswirkung eine Prüfpflicht der Ausländerbehörde und des Verwaltungsgerichts in einem auf die Erteilung einer Duldung gerichteten Verfahren anzunehmen (VGH München, Beschluss v. 2.4.2026, a.a.O. zur Klage gegen einen Duldungswiderruf m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.5.2025, a.a.O., Rn. 44 ff.; offen gelassen OVG Schleswig, Beschl. v. 11.2.2026, 6 MB 49/25, juris Rn. 24), wenn – wie hier – zielstaatsbezogene Umstände geltend gemacht werden, die allenfalls ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG begründen können, das – anders als dies in den genannten Entscheidungen des EuGH der Fall war – nicht die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung betrifft (vgl. EuGH, Urt. v. 17.10.2024, a.a.O., juris Rn. 35 f., 46).
bb) Der Gesundheitszustand des Antragstellers begründet nach Aktenlage auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis. Die Abschiebung eines Ausländers ist rechtlich unmöglich, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Auch eine konkrete, ernstliche Suizidgefährdung mit Krankheitswert kann zu einem solchen Abschiebungshindernis führen. Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer bzw. – wegen der geltenden Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG – mit ähnlichen vorbereitenden Handlungen, wie Anhörungen des Ausländers zur Ausreisepflicht und schließt gegebenenfalls eine Übergabe in ärztliche Obhut in Absprache mit den örtlich zuständigen Stellen nach Ankunft im Zielstaat ein (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.1.2015, 1 Bs 211/14, InfAuslR 2015, 236, juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Hieran gemessen, hat der Antragsteller entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht glaubhaft gemacht, derzeit vorübergehend nicht reisefähig zu sein. Nach dem auf Ersuchen der Antragsgegnerin erstellten nervenärztlichen Gutachten des Arztes für Nervenheilkunde Dr. med. …… vom 20. März 2026 ist der Antragsteller flugreisetauglich, wobei eine Empfangnahme im Heimatland und eine ärztliche Begleitung notwendig ist und die Medikamente „Quetiapin 25 mg Tbl. und Sertralin 50 mg Tbl. je 50 St.“ mitgegeben werden müssen bzw. der Erhalt im Heimatland sichergestellt sein muss. Dass dieses Ergebnis seiner gutachterlichen Untersuchung unrichtig ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht; hierfür gibt es im Übrigen auch keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin den vorgenannten Notwendigkeiten im Fall seiner Abschiebung nicht nachkommen würde. Vielmehr hat die Antragsgegnerin jedenfalls im Beschwerdeverfahren hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur im Rahmen der im Gutachten vorgeschriebenen Modalitäten erfolgen würden (hierzu bereits unter 1.).
c) Dem Antragsteller dürfte auch keine sog. Verfahrensduldung (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 28.4.2021, 6 Bs 26/21, ZAR 2021, 433, juris Rn. 9 f. m.w.N.) im Hinblick auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zustehen. Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller vorrangig beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des von der Antragsgegnerin angefochtenen Beschlusses abgelehnt, ohne dass der Antragsteller hiergegen Beschwerde erhoben hat. Der Beschluss ist insoweit in materielle Rechtskraft erwachsen.
Zitierte Vorschriften
- § 60 AufenthG
- § 42 AsylG
- § 60a AufenthG
- § 146 VwGO
- § 59 AufenthG
- § 123 VwGO
- § 104c AufenthG
- § 25 AufenthG
- § 58 AufenthG
- Art. 2 GG
- § 47 GKG
- § 53 GKG
- § 147 VwGO
- § 154 VwGO
- § 920 ZPO
Außerdem: Art. 5 RL 2008/115/EG, § 29 HmbVwVG
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